{"id":"bgbl1-1970-9-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":9,"date":"1970-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_9.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)","law_date":"1970-01-14T00:00:00Z","page":127,"pdf_page":3,"num_pages":14,"content":["Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970     127\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)\nVom 14. Januar 1970\nAuf Grund des Artikels 3 des Zweiten Teils des\nGesetzes über den Vertrieb ausländischer Invest-\nmentanteile, über die Besteuerung ihrer Erträge so-\nwie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über\nKapitalanlagegesellschaften vom 28. Juli 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 986) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften unter\nBerücksichtigung\n1. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\nKapitalanlagegesellschaften und des Kapital-\nverkehrsteuergesetzes vom 9. August 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 682).\n2. des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsge-\nsetzes vom 10. August 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS.676).\n3. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ge-\nsetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom\n20. Januar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 12),\n4. des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom\n6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185)\nund\n5, des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer\nInvestmentanteile, über die Besteuerung ihrer\nErträge sowie zur Änderung und Ergänzung\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\nvom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 986)\nbekanntgemacht.\nWegen des Inkrafttretens einzelner Vorschriften\ndes Gesetzes wird auf die Fußnoten hingewiesen.\nBonn, den 14. Januar 1970\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller","128                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGesetz\nüber Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)\nErster Abschnitt                     Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn das\nAllgemeine Vorschriften                  Nennkapital weniger als fünfhunderttausend Deut-\nsche Mark beträgt.\n§ 1                                                    §3\nWird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechts-\n(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen,\nform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nderen Geschäftsbereich darnuf gerichtet ist, bei ihnen\nbetrieben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine\neingelegtes Geld im eigenen Namen für gemein-\nZusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten\nschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grund-\nbestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2,\nsatz der Risik()mischung in Wertpapieren oder\n§§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3, §§ 171,\nGrundstücken sowie Erbbaurechten gesondert von\n268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.\ndem eigenen Vermögen anzulegen und über die\nhieraus sich er~rebenden Rechte der Einleger (An-\n§ 4\nteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.\n(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer\n(2) Kapitalanlag<:~gesellschaften dürfen nur in der   Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wah-\nRechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesell-       rung der Interessen der Anteilinhaber gewähr-\nschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden.        leisten. Die Bestellung des Aufsichtsrats und jeder\n(3) Die Aktien einer in der Rechtsform der Aktien-    Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder sind der Bank-\ngesellschaft bctriebenc~n Kapitalanlagegesellschaft      aufsichtsbehörde u,nverzüglich anzuzeigen.\nmüssen auf Ncimen lauten. Diese Aktien können               (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die\nnicht durch Blankoindossament übertragen werden;         Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeit-\nein Blankoindossame1ll wird auch durch nachträg-         nehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfas-\nliche Ausfüllung nicht wirksam. Als rechtmäßiger         sungsgesetzes gewählt werden.\nInhaber einer solchen Aktie gilt abweichend von\nArtikel 16 Abs. 1 Satz 1 des Wechselgesetzes, wer                                  § 5\ndie Aktie in Händen hat, sofern er sein Recht durch\nMitglieder des Vorstandes (Geschäftsführer) oder\neine ununterbrochene Reihe von Indossamenten\ndes Aufsichtsrats einer Kapitalanlagegesellschaft\nnachweist, die nicht Blankoindossamente sind, und\nkönnen Gegenstände des Sondervermögens weder\nzwar auch dann, wenn c~in Indossament der Reihe\nvon der Gesellschaft kaufen noch an diese verkau-\nein erst nachtrü~Jlich ausgefülltes Blankoindossament\nfen, sofern die Gesellschaft bei den Geschäften für\nist. Artikel 16 Abs. 1 Satz 3 des Wechselgesetzes\ngemeinsame Rechnung der Anteilinhaber handelt.\nfindet keine Anwendung.\nDies gilt nicht für den Erwerb und die Rücknahme\n(4) Die Ubmtragung von Aktien (Geschäftsantei-        von Anteilscheinen der Kapitalanlagegesellschaft.\nlen) einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zu-\nstimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung gibt                                     § 6\nder Vorstand (Geschäftsführer), wenn die Satzung            (1) Das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen\n(Gesellschaftsvertrag) nichts anderes bestimmt.\nAusgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und\ndie damit angeschafften Vermögensgegenstände\n§ 2                          bilden ein Sondervermögen. Die zum Sonderver-\nmögen gehörenden Gegenstände können nach Maß-\n(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinsti-    gabe der Vertragsbedingungen, nach denen sich das\ntute und unterliegen den für Kreditinstitute gelten-     Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu\nden gesetzlichEm Vorschriften.                           den Anteilinhabern bestimmt, im Eigentum der Ka-\n(2) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb soll einer    pitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der\nKapitalanlagegesellschaft nur erteilt werden,            Anteilinhaber stehen. Das Sondervermögen ist von\ndem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesell-\na) wenn ein ausreichendes Nennkapital nachgewie-         schaft getrennt zu halten.\nsen wird,\n(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was\nb) wenn das Nennkapital voll eingezahlt ist,              die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum\nc) wenn die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Ge-       Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein\nsellschaft vorsieht, daß außer den Geschäften, die  Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sonderver-\nzur Anlage ihres eigenen Vermögens erforder-        mögen bezieht, oder was derjenige, dem das\nlich sind, nur die in § 1 Abs. l genannten Ge-       Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum\nschäfte betrieben werden.                           Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970                        129\n(3) Die K,1pi tii ldnlc1gegescllsd1uft darf mehrere       (2) Kuxe und nicht voll eingezahlte Aktien sowie\nSondervermi)~fen bilden. Diese haben sich durch           Bezugsrechte auf nicht voll eingezahlte Aktien dür-\nihre I3czcidmung zu unterscheiden und sind ge-            fen für ein Sondervermögen nur erworben werden,\ntrennt zu hc1lten.                                        wenn ihr Erwerb in den Vertagsbedingungen vorge-\nsehen ist. Nicht voll eingezahlte Aktien dürfen nur\n§ 7\ninsoweit erworben werden, als· der Gesamtbetrag\nder ausstehenden Einlagen den zwanzigsten Teil des\n(1) Die   Bezeichnung „Kapitalanlagegesellschaft\"      Sondervermögens nicht übersteigt.\noder „Investmentgesellschaft\" oder eine Bezeich-\nnung, in der das Wort „Kapitalcmlage\" oder „Invest-          (3) Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen für\nment\" oder „Investor\" oder „Invest\" allein oder in        das einzelne Sondervermögen nur insoweit erwor-\nZusammensetzun~ien rnil anderen Worten vorkommt,          ben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zu-\ndürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Be-        sammen mit dem Wert der bereits in dem Sonder-\nzeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbe-             vermögen befindlichen Wertpapiere desselben Aus-\nzwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften und            stellers nicht 5 vom Hundert des_ Wertes des Son-\nvon ausländischen Investmcntqescllschc1ftcn, Verwal-      dervermögens übersteigt. Darüber hinaus dürfen\ntungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften (§ 2      weitere Wertpapiere desselben Ausstellers bis zur\nNr. 1 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1          Grenze von 10 vom Hundert des Wertes des Sonder-\nAbs. 1 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer       vermögens erworben werden, wenn dies in den Ver-\nInvestmentanteile und über die Besteuerung der Er-        tragsbedingungen vorgesehen ist, die Bankaufsichts-\nträge aus ausländischen Investmentanteilen vom            behörde den Erwerb von Wertpapieren dieses Aus-\n28. Juli 1969) geführt werden.                            stellers über die Grenze von 5 vom Hundert hinaus\ngenehmigt hat und der Gesamtwert der Wertpapiere\n(2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit Bezeich-\ndieser Aussteller 40 vom Hundert des Wertes des\nnungen, die das Wort „Investment\" allein oder in\nSondervermögens nicht übersteigt. Wertpapiere von\nZusammensetzung mit anderen Worten enthalten,\nKonzernunternehmen im Sinne von § 18 des Aktien-\nist nur Kapitalanlagegesellschaften und ausländi-\ngesetzes gelten als Wertpapiere desselben Ausstel-\nschen Investmentgesellschaften gestattet.\nlers.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die\n(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf für alle\nWorte „Kapitalanlage\", ,,Investment\", ,,Investor\"\nvon ihr verwalteten Wertpapier-Sondervermögen\noder „Invest\" in einem Zusammenhang führen, der\nWertpapiere desselben Ausstellers nur insoweit er-\nden Anschein ausschließt, daß der Inhalt des Ge-\nwerben, als bei Aktien ihr Gesamtnennbetrag 5 vom\nschäftsbetriebes auf die Anlage von Geldvermögen\nHundert des Nennkapitals der Gesellschaft und bei\ngerichtet ist.\nKuxen ihre Gesamtzahl 5 vom Hundert der von der\nGewerkschaft ausgegebenen Kuxe nicht übersteigt.\nHat der Aussteller Mehrstimmrechtsaktien ausgege-\nZweiter Abschnitt                      ben, so dürfen solche Aktien nur insoweit erworben\nwerden, als die Stimmrechte, die der Kapitalanlage-\nBesondere Vorschriften\ngesellschaft damit insgesamt aus Aktien de_sselben\nfür Wertpapier-Sondervermögen\nAusstellers zustehen, außerdem 5 vom Hundert der\ngesamten Stimmrechte aus Aktien desselben Aus-\n§ 8                          stellers nicht übersteigen.