{"id":"bgbl1-1970-93-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":93,"date":"1970-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/93#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-93-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_93.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst","law_date":"1970-10-11T00:00:00Z","page":1378,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1378                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBekanntma<hung\nder Neufassung der Verordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Ri<hter im Bundesdienst\nVom 11. Oktober 1970\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Än-          Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80\nderung der Verordnung über den Erholungsurlaub           Nr.3 und des§ 89Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes\nder Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst            in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto-\nvom 8. September 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1313)        ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung             durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bun-\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und           desbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundes-\nRichter im Bundesdienst vom 6. August 1954 (Bun-         gesetzbl. I S. 339), zugleich in Verbindung mit § 46\ndesgesetzbl. I S. 243) in der jetzt geltenden Fassung    des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September\nbekanntgemacht, wie sie sich aus der Bekanntma-          1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), zuletzt geändert\nchung vom 15. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 518)       durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts\nund der oben angeführten Änderungsverordnung er-         vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), erlas-\ngibt.                                                    sen worden.\nBonn, den 11. Oktober 1970\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 9]      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1970             1379\nVerordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nin der Fassung vom 11. Oktober 1970\n§ 1\nUrlaubsjahr\nUrlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Bereich der Deutschen Bun-\ndesbahn und der Deutschen Bundespost kann die. oberste Dienstbehörde\nvon Satz 1 abweichen.\n§ 2\nGewährleistung des Dienstbetriebes\n(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu er-\nteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte ge-\nwährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.\n(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; jedoch ist im all-\ngemeinen von einer Teilung in mehr als zwei Abschnitte abzusehen.\n§ 3\nWartezeit\nErholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den\nöffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf\nder Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.\n§ 4\nBemessungsgrundlage\nFür die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Besoldungsgruppe\nmaßgebend, die von dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres\nerreicht werden.\n§ 5\nUrlaubsdauer\n(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche\nArbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes\nUrlaubsjahr\nin den                 bis zum        bis zum         nach\nBesoldungsgruppen          vollendeten    vollendeten    vollendetem\n30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr\n1. im Urlaubsjahr 1970                            Arbeitstage\nA    1 bis A 6                        16             20            24\nA    7 bis A 10                       18             21            26\nA  11 bis A 14                        20             24            28\nA  15 und darüber                     22             27            30\n2. im Urlaubsjahr 1971                             Arbeitstage\nA    1 bis A 6                        17             21            24\nA   7 bis A 10                       19             22            26\nA 11 bis A 14                        21             25            28\nA 15 und darüber                     23             27            30\n3, vom Urlaubsjahr 1972 an                         Arbeitstage\nA   l bis A 6                         18            22            25\nA   7 bis A 10                       20             23            27\nA  11 bis A 14                        22            26            28\nA  15 und darüber                     24            28            30","1380                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangsgruppe ihrer\nLaufbahn maßgebend.\n(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Uriaubsjahres\nin den öffentlichen Dienst eingetreten, steht ihm für jeden vollen Monat\nder Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.\n(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage,\nan denen der Beamte Dienst zu tun hat. Endet eine Dienstschicht nicht an\ndem Kalrndertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne\ndes Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen\nWerktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich\ngewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.\n(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\nregelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf\nmehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der\nUrlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zwei-\nhundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen\nZusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ar-\nbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubs-\njahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt,\nvermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im\nUrlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1\nzuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. In Verwaltungen, in denen die\nVerteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt,\nkann mit Zustimmung des Bundesministers des Innern von der Berech-\nnungsweise nach den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.