{"id":"bgbl1-1970-95-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":95,"date":"1970-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/95#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-95-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_95.pdf#page=22","order":4,"title":"Neufassung der Telegrafenordnung","law_date":"1970-10-19T00:00:00Z","page":1422,"pdf_page":22,"num_pages":15,"content":["1422                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Telegraienordnung\nVom 19. Oktober 1970\nAuf Grund des § 6 der Verordnung zur Änderung       der Verordnung zur Änderung der Telegrafenord-\nder Telegrafenordnung, der Verordnung über Ge-        nung und der Seefunkordnung vom 25. März 1966\nbühren für Nebentelegrafen und für den Fern-          (Bundesanzeiger Nr. 61 vom 29. März 1966)\nschreibdienst und der Seefunkordnung vom 19. Ok-      und\ntober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1410) wird nach-     der Verordnung zur Änderung der Telegrafenord-\nstehend der Wortlaut der Telegrafenordnung vom        nung und der Verordnung über Gebühren für Neben-\n30. Juni 1926 in der Fassung der Bekanntmachung       telegrafen und für den Fernschreibdienst vom 23. No-\nvom 22. Dezember 1938 (Amtsblatt des Reichspost-      vember 1966 (Bundesanzeiger Nr. 225 vom 2. Dezem-\nministeriums S. 849) in der vom 1. November 1970      ber 1966)\nan geltenden Fassung bekanntgemacht, wie sie sich     ergibt.\naus der oben angeführten Änderungsverordnung und\nDie Rechtsvorschriften sind, soweit sie nach In-\nder Verordnung zur Änderung der Telegrafenord-        krafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind,\nnung vom 19. Dezember 1962 (Bundesanzeiger Nr. 241    auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom\nvom 21. Dezember 1962),                               24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) erlassen\nworden und gelten nach § 14 des Dritten Dberlei-\nder Verordnung zur Änderung der Telegrafenord-        tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nnung vom 22. Januar 1965 (Bundesanzeiger Nr. 20       S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-\nvom 30. Januar 1965),                                 gesetzes auch im Land Berlin.\nBonn, den 19. Oktober 1970\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber","Nr. 95              Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                                                                          1423\nTelegrafenordnung\n(TO)\nin der Fassung vom 19. Oktober 1970\nInhaltsübersicht\n§                                                                                              §\nBenutzung des Tclegrnfon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1    (Aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       21\nDienststunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2    Schmuckblattelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  22\nEinteilung und Rangfolge der Telegramme                                               3    Nachsendung von Telegrammen . . . . . . . . . . . . . . . . .                            23\nAllgemeine Erfordernisse der Telegramme . . . . . . .                                 4    Berichtigungstelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  24\nAufgabe von Telegrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   5    Zurückziehung von Telegrammen . . . . . . . . . . . . . . . .                            25\nWortzählung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6    Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort . .                                          26\nGebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  7    Unzustellbare Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     27\nGebührenerhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8    Telegrammabschriften, Nachforschungen . . . . . . . . . .                                28\n(Aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      9    Haftpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  29\nDringende Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               10    Erstattung von Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    30\nTelegramme mit bezahlter Antwort . . . . . . . . . . . . . .                         11    (Aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       31\nTelegramme mit Vergleichung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    12    Telexnetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    32\nTelegramme mil Empfangsanzeige . . . . . . . . . . . . . . .                         13    Datexnetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    32a\nMehrfachtelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           14    Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          33\nTelegramme des Geldverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    15    Schlußbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               34\nPressetelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         16\nWettertelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         17\nAnlagen\nBrieftelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      18\nBildtelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     19    Gebührensätze für den Telegrafendienst . . . . . . . . . .                               A\nFunktele.gramm<: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     20    Gebührenpflichtige Dienstvermerke . . . . . . . . . . . . . .                            B\n§ 1                                                 unmittelbarer Ubermittlung vom Aufgabeort an den\neigentlichen Bestimmungsort entstehen würden.\nBenutzung des Telegrafen\n(4) Soweit Agenturen, die sich mit dieser verbote-\n(1) Den für den öffentlichen Dienst bestimmten                                          nen telegrafischen Weitergabe von Telegrammen\nTelegrafen der Deutschen Bundespost darf jeder-                                            befassen, bekannt sind, haben schon die Aufgabe-\nmann benutzen. Die Deutsche Bundespost hat das                                             ämter keine Telegramme an sie anzunehmen.\nRecht, den Dienst zeitweise ganz oder zum Teil für\n(5) Verfährt ein Durchgangs- oder das Bestim-\nalle oder für bestimmte Gattungen von Telegram-\nmungsamt nach Absatz 2, 3 oder 4, so muß es unver-\nmen einzustellen.\nzüglich das Aufgabeamt davon verständigen.\n(2) Privattelegramme, deren Inhalt erkennbar\ngegen strafgesetzliche Bestimmungen, das öffent-                                                                                     § 2\nliche Wohl oder die guten Sitten verstößt, werden                                                                         Dienststunden\nzurückgewiesen oder nicht weiterübermittelt. Hier-\nbei entscheidet das Aufgabe-, Durchgangs- oder Be-                                            Die Deutsche Bundespost setzt die Zeiten fest,\nstimmungsamt. Bei Staatstelegrammen steht den                                              während deren die Telegrafendienststellen zur Be-\nTelegrafendienststellen eine Prüfung der Zulässig-                                         nutzung geöffnet sind.\nkeit des Inhalts nicht zu.\n§ 3\n(3) Das Bestimmungsamt darf Telegramme an Tele-                                                 Einteilung und Rangfolge der Telegramme\ngrafenagenturen anhalten, die sich offenkundig mit                                             (l) Die Telegramme werden eingeteilt\nder telegrafischen Weitergabe von Telegrammen zu\ndem Zwecke befassen, Telegramme Dritter der Zah-                                            1. nach der Herkunft in\nlung der vollen Gebühren zu entziehen, die bei                                                  a) Staatstelegramme,","1424                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nb) Telegrafendiensttele~Jramme,                         (6) In Telegrammen der offenen Sprache sind\nc) Privattelegramme,                                 sprachwidrige Zusammenziehungen oder sprach-\nwidrige Veränderungen von Wörtern der offenen\n2. nach der .Abfassung in\nSprache nicht zugelassen.\na) Telegramme in offener Sprache,\n(7) Telegramme in geheimer Sprache sind solche,\nb) Telegramme in geheimer Sprache.\nderen Text oder Unterschrift ein oder mehrere\n(2) Bei der UbermitUung und Zustellung haben          Wörter der geheimen Sprache enthält.\ndie Staatstelegramme, die als solche gekennzeichnet         (8) Zur geheimen Sprache gehören:\nsind, vor den übrigen Telegrammen, die Telegrafen-\ndiensttelegramme vor den Privattelegrammen den           1. künstlich gebildete Wörter von höchstens fünf\nVorrang.                                                     