{"id":"bgbl1-1970-95-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":95,"date":"1970-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/95#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-95-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_95.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Telegraphenordnung, der Verordnung über Gebühren für Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst und der Seefunkordnung","law_date":"1970-10-19T00:00:00Z","page":1410,"pdf_page":10,"num_pages":12,"content":["1410                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Telegraphenordnung,\nder Verordnung über Gebühren für Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst\nund der Seefunkordnung\nVom 19. Oktober 1970\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676)\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\n§ 1\nDie Telegraphcnordnung vom 30. Juni 1926 in der Fassung vom 22. Dezember 1938 (Amtsblatt\ndes Reichspostministeriums S. 849), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Tele-\ngraphenordnung und der Verordnung über Gebühren für Nebentelegraphen und für den Fern-\nschreibdienst vom 23. November 1966 (Bundesanzeiger Nr. 225 vom 2. Dezember 1966), wird wie\nfolgt geändert und ergänzt:\n1. § 1 II wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Privattelegramme, deren Inhalt erkennbar gegen strafgesetzliche Bestimmungen, das\nöffentliche Wohl oder die guten Sitten verstößt, werden zurückgewiesen oder nicht weiter-\nübermittelt.\"\nb) Satz 3 wird gestrichen.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift werden nach dem Wort „Einteilung\" die Worte „und Rangfolge\" ein-\ngefügt.\nb) Die Bestimmung I erhält folgende Fassung:\n„I Die Telegramme werden eingeteilt\na) nach der Herkunft in\n1. Staatstelegramme,\n2. Telegrafendiensttelegramme,\n3. Privattelegramme,\nb) nach der Abfassung in\n1. Telegramme in offener Sprache,\n2. Telegramme in geheimer Sprache.\"\nc) Die Bestimmungen III bis VII werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:\n„III Telegramme in offener Sprache sind solche, deren Text und Unterschrift aus Wörtern\nund Ausdrücken bestehen, die in einer oder in mehreren der für den internationalen Tele-\ngrafonverkehr zugelassenen Sprachen einen verständlichen Sinn geben, wobei jedes Wort\nund jeder Ausdruck in dem Sinne angewandt werden, der ihnen in der Sprache, der sie\nangehören, für gewöhnlich beigelegt wird.\nDie Deutsche Bundespost macht öffentlich bekannt, welche Sprachen sie außer der deut-\nschen für Telegramme in offener Sprache zuläßt.\nEin Telegramm behält seine Eigenschaft als Telegramm in offener Sprache, wenn in ihm\nenthalten sind:\na) in Buchstaben oder in Ziffern geschriebene Zahlen, Gruppen aus Buchstaben oder aus\nZiffern oder Gruppen aus Ziffern und Zeichen,\nsofern diese Zahlen, Gruppen und Zeichen keine geheime Bedeutung haben;\nb) Eigennamen und vereinbarte Telegramm-Kurzanschriften;\nc) abgekürzte Bezeichnungen von Organisationen und Geschäftsunternehmen in Form\nvon Buchstaben, die zu einer Gruppe zusammengefaßt sind;\nd) Handelsmarken, Fabrikmarken, Warenbezeichnungen, gebräuchliche technische Aus-\ndrücke zur Bezeichnung von Maschinen oder Maschinenteilen, Bezugsnummern oder\nBezugsangaben und andere gleichartige Ausdrücke, wenn alle diese Angaben und","Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                     1411\nBezeichnungen in einem der Offentlichkeit zugänglichen Katalog, einer Preisliste, ·\neinem Frachtbrief oder in ähnlichen Schriftstücken vorkommen;\ne) Gruppen, die Haus- und Wohnungsnummern bezeichnen, Kennzeichen von Kraftfahr-\nzeugen, von Schiffen, Luftfahrzeugen und Eisenbahnzügen, sowie Flug- und Fahrt-\nnummern;\nf) Gruppen, die Geldbeträge, Ordnungszahlen, Zeitangaben, Börsen- und Marktkurse,\nwissenschaftliche Formeln, Wetterbeobachtungen oder -vorhersagen darstellen;\ng) abgekürzte Ausdrücke, wie sie im gewöhnlichen oder im Handelsschriftverkehr ge-\nbraucht werden;\nh) ein Kennwort von höchstens fünf Buchstaben oder eine Kennzahl von höchstens fünf\nZiffern Länge am Anfang des Textes.\nDie unter c) bis f) aufgeführten Gruppen und Ausdrücke können aus Buchstaben, Ziffern,\nZeichen oder einer Mischung daraus bestehen.\nIn Tc~legrammen der offenen Sprache sind sprachwidrige Zusammenziehungen oder sprach-\nwidrige Vertindcrungen von Wörtern der offenen Sprache nicht zugelassen.       ·\nIV Telegramme in geheimer Sprache sind solche, deren Text oder Unterschrift ein oder\nmehrere Wörter der geheimen Sprache enthält.