{"id":"bgbl1-1970-94-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":94,"date":"1970-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/94#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-94-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_94.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Essenzen-Verordnung","law_date":"1970-10-09T00:00:00Z","page":1389,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1389\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                           Z1997 A\n1970                  Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1970                                                               Nr.94\nTc1g                                                Inhalt                                                               Seite\n9. 10. 70 Neufassung der Essenzen-Verordnung                                                                               1389\nBundesw,sel.zbl. III 2125-4-34\n12. 10. 70 Verordnung über das Berufsbild für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk . . . . . .                    1396\n12. 10. 70 Verordnung über das Berufsbild für das Feinmechaniker-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1398\n12. 10. 70 Verordnung über das Berufsbild für das Modellbauer-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1399\nBekanntmachung\nder Neufassung der Essenzen-Verordnung\nVom 9. Oktober 1970\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung\nzur Anderung der Essenzen-Verordnung vom\n1. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 321) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Essenzen-Verordnung\nvom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 747) in\nder ab 15. Oktober 1970 geltenden Fassung bekannt-\ngegeben, wie sie sich aus der oben angeführten\nAnderungsverordnung und den Anderungsverord-\nnungen vom 22. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1073) und vom 15. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 227) ergibt.\nBonn, den 9. Oktober 1970\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel","1390                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil' I\nVerordnung\nüber Essenzen und Grundstoffe\n(Essenzen-Verordnung)\n§                                                    § 3\n(1)   Lssenzen (J\\romc-m) im Sinne dieser Verord-        (1) Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten\nnunq sind konzentrierte Zubereitungen von Ge-            fremden Stoffe werden, auch nach Vermischung mit\nruchsstoffen oder Gc~schrr1acksstoffen, die ausschließ-  Lebensmitteln, zur Herstellung von Essenzen zuge··\nlich düzu bestimmt sind, Lebensmitteln einen beson-      lassen. Die in der Anlage 3 aufgeführten fremden\nderen Geruch oder Geschmack, ausgenommen einen           Stoffe müssen den dort angegebenen Reinheits-\nlediglich süßen, sauren oder salzigen Geschmack, zu      anforderungen entsprechen.\nverleihen.\n(2) Essenzen, die in der Anlage 2 aufgeführte\n(2) Grundstoffe im Sinne dieser Verordnung sind       fremde Stoffe enthalten, dürfen bei der Herstellung\nnicht zum unmittelbaren Genuß bestimmte Zuberei-         und Zubereitung von Lebensmitteln nur verwendet\ntungen von Lebensmitteln, denen Essenzen zuge-           werden als Zusatz\nsetzt sind und die dazu bestimmt sind, zu Getränken      1. zu den in der Anlage 4 aufgeführten Lebens-\nweitervernrbeitet zu werden.                                 mitteln,\n(3) Essenzen und Grundstoffe im Sinne dieser          2. zu Lebensmitteln, soweit sie zur Herstellung\nVerordnung sind nicht                                        oder Zubereitung in der Anlage 4 aufgeführter\nLebensmittel einschließlich der Grundstoffe be-\n1. durch Brennverfahren gewonnene alkoholische               stimmt sind.\nGetränke sowif, Weindestillate,\n(3) Von den in Absatz 2 bezeichneten Essenzen\n2. Punschexlrnkte,                                       dürfen als Zusatz zu Schokolade und Lebensmitteln,\n3. Erzeugnisse, die den Vorschriften der Vuord-          die zur Herstellung von Schokolade bestimmt sind,\nnung über Fleischbrühwürfel und ähnliche Er-         nur Essenzen verwendet werden, die keinen ande-\nzeugnisse vom 27. Dezember 1940 (Reichsgesetz-       ren fremden Stoff als Athylvanillin enthalten. Essen-\nblatt I S. 1672) unterliegen,                        zen, die Ammoniumchlorid enthalten, dürfen nur\nzur Herstellung von Lakritzwaren verwendet wer-\n4. Extrakte aus Pilzen, Gemüsen und Malz,                den. Der Gehalt an Ammoniumchlorid im fertigen\nErzeugnis darf 2 vom Hundert nicht überschreiten.