\n(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft, die das bei ihr       (5) Die in den Absätzen 2 und 3 bestimmten\neingelegte Geld in Wertpapieren anlegt, darf für          Grenzen für den Erwerb von Wertpapieren dürfen\nein Wertpapier-Sondervermögen nur erwerben                überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb\na) Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum          von Freiaktien oder um den Erwerb von neuen\namtlichen Handel zugelassen oder in den gere-        Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wert-\ngelten Freiverkehr einbezogen sind,                  papieren handelt, die zum Sondervermögen ge-\nb) Wertpapiere, deren Zulassung an einer deut-            hören; spätestens bis zum Ablauf von sechs Mo-\nschen Börse noch nicht erfolgt, aber in den Aus-     naten nach dem Erwerb muß der Bestand an\ngabebedingungen vorgesehen ist, sofern der Er-       Wertpapieren mit den in den Absätzen 2 und 3 be-\nwerb bei der Ausgabe oder im ersten Jahr nach        stimmten Grenzen wieder in Einklang gebracht\nder Ausgabe erfolgt,                                  werden.\nc) Wertpapiere, die ausschließlich an ausländischen          (6) Für ein Sondervermögen können Anteilscheine\nBörsen zugelassen sind oder gehandelt werden,        eines anderen Sondervermögens und ausländische\nsofern der Erwerb solcher Wertpapiere in den         Irivestmentanteile (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über den\nVertragsbedingungen vorgesehen ist,                  Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über\nd) Wertpapiere, die in Ausübung von Bezugsrech-           die Besteuerung der Erträge aus ausländischen In-\nten, die zum Sondervermögen gehören, erworben        vestmentanteilen vom 28. Juli 1969) nicht erworben\nwerden,                                              werden.\ne) Aktien, die a]s Freiaktien zugeteilt werden, oder         (7) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbs von Wert-\nf) Bezugsrechte, sofern die Wertpapiere, aus denen        papieren oder Bezugsrechten wird durch einen Ver-\ndie Bezugsrechte herrühren, nach Buchstaben a         stoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 5\nbis c erworben werden könnten.                        nicht berührt.","130                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 9                             (4) Werden Kuxe              oder nicht voll eingezahlte\n(1) Die Kapita]anlagegesellschaft ist berechtigt,    Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so\nim eigenen Namen über die zu einem Sonderver-           haftet die Kapitalanlagegesellschaft für die Leistung\nmögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe die-          der Zubuße oder der ausstehenden Einlagen nur mit\nses Gesetzes und der Vertragsbedingungen zu ver-        dem eigenen Vermögen.\nfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben. Zur\nAusübung des Stimmrechts aus den zu einem                                                  § 11\nSondervermögen gehörenden Aktien bedarf die                 (1) Kein Anteilinhaber kann die Aufhebung der\nKapitalanlagegesellschart keiner schriftlichen Voll-    in Ansehung des Sondervermögens bestehenden\nmacht der Anteilinhaber. § 129 Abs. 3 des Aktien-       Gemeinschaft der Anteilinhaber verlangen; ein sol-\ngesetzes ist entsprechend anzuwenden.                   ches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger\n(2) Gegenstände, die zu einem Sondc~rvermögen        oder Pfändungsgläubiger oder dem Konkursverwal-\ngehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet,   ter über das Vermögen eines Anteilinhabers zu.\nzur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abge-           (2) Jeder Anteilinhaber kann verlangen, daß ihm\ntreten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vor-      gegen Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil an\nschrift vor~renommene Verfügung ist gegenüber den       dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird;\nAnteilinhabern unwirksam.                               die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemein-   festzulegen.\nschaftliche Rechnung der Antei1inhaber Kredite in                                         § 12 *)\nbesonderen Fällen für kurze Zeit bis zur Höhe von\n(1) Mit der Verwahrung von Sondervermögen\n10 vom Hundert des Sondervermögens aufnehmen.\nDie Aufnahme und die Rückzah]ung von Krediten           sowie mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteil-\nnach Satz 1 sind der Bankaufsichtsbehörde zu mel-       scheinen hat die Kapitalanlagegesellschaft ein ande-\nden.                                                    res Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen. Ge-\nschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das\n(4) Forderungen gegen die Gesellschaft und For-      Kreditwesen), Prokuristen und die zum gesamten\nderungen, die zu einem Sondervermögen gehören,          Geschäfts betrieb ermächtigten Handlungs bevoll-\nkönnen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.         mächtigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig\n(5) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den An-        Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft sein. Die\nteilinhabern und der Kapitalanlagegesellschaft ist      Auswahl der Depotbank und jeder beabsichtigte\ndas Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung          Wechsel sind spätestens zwei Wochen vor Abschluß\nvon Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichs-           des Vertrages der Bankaufsichtsbehörde anzuzeigen.\ngesetzbl. I S. 171) nicht anzuwenden.                   Sie kann der Auswahl und dem Wechsel der Depot-\nbank innerhalb der gleichen Frist widersprechen.