{"id":"bgbl1-1970-94-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":94,"date":"1970-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/94#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-94-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_94.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild für das Modellbauer-Handwerk","law_date":"1970-10-12T00:00:00Z","page":1399,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 94   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1970                    1399\nVerordnung\nüber das Beruisbild für das Modellbauer-Handwerk\nVom 12. Oktober 1970\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 der Handwerksordnung          Verarbeiten von Kunststoffen (Gießharze und\nin der FassLmg der Bekmrntrrnicbung vom 28. De-           dergleichen) und Gips;\nzember 1965 (Bundesgcsctzbl. 1966 I S. 1), zuletzt        Anfertigen von Arbeitsschablonen und Vorrich-\ngeändert durch das Berufsbildungsgesetz vom               tungen;\n14. August 1969 (Bundesqesclzbl. I S. 1112), wird im      Maßkontrolle am Modell;\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit\nLackieren, Beschriften und Signieren;\nund Sozialordnun~J verordne1:\nPflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Ma-\n§ l\nschinen und Werkstatteinrichtungen;\nKenntnis der Arten, Eigenschaften, Verwendung\nBerufsbild                        und Verarbeitung sowie der Lagerung der Werk-\nDem Modellbi.Hwr-Handwcrk sind folgende Tätig-         stoffe und Hilfsstoffe;\nkeiten (Arbeitsgebiet) sowie folgende Fertigkeiten        Kenntnis der Vorschriften für die Arbeitssicher-\nund Kenntnisse zuzurechnen:                               heit.\n1. Arbeitsgebiet:\nSpezialfertigkeiten und -kenntnisse\nHolzmodellbau:\nHerstellung und Instandsetzung von Gießerei-\nModellen, Kernkästen und Schablonen sowie von          für Holzmodellbau:\nModellen für die Nachformtechnik und Umform-\nArbeiten nach Gußstücken;\ntechnik (Kopiermodelle und Arbeitsformen) nach\nZeichnung und Muster aus Holz, Holzwerkstoffen         Festlegen und Einzeichnen des Modellaufbaus;\nsowie aus Kunststoffen und Gips einschließlich         Anfertigen des Modellrisses;\nder dazugehörigen einfachen Metallteile;               Maschinelles Bearbeiten von Holz, Holzwerk-\nMetallmodellbau:                                       stoffen und Kunststoffen wie Sägen, Hobeln, Frä-\nsen, Bohren, Drehen, Schleifen;\nHerstellung und Instandsetzung von Gießerei-\nModellen, Kernkästen, Schablonen, Modellplatten        Herstellen von Holzverbindungen durch Nageln,\nund Dauerformen sowie von Modellen für die            Schrauben, Leimen, Kleben, Fügen, Platten,\nN achformtechnik und Umformtechnik (Kopier-            Schlitzen, Falzen, Graten, Zapfen, Zinken, Ver-\nmodelle und Arbeitsformen) nach Zeichnung aus          dübeln, Verbinden durch Nut und Feder, Seg-\nBlei, Leichtmetall, Messing, Rotguß, Gußeisen          mentverleimung und Daubenverleimung und der-\nund Stahl sowie aus Kunststoffen und Gips;             gleichen;\nDübeln;\nArchitekturmodellbau und Maschinenmodellbau:\nAnpassen;\nHerstellung von maßstäblich genauen, beweg-\nlichen und unbeweglichen Modellen aus dem Be-         Herstellen und Zusammenbauen der Modellteile\nreich der Architektur, der Technik und der Natur-     und Kernkastenteile;\nwissenschaften für Planungen und Ausstellungen        Ziehen von Hohlkehlen und Anbringen von\nsowie für Lehrzwecke, Versuchszwecke und De-          Metall teilen;\nmonstrationszwecke und Herstellung von Minia-         Kenntnisse in der Formtechnik und Gießtechnik;\nturmodellen nach Zeichnung und sonstigen Vor-          Kenntnis der Modellgüteklassen und der Mo-\nlagen unter Verwendung aller brauchbaren\ndellbaunormen;\nWerkstoffe wie Metall, Holz, Kunststoff, Pappe,\nPapier, Gips, Glas.                                   