\n5. Ersatzgewürze, ausgenommen Auszüge und De-\nEssenzen mit einem Gehalt an in Anlage 3 Nr. 5\nstillaü-: aus Gewürzen oder Ersatzgewürzen.\nund 6 aufgeführten fremden Stoffen dürfen nur als\nZusatz bei der Herstellung von Zigarren, Zigaret-\nten oder Rauchtabak verwendet werden.\n§ 2\n(1) In Anlage 1 Nr. 1 aufgeführte Stoffe, Pflan-                                § 4\nzen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen dür-\nfen zur Herstellung von Essenzen oder Grundstof-            (1) Essenzen und Grundstoffe, die in der Anlage 2\nfen nicht verwendet und anderen Lebensmitteln bei        aufgeführte fremde Stoffe enthalten, sowie Lebens-\nder Herstellung nicht zugesetzt werden.                  mittel nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 müssen durch die An-\ngabe „mit Aromastoff\" kenntlich gemacht werden.\n(2) In Anlage 1 Nr. 2 aufgeführte Stoffe, Pflanzen,   Dieser Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Essen-\nPflanzenteile oder deren Zubereitungen dürfen nur        zen oder Grundstoffen, denen Athylvanillin zuge-\nbei der Herstellung dort bezeichneter Lebensmittel       setzt ist, wenn ihnen hierdurch nicht der dem Athyl-\noder zur Herstellung von Essenzen oder Grundstof-        vanillin eigentümliche Geruch oder Geschmack ver-\nfen, deren Verwendung sich auf diese Lebensmittel        liehen wird.\nbeschränkt, verwendet werden; die dort festgesetz-\nten Höchstmengen dürfen nicht überschritten wer-            (2) Bei Essenzen und Grundstoffen, die keine\nden.                                                     anderen als in der Anlage 3 aufgeführte fremde\nStoffe enthalten, kann von der Kenntlichmachung\n(3) Behältnisse, in denen chininhaltige alkohol-      des Gehalts an fremden Stoffen abgesehen werden.\nfreie Getränke gewerbsmäßig an den Verbraucher\nabgegeben werden, müssen in deutscher Sprache,               (3) Auf Essenzen und Grundstoffe, die keine\ndeutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift mit      anderen als die in Anlage 3 Nr. 1 bis 4 und 8\nder Angabe „chininhaltig\" versehen werden.                aufgeführten fremden Stoffe enthalten, finden die\nBezeichnungsverbote des § 4 e Nr. 3 des Lebens-\n(4) In Verbindung mit der Kenntlichmachung            mittelgesetzes insoweit keine Anwendung, als sie\nnach Absatz 3 dürfen die Angaben „handelsüblich\",        zutreffende Bezeichnungen wie „diätetisch wert-\n„leicht\", ,,unschädlich\" oder ähnliche Angaben nicht    voll\", ,,gesundheitlich verträglich\" oder „für Kinder\ngebraucht werden.                                        und Schonungsbedürftige unbedenklich\" darstellen.","Nr. 94  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1970                         1391\n§ 5                              b) die Bezeichnung „Essenz\" oder „Aroma\" außer\nbei Vanille- und Vanillinzucker, die als sol-\n(1) Als „nalürlich\" dürfen Essenzen und Grund-\nche bezeichnet sind; bei Erzeugnissen, die zur\nstoffe nur bezeichnet werden, wenn sie\nAromatisierung von Essig bestimmt sind, die\n1. ausschließlich aus Stoffen mit einem natürlichen              Bezeichnung „Essig-Aroma\";\nGehalt an Geruchsstoffen oder Geschmacksstof-\nc) die nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 erforder-\nfen einschließlich der natürlichen ätherischen Ole,\nlichen Angaben;\nauch in terpenfreiem Zustande, durch Mischen,\nDestillieren oder Extrahieren hergestellt sind          d) der Inhalt nach deutschem Maß oder Gewicht\nund                                                          zur Zeit der Füllung, sofern der Inhalt mehr\nals 10 Gramm beträgt;\n2. als Lösungsmittel, Trägerstoffe oder Emulgatoren\nnur Lebcnsmitlel, denen keine fremden Stoffe            e) diejenigen Lebensmittel, zu deren Herstellung\nzugesetzt sind, enthalten.                                   