{"id":"bgbl1-1970-96-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":96,"date":"1970-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/96#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-96-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_96.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten","law_date":"1970-10-15T00:00:00Z","page":1437,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1437\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1970                        Ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1970                                                                                                              Nr.96\nTag                                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n15. 10. 70   Zweite Verordnung zur Anderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatz-\ndienstzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1437\n16. 10. 70   Neufassung der KV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten . . . . . . . .                                                                      1439\n22. 10. 70   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des\nSoldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1448\n13. 10. 70   Berichtigung der Anlage zur Zollkostenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1449\n16. 10. 70   Berichtigung der Neufassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             1449\nBun<lesyeselzbl. lll 7102-29\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgcselzblatt Teil II Nr. 53 und Nr. 54 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1450\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1450\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1451\nZweite Verordnung\nzur Änderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung\nfür Wehr- oder Ersatzdienstzeiten\nVom 15. Oktober 1970\nAuf Grund des § 209 a Abs. 4 und 5 der Reichs-                                                         zweimonatigem Abstand - für die Monate\nversicherungsordnung wird im Einvernehmen mit                                                             März bis August\" gestrichen und Satz 2 durch\ndem Bundesminister der Verteidigung und dem                                                               den folgenden Satz ersetzt:\nBundesminister der Finanzen mit Zustimmung des                                                             ,,Für das Kalenderjahr 1969 sind der Berech-\nBundesrates verordnet:                                                                                    nung des Beitragssolls die Monate Mai bis\nSeptember 1969 zugrunde zu legen.\"\nc) In Absatz 3 erhält Satz 4 folgende Fassung:\nArtikel 1\n„Der nach Satz 1 auf den Versicherungsträger\nDie Verordnung über die pauschale Berechnung                                                           entfallende Anteil richtet sich nach der Anzahl\nund die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Kran-                                                       der männlichen pflichtversicherten Mitglieder,\nkenversicherung für die Dauer des Wehrdienstes                                                            die das fünfzehnte aber noch nicht das fünf-\noder des zivilen Ersatzdienstes (KV-Pauschalbeitrags-                                                     undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,\nverordnung für Wehr- oder Ersutzdienstzeiten) vom                                                         mit Ausnahme der Mitglieder nach § 165\n20. Juli 1964 (Bundcsqcsctzbl.I S. 507), geändert durch                                                   Abs. 1 Nr. 3 und § 315 a der Reichsversiche-\ndie Verordnung vom 22. Dezember 1966 (Bundes-                                                             rungsordnung und nach § 19 des Reichsknapp-\ngesetzbl. I S. 693), wird wie folgt geändert:                                                             schaftsgesetzes sowie solcher Personen, deren\nBeschäftigungsort Berlin ist, am 1. Oktober\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                                           jedes Jahres.\"\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                                                d) In Absatz 4 werden in Satz 3 die Worte „oder\n,,Für das Kalenderjahr 1969 werden die Bei-                                                       - bei Trägern mit einem Beitragseinzug in\nträge nach folgender Formel berechnet:                                                            zweimonatigem Abstand - der Monate März\nBeitrngssoll <l!!f                  Zc1hl der Wehrdiensttage, für                               bis September\" gestrichen und Satz 4 durch\nKrankenversicherung          X       die Beilriige zu entrichten sind                             den folgenden Satz ersetzt:\nIlil!s;Jröße S >< 4,553\"                                                      „Für das Kalenderjahr 1969 ist die Anzahl der\nb) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „oder                                                        jeweils am Ersten der Monate Mai bis Oktober\n-- bei Trägern mit einem Beitragseinzug in                                                        1969 vorhandenen Mitglieder maßgebend.\"","1438                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. § 2 wird wie~ folg1 geändert:                                stellt die Gesamtzahl der Ersatzdiensttage, für\na) ln Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:               die Beiträge zu entrichten sind, fest und er-\nmittelt die jeweils auf die Gesamtheit der\n,.Der BundcsminisLcr für Arbeit und Sozial-\nOrts-, der Land-, der Betriebs- und der\nordnunq oder die von ihm bestimmte Stelle\nInnungskrankenkassen entfallenden Anteile\nbcrechnel die jeweils auf die Gesamtheit der\nan der Gesamtzahl der Ersatzdiensttage sowie\nOrts-, der Land-, der Betriebs- und der\ndie Zahl der auf die See-Krankenkasse, die\nInnungskrankenkassen und die auf die See-\neinzelnen Ersatzkassen und die Bundesknapp-\nKrankenkasse, die einzelnen Ersatzkassen und                                                    11\nschaft entfallenden Ersatzdiensttage.\ndie Bundcskm1ppschaft entfallenden Anteile\nan der Gesumtzahl der Wehrdiensttage.\"                b) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „und\ndie '.IÄ.rbeitsgemeinschaft der Knappschaften\"\nb) In Absulz 2 werden in Satz 1 die Worte die\ngestrichen; Satz 3 erhält folgende Fassung:\nTräger der knappschaftlichen Kranken;er-\nsichcrung an die Arbeitsgemeinschaft der                 „Die See-Krankenkasse, die Ersatzkassen und\nKnappschaften der Bundesrepublik Deutsch-                die Bundesknappschaft erhalten die Beiträge\nlang\" gestrichen und in Satz 2 das Wort                  jährlich nachträglich unmittelbar vom Bundes-\n,,reicht\" durch die Worte „und die Bundes-              minister für Arbeit und Sozialordnung oder\n11\nknappschaft reichen\" ersetzt.                            von der von ihm bestimmten Stelle.\nc) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.\nd) In Absatz 5 werden nach dem Wort „See-                                     Artikel 2\nKrankenkasse\" die Worte „und die Bundes-\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nknappschaft\" eingefügt.\nwird ermächtigt, die KV-Pauschalbeitragsverord-\nnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten in neuer\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nFassung mit neuem Datum bekanntzumachen; er\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,Arbeits-            kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts be-\ngemeinschaft der Knappschaften der Bun-           seitigen.\ndesrepublik Deutschland\" durch das Wort\n,,Bundesknappschaft\" ersetzt.\nArtikel 3\nb) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.\nDiese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:                                Artikel 4\n,,Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nordnung oder die von ihm bestimmte Stelle         nuar 1970 in Kraft.\nBonn, den l 5. Oktober 1970\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}