{"id":"bgbl1-1970-91-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":91,"date":"1970-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/91#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-91-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_91.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Funksicherheitsverordnung","law_date":"1970-09-21T00:00:00Z","page":1357,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1357\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z1997A\n1970                      Ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1970                                                                                          Nr.91\nTag                                                     Inhalt                                                                                        Seite\n21. 9. 70    Zweite Verordnung zur Änderung der Funksicherheitsverordnung                                                                                1357\nBundesgeselzbl. III 9512-4\n23. 9. 70    Sechste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1359\nBundesgesel.zbl. III 51-1-2\n23. 9. 70    Fünfte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1361\nBundesgeselzbl. III 51-1-3\n23. 9. 70    Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1362\n18. 9. 70    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a des Bundes-\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1964) ....... , . . . .                                               1364\nBundcsgesetzbl. III 830-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1365\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1366\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Funksicherheitsverordnung\nVom 21. September 1970\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3                         2. Frachtschiffe von 300 Bruttoregistertonnen und\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                                 mehr, wenn sie für Häfen im Indischen oder\nGebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundes-                                Pazifischen Ozean bestimmt sind;\ngesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch das Ge-                        3. Schiffe von 1 600 Bruttoregistertonnen und\nsetz zur Anderung von Kostenermächtigungen und                                    mehr, ohne Rücksicht auf ihr Fahrtgebiet.\nzur Uberleitung gebührenrechtlicher Vorschriften\nvom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), wird                               (2) Mit einer Sprechfunkanlage (Grenzwelle)\nverordnet:                                                                  sind Schiffe auszurüsten, die nicht nach Absatz 1\nausrüstungspflichtig sind und nicht über eine\nTelegrafiefunkanlage verfügen, und zwar\nArtikel 1\n1. Fahrgastschiffe, die 17,7 Bruttoregistertonnen\nDie Verordnung über die Funkausrüstung und den\n(50 cbm) und mehr vermessen oder für 35 Per-\nSicherheitsfunkwachdienst der Schiffe (Funksicher-\nsonen und mehr zugelassen sind; Fahrgast-\nheitsverordnung) vom 9. September 1955 (Bundes-\nschiffe von weniger als 400 Bruttoregister-\ngesetzbl. II S. 860), zuletzt geändert durch die Verord-\ntonnen können ·an Stelle der Grenzwellen-\nnung vom 8. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. II\nSprechfunkanlage eine UKW-Seefunkanlage\nS. 1515), wird wie folgt geändert:\nverwenden;\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                             2. Frachtschiffe von 300 Bruttoregistertonnen und\n,, (1) Mit einer Telegrafiefunkanlage sind auszu-                           mehr;\nrüsten:                                                                  3. Fischereifahrzeuge von 300 Bruttoregisterton-\n1. Fahrgastschiffe ohne Rücksicht auf ihre Größe,                             nen und mehr.\nausgenommen                                                            (3) Frachtschiffe von 300 Bruttoregistertonnen\na) in der Inlandf ahrt,                                            und mehr, die nach Absatz 2 Nr. 2 mit einer\nb) in der Auslandfahrt nach dänischen Häfen                       Sprechfunkanlage (Grenzwelle) ausgerüstet sind\nbis zu der geographischen Verbindungs-                         und die die Grenzen der mittleren Fahrt auf Rei-\nlinie der Häfen Esbjerg, Nyborg, Korsör,                       sen nach atlantischen Häfen überschreiten, sind\nGedser, wenn sie weniger als 1 000 Brutto-                     zusätzlich auszurüsten mit:\nregistertonnen vermessen;                                      1. einem Telegrafiefunk-Notsender (500 kHz),","1358                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. einem selbsttätigen Telegrafiefunk-Alarmzei-              (7) Mit tragbaren Telegrafiefunkanlagen sind\nchen-Tastgerät, das neben dem Telegrafiefunk-         auszurüsten:\nAlarmzeichen die selbsttätige Aussendung des\n1. Fahrgastschiffe von 400 Bruttoregistertonnen\nNotzeichens SOS, des Rufzeichens des Schiffes,\nund mehr, sofern sie nicht auf jeder Seite ein\nder Q-Gruppe „QSW 2182\" und eines Peil-\nMotorrettungsboot mit einer festeingebauten\nstriches ermöglicht, wobei in vorhandenen\nFunkanlage führen,\nTastgeräten statt der Q-Gruppe „QSW 2182\"\ndie Abkürzung „LSN 2182\" weiter verwendet             2. Frachtschiffe in der großen und in der mitt-\nwerden kann,                                              leren Fahrt.\n3. einer Funkboje zur Kennzeichnung der See-                 (8) Absatz 1 und 2 gilt nicht für die Uberfüh-\nnotposition (2182 kHz).                               rung von Binnenschiffen zwischen Elbe und\nWeser sowie im Verkehr von Binnenschiffen\n4. aufblasbaren Rettungsf1ößen für alle an Bord\nzwischen Travemünde und Neustadt/Holstein.\nbefindlichen Personen,\n(9) Auf Schiffen, die mit einer Telegrafie-,\n5. dem Handbuch „Nautischer Funkdienst\" Band I\nSprech- oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind,\nbis III und\ndürfen Amateurfunkstellen nicht und Rundfunk-\n6. der Weltkarte der Küstenfunkstellen für den            empfänger nur mit Zustimmung des Kapitäns er-\nSprech-Seefunkdienst auf Grenzwellen.                 richtet und betrieben werden. Die Errichtung von\nAußenantennen für den Rundfunkempfang, die\nDiese Schiffe müssen außerdem, am AMVER-                  nicht zur festen Ausrüstung des Schiffes gehören,\nDienst (Standortmeldesystem für Handelsschiffe            ist untersagt.\"\nzur Hilfeleistung bei Seenot) teilnehmen.\n2. In § 11 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 6\" durch die\n(4) Fischereifahrzeuge von 300 Bruttoregister-\nWorte ,,§ 3 Abs. 9\" ersetzt.\ntonnen und mehr, die nach Absatz 2 Nr. 3 mit\neiner Sprechfunkanlage (Grenzwelle) ausgerüstet\nsind, sind zusätzlich mit einem Empfänger auszu-                             Artikel 2\nrüsten, der den Empfang der Anruf- und Not-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfrequenz im Grenzwellenbereich gestattet (Sicher-     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nheitsempfänger).                                      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n(5) Fischereifahrzeuge von 300 Bruttoregister-     über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\ntonnen und mehr sind mit einer Funkboje zur           Seeschiffahrt auch im Land Berlin.\nKennzeichnung der Seenotposition (2182 kHz) aus-\nzurüsten.                                                                    Artikel 3\n(6) Mit einer Peilfunkanlage sind Schiffe von         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n1 600 Bruttoregistertonnen und mehr in der Aus-       kündung in Kraft; die Neufassung des § 3 Abs. 5\nlandf ahrt auszurüsten.                               tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.\nBonn, den 21. September 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}