die Essenz vorwiegend bestimmt ist, sowie\ndie Angabe, welche Menge der Essenz zur\n(2) Als „mit natürlichen Geruchs- und Geschmacks-             Herstellung dieser Lebensmittel benötigt wird;\nstoffen\" dürfen Essenzen und Grundstoffe nur be-\nf) die Menge der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten\nzeichnet werden, wenn sie ausschließlich enthalten\nStoffe, die in einem Kilogramm der Essenz ent-\n1. in Absatz 1 genannte Stoffe und                               halten sind;\n2. in Anlage 3 genannte Stoffe;                          2. bei Grundstoffen\ndies gilt auch, wenn den Essenzen und Grundstoffen\na) die nach Nummer 1 Buchstabe a erforderlichen\n3. nach § 2 Abs. 1 der Farbstoff-Verordnung vom                  Angaben;\n19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 756) zu-        b) die Bezeichnung „Grundstoff\" ;\ngelassene fremde Stoffe oder\nc) die nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 erforder-\n4. nach § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 15 und                lichen Angaben;\n24 der Konservierungsstoff-Verordnung vom               d) der Inhalt nach deutschem Maß oder Gewicht\n19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735) zu-             zur Zeit der Füllung;\ngelassene fremde Stoffe\ne) diejenigen Getränke, zu deren Herstellung der\nzugesetzt worden sind.                                           Grundstoff vorwiegend bestimmt ist, sowie\ndie Angabe, welche Menge des Grundstoff es\n(3) Durch Mitverwendung von Vanillin werden                   zur Herstellung dieser Getränke benötigt\ndie Bezeichnungen „natürlich\" und „mit natürlichen               wird;\nGeruchs- und Geschmacksstoffen\" nicht ausgeschlos-\nf) die Menge der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten\nsen, wenn der Essenz oder dem Grundstoff hier-\nStoffe, die in einem Liter des Grundstoffes\ndurch nicht der dem Vanillin eigentümliche Geruch\nenthalten sind;\noder Geschmack verliehen wird.\n3. bei Lebensmitteln nach§ 3 Abs. 2 Nr. 2\n(4) Essenzen und Grundstoffe, die nicht den Vor-\naussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 entsprechen,             a) die nach Nummer 1 Buchstabe a erforderlichen\nmüssen als „künstlich\" bezeichnet werden; Bezeich-               Angaben;\nnungen und Angaben wie „natürlich, künstlich ver-            b) die nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 erforder-\nstärkt\", ,,naturähnlich\" oder „naturnah\" dürfen                  lichen Angaben;\nnicht verwendet werden.\nc) der Inhalt nach deutschem Maß oder Gewicht\nzur Zeit der Füllung;\n§ 6                               d) diejenigen Lebensmittel, zu deren Herstellung\ndas Erzeugnis bestimmt ist;\n(1) Essenzen und Grundstoffe sowie Lebensmittel\nnach § 3 Abs. 2 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur in             e) die Menge der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführ-\nPackungen oder Behältnissen abgegeben werden.                    ten Stoffe, die in einem Liter oder Kilogramm\ndieser Lebensmittel enthalten sind.\n(2) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen\nan einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher         (3) Werden Essenzen, Grundstoffe oder Lebens-\nSprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer      mittel nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 zur gewerbsmäßigen\nSchrift angegeben sein                                   Verarbeitung bei der Herstellung von Lebensmitteln\nabgegeben, so entfällt die Verpflichtung zur Kenn-\n1. bei Essenzen                                          zeichnung durch die in Absatz 2 vorgeschriebenen\na) der Name oder die Firma des Herstellers           Angaben, wenn diese Angaben durch eine schrift-\noder desjenigen, der das Erzeugnis in den        liche Erklärung bei der Warenabgabe ersetzt wer-\nVerkehr bringt, sowie der Ort der gewerb-        den; der Empfänger ist verpflichtet, die schriftlichen\nlichen Hauptniederlassung des Herstellers;       Erklärungen zu seinen Geschäftsaufzeichnungen zu\nwenn dieser Ort außerhalb des Geltungs-          nehmen. Im übrigen entfällt die Verpflichtung zur\nbereiches dieser Verordnung liegt, das Er-       Kennzeichnung durch die in Absatz 2 Nr. 1 Buch-\nzeugnis jedoch im Geltungsbereich dieser Ver-    stabe e vorgeschriebenen Angaben, wenn sich diese\nordnung hergestellt ist, außerdem der Ort der    Angaben aus Gebrauchsanweisungen ergeben, die\nHerstellung;                                     den Packungen oder Behältnissen beigefügt sind.","1392                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 7                           tel für Mitglieder von Genossenschaften oder ähn-\n(1) Als nachgcmucht oder verfälscht sind insbeson-     lichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Ge-\ndere anzusehen und auch hei Kenntlichmachung vom           meinschaftsverflegung abgegeben werden.