Kenntnisse im Metallmodellbau sowie im Archi-\ntekturmodellbau und Maschinenmodellbau;\n2. Fertigkeiten und Kenntnisse:\nGrundfertigkeiten und -kenntnisse                     für Metallmodellbau:\nAnfertigen und Lesen von Entwurfskizzen und\nArbeiten nach Gußstücken;\nWerkzeichnungen;\nFestlegen und Einzeichnen des Modellaufbaus;\nAuswählen der Werkstoffe;\nAnfertigen des Modellrisses;\nMessen und Anreißen;\nMaschinelles Bearbeiten von Metall und Kunst-\nBearbeiten von Holz, Kunststoffen und Metall\nstoffen wie Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren, Dre-\nvon Hand mit den entsprechenden Werkzeugen\nhen, Schleifen, Polieren;\nwie Sägen, Schneiden, Stemmen, Stechen, Mei-\nßeln, Bohren, Hobeln, Feilen, Raspeln, Putzen,         Gewindeschneiden;\nSchleifen;                                             Senken, Reiben, Passen, Schaben;","1400                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nNieten, Schruulwn, Löten, Schweißen, Metall-                                  Oberflächenbehandeln von Holz wie Beizen und\nkleben;                                                                       Mattieren;\nDübeln;                                                                       Zurichten und Mischen von Farben nach Muster,\nAnpassen;                                                                     Auftragen derselben mit Spachtel, Pinsel und\nHerstellen und Zusammenbauen der Modellteile                                  Spritzpistole;\nund Kernkastenteile;                                                          Kunststoff-Schweißen und Kunststoff-Warmver-\nAnfertigen einfacher Werkzeuge und Vorrich-                                   formen;\ntungen;                                                                       Abformen von Modellen;\nKenntnisse in der Formtechnik und Gießtechnik;                                Kenntnisse in der Anfertigung von Dioramen;\nKenntnis der Modellgüleklassen und der Modell-                                Kenntnisse im Holzmodellbau und Metallmodell-\nbaunormen;                                                                    bau;\nKenntnisse im Holzmodellbau sowie im Architek-                                Kenntnisse über Baustile und Bautechnik;\nturmodellba.u und Ma.schinenmodellbau;                                        Einschlägige Kenntnisse der Architektur, Technik\nund Naturwissenschaften, soweit sie für die Aus-\nfür Architekturmodellbau und Maschinenmodell-                                 führung von Modellen erforderlich sind;\nbau:                                                                          Kenntnisse in der Farbenlehre.\nSkizzieren nach der Natur;\nLesen von Bauzeichnungen und Vermessungs-\nplänen;                                                                                                     § 2\nAnfertigen einer maßstäblichen Modellzeichnung;                                                      Berlin-Klausel\nFestlegen der Modellkonstruktion;                                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nMaschinelles Bearbeiten von Holz, Kunststoffen                             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nund Metall wie Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren,                             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nDrehen, Schleifen, Polieren;                                               werksordnung auch im Land Berlin.\nReiben, Senken, Gewindeschneiden;\nHerstellen von Werkstoffverbindungen durch\n§ 3\nNageln, Schrauben, Nieten, Leimen, Kleben, Löten\nund dergleichen;                                                                                      Inkrafttreten\nVerarbeiten von Pappe und Papier;                                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nKaschieren, Modellieren, Prägen;                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 12. Oktober 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d d e r\nHernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschriil für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.\nIm Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sach9ebielen geordnet veröffenUicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezuuspreis für Teil l und Teil JI halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzbli:itler, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser AllS(Jitbe 0,65 DM zuzüqlich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}