Buchstaben Länge;\n(3) Telegramme in offener Sprache sind solche,        2. arabische Ziffern oder Gruppen aus arabischen\nderen Text und Unterschrift aus Wörtern und Aus-             Ziffern mit geheimer Bedeutung;\ndrücken bestehen, die in einer oder in mehreren          3. wirkliche Wörter, die zu einer oder mehreren\nder für den internationalen Telegrafenverkehr zuge-          der für den internationalen Telegrafenverkehr\nlassenen Sprachen einen verständlichen Sinn geben,           zugelassenen Sprachen gehören, die jedoch eine\nwobei jedes Wort und jeder Ausdruck in dem Sinne             andere Bedeutung haben als ihnen üblicherweise\nangewandt werden, der ihnen in der Sprache, der              beigelegt wird, und die daher keine verständ-\nsie angehören, für gewöhnlich beigelegt wird.                lichen Sätze ergeben;\n(4) Die Deutsche Bundespost macht öffentlich be-      4. andere Wörter oder Ausdrücke, die die für die\nkannt, welche Sprachen sie außer der deutschen für           offene Sprache festgesetzten Bedingungen nicht\nTelegramme in offener Sprache zuläßt.                        erfüllen.\n(5) Ein Telegramm behä.lt seine Eigenschaft als       Wörter und Ausdrücke der geheimen Sprache dürfen\nTelegramm in offener Sprache, wenn in ihm enthal-        keine akzentuierten Buchstaben enthalten. Jegliche\nten sind:                                                Mischung von Buchstaben, Zittern oder Zeichen\n1. in Buchstaben oder in Ziffern geschriebene Zahlen,\ninnerhalb einer Gruppe mit geheimer Bedeutung ist\nunzulässig.\nGruppen aus Buchstaben oder aus Ziffern\noder Gruppen aus Ziffern und Zeichen,                   (9) Die Absender von Telegrammen in geheimer\nSprache haben auf Verlangen den oder die benutzten\nsofern diese Zahlen, Gruppen und Zeichen keine       Telegrafenschlüssel vorzulegen. Absender von\ngeheime Bedeutung haben;                             Staatstelegrammen sind von dieser Verpflichtung\n2. Eigennamen und vereinbarte Telegramm-Kurzan-          befreit.\nschriften;                                              (10) Der Text und die Unterschrift eines Tele-\n3. abgekürzte    Bezeichnungen von Organisationen        gramms können in offener Sprache oder in gehei-\nund Geschäftsunternehmen in Form von Buch-           mer Sprache abgefaßt sein. Diese Sprachen können\nstaben, die zu einer Gruppe zusammengefaßt sind;     in demselben Telegramm nebeneinander verwendet\n4. Handelsmarken, Fabrikmarken, Warenbezeich-            werden.\nnungen, gebräuchliche technische Ausdrücke zur                                 § 4\nBezeichnung von Maschinen oder Maschinentei-\nAllgemeine Erfordernisse der Telegramme\nlen, Bezugsnummern oder Bezugsangaben und\nandere gleichartige Ausdrücke, wenn alle diese          (1) Die Urschrift jedes Telegramms muß leserlich\nAngaben und Bezeichnungen in einem der Offent-       in solchen Buchstaben oder Zeichen geschrieben\nlichkeit zugänglichen Katalog, einer Preisliste,     sein, die sich durch den Telegrafen der Deutschen\neinem Frachtbrief oder in ähnlichen Schriftstücken   Bundespost wiedergeben lassen; es soll Druckschrift\nvorkommen;                                           verwendet werden. Einschaltungen, Randzusätze,\n5. Gruppen, die Haus- und Wohnungsnummern be-            Streichungen und Uberschreibungen hat der Absen-\nzeichnen, Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, von       der oder sein Beauftragter auf der Urschrift anzu-\nSchiffen, Luftfahrzeugen und Eisenbahnzügen,         erkennen.\nsowie Flug- und Fahrtnummern;                           (2) Die einzelnen Teile eines Telegramms müssen\n6. Gruppen, die Geldbeträge, Ordnungszahlen, Zeit-       in nachstehender Ordnung aufeinanderfolgen:\nangaben, Börsen- und Marktkurse, wissenschaft..,     1.  gebührenpflichtige Dienstvermerke,\nliehe Formeln, Wetterbeobachtungen oder -vor-        2.  Anschrift,\nhersagen darstellen;\n3.  Text,\n7. abgekürzte Ausdrücke, wie sie im gewöhnlichen         4.  Unterschrift.\noder im Handelsschriftverkehr gebraucht werden;\n(3) Für eine Reihe gebührenpflichtiger Dienstver-\n8. ein Kennwort von höchstens fünf Buchstaben oder       merke sind bestimmte, zwischen Doppelstriche zu\neine Kennzahl von höchstens fünf Ziffern Länge       setzende Abkürzungen anzuwenden, die in den\nam Anfang des Textes.                                nachfolgenden Einzelbestimmungen und in Anlage B\nDie unter Nummern 3 bis 6 aufgeführten Gruppen           aufgeführt sind.\nund Ausdrücke können aus Buchstaben, Ziffern, Zei-          (4) Die Anschrift muß alle Angaben enthalten, die\nchen oder einer Mischung daraus bestehen.                für die Zustellung des Telegramms ohne Nachfor-","Nr. 95 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                                      1425\nsdrnngen und Rückfragen nötig sind. Sie muß aus          2. über Fernsprechanschluß oder über Telexanschluß\nwenigstens zwei Wörtern bestehen. Das Bestim-                 bei der dafür vorgesehenen Dienststelle,\nmungsamt ist stets an den Schluß der Anschrift zu        3. durch Mitgabe an die Telegramm- und die Land-\nsetzen. Für seine Schreibweise sind die amtlichen             zusteller auf einem Zustellgange.\nVerzeichnisse maßgebend.\n(2) Uber die Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 1 und 3\n(5) Die besondere Form der Anschrift für Tele-       wird auf Verlangen eine Bescheinigung erteilt.\ngramme, die über Fernsprechanschluß, Telexan-\nschluß oder durch Postfach zugestellt werden sollen,\n§ 6\nwird durch die Deutsche Bundespost festgesetzt und\nbekanntgegeben;                                                                     Wortzählung\n(6) Der Absender trägt die Folgen der Unvollstän-        (1) Alles, was der Absender zur Ubermittlung in\ndigkeit der Anschrift.                                   sein Telegramm niederschreibt, wird bei der Gebüh-\n(7) Telegramme mit der Bezeichnung postlagernd       renberechnung gezählt. Die Doppelselbstlaute ä, ö\nkönnen eine aus Buchstaben oder aus Zahlen oder          und ü, das eh und das ß gelten als je zwei Buch-\naus Buchstaben und Zahlen gebildete Anschrift tra-      staben.\ngen; sie werden dann aber nur auf Gefahr des                (2) Das Aufgabeamt, der Tag, die Stunde und\nAbsenders angenommen. Postlagernde Telegramme            Minute der Aufgabe werden von Amts wegen in\nerhalten den gebührenpflichtigen Dienstvermerk          die für den Empfänger bestimmte Telegrammaus-\n= GP =. Der gebührenpflichtige Dienstvermerk            fertigung eingetragen. Nimmt der Absender solche\n= MP = ist bei Lagertelegrammen nicht zugelassen.       Angaben in sein Telegramm auf, so werden sie bei\n(8) Anstatt des vollen Namens des Empfängers        der Wortzählung mitgerechnet.\nund der Wohnu:qgsangabe kann der Absender eine              (3) Jedes Wort, das in einem Wörterbuch der\nTelegramm-Kurzanschrift anwenden, wenn der              zugelassenen Sprachen enthalten ist, sowie jedes\nEmpfänger sie mit der Deutschen Bundespost ver-         Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs und jede\neinbart hat.                                            zulässige Zusammenfassung von Wörtern wird bis\n(9) Telegra:mm-Kurzanschriften werden minde-        zu 15 Buchstaben als ein Gebührenwort gezählt. Bei\nstens für ein Jahr vereinbart. Die Vereinbarung gilt    längeren Wörtern oder längeren zulässigen Zusam-\nbis zum Ende des in Betracht kommenden Kalender-        menfassungen werden je 15 Buchstaben als ein\nmonats. Die Gebühren sind vom Inhaber der Tele-         Gebührenwort gezählt; jeder verbleibende Uber-\ngramm-Kurzanschrift monatlich im voraus zu ent-          schuß zählt als ein weiteres Gebührenwort.\nrichten.                                                    (4) Für alle Gruppen und Ausdrücke, die aus Buch-\n(10) Wird die Vereinbarung nicht einen Monat         staben, Ziffern und Zeichen gebildet sind, sowie\nvor Ablauf schriftlich gekündigt, so verlängert sie     Wörter, die den im Absatz 3 genannten Bedingungen\nsich auf unbestimmte Zeit und kann nur zum Ende         nicht entsprechen, werden so viele Gebührenwörter\neines Monats mit einmonatiger Frist schriftlich ge-      gezählt, als sie je fünf Buchstaben, Ziffern oder Zei-\nkündigt werden. Die Deutsche Bundespost ist jedoch       chen enthalten, dazu ein Gebührenwort mehr für\nberechtigt, jederzeit mit einmonatiger Frist zu kün-     jeden Uberschuß.