\nZur geheimen Sprache gehören:\na) künstlich gebildete Wörter von höchstens fünf Buchstaben Länge;\nb) arabische Ziffern oder Gruppen aus arabischen Ziffern mit geheimer Bedeutung;\nc) wirkliche Wörter, die zu einer oder mehreren der für den internationalen Telegrafen-\nverkehr zuqelassenen Sprachen gehören, die jedoch eine andere Bedeutung haben als\nihnen üblicbcrweise beigelegt wird, und die daher keine verständlichen Sätze ergeben;\nd) andere Wörter oder Ausdrücke, die die für die offene Sprache festgesetzten Bedingun-\ngen nicht crfüllc~n.\nWörter und Ausdrücke der geheimen Sprache dürfen keine akzentuierten Buchstaben ent-\nhalten.\nJegliche Mischung von Buchstaben, Ziffern oder Zeichen innerhalb einer Gruppe mit ge-\nheimer Bedeutung ist unzulässig.\nV Die Absender von Telegrammen in geheimer Sprache haben auf Verlangen den oder die\nbenutzten Telegrafenschlüssel vorzulegen.\nAbsender von Staatstelegrammen sind von dieser Verpflichtung befreit.\nVI Der Text und die Unterschrift eines Telegramms können in offener Sprache oder in ge-\nheimer Sprache abgefaßt sein. Diese Sprachen können in demselben Telegramm neben-\neinander verwendet werden.     11\n3 .. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In I erhält Satz 1 folgende Fassung:\n,,Die Urschrift jedes Telegramms muß leserlich in solchen Buchstaben oder Zeichen ge-\nschrieben sein, die sich durch den Telegrafen der Deutschen Bundespost wiedergeben\nlassen; es soll Druckschrift verwendet werden.   11\nb) In IV Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Telegramms\" die Worte „ohne Nachforschun-\ngen und Rückfragen\" eingefügt.\nc) In IV Abs. 2 werden die Worte „durch Fernsprecher oder durch Postschließfach\" durch\ndie Worte „ über Fernsprechanschluß, Telexanschluß oder durch Postfach\" ersetzt.\nd) In IV Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „post-, telegraphen- oder bahnlagernd\" durch das\nWort „postlagernd\" ersetzt.\ne) In V Abs. 1 wird das Wort „Kurzanschrift\" durch das Wort „Telegramm-Kurzanschrift\"\nersetzt.\nf) In V erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende Fassung:\n,, (2) Telegramm-Kurzanschriften werden mindestens für ein Jahr vereinbart. Die Ver-\neinbarung gilt bis zum Ende des in Betracht kommenden Kalendermonats. Die Gebühren\nsind vom Inhaber der Telegramm-Kurzanschrift monatlich im voraus zu entrichten.\n(3) Wird die Vereinbarung nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt, so ver-\nlängert sie sich auf unbestimmte Zeit und kann nur zum Ende eines Monats mit ein-\nmonatiger Frist schriftlich gekündigt werden. Die Deutsche Bundespost ist jedoch berech-","1412                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ntigt, jederzeit mit einmonatiger Frist zu kündigen, wenn die Telegramm-Kurzanschrift\nnicht mehr jeden Zweifel und jede Verwechslung bei der Zustellung· ausschließt oder ihre\nAnwendung sonst zu Unzuträglichkeiten führt.\n(4) Bei vorzeitiger Aufgabe der Vereinbarung kann die Deutsche Bundespost verlangen,\ndaß die monatlichen Gebühren bis zum Ablauf der Jahresfrist in einer Summe gezahlt\nwerden.\"\ng) In V Abs. 5 wird das Wort „Kurzanschriften\"               durch das Wort „Telegramm-Kurz-\nanschriften\" ersetzt.\n4. In § 5 I erhält Nummer 2 folgende Fassung:\n,,2. über Fernsprechanschluß oder über Telexanschluß bei der dafür vorgesehenen Dienst-\nstelle,\"\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In I werden die Worte „an den Empfänger\" und ,, , mit Ausnahme der zur Satzgliederung\neinzeln angewandten Satzzeichen, Bindestriche und Auslassungszeiche11 '' gestrichen.\nb) Die Bestimmungen III bis IX werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:\n„III Jedes Wort, das in einem Wörterbuch der zugelassenen Sprachen enthalten ist, sowie\njedes Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs und jede zulässige Zusammenfassung von\nWörtern wird bis zu 15 Buchstaben als ein Gebührenwort gezählt. Bei längeren Wörtern\noder längeren zulässigen Zusammenfassungen werden je 15 Buchstaben als ein Gebühren-\nwort gezählt; jeder verbleibende Uberschuß zählt als ein weiteres Gebührenwort.\nIV Für alle Gruppen und Ausdrücke, die a..._,:; Buchstaben, Ziffern und Zeichen gebildet\nsind, sowie Wörter, die den unter III genannten Bedingungen nicht entsprechen, werden\nso viele Gebührenwörter gezählt, als sie je fünf Buchstaben, Ziffern oder Zeichen ent-\nhalten, dazu ein Gebührenwort mehr für jeden Uberschuß.