{"id":"bgbl1-1970-91-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":91,"date":"1970-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/91#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-91-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_91.pdf#page=3","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1970-09-23T00:00:00Z","page":1359,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1970                             1359\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 23. September 1970\nAuf Grund der §§ 27, 71 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des              zum Fähnrich           nach 21 Monaten\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nzum Oberfähnrich       nach 3 Jahren\nchung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313,\n429), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur              zum Leutnant           nach 4 Jahren.\nÄnderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 1120), verordnet die Bundes-           Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durch-\nregierung:                                                   laufen zu werden.\n(2) Die Beförderung zum Oberfähnrich setzt\ndas Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-\nArtikel 1                           ärztlichen oder pharmazeutischen Vorprüfung\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung             voraus. Vor der Beförderung zum Leutnant hat\nder Bekanntmachung vom 30. Mai 1969 (Bundes-                 der Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen; bei\ngesetzbl. I S. 461) wird wie folgt geändert und er-          Nichtbestehen kann er einmal zur Wiederholung\ngänzt:                                                       der Prüfung zugelassen werden.\n(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabs-\n1. Vor § 24 werden folgende §§ 23 a und 23 b ein-\ngefügt:                                                   veterinär setzt die Approbation als Arzt, Zahn-\narzt oder Tierarzt, die Beförderung zum Stabs-\n,,§ 23 a                         apotheker die Approbation als Apotheker und\ndie staatliche Prüfung als Lebensmittelchemiker\nVoraussetzungen für die Einstellung              voraus.\nals Sanitätsoffizier-Anwärter\n(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere        mit der Ernennung zum Berufssoldaten.      11\ndes Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines\nBerufssoldaten kann eingestellt werden, wer\n2. § 24 wird wie folgt geändert:\n1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre\nalt ist,                                              a) Der Uberschrift werden die Worte „als Sani-\ntätsoffizier\" angefügt.\n2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder\neinen entsprechenden Bildungsstand besitzt            b) In Absatz 1 wird hinter dem Wort „kann\" das\nWort „auch\" eingefügt und in der Nummer 2\nund\ndas Wort „Bestallung\" durch das Wort „Ap-\n3. sich bis zum Abschluß der Ausbildung zum                   probation\" ersetzt.\nSanitätsoffizier als Soldat auf Zeit verpflichtet.\n3. Die Uberschrift zu § 25 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre\nDienstgradbezcichnung mit dem Zusatz ,Sanitäts-                    ,, Beförderung der Sanitätsoffiziere 11\n•\noffizier-Anwärter (SanOA) ·.\n4. § 29 wird wie folgt geändert:\n§ 23 b                          a) Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 werden Ab-\nsatz 2, der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nBeförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter\nb) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\n(1) Die Beförderung der Anwärter ist nach fol-\ngenden Dienstzeiten zulässig:                                 angefügt:\n„Auf die Ausbildungszeit kann die vor der\nzum Gefreiten            nach 6 Monaten\nZulassung zur Laufbahn des militärfachlichen\nzum Fahnenjunker         nach 12 Monaten                   Dienstes liegende Dienstzeit im Dienstgrad","1360                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\neines Feldwebels, Oberfeldwebels und Haupt-          b) In Nummer 3 werden hinter ,,§ 22 Abs. 2 und\nfeldwebels bis zur Hi.ilfte, höchstens mit 18            3\" die Worte ,, § 23 b Abs. 1\" eingefügt und\nMonaten, angcredmct werden.\"                            ,, § 29 Abs. 1\" durch ,, § 29 Abs. 2\" ersetzt.\n5. § 34 wird wie folgt gei.indert:                                               Artikel 2\na) In Nummer 1 werden hinter ,,§ 22 Abs. 1 Nr. l\"       Diese Verordnung tritt mit Wirkung 'vom 1. Juli\ndie Worte ,, § 23 a Abs. 1 Nr. 1\" eingefügt.       1969 in Kraft.\nßonn, den 23. September 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}