\nVerkch r ausgeschlossen                                        (3) In Verbindung mit der Kenntlichmachung\n1. Frncbtsaftgetränke, Limonaden und Spirituosen,          nach Absatz 1 dürfen die Angaben „handelsüblich\",\nwenn zu ihrer Herstellung künstliche Essenzen         „leicht\", .,unschädlich\" oder ähnliche Angaben nicht\n(§ 5 Abs. 4) verwendet worden sind, und solche        gebraucht werden.\nEssenzen, die nicht ausschließlich Trinkbrannt-          (4) Bei Lebensmitteln, die unter Verwendung von\nwein als Lösungsmittel enthalten;                     Essenzen oder Grundstoffen nach § 4 Abs. 2 herge-\n2. Essig oder Essigsäure, wenn zu ihrer Aromatisie-        stellt sind, kann von der Kenntlichmachung des Ge-\nrung künstliche Aromen (§ 5 Abs. 4) verwendet         halts an den in der Anlage 3 auf geführten fremden\nworden sind, und solche Aromen, die nicht aus-        Stoffen abgesehen werden. Auf so hergestellte\nschließlich Essig oder Essigsäure als Lösungs-        Lebensmittel finden die Bezeichnungsverbote des\nmittel enthalten;                                     § 4 e Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes insoweit keine\nAnwendung, als sie zutreffende Bezeichnungen wie\n3. Essenzen, die Rizinusöl enthalten, und mit sol-         \"diätetisch wertvoll\", gesundheitlich verträglich\"\n11\nchen Essenzen hergf-~stellle Lebensmittel.            oder „für Kinder und Schonungsbedürftige unbe-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind nicht           denklich\" darstellen. Bei Lebensmitteln mit einem\nvom Verkehr ausgeschlossen Spirituosen mit Rum-            Gehalt an Essenzen oder Grundstoffen nach § 5\noder Arrakgeschmack, die mit künstlichen Essenzen          Abs. 2 kann abweich.end von § 4 e Nr. 3 des Lebens-\nhergestellt worden sind, wenn sie unter der Be-·           mittelgesetzes auf einen Gehalt an natürlichen Ge-\nzeichnung „Kunstrum\" oder „Kunstarrak\" in den              ruchs- und Geschmacksstoffen hingewiesen werden.\nVerkehr gebracht werden.\n§ 10\n§ 8\n(1) Die nach § 9 vorgeschriebene Kenntlich-\n(1) Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder          machung ist deutlich sichtbar und in leicht lesbarer\nAufmachung liegt insbesondere vor, wenn neben              Schrift vorzunehmen\nden in § 6 vorgeschriebenen Bezeichnungen                  1. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behältnis-\n1. Essenzen, bei deren Destillation mit Trinkbrannt-           sen oder Umhüllungen mit Inhaltsangabe in den\nwein nicht ausschließlich Pflanzen, Pflanzenteile         Verkehr gebracht werden, auf den Packungen,\noder Pflanzensäfte verwendet worden sind, als             Behältnissen oder Umhüllungen in Verbindung\n.,Destillat\" bezeichnet werden;                           mit der Angabe der Art des Inhalts;\n2. Essenzen, die nicht nur Auszüge aus Pflanzen,           2. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behältnis-\nPflanzenteilen oder Pflanzensäften sind, als „Ex-         sen oder Umhüllungen ohne Inhaltsangabe oder\ntrakt\" oder „Auszug\" bezeichnet werden;                   lose in den Verkehr gebracht werden, auf den\n3. Essenzen, von denen mehr als 50 Gramm zur                   Packungen, Behältnissen, Umhüllungen, den\nAromatisierung von 100 Kilogramm eines Le-                Preisschildern oder auf anderen Schildern, die\nbensmittels benötigt werden, als „Aromenkon-              auf oder neben der Ware für den Verbraucher\nzentrate\" bezeichnet werden;                              deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen\n4. Essenzen, die als Trägerstoff nicht ausschließlich          sind;\nSpeiseöle enthalten, als „Backöl\" bezeichnet wer-     3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versand-\nden.                                                      handel, unbeschadet der Kenntlichmachung der\nPackungen, Behältnisse oder Umhüllungen nach\n(2) Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder\nden Nummern 1 und 2, außerdem in den Ange-\nAufmachung liegt ferner vor, wenn Lebensmittel,\nbotslisten;\nzu deren Herstellung Vanillin, künstliche Vanille-\nEssenz oder Äthylvanillin verwendet worden sind,           4. bei der Abgabe von Speisen oder Getränken zum\nin ihrer Bezeichnung einen Hinweis auf Vanille ent-            Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur\nhalten; dies gilt nicht für die Angabe „mit Vanille-           Gemeinschaftsverpflegung, vorbehaltlich der Be-\ngeschmack\".                                                    stimmungen des Absatzes 2, auf den Speisekar-\nten oder, soweit solche nicht ausgelegt sind, auf\n§ 9\nden Preisverzeichnissen.