{"id":"bgbl1-1970-91-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":91,"date":"1970-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/91#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-91-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_91.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1970-09-23T00:00:00Z","page":1362,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1362                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 23. September 1970\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des        im 3. und 4. Semester     achthundertzweiundsechzig\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                    Deutsche Mark,\nchung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313,     im 5. und 6. Semester\n429), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur\nÄnderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970         a) vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1120), wird im Einvernehmen            ärztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung\nmit den Bundesministern des Innern und der Finan-                                 ach th undertzwei undsechzig\nzen verordnet:                                                                    Deutsche Mark,\nb) nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-\n§ 1                                ärztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung\nneunh undertneun undsie bzig\nDie Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des                                Deutsche Mark,\nSanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter) erhalten\nein Ausbildungsgeld. Das Ausbildungsgeld besteht        im 7. und 8. Semester eintausendsechzig\naus dem Grundbetrag (f 5), dem Familienzuschlag                                   Deutsche Mark,\n(§ 6) und dem Kinderzuschlag (§ 7).                     ab dem 9. Semester        eintausendsechsundneunzig\nDeutsche Mark.\n§ 2                                                       § 6\nDie Sanitätsoffizier-Anwärter erhalten das Aus-         (1) Den Familienzuschlag erhalten\nbildungsgeld von dem Tage an, mit dem sie ohne\n1. verheiratete Sanitätsoffizier-Anwärter,\nGeld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind.\nEs entfällt mit dem Tage, an dem die Beurlaubung        2. verwitwete Sanitätsoffizier-Anwärter und Sani-\nendet.                                                      tätsoffizier-Anwärter, deren Ehe geschieden, auf-\ngehoben oder für nichtig erklärt worden ist,\n3. ledige Sanitätsoffizier-Anwärter,\n§ 3\na) denen nach§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes\nDas Ausbildungsgeld wird monatlich im voraus                 Kinderzuschlag gewährt wird oder ohne Be-\ngezahlt. Besteht der Anspruch auf das Ausbildungs-              rücksichtigung des § 19 des Bundesbesoldungs-\ngeld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird              gesetzes zustehen würde,\nnur der Teil des Ausbildungsgeldes gezahlt, der auf\nden Anspruchszeitraum entfällt.                             b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person\nnicht nur vorübergehend Unterhalt und Unter-\nkunft gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt-\nlich dazu verpflichtet sind oder aus gesundheit-\n§ 4                                   lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.\nErhält ein Sanitätsoffizier-Anwärter für eine in        (2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei\nder Approbations- oder Bestallungsordnung vorge-        einem Sanitätsoffizier-Anwärter\nschriebene Tätigkeit Geldbezüge, so werden diese\nauf das Ausbildungsgeld angerechnet.                    1. ohne kinderzuschlagsberechtigtes Kind\nsechsundsechzig\nDeutsche Mark,\n§ 5\n2. mit einem kinderzuschlagsberechtigten Kind\neinhundertsechs\nDer Grundbetrag beträgt monatlich                                              Deutsche Mark.\nim 1. und 2. Semester   sechshundertsechsundsechzig     Für jedes weitere kinderzuschlagsberechtigte Kind\nDeutsche Mark,                  erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 Nr. 2\nnach der Ernennung zum          um je\nFahnenjunker oder See-                                     siebenundvierzig\nkadett                                                    Deutsche Mark.\nsiebenhundertsechzig            Die Sätze 1 und 2 finden auch auf diejenigen Sani-\nDeutsche Mark,                  tätsoffizier-Anwärter Anwendung, denen ohne Be-","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1970                     1363\nrücksichtigung des § 19 des Bundesbesoldungsgeset-                            § 7\nzes Kinderzuschlag zustehen würde.\nDer Kinderzuschlag wird in entsprechender An-\n(3) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des        wendung der §§ 18 bis 20 des Bundesbesoldungsge•\nMonats an gezahlt, in den das für die Gewährung       setzes gewährt.\nmaßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund für\nseine Gewährung, so wird die Zahlung erst mit dem                             § 8\nAblauf des nächsten Monats eingestellt. Bei einer\nÄnderung des Pamilicnzuschlages finden die Sätze 1       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nund 2 entsprechende Anwendung.                        1970 in Kraft.\nBonn, den 23. September 1970\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt"]}