\nV Unabhängig von den Regeln nach III und IV werden als je ein Gebührenwort gezählt:\na) die Abkürzungen für gebührenpflichtige Dienstvermerke (Anlage B),\nb) alle einzeln stehenden Buchstaben, Ziffern und Zeichen,\nc) die beiden Klammerzeichen und die beiden Anführungszeichen, wenn sie ein Wort\noder mehrere Wörter oder Gruppen einschließen,\nd) In der Anschrift die Bezeichnung der Bestimmungstelegrafenstelle, wenn sie so wie in\nden amtlichen Verzeichnissen für den Telegrafendienst geschrieben ist.\nVI Entscheidend ist die Wortzählung des Aufgabeamts.\"\n6. In § 8 II werden in Absatz 1 die Worte „oder bei der Deutschen Reichspost auch in Post-\nfreimarken\" gestrichen.\n7. § 13 III wird aufgehoben.\n8. In § 16 II Satz 3 werden die Zahl „5\" durch die Zahl „ 10\" und die Zahl „ 10\" durch die Zahl\n,,20\" ersetzt.\n9. § 18 II wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird ,, , = TR = und = bahnlagernd =\" gestrichen und vor ,, = GP = \" das\nKomma durch das Wort „und\" ersetzt.\nb) In Satz 2 werden das Wort „Kurzanschriften\" durch das Wort „Telegramm-Kurzcm-\nschriften\" ersetzt und nach dem Wort „Fernsprechanschriften\" die Worte „und Telex-\nanschrif ten\" eingefügt.\n10. § 20 erhält folgende Fassung:\n,,§ 20\nFunktelegramme\nI Funktelegramme sind Telegramme, die von einer Seefunkstelle oder einer Luftfunkstelle\nausgehen oder an eine solche gerichtet sind und die ganz oder streckenweise auf dem Funk-\nwege übermittelt werden.\nII Für Funktelegramme sind die Vorschriften der Telegrafenordnung entsprechend anzu-\nwenden, soweit sich aus der Seefunkordnung nichts anderes ergibt.\"","Nr. 95   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                      1413\n11. In § 23 VI wird der letzte Satz gestrichen.\n12. In § 25 llI Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:\n„Außer der Gebühr für den Dienstspruch hat der Absender die Gebühr für eine telegrafische\nAntwort auf diesen Dienstspruch zu entrichten. Das Amt, das das Telegramm anhält, benach-\nrichtigt da von telegrafisch das Aufgabeamt.\"\n13. § 26 wird wie folgt geändert:\na) In 1 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:\n„Die Telegramme v1.rcrden nach der Ankunft bei dem Bestimmungsamt verschlossen und\nin der Reihenfolge ihrer Aufnahme und nach ihrer Rangfolge zugestellt. Als Zustellung\ngilt auch Einlegen in das Postfach, Abgabe der postlagernden Telegramme an die Lager-\nstelle und Ubermil:tlnng über Fernsprech- oder Telexanschluß. Die Zustellung über Fern-\nsprechanschluß geschieht nur im Einverständnis mit dem Empfänger oder einem nach VI\nzur Empfangnahme Berechtigten.\"\nb) In I erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:\n,, (2) Die Ausfertigungen der über Fernsprechanschluß zugestellten Telegramme werden\ndem Empfänger mit der Post als gewöhnliche Briefe übersandt. Diese Ubersendung ist\nunentgeltlich.\n(3) Wird nach der Zustellung über Fernsprechanschluß Zusendung durch besondere\nBoten gewünscht, so kann dies ein für allemal schriftlich oder im Einzelfalle bei Entgegen-\nnahme des Telegramms am Fernsprecher beantragt werden. Für solche Sonderleistungen\nwird die Eilzustellgebühr nach der Postgebührenordnung erhoben.\"\nc) In IV Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „auf Zeit gegen Pauschgebühr\" durch die Worte\n,,für mindestens ein Jahr gegen Pauschgebühr vereinbart\" ersetzt.\nd) In IV Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:\n,,Für die vereinbarte Sonderzustellung ist die Gebühr monatlich im voraus zu entrichten;\nim übrigen gelten die Vorschriften über die Vereinbarung von Telegramm-Kurzanschriften\nsinngemäß.\"\ne) In V erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n,, (2) Privattelegramme, die während der Nacht eingehen, werden nur dann sofort\nzugestellt, wenn sie den Vermerk = D = oder = NACHTS          tragen.\"\nf) In VI Nr. 3 werden die Worte „oder = TR       \" gestrichen.\ng) In VI wird Nummer 4 gestrichen; Nummern 5 bis 7 werden Nummern 4 bis 6.\n14. In§ 28 I werden die Worte „Lichtbilder\" durch die Worte „Ablichtungen\" ersetzt.\n15. In § 29 werden die \\Vorte „durch Fernsprecher oder Nebentelegraphen\" durch die Worte\n,,über Fernsprech- oder Telexanschluß\" ersetzt.\n16. § 30 wird wie folgt geändert:\na) In I Buchstabe b werden die Zahlen „8\" durch „6\" und die Zahl ,,4\" durch „3\" ersetzt.\nb) In I Buchstabe d werden die Worte „gebührenpflichtigen\" und „Brieftelegramme sind\nausgenommen;\" gestrichen.\nc) In I Buchstabe g werden die Worte „telegraphischen oder brieflichen\" gestrichen.\nd) In-I Buchstabe h wird die Zahl „3\" durch „4\" ersetzt.\ne) In I Buchstabe i werden die Worte \". Brieftelegramme sind ausgenommen\" gestrichen.\nf) In I Buchstabe 1 werden die Worte „gebührenpflichtigen\" und „Brieftelegramme sind aus-\ngenommen;\" gestrichen.