\ndigen, wenn die Telegramm-Kurzanschrift nicht mehr           (5) Unabhängig von den Regeln nach Absatz 3\njeden Zweifel und jede Verwechslung bei der Zu-          und 4 werden als je ein Gebührenwort gezählt:\nstellung ausschließt oder ihre Anwendung sonst zu        1. die Abkürzungen für gebührenpflichtige Dienst-\nUnzuträglichkeiten führt.                                     vermerke (Anlage B),\n(11) Bei vorzeitiger Aufgabe der Vereinbarung       2. alle einzeln stehenden Buchstaben, Ziffern und\nkann die Deutsche Bundespost verlangen, daß die               Zeichen,\nmonatlichen Gebühren bis zum Ablauf der Jahres-          3. die beiden Klammerzeichen und die beiden An-\nfrist in einer Summe gezahlt werden.                          führungszeichen, wenn sie ein Wort oder meh-\n(12) In Telegrammen des Geldverkehrs dürfen zur          rere Wörter oder Gruppen einschließen,\nBezeichnung des Geldempfängers keine Telegramm-          4. in der Anschrift die Bezeichnung der Bestimmungs-\nKurzanschriften benutzt werden.                               telegrafenstelle, wenn sie so wie in den amt-\n(13) Telegramme, die nur die Anschrift enthalten,        lichen Verzeichnissen für den Telegrafendienst\nsind unzulässig.                                              geschrieben ist.\n(14) Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Der      (6) Entscheidend ist die Wortzählung des Aufga-\nAbsender kann eine Beglaubigung seiner Unter-           beamts.\n§ 7 *)\nschrift in das Telegramm aufnehmen lassen; die\nBeglaubigung wird hinter die Unterschrift gesetzt.                                   Gebühren\n(1) Die Gebührensätze für den Telegrafendienst\n§ 5                            sind in der Anlage A aufgeführt.\nAufgabe von Telegrammen                       (2) In der Telegrafie ist Ortsdienst der Dienst\n(1) Telegramme können aufgegeben werden:             1. innerhalb des Ortszustellbereichs,\n1. bei den Telegrafendienststellen und bei den zur       •) § 1 Abs. 2 ist nur noch im Land Berlin weiter in Kraft (§ 1 Nr. 2\nAnnahme ermächtigten Postdienststellen am               und § 2 der Verordnung zur Änderung der Telegrafenordnung vom\n19. Dezember 1962 -   Bundesanzeiger Nr. 241 vom 21. Dezember\nSchalter,                                               1962).","1426                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. innerhalb des L~mdzustellbereichs,                    gleichung des Telegramms verlangen. Sie besteht\n3. zwischen Ortszustellbereich und Landzustellbe-        darin, daß das Telegramm zwischen jeder gebenden\nreich,                                              und nehmenden Telegrafendienststelle vollständig\n4. zwischen Orten in demselben Fernsprechortsnetz.       wiederholt und die Wiederholung verglichen wird.\nIst ein Ort teilweise planmäßig verschiedenen Fern-\nsprechortsnetzen zu~Jewiesen, so hat der ganze Ort                                  § 13\nOrtsdienst mit allen Orten in diesen Fernsprech-                    Telegramme mit Empfangsanzeige\nortsnetzen.\n(1) Der Absender eines Telegramms kann verlan-\n§ 8                            gen, daß ihm Tag und Stunde der Zustellung seines\nTelegramms unverzüglich telegrafisch mitgeteilt\nGebührenerhebung                      werden. Wenn die Zuführung des Telegramms an\n(1) Die Gebühren sind in der Regel bei der Auf-      den Empfänger durch die Post oder auf andere Weise\ngabe der Telegramme, und zwar bar, zu entrichten.       vermittelt wird, gilt die Ubergabe an die Post usw.\nals Zustellung.\n(2) Bei der Aufgabe zuwenig berechnete Gebühren\nwerden nacherhoben.                                          (2) Telegrafische Empfangsanzeige kann nur als\ngewöhnliches Telegramm verlangt werden. Der an-\n(3) In besonderen, durch die Telegrafenordnung\nzuwendende gebührenpflichtige Dienstvermerk lau-\nbestimmten Fällen können Gebühren auch nachträg-         tet= PC=.\nlich und beim Empfänger eingezogen werden.\n(4) Die Deutsche Bundespost kann nach Verein-                                     § 14\nbarung die Gebühren stunden.\nMehrfachtelegramme\n(1) Ein Telegramm, das\n§ 9\n1. entweder an mehrere Empfänger in einem und\n(Aufgehoben)                              demselben Orte oder in verschiedenen, aber zum\nZustellbereich desselben Amts gehörenden Orten\noder\n§ 10\n2. an denselben Empfänger nach verschiedenen Woh-\nDringende Telegramme                         nungen in einem und demselben Orte oder in\nverschiedenen, aber zum Zustellbereich desselben\nDer Absender eines Privattelegramms kann durch\nAmts gehörenden Orten\nden gebührenpflichtigen Dienstvermerk = D = für\nsein Telegramm den Vorrang vor den anderen Pri-          gerichtet wird, heißt Mehrfachtelegramm und er-\nvattelegrammen bei der Ubermittlung und Zustel-          hält den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = TM\nlung verlangen.                                          . . . (Zahl der Anschriften) =.\n(2) Der Absender eines an mehrere Empfänger\n§ 11                            gerichteten Telegramms muß vor die Anschrift eines\nTelegramme mit bezahlter Antwort             jeden die für diesen geltenden gebührenpflichtigen\nDienstvermerke (Anlage B) setzen. Bei dringenden,\n(1) Der Absender eines Telegramms jeder Art,\nbei Brieftelegrammen und bei zu vergleichenden\nmit Ausnahme der Pressetelegramme, kann eine\nTelegrammen genügt der entsprechende Vermerk\nAntwort durch ein Telegramm vorausbezahlen. Der\nvo;_· der ersten Anschrift.\ngebührenpflichtige Dienstvermerk hierfür lautet\n= RP ... = unter Hinzufügung des vorausbezahlten             (3) Das Mehrfachtelegramm gilt bei der Gebühren-\nBetrages in Deutscher Mark, z. B. = RP 1,50 =.           berechnung als ein e1nziges Telegramm; alle An-\nschriften rechnen bei der Wortzählung mit. Für jede\n(2) Bei Pressetelegrammen ist die Vorausbezah-        Ausfertigung wird eine besondere Gebühr erhoben;\nlung einer Antwort nicht zugelassen.\ndie Zahl der Ausfertigungen ist gleich der Zahl der\n(3) Das Bestimmungsamt übersendet dem Empfän-         Anschriften.\nger mit der Telegrammausfertigung einen Schein,              (4) Jede Ausfertigung eines Mehrfachtelegramms\nder dazu berechtigt, binnen drei Monaten vom Tage        erhält nur die ihr zukommende Anschrift; der Ver-\nnach seiner Ausfertigung in den Grenzen der vor-         merk = TM . . . = wird weggelassen, wenn nicht\nausbezahlten Antwortgebühr bei einem beliebigen\nder Absender durch den gebührenpflichtigen Zusatz\nAmt ein Telegramm irgendwohin ohne Gebühren-             = CTA = verlangt hat, daß jede Ausfertigung alle\nzahlung aufzugeben.\nAnschriften enthält.\n(4) Wenn die Gebühr den vorausbezahlten Betrag\nübersteigt, hat der Absender des Antworttelegramms                                   § 15\nden Mehrbetrag zuzuzahlen.                                            Telegramme des Geldverkehrs\nDie Bestimmungen über telegrafische Postanwei-\n§ 12                            sungen sind in der Postordnung, die über telegrafi-\nsche Zahlkarten, Uberweisungen und Zahlungsan-\nTelegramme mit Vergleichung                weisungen in der Postscheckordnung enthalten. Tele-\nDer Absender eines Telegramms kann durch den          gramme des Geldverkehrs dürfen bei Eisenbahn-\ngebührenpflichtigen Dienstvermerk = TC = Ver-            telegrafendienststellen nicht aufgegeben werden.","Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                       1427\n§ 16                            (4) Der ermäßigte Gebührensatz gilt nur für das\nPressetelegramme                    Brieftelegramm selbst, nicht auch für gebührenpflich-\ntige Dienstsprüche, die durch ein Brieftelegramm\n{l) Als Pressetelegramme werden zu ermäßigter       veranlaßt werden oder sich darauf beziehen.\nGebühr Telegramme in offener Sprache an Zeitun-\ngen, Zeitschriften, Nachrichtenbüros oder Rundfunk-\nstellen zugelassen, wenn ihr Text aus politischen,                               § 19\nHandels-, Sport-, Wetter- und anderen Nachrichten                          Bildtelegramme\nmit oder ohne erklärenden Zusatz besteht., die nur\n(1) Eine telegrafische Ubermittlung einer Vorlage\nzur Veröffentlichung in der Presse oder im Rundfunk\nbestimmt sind. Sie erhalten vom Absender den ge-       als Bild geschieht durch Bildtelegramm. Als Bild-\ntelegramm sind zugelassen:\nbührenpflichtigen Dienstvermerk = PRESSE =.\n(2) In Pressetelegramme können Anordnungen          Bilder jeder Art, Zeichnungen, Pläne, Geschriebenes,\nüber die Veröffentlichung des Tclegrammtextes auf-     Gedrucktes, Stenogramme usw., d. h. alles, was bild-\ngenommen werden. Sie müssen in Klammern ent-           telegrafisch übermittelt werden kann.