{"id":"bgbl1-1970-95-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":95,"date":"1970-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/95#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-95-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_95.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung","law_date":"1970-10-19T00:00:00Z","page":1405,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 95 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                       1405\nVerordnung\nzur Änderung der Fernsprechordnung\nVom 19. Oktober 1970\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676)\nwjrd im J2jnvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\n§ 1\nDie Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 859),\nzuletzt gelindert: durch die Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vom 20. Januar 1969\n(Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. Januar 1969), wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. § 2 wird aufgehoben.\n2. In § 12\na) erhält Absatz 4 folgende Fassung:\n,, (4) Der Teilnehmer ist verpflichtet, auf dem Grundstück, auf dem sich Einrichtungen seines\nAnschlusses befinden, und in seinen Räumen alle Arbeiten der Deutschen Bundespost zu\ndulden, die der Herstellung, Instandhaltung, Prüfung, Änderung und Beseitigung von Ein-\nrichtungen ihres Fernmeldenetzes dienen.\",\nb) wird nach Absatz 4 folgender neue Absatz 4 a eingefügt:\n,, (4 a) Den Beauftragten der Deutschen Bundespost, die sich ordnungsmäßig ausweisen, hat\nder Teilnehmer während der ortsüblichen Geschäftszeit Zutritt zu dem Grundstück und zu\nden Räumern zu gewähren, auf dem bzw. in denen sich Einrichtungen des Fernmeldenetzes\nder Deutschen Bundespost befinden.\"\n3. In§ 15 Abs. 1 erhält der mit „wenn\" beginnende Nebensatz folgende Fassung:\n,,wenn die Verbindungen im handvermittelten Ferndienst oder im Selbstwählfemdienst her-\ngestellt werden.\"\n4. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Gespräche zwischen zwei Ortsnetzen, die nicht mehr als fünf Kilometer voneinander ent-\nfernt sind, werden gebührenmäßig wie Ortsgespräche behandelt, wenn ·in jedem der beiden\nOrtsnetze die Gemeinde mit der größten Zahl der Hauptanschlüsse ihr Einverständnis erklärt\nhat, daß die Grundgebühr für jedes Ortsnetz nach der Gesamtzahl der zur Ortsgesprächsgebühr\nerreichbaren Hauptanschlüsse berechnet wird.\"\n5. In § 31 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:\n,,Lediglich XP- und XPL-Gespräche sind beim zuständigen Fernamt anzumelden.\"\n6. In§ 32\na) erhält die Uberschrift folgende Fassung:\n,,XP-Gespräche\",\nb) wird Absatz 3 aufgehoben.\n7. § 36 wird aufgehoben.\n8. In§ 37\na) wird Absatz 3 aufgehoben,\nb) werden in Absatz 5 die Worte „dringende Pressegespräche\" durch das Wort „Blitz-Privat-\ngespräche\" ersetzt.\n§ 2\nDie Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amtsblatt des\nReichspostministeriums S. 913), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Fern-\nsprechordnung vom 12. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1605), werden wie folgt geändert\nund ergänzt:\n1. Unter „Zu § 1\" wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:\n„zu Abs. 2\n1. Die Dienstzeiten der Vermittlungsstellen werden von der Deutschen Bundespost festgesetzt.\"\nDie bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.\n2. Alle Ausführungsbestimmungen zu § 2 einschließlich der Hinweise „zu Abs. 1\" und „zu Ats. 2\"\nwerden aufgehoben.","1406                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3. Unter „Zu § 3\"\na) erhdlt Nummer 8 Buchstabe b folgende Fassung:\n„b) Personen, die sich innerhalb des von der Deutschen Bundespost bestimmten Bereichs\naufhalten, zu Gesprdchen herbeizurufen und Telegramme an sie zuzustellen,\",\nb) wird in Nummer 8 Buchstabe d der Beistrich nach dem Wort „entgegenzunehmen\" durch\neinen Punkt ersetzt,\nc) wird Nummer 8 Buchstabe e aufgehoben.\n4. Unter „Zu § 12\"\na) erhält Nummer 2 folgende Fassung:\n,,2. Im Interesse einer ordnungsmäßigen Gesprächsabwicklung ist der Teilnehmer gehalten,\nsich der neuesten Amtlichen Fernsprechbücher (§ 40) oder der neuesten, nach den amt-\nlichen Unterlagen der Deutschen Bundespost bearbeiteten Teilnehmerverzeichnisse zu\nbedienen.\",\nb) wird Nummer 8 einschließlich des vorangestellten Hinweises „zu Abs. 1 bis 4\" aufgehoben.\n5. Unter „Zu § 15\" werden in Nummer 3 die Worte „des Amtes\" durch die Worte „der Ver-\nmittlungsstelle\" ersetzt.