\ng) In I Buchstaben werden die Worte „sowie der Wert der auf Telegrammen vom Absender\nzuviel verwendeten Freimarken\" gestrichen.\nh) In V Abs. 1 werden die Zahl „6\" durch „4\" ersetzt und die Worte „binnen 3 Monaten\"\ngestrichen.\ni) In V Abs. 2 werden die Worte „ein Lichtbild\" durch die Worte „eine Ablichtung\" ersetzt.","1414                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n17. § 31 wird aufgehoben.\n18. § 32 wird wie folgt geändert:\na) Die Dberschrift „öffentliches Fernschr,eibnetz (Teilnehmer-Fernschreibdienst)\" wird durch\n,, Telexnetz\" ersetzt.\nb) l. erhält folgende Fassung:\n„I. Allgemeine Bestimmungen\nA. (1) Das Telexnetz ist ein öffentliches Fernschreib-Wählnetz; es dient dem Nachrichten-\naustausch der Telexteilnehmer und ist für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud ein-\ngerichtet. Die Deutsche Bundespost hat die für die ordnungsmäßige Betriebsabwicklung\nerforderliche Dberprüfung des Telexnetzes durchzuführen.\n(2) Das Telexnetz besteht aus den Telex-Vermittlungsstellen, den Leitungen zwischen\nihnen und den Teilnehmereinrichtungen. Das Telexnetz ist in Zentralvermittlungsstellen-\nbereiche, diese sind in Hauptvermittlungsstellenbereiche aufgeteilt. ~ Grenzen der\nHaupt- und ZentralvermittlungssteUenbereiche werden von der Deutschen Bundespost\nfestgesetzt. Innerhalb eines Hauptvermittlungsstellenbereichs bestehen ein oder mehrere\nTelex-Vermittlungsstellen.\n(3) Die Dbermittlung von Nachrichten, deren Inhalt gegen strafgesetzliche Bestimmun-\ngen, das öffentliche Wohl oder die guten Sitten verstößt, ist unzulässig.\n(4) Die Dbermittlung oder Aufnahme von Nachrichten für andere Personen als Ange-\nhörige, Angestellte oder Gäste des Teilnehmers gegen Entgelt oder auch unentgeltlich\nist untersagt.         ·\nB. (l) Die Teilnehmereinrichtungen umfassen Fernschreib-, Vermittlungs- und Verteil-\neinrichtungen sowie Leitungen, deren Anschaltung an das Telexnetz die Deutsche Bundes-\npost einem Teilnehmer gestattet (Telex-Hauptanschlüsse, Telex-Nebenstellenanlagen,\nTelex-Verteilanlagen, ferner die bei Telex-Hauptanschlüssen, in Telex-Nebenstellen-\nanlagen und in Telex-Verteilanlagen angebrachten Anbaugeräte, Zusatzeinrichtungen\nusw.). Die technische Gestaltung und die betrieblichen Bedingungen der Teilnehmer-\neinrichtungen bestimmt die Deutsche Bundespost.\n(2) Telex-Hauptanschlüsse sind stets Einzelanschlüsse. Bei Telex-Hauptanschlüssen\nsind die Fernschreibmaschinen (Hauptstellen) einzeln durch Hauptanschlußleitungen un-\nmittelbar mit der Telex-Vermittlungsstelle verbunden. Telex-Hauptanschlüsse werden\nan eine Telex-Vermittlungsstelle des - Hauptvermittlungsstellenbereichs angeschlossen,\nin dem das Grundstück liegt, auf dem sie eingerichtet werden sollen.\n(3) An Telex-Hauptanschlüsse können nach Bestimmung der Deutschen Bundespost\nNebenstellen durch Nebenanschlußleitungen angeschlossen werden (Telex-Nebenan-\nschlüsse). Die Telex-Nebenanschlüsse bilden mit ihrer Hauptstelle eine Telex-Neben-\nstellenanlage. Hauptstelle ist bei einer Telex-Nebenstellenanlage die private Vermitt-\nlungseinrichtung. Die Nebenstellen können untereinander und über die Hauptanschlüsse\nmit den Telex-Vermittlungsstellen verbunden werden. Telex-Nebenanschlüsse, deren\nNebenstellen in demselben Fernsprechortsnetz wie ihre Hauptstelle liegen, sind Regel-\nnebenanschlüsse. Telex-Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen an eine in einem anderen\nFernsprechortsnetz liegende Hauptstelle herangeführt sind, sind Ausnahmeneben-\nanschlüsse. Ausnahmenebenanschlüsse sind unzulässig, wenn das Fernsprechortsnetz,\nin dem die Hauptstelle liegt, und das Fernsprechortsnetz, in dem die Ausnahmeneben-\nstelle eingerichtet werden soll, in der Luftlinie mehr als 25 km voneinander entfernt sind.\n(4) An Telex-Hauptanschlüsse können Telex-Verteilanlagen angeschlossen werden.\nTelex-Verteilanlagen bestehen aus einer Verteileinrichtung, auf der die Hauptanschluß-\nleitungen beim Teilnehmer enden, und einer der Anzahl der Hauptanschlußleitungen\nentsprechenden oder größeren Anzahl von Telexstellen, die unmittelbar oder über\nLeitungen mit der Verteileinrichtung verbunden sind. Bei Telex-Verteilanlagen ist kein\noder nur ein begrenzter, gerichteter Untereinanderverkehr zwischen den angeschlossenen\nTelexstellen möglich. Die Verteileinrichtung und die daran anzuschließenden Telexstellen\nmüssen sich in demselben Fernsprechortsn:etz befinden.