\nweder am Anfang oder am Ende des Telegramm-               (2) Die Bilder dürfen bestimmte Höchstmaße nicht\ntextes stehen. Die eingeklammerten Stellen dürfen      überschreiten; innerhalb dieser Grenzen können sie\nje Telegramm bis zu 10 vom Hundert der Gebühren~       jedoch beliebige Abmessungen haben.\nwörter enthalten, jedoch höchstens zwanzig Gebüh-         (3) Die Anschrift und die Dienstvermerke hat der\nrenwörter. Die Klammern sind gebührenpflichtig,        Absender in gewöhnlicher Weise auf ein Tele-\nsie rechnen nicht zu dem genannten Vomhundertsatz.     grammformblatt niederzuschreiben; sie werden ge-\n(3) An gebührenpflichtigen Dienstvermerken sind     bührenfrei übermittelt.\nbei Pressetelegrammen außer = PRESSE = nur                (4) Die näheren Bestimmungen über Bildtele-\n= D = und = TM . . . = zugelassen.                    gramme enthält das Gebührenbuch für Telegramme.\n(4) Pressetelegramme, die den Bedingungen im\nAbsatz 1 nicht entsprechen oder bestimmungswidrig\nverwertet werden, unterliegen der vollen Gebühr.                                 § 20\nDer Fehlbetrag wird beim EmpU=inger nacherhoben.                          Funktelegramme\n(1) Funktelegramme sind Telegramme, die von\n§ 17                         einer Seefunkstelle oder einer Luftfunkstelle aus-\ngehen oder an eine solche gerichtet sind und die\nWettertelegramme                     ganz oder streckenweise auf dem Funkwege über-\n(1) Wettertelegramme sind die von einer amt-        mittelt werden.\nlichen Wetterdienststelle oder von einer mit einer        (2) Für Funktelegramme sind die Vorschriften der\nsolchen Stelle in amtlicher Verbindung stehenden       Telegrafenordnung entsprechend anzuwenden, so-\nAnstalt ausgehenden Telegramme, die an eine solche     weit sich aus der Seefunkordnung nichts anderes\nWetterdienststelle oder an eine solche Anstalt ge-     ergibt.\nrichtet sind und nur Wetterbeobachtungen oder Wet-\ntervorhersagen enthalten.                                                        § 21\n(2) Die Telegramme müssen vor der Anschrift den                       (Aufgehoben)\ngebührenpflichtigen Dienstvermerk = OBS = tra-\ngen. \\i\\Teitere gebührenpflichtige Dienstvermerke                                § 22\nsind nicht zugelassen; sie genießen Gebührenermä-\nßigung.                                                                Schmuckblattelegramme\n(1) Der Absender eines Telegramms kann durch\n§ 18                         den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = LX =\nBrieftelegramme                    verlangen, daß sein Telegramm auf einem künstle-\nrisch ausgeführten Formblatt -       Schmuckblatt -\n(1) Brieftelegramme sind Telegramme in offener      zugestellt wird.\nSprache zu ermäßigter Gebühr, die nach den voll-\nbezahlten Telegrammen wie Telegramme übermit-             (2) Ebenso kann der Empfänger bei seinem Zu-\ntelt, aber wie gewöhnliche Briefe zugestellt werden.   stellamt beantragen, daß für ihn eingehende Tele-\nSie sind nach dem Ausland nur für bestimmte Länder     gramme auf Schmuckblatt ausgefertigt werden.\nzugelassen. Sie erhalten den gebührenpflichtigen          (3) Schmuckblattelegramme sind nach dem Aus-\nDienstvermerk = LT =.                                  land nur für bestimmte Länder zugelassen.\n(2) An gebührenpfüchligen Dienstvermerken sind          (4) Schmuckblätter können auch zu Sammelzwek-\naußer = LT = zugelassen: = LX . . . =, = TM ...\n0\nken abgegeben werden.\n=, = RP ... = und = GP =.\n(3) Vereinbarte Telegramm-Kurzanschriften dür-                                § 23\nfen angewendet werden, Fernsprechanschriften und\nTelexanschriften nicht. Bei Eisenbahntelegrafen-                   Nachsendung von Telegrammen\ndienststellen können Brieftelegramme nicht aufgege-        (1) Der Absender eines Telegramms kann durch\nben werden. Telegramme des Geldverkehrs sind als        den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = FS = ver-\nBrieftelegramme nicht zugelassen.                       langen, daß das Telegramm nach einem vergeblichen","1428                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVersuch der Zustellung telegrafisch nachgesandt            (2) Die Mitteilungen über schon übermittelte Tele-\nwird.                                                   gramme können auch durch gewöhnlichen oder ein-\ngeschriebenen Brief geschehen.\n(2) Will der Absender in solchen Fällen vorschrei-\nben, wohin das Telegrnmm nachzusenden ist, so fügt\ner dem       FS \" die anderweitige Ortsangabe bei;\n§ 25\ner kann auch mehrere Bestimmungsorte angeben, an\ndie das Tc~legramm nacheinander übermittelt wer-                    Zurückziehung von Telegrammen\nden soll.                                                  (1) Der Absender eines Telegramms oder sein Be-\n(3) Bei der Aufgabe eines FS-Telegramms werden       vollmächtigter kann es nach gehörigem Ausweis zu-\nzunächst nur die Gebühren für die erste Ubermitt-       rückziehen oder auf dem Ubermittlungsweg anhalten\nlung erhoben, wobei die ganze Anschrift in die          lassen, wenn dazu noch Zeit ist.\nWortzahl einzurechnen ist. Für jede Nachsendung            (2) Zieht ein Absender sein Telegramm zurück,\nan einen neuen Bestimmungsort sind die Gebühren         bevor die Ubermittlung begonnen hat, so wird ihm\nnach der Zahl der jedesmal übermittelten Wörter         die Gebühr nach Abzug einer Schreibgebühr zurück-\nbesonders zu berechnen und beim Empfänger einzu-        gezahlt.\nziehen.                                                    (3) Hat das Aufgabeamt das Telegramm bereits\n(4) Ein Telegramm kann auch auf Antrag des           weitergegeben, so kann es der Absender nur tele-\nEmpfängers oder eines zur Empfangnahme von Tele-        grafisch durch einen gebührenpflichtigen Dienst-\ngrammen für ihn berechtigten Dritten nachgesandt        spruch des Aufgabeamts an das Bestimmungsamt\nwerden. Solche Anträge sind schriftlich zu stellen.     zurückziehen. Außer der Gebühr für den Dienst-\nDie Gebühr für die telegrafische Nachsendung ist        spruch hat der. Absender die Gebühr für eine tele-\nnach Absatz 3 zu berechnen und beim Empfänger           grafische Antwort auf diesen Dienstspruch zu ent-\neinzuziehen, kann aber für die beantragte Nachsen-      richten. Das Amt, das das Telegramm anhält, benach-\ndung auch vom Antragsteller sogleich entrichtet wer-    richtigt davon telegrafisch das Aufgabeamt.\nden. Für Nachsendungsgebühren, die von dem Zu-             (4) Ist das Telegramm dem Empfänger bereits zu-\nstellamt beim Empfänger nicht eingezogen werden         gestellt, so wird das Aufgabeamt in gleicher Weise\nkönnen, haftet der Antragsteller.                       benachrichtigt. Außerdem wird der Empfänger von\n(5) Telegramme, deren telegrafische Nachsendung      dem ZUi J.ckziehungsantrag verständigt, wenn nicht\nnicht ausdrücklich verlangt ist, werden, wenn die       der Absender anders bestimmt hat.\nneue Anschrift bekannt ist, regelmäßig mit der Post\nnachgesandt, es sei denn, daß die Aufbewahrung\nbei dem Zustellamt gewünscht worden ist. Privat-                                  § 26\ntelegramme können auch ohne besonderen Antrag               Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort\ntelegrafisch nachgesandt werden, wenn nicht aus-\n(1) Die Telegramme werden nach der Ankunft bei\ndrücklich briefliche Nachsendung gewünscht wor-\ndem Bestimmungsamt verschlossen und in der Rei-\nden ist und wenn nach dem Ermessen des Telegra-\nhenfolge ihrer Aufnahme und nach ihrer Rangfolge\nfenamts das Telegramm bei brieflicher Nachsendung\nzugestellt. Als Zustellung gilt auch Einlegen in das\nseinen Zweck verfehlen würde. Die für die Nach-\nPostfach, Abgabe der postlagernden Telegramme an\nsendung entstehenden Gebühren werden beim Emp-\ndie Lagerstelle und Ubermittlung über Fernsprech-\nfänger eingezogen; bei Zahlungsverweigerung haftet\noder Telexanschluß. Die Zustellung über Fernsprech-\nder Absender nicht.\nanschluß geschieht nur im Einverständnis mit dem\n(6) Von der Nachsendung mit der Post wird der        Empfänger oder einem nach Absatz 12 zur Empfang-\nAbsender durch Unzustellbarkeitsmeldung telegra-        nahme Berec~tigten.\nfisch verständigt.                                         (2) Die Deutsche Bundespost kann beim Vorliegen\n(7) Staats- und Diensttelegramme werden auch         zwingender Gründe von einer Zustellung der Tele-\nohne Antrag telegrafisch nachgesandt, wenn der          gramme durch besonderen Boten absehen und die\nneue Aufenthaltsort des Empfängers bekannt ist und      Telegramme den Empfängern wie gewöhnliche\ndieser nicht briefliche Nachsendung verlangt hat.       