\n6. Unter „Zu § 31\"\na) erhalten in Nummer 4 die ersten beiden Halbsätze folgende Fassung:\n„Die unerledigten Gesprächsanmeldungen erlöschen mit dem Ablauf des Tages, an dem\nsie aufgegeben worden sind; Anmeldungen jedoch, die von 22 bis 24 Uhr eingehen, gelten\nbis 8 Uhr des folgenden Tages.\",\nb) erhält Nummer 11 Buchstabe c folgende Fassung:\n,, c) eine Anmeldung in die Anmeldung eines XP-, XPL- oder V-Gesprächs umwandeln,\".\n7. Unter \"Zu § 32\"\na) erhält Nummer 1 letzter Satz folgende Fassung:\n,,Die Anmeldung erlischt mit dem Ablauf _des auf die Anmeldung folgenden Tages.\",\nb) werden die Nummern 6 bis 8 einschließlich des der Nummer 6 vorangestellten Hinweises\n,,zu Abs. 3\" aufgehoben.\n8. Alle Ausführungsbestimmungen zu § 36 einschließlich der Hinweise „zu Abs. 1\" und „zu\nAbs. 2\" werden aufgehoben.\n9. Unter „Zu § 37\" werden die Nummern 3 bis 7 einschließlich des der Nummer 3 vorangestellten\nHinweises „zu Abs. 3\" aufgehoben.\n10. Unter „Zu § 40\"\na)  werden in Nummer 4 die Worte „und Nachträge\" gestrichen,\nb)  wird Nummer 6 aufgehoben,\nc)  wird in Nummer 7 Satz 2 gestrichen,.\nd)  werden in :t:-Jummer 8 die Worte „und Nachträge\" gestrichen.\n§ 3\nDie Fernsprechgebührenvorschriften, Anlage 3 zur Fernsprechordnung vom 24. Nnvember 1939\n(Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 859), zuletzt geändert durch die Vero,rlriung zur Än-\nderung der Fernsprechgebührenvorschriften vom 3. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1858),\nwerden wie folgt geändert und ergänzt:\n1. In Abschnitt II. Nebenstellenanlagen\na) wird in Unterabschnitt A. Handbediente Vermittlungseinrichtungen an Nummer 2 in der\nSpalte „Gegenstand\" folgende Vorschrift angefügt:\n,,Neue handbediente Vermittlungseinrichtungen der Baustufe 1/2 werden nicht mehr be-\nschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmereigen abgegeben.\",\nb) werden in Unterabschnitt G. Ergänzungsausstattung für mittlere und große W-Anlagen mit\nAmtswahl und für W-Anlagen ohne Amtswahl nach Nummer 48 die in der Anlage zu\ndieser Verordnung aufgeführten Nummern 48 a, 49 a bis 49 d, 50 a bis 50 d, 51 und 52\nangefügt.\n2. In Abschnitt III. Sprechapparate besonderer Art\na) werden in der Spalte „Gegenstand\" vor Nummer 10 die Worte „einfacher Sperrnummern-\nscheibe\" durch die Worte „einfachem Sperrnummernschalter\" ersetzt,","Nr. 95 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                       1407\nb) werden in Nummer 10b in der Spalte „Gegenstand\" die Worte „einer Sperrnummernscheibe\"\ndurch die Worte „eines Sperrnummernschalters\" ersetzt,\nc) wird in der Speilte „Gegenstand\" vor Nummer 11 das Wort „Sperrnummernscheibe\" durch\ndüs Wort „Sperrnummernschalter\" ersetzt,\nd) wird Nummer 16 mit allen Angaben aufgehoben,\ne) wird in Nummer 17 in der Spalte „Gegenstand\" das Wort „Anschlußstöpsel\" durch das\nWort „Anschlußdosenstecker\" ersetzt.\n3. In Abschnitt IV. Zusatzeinrichtungen\na) werden in der Spulte „Gegenstand\" vor Nummer 10 die Worte „einfacher Sperrnummern-\nscheibe\" durch die Worte „einfachem Sperrnummernschalter\" ersetzt,\nb) werden in Nummer 10b in der Spalte „Gegenstand\" die Worte „einer Sperrnummernscheibe\"\ndurch die Worte „eines Sperrnummernschalters\" ersetzt,\nc) wird in der Spalte „Gegenstand\" vor Nummer 11 das Wort „Sperrnummernscheibe\" durch\ndas Wort „Sperrnummernschalter\" ersetzt,\nd) erhält Nummer 27 in der Spalte „Gegenstand\" folgende Fassung:\n.,Loser Nummernschalter mit Fuß\".\n4. In Abschnitt VII. Einrichtungs- und Änderungsgebühren erhält in Unterabschnitt B. Feste Ein-\nrichtungsgebühren in der Spalte „Gegenstand\" Vorschrift 1 zu Nummer 32 folgende Fassung:\n„ 1. Bei Anschlußdosen für tragbare Sprechapparate mit Anschlußdosenstecker (III Nr. 17) wird\nnur das Anbringen jeder zweiten und weiteren Anschlußdose berechnet; Nr. 32 gilt nicht\nfür wettersichere Anschlußdosen.\"\n5. In Abschnitt X. Ferngespräche\na) werden in Unterabschnitt B. Selbstwählferndienst in der Spalte „Gegenstand\" nach der\nVorschrift 2 zu Nr. 18 bis 26 folgende neue Vorschriften 2 a und 2 b eingefügt:\n„2 a. Befinden sich in einem Knotenamtsbereich mehr als ein Knotenamt oder befinden\nsich Teile eines Knotenamts im Bereich eines anderen Ortsnetzes, so bestimmt die Deutsche\nBundespost, welches Knotenamt bzw. welcher Teil des Knotenamts für die Messung oder\nBerechnung der Entfernungen (Vorschrift 2) maßgebend ist. Entsprechendes gilt, wenn sich\nin einem Hauptamtsbereich mehr als ein Hauptamt oder Teile eines Hauptamtes im Bereich\neines anderen Ortsnetzes befinden.