\nC. (1) Die Deutsche Bundespost stellt die Anschlußleitung, die Einführung und die\nInnenleitung für den Teilnehmer bis zu den Anschlußdosen eim1chließlich her. Für die\nHerstellung werden Einrichtungsgebühren berechnet. Der Telexteilnehmer hat die übrigen\nin seinen Räumen untergebrachten Teilnehmereinrichtungen selbst zu beschaffen. Die\nEinrichtungen müssen von der Deutschen Bundespost zugelassen sein.","Nr. 95   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                    1415\n('.2) Für die Unterhaltung der in den Räumen des Teilnehmers untergebrachten Teil-\nnehmereinrichtungen gelten die Bestimmungen der Anlage zur Verordnung über Gebühren\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst in ihrer jeweils geltenden Fassung.\n(3) Der vVortlau1. des Kennungsgebers ist mit der Deutschen Bundespost zu verein-\nbaren.\"\nc) In II wird das Wort „Fernschreibteilnehmer\" durch das Wort „Telexteilnehmer\" ersetzt.\n19. § 32 a I wird wie folgt geändert:\na) In A Abs. 2 werden die Worte „öffentlichen Fernschreibnetzes\" durch das Wort „Telex-\nnetzes\" ersetzt.\nb) In B Abs. 3 Satz 4 werden die Unterabschnittsbezeichnung „V, 2\" durch „E. 2.\" und die\nWorte „Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst\" durch die Worte „den Fern-\nschreib- und den Datexdienst\" ersetzt und die Worte „vom 12. Juni 1942\" gestrichen.\n20. In § 33 II wird das V\\Tort „Vveltnachrichtenvertrag\" durch die Worte „Internationale Fern-\nmeldevertrag\" ersetzt.\n21. In Anlage A - Gebührensätze für den Tele9raphendienst -- wird Abschnitt -- II. Neben-\ngebühren -- durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.\n22. In Anlage B -          Gebührenpflichtige Dienstvermerke --- werden\na) die Angaben\n„4              Telegraphenlagernd                                      = TR=\n4              Bahnlagernd                                             = BAHNLAGERND =    II\n„24 u. 25            Gebührenpflichtiger Dienstspruch, der mit gewöhn-\nlichem Brief beantwortet wird .................. .     =Brief=\n24 u. 25           Gebührenpflichtiger Dienstspruch, der mit einge-\nschriebenem Brief beantwortet wird ............. .      = Brief RCM = \"\ngestrichen,\nb) in der Spalte „Abkürzung\" die Angaben\n,,= LX 1 =\n= LX2 =\n=: LX3 =:\nusw.\"\ndurch\n,,=--~ LXx        (x bedeutet Nummer oder Kennbuchstabe zur Bezeichnung des Schmuckblatts)\"\nersetzt.\n§ 2\nDie Verordnung über Gebühren für Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst vom\n12. Juni 1942\" (Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 415), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren für Nebentelegraphen und für den Fernschreib-\ndienst vom 18. Mai 1967 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 23. Mai 1967), wird wie folgt geändert und\nund ergänzt:\n1. In den Uberschriften der Verordnung und der Anlage zur Verordnung werden die Worte\n„Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst\" durch die Worte „den Fernschreib- und\nden Datexdienst\" ersetzt.\n2. § 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst sind in der Anlage (Gebühren-\nvorschriften) festgelegt.\"\n3. In § 2 wird Absatz 2 auf gehoben.\n4. Die Anlage zur Verordnung wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1. --- Nebentelegraphen - wird aufgehoben.","1416                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nb) In Abschnitt II. A. erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:\n,, 1. Telex-Hauptanschlüsse, }\nTelexnetz\"\n2. Telex-Nebenanschlüsse,\nc) In Abschnitt II. A. werden die Absätze „Zu 1.\" und „Zu 2.\" aufgehoben.\nd) In Abschnitt II. B. wird die bisherige Vorschrift Absatz 1 und erhält folgende Fassung:\n„Für Telexanschlüsse gilt § 32 der Telegrafenordnung; für überlassene Telegrafenleitungen\ngelten die V orschriflen der Fernsprechordnung für die Uberlassung von Leitungen und\n§ 32 Abs. 3 und 4 der Telegrafenordnung sinngemäß. Die Inhaber haben die erforderlichen\nApparate und sonstigen technischen Einrichtungen für ihre Fernschreibstellen selbst zu\nbeschaffen. Die verwendeten Fernschreibeinrichtungen müssen von der Deutschen Bundes-\npost zugelassen sein; dabei kann eine Unterhaltung der Fernschreibeinrichtungen durch\ndie Deutsche Bundespost ausgeschlossen werden.\"\ne) In Abschnitt II. 13. wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,Nicht fabrikneue Fernschreibeinrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden,\nwenn sie vorher auf Kosten des Teilnehmers durch die Herstellerfirma grundüberholt\nworden sind. Bei gebrauchten Fernschreibeinrichtungen, die bis zu ihrer letzten Außer-\nbetriebnahme von der Deutschen Bundespost unterhalten worden sind, kann die Deutsche\nBundespost auf eine Grundüberholung verzichten, wenn eine Prüfung ergibt, daß die\nGeräte in der Zwischenzeit nachweislich ordnungsgemäß gelagert und nicht anderweitig\nbenutzt worden sind; bei einem Verzicht auf Grundüberholung richtet die Deutsche Bundes-\npost die gebrauchten Fernschreibeinrichtungen für eine Wiederinbetriebnahme her.