Briefe zuleiten. Macht sie von diesem Recht Ge-\nbrauch, so wird der Absender durch Diensttele-\ngramm von der Abgabe seines Telegramms an die\n§ 24                          Post verständigt.\nBerichtigungstelegramme                     (3) Die Ausfertigungen der über .Fernsprechan-\n(1) Der Absender und der Empfänger eines über-       schluß zugestellten Telegramme werden dem Emp-\nmittelten Telegramms oder deren Bevollmächtigte         fänger mit der Post als g2wöhnliche Briefe über-\nkönnen nach gehörigem Ausweis innerhalb der Zeit,       sandt. Diese Ubersendung ist unentgeltlich.\nin der die Telegrafenpapiere aufbewahrt werden,            (4) Wird nach der Zustellung über Fernsprech-\ndurch gebührenpflichtigen Dienstspruch Auskunft         anschluß Zusendung durch besondere Boten ge-\nüber das Telegramm verlangen, das Telegramm durch       wünscht, so kann dies ein für allemal schriftlich oder\ndas Aufgabe-, das Bestimmungs- oder ein Durch-         im Einzelfalle bei Entgegennahme des Telegramms\ngangsamt vollständig oder teilweise wiederholen         am Fernsprecher beantragt werden. Für solche Son-\nlassen oder auch über ein in der Ubermittlung be-       derleistungen wird die Eilzustellgebühr nach der\nfindliches Telegramm Bestimmung treffen.                Postgebührenordnung erhoben.","Nr. 95 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                        1429\n(5) Innerhalb des Zustellbereichs des Ankunfts-         nicht der Empfänger dem Amt einen besonderen\namts werden die Telegramme gebührenfrei zuge-              Beauftragten schriftlich bezeichnet hat;\nstellt.                                                5. Telegramme für Reisende in Gasthöfen an den\n(6) Der Absender kann für den Fall, daß das Be-         Wirt oder seinen Beauftragten. Ist ein Pförtner\nstimmungsamt seinen Dienst bereits geschlossen hat,        vorhanden, so sind die Telegramme diesem aus-\nverlangen, daß sein Telegramm nach einem anderen           zuhändigen;\nvon ihm benannten Amt geleitet und von da aus          6. Telegramme für Reisende auf einem Schiffe dem\ndem Empfänger durch Boten zugestellt wird. Zur             Empfänger vor seiner Ausschiffung; wenn dies\nDeckung der Gebühr für die Zustellung hat der Ab-          aber nicht möglich ist oder besondere Kosten\nsender bei dem Aufgabeamt einen angemessenen               (z.B. Fährlohn) entstehen, dem Vertreter des,\nBetrag in vollen Deutsche Mark zu hinterlegen. Das         Schiffsreeders.\nTelegramm erhält dann den gebührenpflichtigen\n(13) Telegramme können beim Empfänger auch in\nDienstvermerk =--= XP . . . DM von . . . (Bezeichnung\nden Wohnungs- oder Hausbriefkasten gelegt wer-\ndes gewünschten Zustellamts) :c=. Ist die Entfernung\nden, wenn eine Zustellung nach Absatz 12 Nr. 2, 4\nzwischen den beiden Ämtern größer als 15 km oder\nund 5 unmöglich ist. Bei Telegrammen gegen Emp-\nerweist sich das Verlangen als unausführbar oder\nfangsschein ist dies nicht zulässig.\nals unzweckmäßig, so bestimmt das Ankunftsamt\ndie Art der Zustellung nach eigenem Ermessen.             (14) Ist ein Telegramm nach Absatz 12 Nr. 2, 4 und\n5 oder nach Absatz 13 nicht anzubringen, so hinter-\n(7) Werden durch denselben Boten an denselben       läßt der Bote in der Wohnung usw. des Empfängers\nEmpfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetra-      eine schriftliche Benachrichtigung, durch die um Ab-\ngen, für die der Botenlohn vorausbezahlt ist, und      holung des Telegramms bei dem Zustellamt gebeten\nsolche, für die er nicht vorausbezahlt ist, so wird    wird.\nbeim Empfänger kein Botenlohn nachgefordert.\n(15) Wird die Zahlung von Gebühren verweigert,\n(8) Auf besonderen Antrag der Empfänger können      die nach der Telegrafenordnung beim Empfänger\nTelegramme während bestimmter Zeiten anderswo          einzuziehen sind, so gilt dies, außer bei Staats- und\noder auf andere Weise zugestellt werden - Sonder-      PS-Telegrammen, als Verweigerung der Annahme.\nzustellung - , als es nach der Telegrammanschrift\nund nach den allgemeinen Vorschriften über die Zu-        (16) Die Eisenbahntelegrafendienststellen sind be-\nstellung zu geschehen hätte. Sache von der Regel       rechtigt, für jedes von ihnen zuzustellende Tele-\nabweichende Zustellung kann sowohl für mindestens      gramm vom Empfänger eine Zustellgebühr bis zur\nein Jahr gegen Pauschalgebühr vereinbart als auch      Höhe des Zeitlohns zu erheben, der sich nach dem\nfür Einzelfälle gegen Einzelgebühr verlangt werden.    Eisenbahnlohntarif für die auf die Zustellung ver-\nFür die vereinbarte Sonderzustellung ist die Gebühr    wendete Zeit bestimmt, sofern der Ort, zu dem die\nmonatlich im voraus zu entrichten; im übrigen gelten   Eisenbahnstation gehört und nach dem das Tele-\ndie Vorschriften über die Vereinbarung von Tele-       gramm gerichtet ist, weiter als 2 km von der Bahn-\ngramm-Kurzanschriften sinngemäß.                       station entfernt ist. Besteht jedoch an diesem Orte\nzugleich eine Telegrafendienststelle der Deutschen\n(9) Eine Sondergebühr in Höhe der vorerwähnten      Bundespost, so werden die Telegramme entweder\nEinzelgebühr kann bei Telegrammen mit ungenü-          durch die Telegrafendienststelle der Deutschen Bun-\ngender Anschrift erhoben werden, wenn der Emp-         despost, der sie zuzuführen sind, oder durch die\nfänger nur durch besonderen Arbeitsaufwand zu er-      Eisenbahntelegrafendienststelle nach den allgemei-\nmitteln ist.                                           nen Bestimmungen der Telegrafenordnung zuge-\n(10) Telegramme mit dem Vermerk           TAGS =    stellt. Vom Absender etwa vorausbezahltes Zustell-\nwerden in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht zu-      geld ist auf die beim Empfänger zu erhebende Zu-\ngestellt.                                              stellgebühr anzurechnen.\n(11) Privattelegramme, die während der Nacht\neingehen, werden nur dann sofort zugestellt, wenn                                 § 27\nsie den Vermerk      D = oder= NACHTS = tragen.                        Unzustellbare Telegramme\n(12) Es werden ausgehändigt:                           (1) Die Unzustellbarkeit eines Telegramms und\n1. Telegramme, deren Zustellung der Absender           ihre Gründe werden dem Aufgabeamt unverzüg-\ndurch den Vermerk = MP        zu Händen des Emp-   lich telegrafisch gemeldet. Kann dieses den Grund\nfängers gewünscht hat, nur an diesen selbst;       der Unzustellbarkeit nicht ohne weiteres von Amts\nwegen beseitigen, so teilt es, wenn möglich, dem\n2. Telegramme für eine Behörde oder deren Leiter,\nAbsender die Unzustellbarkeit mit. Dieser kann die\nwenn diese nicht schriftlich anders verfügt haben,\nAnschrift des Ursprungstelegramms durch einen ge-\nan den Leiter selbst oder an seinen Beauftragten,\nbührenpflichtigen Dienstspruch des Aufgabeamts\nund zwar Staatstelegramme gegen Empfangs-\nschein;                                            vervollständigen, berichtigen oder bestätigen.\n3. Telegramme mit dem Vermerk == GP = an den,             (2) Als unzustellbar gelten auch Telegramme, die\nder sich als Empfänger meldet;                     nach § 26 Abs. 14 lagern, aber nicht innerhalb einer\n4. sonstige Telegramme außer an den Empfänger          von dem Zustellamt nach Lage des Falls zu bemes-\nauch an erwachsene Mitglieder seiner Familie,      senden Frist abgefordert werden.\nan seine Angestellten, an die Haus- oder Wirts-       (3) Unzustellbare Telegramme werden bis zum\nleute oder an den Pförtner des Hauses, sofern      Ablauf von 42 Tagen, vom Tage nach der Aufnahme","1430                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nbei dem Bestimmungsamt an gerechnet, für den                  oder Wortauslassungen entstellt oder unver-\nEmpfänger bereitgehalten.                                     ständlich geworden ist;\n4. die Gebühr für denjenigen Teil eines Telegramms\n§ 28                               in offener oder eines verglichenen Telegramms\nTelegrnmmabschriften, Nachforschungen                in geheimer Sprache, der infolge Entstellung\neines oder mehrerer Textwörter oder durch Aus-\n(1) Der Absender und der Empfänger eines Tele-\nlassung von Wörtern offensichtlich seinen Zweck\ngramms und ihre Bevollmächtigten sind nach gehö-\nnicht hat erfüllen können, wenn nicht die Fehler\nrigem Ausweis berechtigt, die Urschrift einzusehen\ndurch Dienstspruch berichtigt worden sind (§ 24);\noder sich davon beglaubigte Abschriften oder Ab-\nlichtungen geben zu lassen. Für das Heraussuchen          5. die Gebühr für eine Sonderleistung, die nicht\nder Telegramme sowie für die Anfertigung der Ab-              ausgeführt worden ist, dazu die Gebühr für den\nschriften und Ablichtungen sind besondere Gebühren            entsprechenden gebührenpflichtigen Dienstver-\nzu entrichten.                                                