\n2 b. Ergibt sich bei Anwendung der Vorschriften 1 bis 2 a zu Nr. 18 bis 26 eine höhere\nZonenstufe als bei Anwendung der Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 1 bis 9, so wird für die\nbetreffenden Verkehrsbeziehungen im Nahverkehrs- und Weitverkehrsbereich des Selbst-\nwählferndienstes (Nr. 19 bis 26) höchstens eine Zone angesetzt, die um zwei Stufen höher\nliegt als die Zq_ne, die sich bei Anwendung der Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 1 bis 9 ergibt.\",\nb) erhält in Unterabschnitt B. Selbstwählferndienst in der Spalte „Gegenstand\" der erste\nHalbsatz der Vorschrift 6 zu Nr. 18 bis 26 folgende Fassung:\n,,Bei XP- und XPL-Gesprächen, die nach § 31 Abs. 3 der Fernsprechordnung im hand-\nvermittelten Ferndienst abgewickelt werden, wird die Gebühr für mindestens 3 Minuten\nerhoben;\",\nc) werden die in der Spalte „Gegenstand\" nach Vorschrift 9 zu Nr. 18 bis 26 aufgeführten\nUbergangsbestimmungen 1 und 3 einschließlich der Uberschrift „Ubergangsbestimmungen\"\naufgehoben.\n6. In Abschnitt XI. Besondere Gesprächsverbindungen\na) werden die Nummern 8 bis 10 mit allen Angaben einschließlich der der Nummer 8 voran-\ngestellten Uberschrift „N- und NL-Gespräche\" aufgehoben,\nb) werden die Nummern 30 bis 34 mit allen Angaben einschließlich der der Nummer 30 voran-\ngestellten Uberschriften „Dauerverbindungen\" und „Gebühr für jede Einzeldauerver-\nbindung\" aufgehoben,\nc) wird die Nummer 38 mit allen Angaben aufgehoben.\n7. In Abschnitt XII. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen erhält Nummer 11\nfolgende Fassung:\nAufgabe von Telegrammen durch Fernsprecher                § 38 Abs. 2\n11          Verbindung mit der zuständigen Telegramm-\naufnahme ................................. .                      gebührenfrei\".","1408                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n8. In Abschnitt XIII. Amtliches Fernsprechbuch\na) werden vor Nummer 1 die Worte „oder eines Nachtrags\" gestrichen,\nb) wird Nummer 8 mit allen Angaben aufgehoben.\n9. Abschnitt XIV. Dienstverlängerung bei Vermittlungsstellen und Unfallmeldedienst wird mit\nallen Angaben aufgehoben.\n§ 4\nFür vorgeschaltete Reihenapparate, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet\nwurden, gelten die bisherigen Gebühren weiter.\n§ 5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 6\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nKraft.\nBonn, den 19. Oktober 1970\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber","Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1970                   1409\nAnlage\nzu § 3 der Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vom 19. Oktober 1970\n48a Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen bei\ngroßen W-Anlagcn mit Durchwahl\nje durchwühlfühiges Anschlußorgan für Amts-\nleitungen ................................... .          0,90         45,50     0,30\nEinrichtungen in W-Anlagen mit konzentrierter Ab-\nfrage\nVielfachschaltung der Abfrageorgane\nFür jede Wiederholung einer in die Abfrage-\nkonzcntr a li on einbezogenen\nAmtsleitung\n49a      je Leitung ................................ .         5,55        260,-      1,85\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung oder Hin-\nweisleitung\n49b      je Leitung ................................ .         1,80         82,50     0,60\nMeldeleitung mit Weitervermittlung\n49c      je Leitung ................................ .         3,15        147,40     1,05\nanderen Leitung\n49d      je Leitung ................................ .            s. Vorbemerkung Nr. 2\nAnrufverteilung\nDie Gebühr setzt sich zusammen aus\n50a      der festen Gebühr ......................... .       180,-       8 400,-    60,-\nund den Gebühren für die in die Anrufverteilung\neinbezogenen\nArbeitsplätze der Abfragestelle\n50b        je Arbeitsplatz .......................... .      207,-       9 660,-    69,-\nAnschlußorgane für Amtsleitungen\n50c        je Anschlußorgan ........................ .        17,70        820,-      5,90\nAnschlußorgane für andere Leitungen\n50d        je Anschlußorgan ........................ .            s. Vorbemerkung Nr. 2\n51  Anrufordnung ................................. .              s. Vorbemerkung Nr. 2\n52  Weitere Abfrageorgane ........................ .              s. Vorbemerkung Nr. 2"]}