\"\nf) In Abschnitt II. C. Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n„Die Fernschreibeinrichtungen bei den Inhabern von Telexanschlüssen und überlassenen\nTelegrafenleitungen werden, soweit sie im Unterabschnitt V. E. 2. (Unterhaltungsgebühren)\naufgeführt sind, von der Deutschen Bundespost gegen Entrichtung monatlicher Gebühren\nunterhalten; dies gilt nicht für Fernschreibeinrichtungen, deren Unterhaltung durch die\nDeutsche Bundespost ausgeschlossen worden ist, und für die im folgenden Absatz 4 ge-\nnannten Einrichtungen.\"\ng) In Abschnitt II. C. Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n„Für die Herrichtung gebrauchter Fernschreibeinrichtungen zur Wiederinbetriebnahme an\nTelexanschlüssen odei an überlassenen Telegrafenleitungen, bei denen die Deutsche\nBundespost auf eine vorherige Grundüberholung durch die Herstellerfirma verzichtet hat,\nwird eine besondere Gebühr erhoben.\"\nh) In Abschnitt II. C. erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n,,Fernschreibeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost unterhalten werden,\nsind auf Kosten des Teilnehmers von privaten Unternehmern, die von der Deutschen\nBundespost zugelassen sein müssen, zu unterhalten.\"\ni) In Abschnitt II. C. wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:\n„Ausnahmsweise kann auch der Unterhaltung der in den vorstehenden Absätzen 1 und 2\ngenannten Fernschreibeinrichtungen durch geschultes Personal des Teilnehmers zugestimmt\nwerden, wenn die sachkundige Ausführung gewährleistet ist.\"\nk) In Abschnitt II. C. wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4; gleichzeitig werden die Worte\n,,oder Verteileinrichtungen\" durch die Worte ,,, Verteil- oder andere Fernschreibeinrich-\ntungen\" ersetzt.\nl) In Abschnitt V. wird -- A. Nebentelegraphen -      aufgehoben.\nm) In Abschnitt V. B. erhält die Uberschrift folgende Fassung: ,,B. Telexnetz\"\nn) In Abschnitt V. B. werden in den Vorschriften zu Nummer 5 und Nummer 5 a die Worte\n,,beim Fernschreibamt\" durch die Worte „bei der Telex-Vermittlungsstelle\" ersetzt.\no) In Abschnitt V. B. wird der Vorschrift „Zu Nr. 6 bis 8\" die Bezeichnung    11 1.\" vorangesetzt.\np) In Abschnitt V. B. wird nach der Vorschrift „1. Zu Nr. 6 bis 8\" folgende Vorschrift angefügt:\n,,2. Für posteigene Leitungen zur Anschließung von Telexstellen an eine Telex-Verteil-\nanlage sind Gebühren wie für posteigene Nebenanschlußleitungen nach Nr. 6 oder\nNr. 7 zu erheben.\"","Nr. 95 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                  1417\nq) In Abschnitt V. B. werden in der Spalte „Gegenstand\" die Angaben bei den Nummern 9\nbis 12 wie folgt gefaßt:\n„Telexgebühren\nü) in Verkehrsbeziehungen, in denen die Gebührenerfassungsgeräte auf die volle\nZeitimpulszi.ihlung eingestellt sind.\n(Hauptvermitt.lungsstellenbereich)\nFür Telexverbindungen innerhalb des Hauptvermittlungsstellenbereichs\nHaupt vermittlungsstellenzone .......................................... .\n(Zentral vermi t tl ungsslellenbereich)\nFür Telexverbindungen innerhalb des Zentralvermittlungsstellenbereichs\nZentralvermittlungsstellenzone\n(Weil verkehrsbereich)\nFür Telexverbindungen zwischen verschiedenen Zentralvermittlungsstellen-\nbereichen\nWeitzone ............................................................. .\nb) in Verkehrsbeziehungen, auf die die Voraussetzung unter a) noch nicht zutrifft,\n· jeweils bis zur Beendigung der Umstellungsarbeiten.\nFür Telexverbindungen\nbis zu 3 Minuten Dauer im Verkehr innerhalb eines Teilvermittlungsstellen-\nbereichs, zwischen einem Teilvermittlungsstellenbereich und dem Anschluß-\nbereich der übergeordneten Vermittlungsstelle und zwischen Teilvermitt-\nlungsstellenbereichen, die zu derselben Vermittlungsstelle gehören (Orts-\ngebühr) .............................................................. .\nr) In Abschnitt V. B. werden in der nach Nummer 17 beginnenden Vorschrift das Wort\n,,Vollämter\" durch das Wort „Vermittlungsstellen\" und das Wort „Fernschreibgebühren\"\ndurch das Wort „Telexgebühren\" ersetzt.\ns) In Abschnitt V. E. erhält die Einleitung zu 2. -    Unterhaltungsgebühren - folgende Fassung:\n„2. Unterhaltungsgebühren\nDie Gebühren umfassen die regelmäßige Uberprüfung, Instandhaltung, Instandsetzung\nund Uberholung (einschließlich Stellung eines Ersatzapparates). Für die Uberprüfung\nund Herrichtung gebrauchter Fernschreibeinrichtungen zum Wiedereinsatz an Telex-\nanschlüssen oder an überlassenen Telegrafenleitungen wird eine einmalige Gebühr\nin Höhe der Unterhaltungsgebühr erhoben, die bei ununterbrochener Unterhaltung für\nden Außerbetriebnahmezeitraum entstanden wäre, jedoch nicht mehr als 2 Monats-\ngebühren.