merk;\n(2) Werden infolge solcher Anträge oder infolge        6. die Gebühr für die gebührenpflichtigen Dienst-\neines Verlangens nach Auskunft (§ 24) umfangreiche,           sprüche (§ 24), durch die die Wiederholung einer\nvon der Deutschen Bundespost nicht verschuldete               für falsch gehaltenen Stelle verlangt worden ist,\nNachforschungen notwendig., so hat der Antragstel-            wenn· die Wiederholung nicht mit der ersten\nler die Aufwendungen hierfür zu vergüten. Die vor-           Ubermittlung übereinstimmt. Sind bei dieser\naussichtliche Höhe ist ihm vorher mitzuteilen; auf            einige Wörter richtig, andere unrichtig wieder-\nVerlangen hat er einen angemessenen Betrag zu                 gegeben, so wird von der Gebühr für den ge-\nhinterlegen.                                                 bührenpflichtigen Dienstspruch der Teilbetrag\neinbehalten, der auf die ursprünglich richtig\n§ 29                              übermittelten Wörter entfällt. Doch ist die Ge-\nHaftpflicht                          bühr auch für die richtig übermittelten Wörter zu\nerstatten, wenn anerkannt werden muß, daß die\nDie Deutsche Bundespost übernimmt für den Tele-            Fehler auch ihren Sinn entstellt haben;\ngrafendienst keine Gewähr und haftet für keinerlei\nSchäden, insbesondere nicht für Schäden durch Aus-        7. die volle Gebühr für jeden anderen gebühren-\nschließung von der Benutzung der Telegrafenanla-             pflichtigen Dienstspruch, der durch einen Vor-\ngen, durch Einstellung des Telegrafendienstes, durch         gang im Telegrafendienst veranlaßt worden ist;\nirgendwelche Störungen, durch Unterlassung, Ver-          8. der volle Betrag der für eine Antwort vorausbe-\nzögerung oder sonstige Fehler bei der Annahme,               zahlten Gebühr, wenn der Empfänger den Schein\nUbermittlung und Zustellung der Telegramme, durch            nicht benutzt hat und der Schein in den Händen\nErteilung unrichtiger Auskunft, durch Versehen bei           der Verwaltung ist oder ihr innerhalb vier Mo-\nder Aufnahme und bei der Zustellung von Tele-                nate vom Tage der Ausstellung an wieder vor-\ngrammen über Fernsprech- oder Telexanschluß.                 gelegt wird;\n9. bei Telegrammen mit bezahlter Antwort die\n§ 30                               volle Gebühr für das Fragetelegramm und die\nErstattung von Gebühren                      Antwort, wenn\n(1) Auf Antrag, dem eine Beschwerde über den              a) die Erstattung der für die Antwort bezahlten\nTelegrafendienst gleichzuachten ist, werden erstattet:           Gebühr gerechtfertigt ist und die Nichtan-\nkunft, Verzögerung oder Entstellung der Ant-\n1. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch              wort den Zweck des Fragetelegramms ver-\neinen Vorgang im Telegrafendienst nicht an                 eitelt hat, oder\nseine Bestimmung gelangt ist;\nb) die Erstattung der Gebühr für das Fragetele-\n2. die volle Gebühr für ein Telegramm, das durch                 gramm gerechtfertigt ist und die Nichtankunft,\neinen Vorgang im Telegrafendienst später ange-             Verzögerung oder Entstellung des Fragetele-\nkommen ist, aJs es mit der Post bei Benutzung               gramms den Zweck der Antwort vereitelt hat;\nschnellstmöglicher Postgelegenheit angekommen\n10. der Unterschied zwischen dem Wert eines Ant-\nwäre, jedenfalJs aber dann, wenn es dem Emp-\nwortscheins und der unter diesem Wert bleiben-\nfänger erst nach sechs Stunden, von der Aufgabe\nden Gebühr für das unter Benutzung dieses\nan gerechnet, zugestellt worden ist. In die Frist\nScheins aufgegebene Telegramm;\nvon sechs Stunden werden nicht eingerechnet\ndie Dauer des Dienstschlusses der Ämter, wenn       11. die Gebühr für die bei der Ubermittlung eines\nsie die Ursache der Verzögerung ist und die             Telegramms ausgelassenen Wörter, wenn der\nDauer der Ubermittlung durch Boten nach § 26            Fehler nicht durch einen Dienstspruch berichtigt\nAbs. 6. Brieftelegramme sind ausgenommen. Für           worden ist;\nStaatstelegramme, für die der Absender nicht\n12. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das von\nauf den Vorrang bei der Ubermittlung verzichtet         Amts wegen auf Grund des § 1 Abs. 2 angehal-\nhat, für dringende Telegramme und für gebüh-\nten worden ist;\nrenpflichtige Dienstsprüche verkürzt sich die\nFrist von sechs Stunden auf drei Stunden;           13. irrtümlich zuviel erhobene Gebühren.\n3. die volle Gebühr für ein Telegramm in offener          (2) Sind für ein Mehrfachtelegramm die Gebühren\nSprache, dessen Sinn durch Ubermittlungsfehler     teilweise zu erstatten, so wird die Gebühr für eine","Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                      1431\nVervielfältigung durch Teilung der erhobenen Ge-            (5) Die Teilnehmereinrichtungen umfassen Fem-\nsamtgebühr durch die Zahl der Anschriften berech-        schreib-, Vermittlungs- und Verteileinrichtungen\nnet.                                                     sowie Leitungen, deren Anschaltung an das Telex-\n(3) Die Erstattung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und  netz die Deutsche Bundespost einem Teilnehmer\n12 erstreckt sich nur auf die Gebühren und Neben-       gestattet (Telex-Hauptanschlüsse, Telex-Nebenstel-\ngebühren für die Telegramme selbst, die nicht an-       lenanlagen, Telex-Verteilanlagen, ferner die bei\ngekommen oder die verzögert, entstellt oder ange-       Telex-Hauptanschlüssen, in Telex-Nebenstellenan-\nhalten sind, nicht auch auf die Telegramme, die da-     lagen und in Telex-Verteilanlagen angebrachten\ndurch etwa veranlaßt oder nutzlos geworden sind.        Anbaugeräte, Zusatzeinrichtungen usw.). Die techni-\nsche Gestaltung und die betrieblichen Bedingungen\n(4) Sind die Unregelmäßigkeiten durch gebühren-      der Teilnehmereinrichtungen bestimmt die Deutsche\npflichtige Dienstsprüche innerhalb der im Absatz 1      Bundespost.\nNr. 2 angegebenen Frist berichtigt worden, so ist nur\ndie Gebühr für die Dienstsprüche zu erstatten.             (6) Telex-Hauptanschlüsse sind stets Einzelan-\nschlüsse. Bei Telex-Hauptanschlüssen sind die Fern-\n(5) Jeder Antrag auf Gebührenerstattung muß bin-     schreibmaschinen (Hauptstellen)      einzeln durch\nnen vier Monaten vom Tage der Aufgabe des Tele-         Hauptanschlußleitungen unmittelbar mit der Telex-\ngramms, im Falle unter Absatz 1 Nr. 10 vom Tage         Vermittlungsstelle     verbunden.    Telex-Hauptan-\nder Ausfertigung des Scheins an, gestellt werden.       schlüsse werden an eine Telex-Vermittlungsstelle\n(6) Der Antrag ist an das Aufgabeamt zu richten.    des Hauptvermittlungsstellenbereichs angeschlossen,\nIhm sind als Beweisstücke beizufügen,                   in dem das Grundstück liegt, auf dem sie eingerich-\ntet werden sollen.\n1. wenn das Telegramm verzögert oder nicht ange-\nkommen ist, eine schriftliche Erklärung des Bestim-    (7) An Telex-Hauptanschlüsse können nach Be-\nmungsamts oder des Empfängers,                      stimmung der Deutschen Bundespost Nebenstellen\ndurch Nebenanschlußleitungen angeschlossen wer-\n2. wenn es sich um eine Entstellung handelt, die\nden (Telex-Nebenanschlüsse). Die Telex-Nebenan-\ndem Empfänger zugestellte Ausfertigung, eine be-\nschlüsse bilden mit ihrer Hauptstelle eine Telex-\nglaubigte Abschrift oder eine Ablichtung davon,\nNebenstellenanlage. Hauptstelle ist bei einer Telex-\n3. wenn es sich um eine vorausbezahlte Antwort-         Nebenstellenanlage die private Vermittlungsein-\ngebühr handelt und das Fragetelegramm dem           richtung. Die Nebenstellen können untereinander\nEmpfänger nicht zugestellt worden ist, der Dienst-  und über die Hauptanschlüsse mit den Telex-Ver-\nspruch mit der Mitteilung der Nichtzustellung.      mittlungsstellen verbunden werden.\n(8) Telex-Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen\n§ 31                          in demselben Femsprechortsnetz wie ihre Haupt-\n(Aufgehoben)                         stelle liegen, sind Regelnebenanschlüsse. Telex-\nNebenanschlüsse, deren Nebenstellen an eine in\neinem anderen Fernsprechortsnetz liegende Haupt-\n§ 32                          stelle herangeführt sind, sind Ausnahmenebenan-\nTelexnetz                        schlüsse. Ausnahmenebenanschlüsse sind unzuläs-\nsig, wenn das Femsprechortsnetz, in dem die Haupt-\n(1) Das Telexnetz ist ein öffentliches Fernschreib-\nstelle liegt, und das Fernsprechortsnetz, in dem die\nWählnetz; es dient dem Nachrichtenaustausch der\nAusnahmenebenstelle eingerichtet werden soll, in\nTelexteilnehmer und ist für eine Schrittgeschwin-\nder Luftlinie mehr als 25 km voneinander entfernt\ndigkeit von 50 Baud eingerichtet. Die Deutsche Bun-\nsind.