\nDie Depotbank muß ein haftendes Eigenkapital von\n§ 10\nmindestens zehn Millionen Deutsche Mark haben;\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der        dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapier-\nSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Sonder-       sammelbank im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes\nvermögen für gemeinschaftliche Rechnung der An-         über die Verwahrung und Anschaffung von Wert-\nteilinhaber zu verwalten und deren Interessen zu        papieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937 (Reichs-\nwahren, insbesondere auch bei der Ausübung der          gesetzbl. I S. 171) ist.\nmit dem Sondervermögen verbundenen Stimm- und              (2) Die Bankaufsichtsbehörde kann jederzeit der\nGläubigerrechte. Sie soll das Stimmrecht im Regel-      Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depot-\nfall selbst ausüben. Sie darf einen anderen zur Aus-    bank auferlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn\nübung des Stimmrechts nur für den Einzelfall er-        das haftende Eigenkapital der Depotbank unter zehn\nmächtigen; dabei soll sie Weisungen für die Aus-        Millionen Deutsche Mark zurückgeht oder wenn\nübung erteilen.\nder Teil des Sondervermögens, der nach den Ver-\n(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbind-     tragsbedingungen höchstens in Bankguthaben gehal-\nlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt     ten werden darf, die Hälfte der übrigen Verbindlich-\nauch für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesell-     keiten der Depotbank übersteigt.\nschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemein-\n(3) Die zu einem Sondervermögen gehörenden\nschaftliche Rechnung der Anteilinhaber schließt. Die\nWertpapiere sind von der Depotbank in ein ge-\nKapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im\nsperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die\nNamen der Anteilinhaber Verbindlichkeiten einzu-\nWertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank (§ 1\ngehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes ab-\nAbs. 3 des Depotgesetzes) zur Verwahrung anver-\nweichende Vereinbarungen sind unwirksam.\ntrauen; Wertpapiere, die an ausländischen Börsen\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen    zugelassen sind oder gehandelt werden, kann sie\nihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz            einer ausländischen Bank zur Verwahrung anver-\nvon Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche          trauen. Der Preis für die Ausgabe von Anteil-\nRechnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften        scheinen ist an die Depotbank zu entrichten und\nsowie wegen der von ihr an die Depotbank nach           von dieser auf einem für das Sondervermögen ein-\n§ 12 Abs. 8 zu leistenden Beträge nur aus dem           *) § 12 Abs. 1 und 2 tritt in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 des Ge-\nSondervermögen befriedigen; die Anteilinhaber haf-         setzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapital-\nanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung vom 28. Juli 1969\nten ihr nicht persönlich.                                  (Bundesgesetzbl. I S. 986, 992) erst am 1. Januar 1971 in Kraft.","Nr. 9   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970                         131\ngerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Das        Eröffnung des Konkursverfahrens wegen Fehlens\ngleiche gilt für den Kaufpreis aus dem Verkauf von    einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden\nWertpapieren, die zu einem Sondervermögen ge-          Konkursmasse abgelehnt wird (§ 107 der Konkurs-\nhören, und für die Erträge von solchen Wertpapieren.   ordnung). Die Sondervermögen gehören nicht zur\n(4) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt    Konkursmasse der Kapitalanlagegesellschaft.\ndie Depotbank auf Weisung der Kapitalanlage-              (4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem\ngesellschaft die Bezahlung des Kaufpreises beim        in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund\nErwerb von Wertpapieren oder Bezugsrechten, die        aufgelöst oder wird das gerichtliche Verg.leichsver-\nLieferung beim Verkauf von Wertpapieren oder          fahren eröffnet oder wird gegen sie ein allgemeines\nBezugsrechten, die Zahlung des Rückkaufpreises bei    Verfügungsverbot erlassen, so hat die Depotbank\nder Rücknahme von Anteilen sowie die Ausschüt-        das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten\ntung der Gewinnanteile an die Anteilinhaber durch.    Sondervermögens für die Anteilinhaber deren Ver-\n(5) Der Erwerb von Wertpapieren und Bezugs-       tragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft\nrechten für das Sondervermögen darf höchstens zum     ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.\nTageskurs, die Veräußerung muß mindestens zum\nTageskurs erfolgen.                                                           , § 14\n(6) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, daß bei        (1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesell-\nden für gemeinschaftliche Rechnung der Anteil-        schaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,\ninhaber getätigten Geschäften der Gegenwert in ihre   wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapital-\nVerwahrung gelangt.                                   