\"\nt) In Abschnitt. V. E. werden\naa) in der Spalte „Gegenstand\" bei den Nummern 41, 42, 43, 62, 84, 85, 90 und 95 das\nWort „Springschreiber\" durch das Wort „Fernschreiber\" und bei den Nummern 41, 43\nund 74 das Wort „Namengeber\" durch das Wort „Kennungsgeber\" sowie das Wort\n,,Wählscheibe\" durch das Wort „Nummernschalter\" ersetzt,\nbb) in der Spalte „Gegenstand\" nach Nummer 43 folgende Vorschrift angefügt:\n„Zu Nr. 41 und 43\nl. Für Fernschreiber, die über ein Zweiwege-Fernschaltgerät wahlweise im Telexnetz\noder an überlassenen Telegrafenleitungen betrieben werden können, sind Gebüh-\nren nach Nr. 41 und 44 zu berechnen.\n2. Für Fernschreiber, die vom Teilnehmer als Ersatzapparate im Störungsfalle bereit-\ngestellt werden, sind keine Gebühren zu berechnen. Werden solche Ersatzapparate\nzum Herstellen von Lochstreifen verwendet, sind Gebühren nach Nr. 54 zu be-\nrechnen.\",\ncc) in der Spalte „Gegenstand\" bei Nummer 44 die Worte „oder eines Zweiwege-Fern-\nschaltgeräts\" angefügt,","1418                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndd) nach Nummer 44 angefügt:\n„44 d            Daten-Fernschaltgerät für Schrittgeschwindigkeiten über\n75 Baud ............................................ .       20,-\nErsatzapparate werden nicht bereitgestellt.\n44 b          Fernschaltgerät zum Anschalten eines Rechners statt eines\nFernschreibers an das Telexnetz ...................... .      4,-\nErsatzapparate werden nicht bereitgestellt.\"\nee) nach Nummer 58 angefügt:\n„58a             Mitleseeinrichtung .................................. .       4,-\nErsatzapparate werden nicht bereitgestellt.\"\nff) in der Spalte „Gegenstand\" bei Nummer 86 das Wort „TW-Anschlüsse\" durch das Wort\n,, Telexanschlüsse\" ersetzt.\n§ 3\nDie Seefunkordnung vom 27. Juli 1964 (Bundesanzeiger Nr. 141 vom 4. August 1964), geändert\ndurch die Verordnung zur Änderung der Telegraphenordnung und der Seefunkordnung vom\n25. März 1966 (Bundesanzeiger Nr. 61 vom 29. März 1966), wird wie folgt geändert:\nl. In der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) werden die Nummern 14 und 16 mit sämtlichen Angaben\ngestrichen.\n2. Anlage 2 (zu § 17) I. B. wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 30 und 32 werden mit sämtlichen Angaben gestrichen.\nb; In den Vorschriften „Zu Nr. 4, 6 bis 10 und 16 bis 32\" und „Zu Nr. 25 bis 32\" wird die Zahl\n,,32\" jeweiJs durch die Zahl „31\" ersetzt.\n§ 4\nVorhandene Nebentelegrafen können nach den bisherigen Benutzungsbedingungen bis zu\neinem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen bleiben.\n§ 5\nl. In den in den §§ 1 und 2 bezeichneten Verordnungen wird die Bezeichnung „Deutsche Reichs-\npost\" durch „Deutsche Bundespost\" ersetzt.\n2. In den in den §§ 1, 2 und 3 bezeichneten Verordnungen wird im Wort „Telegraph\" mit seinen\nBeugungs- und Ableitungsformen „ph\"_ durch „f\" ersetzt.\n§ 6\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen wird den Wortlaut der Telegrafen-\nordnung in der geltenden Fassung und in neuer Absatzfolge bekanntmachen und dabei Un-\nstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.\n§ 7\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 8\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nKraft.\nBonn, den 19. Oktober 1970\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber","Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                    1419\nAnlage\nzu§ 1 Nr. 21 der Verordnung zur Änderung der Telegraphenordnung, der Verordnung über\nGebühren für Nebentelegraphen und für den Fernschreibdienst und der Seefunkordnung\nvom 19. Oktober 1970\nTele-\ngrafen-                                                                   Gebühr\nNr.                                 Gegenstand\nordnung                                                                     DM\n§\nII. Ne b eng e b ü h r e n\n4    Vereinbarte Telegramm-Kurzanschrift, monatlich ..                5,-·\n2         5    Durchdruck eines durch Fernsprechanschluß aufgege-\nbenen Telegramms einschließlich Zusendung durch\ndie Post ....................................... .               0,60\n3                Zuschlag für die Zustellung eines Durchdrucks\ndurch Eilboten ............................... .   die bestimmungsmäßige\nEilzustellgebühr\n4       11     Telegramm mit bezahlter Antwort (RP-Telegramm)\nDer gebührenpflichtige Dienstvermerk gibt den\nfür die Antwort vorausgezahlten Betrag in Deut.