\ndespost hat die für die ordnungsmäßige Betriebs-\nabwicklung erforderliche Uberprüfung des Telex-            (9) An Telex-Hauptanschlüsse können Telex-Ver-\nnetzes durchzuführen.                                   teilanlagen angeschlossen werden. Telex-Verteil-\nanlagen bestehen aus einer Verteileinrichtung, auf\n(2) Das Telexnetz besteht aus den Telex-Vermitt-\nder die Hauptanschlußleitungen beim Teilnehmer\nlungsstellen, den Leitungen zwischen ihnen und\nenden, und einer der Anzahl der Hauptanschluß-\nden Teilnehmereinrichtungen. Das Telexnetz ist in\nleitungen entsprechenden oder größeren Anzahl von\nZentralvermittlungsstellenbereiche, diese sind in\nTelexstellen, die unmittelbar oder über Leitungen\nHauptvermittlungsstellenbereiche auf9eteilt. Die\nmit der Verteileinrichtung verbunden sind. Bei\nGrenzen der Haupt- und Zentralvermittlungsstellen-\nTelex-Verteilanlagen ist kein oder nur ein be-\nbereiche werden von der Deutschen Bundespost\ngrenzter, gerichteter Untereinanderverkehr zwi-\nfestgesetzt. Innerhalb eines Hauptvermittlungsstel-\nschen den angeschlossenen Telexstellen möglich.\nlenbereichs bestehen ein oder mehrere Telex-Ver-\nDie Verteileinrichtung und die daran anzuschlie-\nmittlungsstellen.\nßenden Telexstellen müssen sich in demselben Fern-_\n(3) Die Ubermittlung von Nachrichten, deren In-      sprechortsnetz befinden.\nhalt gegen strafgesetzliche Bestimmungen, das\n(10) Die Deutsche Bundespost stellt die Anschluß-\nöffentliche Wohl oder die guten Sitten verstößt, ist\nunzulässig.                                             leitung, die Einführung und die Innenleitung für den\nTeilnehmer bis zu den Anschlußdosen einschließlich\n(4) Die Ubermittlung oder Aufnahme von Nach- · her. Für die Herstellung werden Einrichtungsgebüh-\nrichten für andere Personen als Angehörige, Ange- ren berechnet. Der Telexteilnehmer hat die übrigen\nstellte oder Gäste des Teilnehmers gegen Entgelt in seinen Räumen untergebrachten Teilnehmerein-\noder auch unentgeltlich ist untersagt.                  richtungen selbst zu beschaffen. Die Einrichtungen","1432                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nmüssen von der Deutschen Bundespost zugelassen · Datexnetz zugelassen sein müssen, hat der Teilneh-\nsein.                                                   mer selbst zu beschaffen.\n(11) Für die Unterhailung der in den Räumen des         (7) Die Deutsche Bundespost unterhält die An-\nTeilnehmers untergebrachten Teilnehmereinrichtun-       schlußleitung und das Fernschaltgerät. Die Endein-\ngen gelten die Bestimmungen der Anlage zur Ver-         richtungen sind auf Kosten des Teilnehmers von\nordnung über Gebühren für den Fernschreib- und          privaten Unternehmern, die von der Deutschen Bun-\nden Datexdienst in ihrer jeweils geltenden Fassung.     despost zugelassen sein müssen, zu unterhalten.\nAusnahmsweise kann auch die Unterhaltung durch\n(12) Der Wortlaut des Kennungsgebers ist mit der      geschultes Personal des Teilnehmers zugelassen\nDeutschen Bundespost zu vereinbaren.                    werden, wenn die sachkundige Ausführung gewähr-\n(13) Die Bestimmungen der Fernsprechordnung           leistet ist. Soweit es sich bei den Endeinrichtungen\nüber das Verhältnis des Fernsprechteilnehmers zur       um Fernschreibgeräte der in Unterabschnitt E. 2.\nDeutschen Bundespost, insbesondere über die Ge-         (Unterhaltungsgebühren) des Abschnitts V. der An-\nbührenpflicht des Teilnehmers, die Mindestüberlas-      lage zur Verordnung über Gebühren für den Fern-\nsungsdauer, die Kündigung, die Einstellung des          schreib- und den Datexdienst genan:p.ten Art handelt,\nDienstes, die Sperre usw. und die Haftpflicht, gelten   übernimmt die Deutsche Bundespost auf Antrag die\nsinngemäß auch für den Telexteilnehmer.                 Unterhaltung gegen Entrichtung der in diesen Be-\nstimmungen festgesetzten Gebühren.\n(8) Die Mindestüberlassungsdauer beträgt für\n§ 32 a                          Datexanschlüsse ein Jahr. Im übrigen gilt § 32\nDatexnetz                         Abs. 13 für den Datexteilnehmer entsprechend.\n(1) Das Datexnetz ist ein öffentliches Wählnetz;\nes dient dem Austausch von Nachrichten mit einer                                  § 33\nDbertragungsgeschwindigkeit bis zu 200 bit/s (Infor-                        Geltungsbereich\nmationsschritte pro Sekunde).\n(1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten, so-\n(2) Das Datexnetz besteht aus den Vermittlungs-      weit nicht Ausnahmen gemacht sind, auch für die\nstellen, den Leitungen zwischen ihnen und den           Behandlung der Telegramme auf den Eisenbahn-\nDatexanschlüssen. Das Datexnetz ist in Zentralver-      telegrafen.\nmittlungsstellenbereiche, diese sind in Hauptver-\n(2) Für den Telegrafendienst mit dem Ausland\nmittlungsstellenbereiche aufgeteilt. Die Bereichs-\ngilt die Telegrafenordnung, soweit nicht der Inter-\ngrenzen entsprechen denen des Telexnetzes.\nnationale Fernmeldevertrag nebst den Vollzugs-\n(3) Datexanschlüsse werden an eine Vermittlungs-     ordnungen oder etwaige besondere Telegrafenver-\nstelle des Vermittlungsstellenbereichs angeschlos-      träge und Abkommen etwas anderes vorschreiben.\nsen, in dem das Grundstück liegt, auf dem sie ein-\ngerichtet werden sollen.\n§ 34\n(4) Im Datexnetz sind die Verbindungen vom\nSchlußbestimmungen\nTeilnehmer selbst herzustellen.\nDie Bedingungen für die Benutzung von Tele-\n(5) Datexanschlüsse sind stets Einzelanschlüsse.\ngrafeneinrichtungen, - über die weder durch die\n(6) Die Deutsche Bundespost stellt die Fernschalt-   Telegrafenordnung noch durch die Fernsprechord-\ngeräte für die Datexanschlüsse bereit. Die an die       nung Bestimmung getroffen ist, setzt die Deutsche\nFernschaltgeräte anzuschließenden Endeinrichtungen,     Bundespost fest; sie werden in ihren amtlichen\ndie von der Deutschen Bundespost zum Betrieb im         Blättern veröffentlicht.","Nr. 95    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                                        1433\nAnlage A\nGebührensätze für den Telegraiendienst\nTclc-\n9rt1fen-                                                                                            Wortgebühr\nNr.                                       Gegenstand\nordnung                                                                                                  DM\n§\nI. Hauptgebühren\n7     Gewöhnliche Telegramme ........................... .                                         0,30\n1a               Gewöhnlicbe Ortstelegramme innerhalb Berlins ........ .                                      0,10\n2        10      Dringende Telegramme .............................. .                                        0,60\n2a               Dringende Orlstelcgramme innerhalb Berlins .......... .                                      0,20\n3        16      Gewöhnliche Pressetelegramme ...................... .                                        0,15\n4                Dringende Pressetelegramme ......................... .                                       0,30\n5        17      Wettertelegramme .................................. .                                        0,15\n6        18      Brieftelegramme .................................... .                                       0,10\nMindestsatz für gewöhnliche Telegramme, dringende Telegramme und Wettertelegramme 7fache Wort-\ngebühr, für Ortstelegramme innerhalb Berlins 10fache Wortgebühr, für Pressetelegramme 14fache Wort-\ngebühr und für Brieftelegramme 22fache Wortgebühr.\nTelegrafengebühren nach dem Ausland s. Gebührenbuch für Telegramme.\nTele-\ngrafen-                                                                                                 Gebühr\nNr.                                       Gegenstand\nordnung                                                                                                  DM\n§\nII. Neben gebühren\n4      Vereinbarte Telegramm-Kurzanschrift, monatlich                                               5,-\n2         5      Durchdruck eines durch Fernsprechanschluß aufgegebenen\nTelegramms einschließlich Zusendung durch die Post ....                                      0,60\n3                  Zuschlag für die Zustellung eines Durchdrucks durch\nEilboten ................. ; ........................ .                       