\n(6) Hat der Beamte aus persönlichen Gründen einen Urlaub ohne\nDienstbezüge erhalten, so wird der ihm nach dieser Verordnung zu-\nstehende Urlaub für das Urlaubsjahr, in dem der Urlaub ohne Dienst-\nbezüge endet, aber nicht begonnen hat, um ein Zwölftel für jeden vollen\nin dieses Urlaubsjahr fallenden Monat. des Urlaubs ohne Dienstbezüge\ngekürzt. Dabei bleiben jedoch die ersten sechs Monate des Urlaubs ohne\nDienstbezüge unberücksichtigt.\n§ 6\nAnrechnung früheren Urlaubs\nHatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr bereits bei einer anderen\nDienststelle des öffentlichen Dienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist\ndieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.\n§ 7\nAbwicklung des Urlaubs,\nUbertragung in das folgende Urlaubsjahr\n(1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß spätestens binnen drei Mona-\nten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit Urlaub\naus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann, ist\ner auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; er kann über-\ntragen werden, soweit er wegen einer Erkrankung des Beamten oder\naus anderen zwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden Grün-\nden nicht rechtzeitig angetreten werden kann.\n(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen drei Monaten nach dem Ende\ndes Urlaubsjahres oder bei einer Ubertragung in das folgende Urlaubs-\njahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres ange-\ntreten worden ist, verfällt. In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der\nUrlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine Ubertragung\nist nicht zulässig.\n§ 8\nWiderruf und Verlegung\n(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn\nbei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der\nDienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem\nBeamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen\ndes Reisekostenrechts ersetzt.","Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 17. Oktober 1970             1381\n(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinaus-\nzuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn\ndies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeits-\nkraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.\n§ 9\nErkrankung\n(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienst-\nunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der\nDienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der\nBeamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich\nein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeug-\nnis beizubringen.\n(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über die bewilligte\nZeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer neuen Bewilligung.\n§ 10\nHeilkur, Badekur\nUrlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder\nvertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, und Urlaub zur Durch-\nführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes\nversorgungsärztlich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub\nnicht anzurechnen.\n§ 11\nUrlaub jugendlicher Beamter\n(1) Der Urlaub eines Beamten, der zu Beginn des Urlaubsjahres noch\nnicht 18 Jahre alt ist, beträgt 20 Arbeitstage; § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.\nGehört der jugendliche Beamte am Ende des Urlaubsjahres weniger als\nsechs Monate dem öffentlichen Dienst an, steht ihm für jeden vollen\nMonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Die\nWartezeit (§ 3) beträgt drei Monate. Der Urlaub soll zusammenhängend\ngenommen werden und ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten\nnach Schluß des Urlaubsjahres zu gewähren. Berufsschulpflichtige Beamte\nsollen den Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien nehmen; soweit dies\nnicht geschehen kann, ist für jeden Berufsschultag, an dem der Unter-\nricht einschließlich der Pausen mindestens sechs Stunden dauert, ein\nweiterer Urlaubstag zu gewähren.\n(2) Ist nach § 1 Satz 2 Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr, gilt Ab-\nsatz 1, wenn der Beamte am Anfang des Kalenderjahres, in dem das\nUrlaubsjahr beginnt, noch nicht 18 Jahre alt ist.\n§ 12\nMindesturlaub bei Gesundheitsgefährdung\nEin Beamter, dessen Tätigkeit ihrer Art nach von der obersten Dienst-\nbehörde als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend anerkannt\nist, erhält einen Erholungsurlaub von mindestens 20 Arbeitstagen; § 5\nAbs. 5 gilt entsprechend.\n§ 13\nWinterzusatzurlaub\nBeamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten aus zwingen-\nden dienstlichen Gründen ihren vollen Urlaub in der Zeit vom 1. Novem-\nber bis zum 31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von fünf\nArbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vorbezeichnete Zeit,\nso verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend.\n§ 14\nZusatzurlaub für Schwerbeschädigte\nSchwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend um wenigstens\n50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhalten einen\nZusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.","1382                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 15\nGeltungsbereich\nDiese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundesdienst und die\nBeamten der nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung\nunlcrslehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.\n§ 16\nAuslandsbeamte\nDer Urlaub der im Ausland tätigen Beamten wird besonders geregelt.\n§ 17\nGeltung im Land Berlin\nNach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\ndcsgcsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes\n~1ilt dicsP Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\n§ 18\nInkrafttreten*)\n*) Die Vcrordnunn in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April 1954 in Kraft. Das Inkrafttreten\nder spiitcrcn l'indernnqcn ergibt sich aus den Änderungsverordnungen vom 4. Oktober 1962\n(Bundc'sqcsc'izbl. I S. fi61), vom 15. Juni 1%5 (Bundesgesetzbl. I S. 516) und vom 8. September\n1970 (ßundes9esctzbl. 1 S. 1313)."]}