-\nscher Mark an, z. B. = RP 3,00 =\n5       J2     Zuschlag für Ver9leichung ...................... .   die Hälfte der Gebühr für\nein gewöhnliches Tele-\ngramm gleicher Wortzahl\n6              Ernpfangsanzeige, telegrafisch .................. .  die bestimmungsmäßige\nTelegrafengebühr für ein\ngewöhnliches Telegramm\nvon 7 Wörtern\n14     Mehrfachtelegramm, auch für ein Telegramm nach\ndem Ausland,\nZuschlag für VerviE.\\lfältigung eines Telegramms\n7                  für jede Ausfertig-ung bis 50 Gebührenwörter                 1,20\n8                  für jede weitere volle oder angefangene Reihe\nvon 50 Gebührenwörtern ................... .                 0,60\n22      Schmuckblattelegramm\nZuschlag für ein Telegramm -- ohne Rücksicht auf\ndie Wortzahl -\n9                  auf einfachem Schmuckblatt ................. .               1,-\n10                  auf Schmuckblatt in besonderer Ausführung                    5,-\n24 u. 25   Gebührenpflichtiger Dienstspruch\n11                  bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen\ndes Empfängers, für jedes zu wiederholende\nWort ..................................... .      die bestimmungsmäßige\nDurch die Gebühr werden Frage- und Ant-        Wortgebühr für ein\nwortdi.enstspruch abgegolten.                  gewöhnliches Telegramm,\nMindestgebühr für\n7 Wörter;\nim Ortsdienst innerhalb\nBerlins Mindestgebühr für\n10 Wörter","1420                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nTele-\ngrafen-                                                                  Gebühr\nNr.\nordnung                     Gegenstand\nDM\n§\n12              in allen anderen Fällen ..................... .   Gebühr WI ein\ngewöhnliches Telegramm\ngleicher Wortzahl\n13              Zuschlag für eine telegnfische Antwort ...... .   die bestimmungsmäßige\nTelegrafengebühr für ein\ngewöhnliches Telegramm\nvon 7 Wörtern;\nim Ortsdienst innerhalb\nBerlins die bestimmungs-\nmäßige Telegrafengebühr\nfür ein gewöhnliches Tele-\ngramm von 10 Wörtern·\n24   Mitteilungen durch die Post über schon übermittelte\nTelegramme\n14           als gewöhnlicher oder als eingeschriebener Brief .   die bestimmungsmäßige\nPostgebühr\nZugleich für eine vom Antrag-steHer g-ewünschte\nbriefliche Antwort\n15           als gewöhnlicher oder als eingeschriebener Brief     das Doppelte der\nbestimmungsmäßigen\nPostgebühr\n16    25   Schreibgebühr bei Zurückziehung eines Telegramms\nvor Beginn der Ubermittlung ................... .                  1,20\n26   Sonderzustellung von Telegrammen\n17           Pauschgebühr, monatlich ..................... .                  5,-\n18           Einzelgebühr ................................ .                  0,60\n19         Zustellung eines Telegramms mit ungenügender An-\nschrift ........................................ .                 0,60\n28   Leistungen, die mit dem Telegrafendienst zusam-\nmenhängen, aber nicht besonders geregelt sind (z. B.\nHeraussuchen eines Telegramms zur Einsichtnahme\noder für die Fertigung von Abschriften)\n20            bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde     Gebühren nach Abschnitt\ndarüber hinaus für jede angefangene Viertel-         XV Nr. 11 und 12 der\n21\nF ernsprechge bührenvor-\nstunde ...................................... .\nschriften (Anlage 3 zur\nFernsprechordnung)\nBeglaubigte Abschrift eines Telegramms\n22            bis zu 50 Wörtern ........................... .                  1,40\n23            für je weitere volle oder angefangene 50 Wörter\nzusätzlich ................................... .                 0,70\n24            Eine Ablichtung bis zur Größe DIN A 4 ......... .                2,-\n25               jede weitere .............................. .                 0,50","Nr. 95 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                  1421\nTele-\ngrafen-                                                                   Gebühr\nNr.                                   Gegenstand\nordnung                                                                      DM\n§\nFür die Ubersendun3 einer Abschrift oder Ab-\nlichtung\n26                   durch die Post ............................. .    die bestimmungsmäßige\nBriefgebühr\n27                Zuschlag für die Zustellung durch Eilboten ..... .   die bestimmungsmäßige\nEilzustellgebühr\nDer Gesamtbetrag an Gebühren für ein Telegramm wird auf volle Pfennige in der Weise ge-\nrundet, daß Bruchteile unter 0,5 Pf unberücksichtigt bleiben und solche von 0,5 Pf an als ein\nvoller Pfennig gelten."]}