die bestimmungsmäßige\nEilzustellgebühr\n4        11      Telegramm mit bezahlter Antwort (RP-Telegramm)\nDer gebührenpflichtige Dienstvermerk gibt den für die\nAntwort vorausgezahlten Betrag in Deutscher Mark an,\nz. B. = RP 3,00 =\n5        12      Zuschlag für Vergleichung ........................... .                         die Hälfte der Gebühr für\nein gewöhnliches Telegramm\ngleicher Wortzahl\n6        13      Empfangsanzeige, telegrafisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die bestimmungsmäßige\nTelegrafengebühr für ein\ngewöhnliches Telegramm\nvon 7 Wörtern\n14      Mehrfachtelegramm, auch für ein Telegramm nach dem\n· Ausland,\nZuschlag für Vervielfältigung eines Telegramms\n7                     für jede Ausfertigung bis 50 Gebührenwörter ...... .                                    1,20","1434                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nTele-\ngrafen-                                                                                                Gebühr\nNr.                                Gegenstand\nordnung                                                                                                  DM\n§\n8                für jede weitere volle oder angefangene Reihe von\n50 Gebührenwörtern ............................ .                                           0,60\nSchmuckblatlelegramm\nZuschlag für ein Telegramm -          ohne Rücksicht auf die\nWortzahl --\n9               auf einfachem Schmuckblatt ...................... .                                         1,-\n10               auf Schmuckblatt in besonderer Ausführung                                                   5,-\n24 u. 25 Gebührenpflichtiger Dienstspruch\n11               bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des\nEmpfängers, für jedes zu wiederholende Wort ..... .                            die bestimungsmäßige\nDurch die Gebühr werden Frage- und Antwort-                                 Wortgebühr für ein\ndienstspruch abgegolten.                                                    gewöhnliches Telegramm,\nMindestgebühr für 7 Wörter;\nim Ortsdienst innerhalb\nBerlins Mindestgebühr\nfür 10 Wörter\n12                in allen anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr für ein gewöhnliches\nTelegramm\ngleicher Wortzahl\n13               Zuschlag für eine telegrafische Antwort . . . . . . . . . . .                  die bestimmungsmäßige\nTelegrafengebühr\nfür ein gewöhnliches\nTelegramm von 7 Wörtern;\nim Ortsdienst innerhalb\nBerlins die bestimmungs-\nmäßige Telegrafengebühr\nfür ein gewöhnliches\nTelegramm von 10 Wörtern\n24    Mitteilungen durch die Post über schon übermittelte Tele-\ngramme\n14             als gewöhnlicher oder als eingeschriebener Brief ..... .                         die bestimmungsmäßige\nPostgebühr\nZugleich für eine vom Antragsteller gewünschte briefliche\nAntwort\n15             als gewohnlicher oder als eingeschriebener Brief ..... .                         das Doppelte der\nbestimmungsmäßigen\nPostgebühr\n16     25    Schreibgebühr bei Zurückziehung eines Telegramms vor\nBeginn der Ubermittlung ............................. .                                         1,20\n26    Sonderzustellung von Telegrammen\n17             Pauschgebühr, monatlich ........................... .                                         5,-\n18             Einzelgebühr ..................................... .                                          0,60\n19           Zustellung eines Telegramms mit ungenügender Anschrift                                          0,60","Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                                                      1435\nTele-\ngrafen-                                                                                                          Gebühr\nNr.                                       Gegenstand\nordnung                                                                                                            DM\n§\n28     Leistungen, die mit dem Telegrafendienst zusammenhän-\ngen, aber nicht besonders geregelt sind (z. B. Heraussuchen\neines Telegramms zur Einsichtnahme oder für die Ferti-\ngung von Abschriften)\n20                 bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde ..... .                                 Gebühren nach Abschnitt XV\n21                 darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde .. .                                   Nr. 11 und 12 der Fern-\nsprechgebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernsprech-\nordnung)\nBeglaubigte Abschrift eines Telegramms\n22                 bis zu 50 Wörtern ................................. .                                                 1,40\n23                 für je weitere volle oder angefangene 50 Wörter\nzusätzlich ........................................ .                                                 0,70\n24              Eine Ablichtung bis zur Größe DIN A 4 ............... .                                                  2,-\n25                 jede weitere ..................................... .                                                  0,50\nFür die Ubersendung einer Abschrift oder Ablichtung\n26                 durch die Post . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die bestimmungsmäßige\nBriefgebühr\n27              Zuschlag für die Zustellung durch Eilboten . . . . . . . . . . . . . .                      die bestimmungsmäßige\nEilzustellgebühr\nDer Gesamtbetrag an Gebühren für ein Telegramm wird auf volle Pfennige                                      in der Weise gerundet, daß\nBruchteile unter 0,5 Pf unberücksichtigt bleiben und solche von 0,5 Pf an als ein voller Pfennig gelten.","1436                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage ß\nGebührenpflichtige Dienstvermerke\nTele-\ngra-\nfen-\nord-                                                                                                                  Abkürzung\nnung\n§\n4         Postlagernd                                                                                       GP =\n10        Dringend                                                                                           D=\n11         Antwort bezahlt ......................................... .                                       RPx = (x bedeutet für die\nAntwort vorausgezahlter\nBetrag in Deutscher Mark)\n12        Vergleichung                                                                                       TC\n13        Telegrafische Empfangsanzeige ............................ .                                       PC\n14        Mehrfachtelegramm, x Anschriften ......................... .                                       TMx = (x bedeutet\nAnzahl der Anschriften)\n14        Mehrfachtelegramm, alle Anschriften mitteilen .............. .                                  = TMx = CTA =\n(x bedeutet Anzahl der\nAnschriften)\n16        Pressetelegramm                                                                                    PRESSE\n17        Wettertelegramm                                                                                    OBS    =\n18        Brieftelegramm                                                                                     LT=\n22        Schuckblattelegramm                                                                                LXx = (x bedeutet\nNummer oder Kennbuch-\nstabe des Schmuckblatts)\n23        Nachsenden                                                                                      = FS =\n26        Bote bezahlt mit x DM von ... (Bezeichnung des gewünschten\nZustellamts) ............................................. .                                    = XP x DM von ... =\n(x bedeutet für die Zustel-\nlung hinterlegter Betrag\nin Deutscher Mark)\n26        Nur am Tage zustellen .................................... .                                       TAGS=\n26         Auch während der Nacht zustellen ......................... .                                       NACHTS\n26         Eigenhändig                                                                                        MP    =\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Buudesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufendei Bezug nur im Postabonnement.\nIm Teil III wird das als fortlaulend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I\nS. 437) nach Sachgebieten geoidnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke 1e angefangene 16 Seiten 0,65 DM Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt. Köln 3 99. oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 1,95 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}