anlagegesellschaft steht, das Sondervermögen, wenn\n(7) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesell-    es im Miteigentum der Anteilinhaber steht, das\nschaft aus den zu einem Sondervermögen gehören-       Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die\nden Konten nur die ihr nach den Vertragsbedingun-     Depotbank über.\ngen für die Verwaltung des Sondervermögens zu-           (2) Die Depotbank hat das Sondervermögen ab-\nstehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz     zuwickeln und an die Anteilinhaber zu verteilen.\nvon Aufwendungen auszahlen. Die ihr selbst für die    Mit Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde kann\nVerwahrung des Sondervermögens zustehende Ver-        sie von der Abwicklung und Verteilung absehen\ngütung darf sie nur mit Zustimmung der Kapital-       und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die\nanlagegesellschaft entnehmen.                         Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe\n(8) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen.\nim eigenen Namen\n1. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Kapital-                               § 15\nanlagegesellschaft oder eine frühere Depotbank       (1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das\ngeltend zu machen,                                Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu\n2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozeß-    den Anteilinhabern bestimmt, sind vor Ausgabe der\nordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein       Anteilscheine schriftlich festzulegen.\nSondervermögen wegen eines Anspruchs voll-\nstreckt wird, für den das Sondervermögen nicht       (2) Die Vertragsbedingungen bedürfen der Ge-\nhaftet; die Anteilinhaber können nicht selbst     nehmigung der Bankaufsichtsbehörde. Sehen die\nWiderspruch gegen die Zwangsvollstreckung er-     Vertragsbedingungen vor, daß das Sondervermögen\nheben.                                            in Wertpapieren angelegt werden kann, die aus-\nschließlich an ausländischen Börsen zugelassen sind\nDie Depotbank kann für diese Tätigkeit von der        oder gehandelt werden, so kann die Bank auf sichts-\nKapitalanlagegesellschaft eine angemessene Ver-       behörde die Anlegung auf Wertpapiere beschrän-\ngütung und Ersatz der ihr entstehenden Aufwen-        ken, die an bestimmten von ihr bezeichneten Börsen\ndungen verlangen.                                     zugelassen sind oder gehandelt werden.\n§ 13                            (3) Die Bankaufsichtsbehörde soll Vertragsbedin-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt,  gungen nur genehmigen, wenn sie folgende An-\ndie Verwaltung eines Sondervermögens unter Ein-       gaben enthalten:\nhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten        a) nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu\ndurch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu kün-             beschaffenden Wertpapiere erfolgt;\ndigen. Die Vertragsbedingungen können eine län-\ngere Kündigungsfrist vorsehen.                        b) ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegen-\nstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auf-        oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen;\nlösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt\nc) welcher Anteil des Sondervermögens höchstens\nbeschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller\nSondervermögen erlischt.                                   in Bankguthaben gehalten werden darf;\nd) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Min-\n(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die\ndestanteil des Sondervermögens in Bankguthaben\nSondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit\nder Eröffnung des Konkursverfahrens über das Ver-          gehalten wird;\nmögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mit der      e) welche Vergütungen aus dem Sondervermögen\nRechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den die         an die Kapitalanlagegesellschaft und an die De-","132                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\npotbank zu zahlen sind, wie sie berechnet werden                             § 19\nund wekhe Aufwendungen aus dem Sonderver-\n(1) Dem Erwerber eines Anteilscheines sind die\nmögen zu ersetzen sind;\nVertragsbedingungen, ein Verkaufsprospekt der Ka-\nf)   wie hoch der Auf schlag bei der Ausgabe der         pitalanlagegesellschaft und eine Durchschrift des An-\nAnteilscheine ist (§ 21 Abs. 2), welche weiteren    trags auf Vertragsabschluß auszuhändigen. Der\nBetrtine von den Zahlungen des Anteilinhabers       Antragsvordruck muß einen Hinweis 'auf die Höhe\nzur Deckung von Kosten verwendet und wie            des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich zu zah-\ndiese Kosten berechnet werden;                      lende Vergütung enthalten.\ng)   unter welclwn Voraussetzungen, zu welchen Be-\ndingungen und bei welchen Stellen die Anteil-          (2) Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben ent-\ninhaber die R iicknahrne der Anteilscheine von      halten, die im Zeitpunkt des Erwerbs für die Beur-\nder Kapitalanla9egesellschaft verlangen können;     teilung der Anteilscheine von wesentlicher Bedeu-\nh)   in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der      tung sind. Er muß insbesondere Angaben über Firma,\nRechenschaftsbericht über die Entwicklung des       Rechtsform, Sitz und Eigenkapital der Kapitalanlage-\nSondervermögens und seine Zusammensetzung           gesellschaft und der Depotbank sowie die in § 15\nerstattet und der Offentlichkeit zugänglich ge-     Abs. 3 genannten Angaben entha.lten. Außerdem ist\nmadit wird;                                         in den Verkaufsprospekt ein Rechenschaftsbericht\nnach § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, dessen Stichtag nicht\ni)  ob und in welchem Umfang Erträge des Sonder-\nlänger als 15 Monate zurückliegen darf, und, wenn\nvermögens auszuschütten und wie die Veräuße-\nder Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als\nrungsgewinne zu verwenden sind.