\n(1) Wer Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver-\n(2) Werden Speisen oder Getränke in anderen\nkehr bringt, die unter Verwendung von nach § 4\nals den in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen ge-\nAbs. 1 kenntlich zu machenden Essenzen oder\nwerbsmäßig abgegeben, so genügt als Kenntlich-\nGrundstoffen hergestellt sind, hat den Gehalt an\nmachung ein Aushang oder eine schriftliche Erklä-\nfremden Stoffen durch die Worte „mit künstlichem\nrung gegenüber dem Verbraucher. Das gleiche gilt\nAromastoff\" kenntlich zu machen.\nfür Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, bei\n(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord-            denen Speisenkarten oder Preisverzeichnisse nicht\nnung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Ver-         ausliegen. Gegenüber Verbrauchern, die in eine An-\nkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes son-         stalt aufgenommen sind, in der die Verpflegung\nstige Dberlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen             ärztlicher Uberwachung unterliegt, genügt die\nInverkehrbringen stf~ht es gleich, wenn Lebensmit-         Kenntlichmachung in einer dem verantwortlichen","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1970                                     1393\nArzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglichen Auf-      wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Le-\nzeichnung.                                              bensmittelgesetzes bestraft.\n§ 11                            (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(weggefallen)                    1. entgegen § 2 Abs. 3 Behältnisse nicht oder nicht\nordnungsgemäß mit dem dort vorgeschriebenen\nHinweis versieht,\n§ 12\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Essenzen oder Grundstoffe\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nnicht in Packungen oder Behältnissen abgibt\n1. entgegen § 2 Abs. 1 in Anlage 1 Nr. 1 aufge-             oder\nführte Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder deren\n3. auf diesen Packungen oder Behältnissen entgegen\nZubereitungen verwendet oder zusetzt,\n§ 6 Abs. 2 nicht die erforderlichen Angaben in\n2. entgegen § 2 Abs. 2 in Anlage 1 Nr. 2 aufge-             der vorgeschriebenen Weise macht,\nführte Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder deren\nwird nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft.\nZubereitungen verwendet,\n3. Essenzen, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig\noder in einer in § 9 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten                                     § 13\nWeise in den Verkehr gebracht zu werden, nach          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndieser Verordnung zugelassene fremde Stoffe der     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAnlage 3 unter Verstoß gegen die dort fest-         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des\ngesetzten Reinheitsanforderungen zusetzt,           Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\n4. entgegen § 4 Abs. 1 Essenzen oder Grundstoffe,       mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\ndie dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig oder in        gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\neiner in § 9 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Weise in\nden Verkehr gebracht zu werden, nicht oder nicht\nin der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht,                                     §  14 *)\n5. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 oder § 10 Lebens-            Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 6\nmittel, die er gewerbsmäßig oder in einer in § 9    Abs. 3 am 23. Dezember 1959 in Kraft; § 6 Abs. 3\nAbs. 2 Satz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr     tritt am 1. Mai 1960 in Kraft. Eine Verpflichtung zur\nbringt, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen    Kenntlichmachung des Gehalts an den nach dieser\nWeise kenntlich macht oder                          Verordnung zugelassenen fremden Stoffen besteht\nnicht bei Lebensmitteln, die bis zum 23. Dezember\n6. Lakritzwaren, die er gewerbsmäßig oder in einer      1960 in den Verkehr gebracht werden.\nin § 9 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Weise in den\nVerkehr bringt, mit einem höheren als in § 3        *) Für das Inkrafttreten    der Änderungen auf Grund der Drillen\nAbs. 3 Satz 3 festgesetzten Gehalt an Ammonium-        Änderungsverordnung vom 1. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 321)\nist Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Essenzen-Verordnung\nchlorid herstellt,                                     maßgebend.","1394                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 1 (zu § 2)\n1. Agarizinsäure (Agarizin, Acidum agaricinicum)           Calmusöl (Oleum Calami), dessen Asarongehalt\nBittersüßstengel (Stipites Dulcamarae)                    10 0/o übersteigt.\nCumarin, Tonkabohne (Semen Toncae), Vanille-\nwurzelkraut (Liatris odoratissima), Steinklee      2. a) Chinarinde, Chinin und seine Salze\n(Melilotus officinalis) und Waldmeister (Aspe-           bei der Herstellung von Spirituosen und wein-\nrula odorata)                                            haltigen Getränken (Höchstgehalt im verzehrs-\nPoleyminze (Herba Pulegii)                                 fertigen Lebensmittel 300 ppm, berechnet als\nQuillaiarinde (Seifenrinde, Cortex Quillaiae)              Chinin};\nRainfarnkraut (Wurmkraul:, Herba Tanaceti)                 bei der Herstellung alkoholfreier Erfrischungs-\nRautenkraut (Herba Rutae)                                  getränke (Höchstgehalt im verzehrsfertigen\nLebensmittel 85 ppm, berechnet als Chinin);\nSafrol, Sassafrasholz (Lignum Sassafras), Sassa-\nfrasblätter (Folia Sassafras), Sassafrasrinde         b) Quassiaholz (Lignum Quassiae)\n(Cortex Sassafras), Sassafrasöl (Oleum Sassa-\nfras),    Campherholz (Lignum Camphorae:                 bei der Hetstellung von Wermutwein und\nStammpflanze Cinnamomum camphora), Safrol                Spirituosen;\nenthaltende Campheröle, jedoch nicht Muskat-\nnuß (Semen Myristicae)                                c) Campher\nEngelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhi-               bei der Herstellung von Schnupftabak (Höchst~\nzoma Filicis dulcis)                                     gehalt 20/o);\nBirkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)             d) entcumarinisierte Tonkabohnen\nBittermandelöl mit einem Gehalt an freier oder\ngebundener Blausäure                                     bei der Herstellung von Schnupftabak (Höchst-\ngehalt 0,15 0/o);\nWacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumati-\ncum)                                                  e) Calmusöl mit einem Asarongehalt von weni-\nThujon, ausgenommen thujonhaltige Pflanzen und             ger als 10 0/o bei der Herstellung von Spirituo-\nPflanzenteile wie Wermutkraut (Herba Ab-                 sen (Höchstgehalt an Asaron in der verzehrs-\nsinthii) und Beifuß (Herba Arthemisiae)                  fertigen Spirituose 100 ppm).\nAnlage 2 (zu § 3 Abs. 1)\nÄthylvanillin\nHydroxycitronellal\nPropenylguaethol\nResorcindimethyläther\nAmmoniumchlorid","Nr. 94     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1970                     1395\nAnlage 3 (zu§ 3 Abs. 1)\n1. Glycerin                                               rin nach den Vorschriften des Deutschen Arznei-\n2. Glycerinester der Essigsäure                           buches)\n7. 1,2-Propylenglykol (Reinheitsanforderungen: Sie-\n3. Kalziumkarbonat\ndeintervall 186°-189° Celsius, n ~ = 1,433 ±\n4. Magnesiumkarbonat                                      0,0005, Anteile an reduzierenden Stoffen wie bei\n5. 1,3-Butylenglykol {Reinheitsanforderungen: Siede-      Glycerin nach den Vorschriften des Deutschen\nintervall 207° -209° Celsius, n ~ = 1,440 ± 0,0005,    Arzneibuches)\nBromzahl nach Klein max. 0, 1, Anteile an redu-     8. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie\nzierenden Stoffen wie bei Glycerin nach den            deren Natrium- und Kalziumverbindungen;\nVorschriften des Deutschen Arzneibuches)               Carrageen-Schleim, Agar-Agar, Traganth, Gummi\n6. Diäthylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siede-        arabicum;\nt0\nintervall 245°-247° Celsius, n = 1,447 ± 0,0005,       J ohannisbrotkernmehl, Guarmehl\nAnteile an reduzierenden Stoffen wie bei Glyce-     9. Kalzium- und Magnesiumstearat.\nAnlage 4 (zu § 3 Abs. 2)\n1. Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen          5. Zuckerwaren, Brausepulver\n2. Cremespeisen,     Pudding,    Geleespeisen, rote    6. Füllungen für Schokoladenwaren\nGrütze, süße Soßen und Suppen\n3. Kunstspeiseeis                                      7. Kaugummi\n4. Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen           8. Tabak und Tabakerzeugnisse"]}