\nneun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht\nnach § 25 Abs. 1 Satz 3 aufzunehmen oder dem\n§ 16                          Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen. Der Ver-\nkaufsprospekt muß ferner eine Belehrung über das\nDie Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen ist\nRecht des Käufers zum Widerruf nach § 23 enthalten.\nnur zulässig, wenn die Vertragsbedingungen sie\nDie Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, daß in\nvorsehen.\nden Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenom-\n§ 17                          men werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat,\ndaß die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.\nDie Kapitalanlagegesellschaft hat mindestens\n20 vom Hundert ihres Eigenkapitals (§ 10 Abs. 2\ndes Gesetzes über das Kreditwesen) in Guthaben\nbei einem geeigneten Kreditinstitut oder in Wert-                                 § 20\npapieren zu unterhalten, die von der Deutschen\nBundesbank zum Lombardverkehr zugelassen sind.               (1) Sind in einem Verkaufsprospekt (§ 19) Anga-\nben, die für die Beurteilung der Anteilscheine von\nwesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvoll-\n§ 18                          ständig, so kann derjenige, der auf Grund des Ver-\n(1) In den Anteilscheinen werden die Ansprüche       kaufsprospekts Anteilscheine gekauft hat, von der\ndes Anteilinhabers gegenüber der Kapitalanlage-          Kapitalanlagegesellschaft und von demjenigen, der\ngesellschaft verbrieft. Die Anteilscheine können auf     diese Anteilscheine im eigenen Namen gewerbsmä-\nden Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf        ßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Ubernahme\nNamen, so gelten für sie die §§ 67, 68 des Aktien-       der Anteilscheine gegen Erstattung des von ihm\ngesetzes entsprechend. Die Anteilscheine sind von        gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem\nder Kapitalanlagegesellschaft und von der Depot-         Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder\nbank zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann           Unvollständigkeit des ,Verkaufsprospekts Kenntnis\ndurch mechanische Vervielfältigung geschehen.            erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteilscheins,\nso kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um\n(2) Anteilscheine können über einen oder mehrere     den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahme-\nAnteile desselben Sondervermögens ausgestellt            preis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung\nwerden. Die Anteile an einem Sondervermögen\nübersteigt.\ndürfen nicht verschiedene Rechte haben und müssen\nsämtliche zu dem Sondervermögen gehörenden                  (2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im Sinne\nGegenstände umfassen.                                     des Absatzes 1 sind die in § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3\nvorgeschriebenen Prospektangaben.\n(3) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden\nGegenstände den Anteilinhabern gemeinschaftlich              (3) Die Kapitalanlagegesellschaft oder diejenige\nzu, so geht mit der Ubertragung der in dem Anteil-        Stelle, welche die Anteilscheine im eigenen Namen\nschein verbrieften Ansprüche auch der Anteil des          gewerbsmäßig verkauft hat, kann nach Absatz 1\nVeräußerers an den zum Sondervermögen gehören-            nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie\nden Gegenständen auf den Erwerber über. Ent-              nachweist, daß sie die Unrichtigkeit oder Unvoll-\nsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Ver-    ständigkeit des Verkaufsprospekts nicht gekannt\nfügungen sowie für Verfügungen, die im Wege der           hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässig-\nZwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er-            keit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht\nfolgen. In anderer Weise kann über den Anteil an          nicht, wenn der Käufer der Anteilscheine die Un-\nden zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen            richtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufspro-\nnicht verfügt werden.                                     spekts beim Kauf gekannt hat.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970                            133\n(4) Zur Dbernahme nach Absatz 1 ist auch der-                                   § 23\njenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf         (1) Ist der Käufer von Anteilscheinen durch münd-\nder Anteilscheine vermittelt oder die Anteilscheine    liche Verhandlungen außerhalb der ständigen\nim fremden Namen verkauft hat, wenn er die Un-        Geschäftsräume desjenigen, der die Anteilscheine\nrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufs-      verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu\nprospekts gekannt hat. Der Anspruch nach Absatz 1     bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete\nbesteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteil-        Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese\nscheine die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des  Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der\nVerkaufsprospekts beim Kauf gekannt hat.              Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen einer\n(5) Der Anspruch verjährt in sechs Monaten seit    Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies\ndem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrich-       gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteilscheine\ntigkeit oder UnvollsUindigkcit des Verkaufsprospekts   verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine stän-\nKenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jah-   digen Geschäftsräume hat.\nren seit dem Abschluß des Kaufvertrages.\n(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige\nAbsendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist be-\n§ 21                          ginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer\nausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu\n(1) Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung\nwelchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem\ndes Ausgabepreises ausgegeben werden; der Ge-\nKäufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast\ngenwert ist unverzüglich dem Sondervermögen zu-\nden Verkäufer.\nzuführen. Sacheinlagen sind unzulässig. Sind Anteil-\nscheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der Aus-         (3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn\ngabepreis dem Sondervermögen zugeflossen ist, so       der Verkäufer nachweist, daß\nhat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen\n1. der Käufer die Anteilscheine im Rahmen seines\nVermögen den fehlenden Betrag in das Sonderver-\nGewerbebetriebes erworben hat oder\nmögen einzulegen.\n2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum\n(2) Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muß\nVerkauf der Anteilscheine geführt haben, auf\ndem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüg-\nGrund vorhergehender Bestellung (§ 55 Abs. 1\nlich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzen-\nder Gewerbeordnung) aufgesucht hat.\nden Aufschlags (§ 15 Abs. 3 Buchstabe f) entsprechen.\nDer Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung           (4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer\ndes Wertes des Sondervermögens durch die Zahl          bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlage-\nder Anteile; befinden sich eigene Anteilscheine im     gesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls\nSondervermögen, so wird für sie bei der Ermittlung     Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbe-\ndes Wertes des Sondervermögens kein Wert an-           nen Anteilscheine, die bezahlten Kosten und einen\ngesetzt und die Anteile, über welche die Anteil-       Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten\nscheine ausgestellt sind, werden bei der Zahl der       Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 3) am Tage nach\nAnteile nicht mitgerechnet. Der Wert eines Sonder-     dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.\nvermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte\nder zu ihm gehörenden Wertpapiere und Bezugs-              (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht ver-\nrechte zuzüglich des Wertes der außerdem zu ihm       zichtet werden.\ngehörenden Geldbeträge, Forderungen und sonsti-                                   § 24\ngen Rechte von der Depotbank zu ermitteln.\n(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im\n(3) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die    Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden,\nDepotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie        wenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko in-\nverpflichtet, dabei auch den Preis bekanntzugeben,     dossiert sind.\nder bei der Rücknahme von jeweils höchstens hun-\ndert Anteilen berechnet worden ist; wird der Rück-        (2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder\nnahmepreis bekanntgegeben, so ist auch der Aus-       vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das\ngabepreis bekanntzumachen.                             Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsver-\nfahren für kraftlos erklärt werden. § 799 Abs. 2 und\n(4) Jedes Sondervermögen muß bei der Ausgabe        § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinn-\ndes ersten Anteilscheins in so viele Anteile zerlegt   gemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber\nwerden, daß der Wert jedes Anteils (Absatz 2 Satz 2)   ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung\nim Zeitpunkt der Ausgabe des ersten Anteilscheins      des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch\nnicht mehr als hundert Deutsche Mark beträgt.          nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.\n(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung\n§ 22                          oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr\nWurde die Abnahme von Anteilen für einen mehr-       geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesent-\njährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der    liche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der\nfür das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens    Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von\nein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet       der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde\nwerden, die restlichen Kosten müssen auf alle spä-     gegen Aushändigung der alten verlangen. Die\nteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.           Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.","134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den                              Dritter Abschnitt\nInha bcr des Ern<!uerungsscheins nicht ausgegeben                       Besondere Vorschriften\nwerden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der\nfür Grundstücks-Sondervermögen\nAusgabe widerspricht. In diesem Fall sind die\nScheine dem Besitzer des Anteilscheins auszuhän-\n§ 26\ndigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.\nFür Kapitalanlagegesellschaften (§ 1), die das bei\nihnen eingelegte Geld in Grundstücken anlegen,\n§ 25                           gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts die-\nses Gesetzes sinngemäß, soweit sieb aus den nach-\n(1) Die Kt1piLctlm1lttgegcscllschaft hat über jedes\nfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts\nSondervermögen für den Schluß eines jeden Ge-\nschfütsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten    anderes ergibt.\nund im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Der                                         § 27\nRechenschaftsbericht hat eine nach der Art der Auf-\nwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands-              (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehalt-\nlich der Absätze 2 bis 4 für ein Grundstücks-Sonder-\nund Ertragsrechnung und eine Aufstellung der zu\ndem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere und            vermögen nur folgende im Geltungsbereich dieses\nBezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag            Gesetzes belegene Gegenstände erwerben:\noder Zahl und Kurswert, den Stand der zum Sonder-        1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und\nvermögen gehörenden K<mten sowie den .Unter-                 gemischtgenutzte Grundstücke;\nschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum       2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die\nausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu                 genehmigte Bauplanung den in Nummer 1 ge-\nenthalten; bei der Angabe des Nennbetrages oder              nannten Voraussetzungen entspricht und nach den\nder Zahl der zum Sondervermögen gehörenden                   Umständen mit einem Abschluß der Bebauung in\nWertpapiere und des Standes der zum Sonderver-               angemessener Zeit zu rechnen ist und wenn die\nmögen gehörenden Konten sind auch jeweils die                Aufwendungen für diese Grundstücke insgesamt\nVeränderungen gcgenübf~r dem letzten Bericht an-             10 vom Hundert des Wertes des Sondervermö-\nzugeben. Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die           gens nicht überschreiten;\nMitte eines Geschäftsjahres, sofern sie nicht für\ndiesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht      3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige\nerstattet, eine Aufstellung der zu dem Sonderver-            eigene Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1\nmögen gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte                bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des\nunter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und               Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der\nKurswert, den Stand der zum Sondervermögen ge-               bereits in dem Sondervermögen befindlichen un-\nhörenden Konten sowie den Unterschied zwischen               bebauten Grundstücke 10 vom Hundert des Wer-\nder Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen              tes des Sondervermögens nicht übersteigt;\nund zurückgenommenen Anteile im Bundesanzeiger           4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der\nbekanntzumachen; Satz 2 zweiter Halbsatz findet              Nummern 1 bis 3.\nAnwendung.\n(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bank-       und die Gegenstände einen dauernden Ertrag er-\naufsichtsbehörde die zu jedem Sondervermögen ge-         warten lassen, dürfen für ein Grundstücks-Sonder-\nhörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter An-          vermögen auch erworben werden\ngabe von Art, Nennwert, Kurs, Kurswert, Anteil am\n1. andere im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\nSonderw~rmögen (§ 8 Abs. 3), Anteil am Nennkapital\nlegene Grundstücke, Erbbaurechte sowie Rechte\n(§ 8 Abs. 4), die Bestände der zu jedem Sonderver-\nin der Form des Wohnungseigentums, Teileigen-\nmögen gehörenden Geldbeträge, Forderungen und\ntums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbau-\nsonstigen Rechte, die Zahl der am Sondervermögen\nbeteiligten Anteile sowie Art und Höhe ihrer                 rechts sowie\neigenen Vermögensanlagen bis zum 10. Februar und         2. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n10. August jeden Jahres nach dem Stand des letzten           belegene Grundstücke der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3\nTages des vorangegangenen Monats anzuzeigen. Die            bezeichneten Art\nAnzeigen über Sondervermögen sind von der Depot-\nbank zu bestätigen.                                      Die Grundstücke und Rechte nach Nummer 1 dürfen\nnur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs\n(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kapital-    ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem\nanlagegesellschaft ist auf die Sondervermögen und        Sondervermögen befindlichen Grundstücke und\nden Rechenschaftsbericht, insbesondere die Ertrags-      Rechte gleicher Art 10 vom Hundert des Wertes des\nrechnung, sowie darauf zu erstrecken, ob bei der         Grundstücks-Sondervermögens nicht überschreitet.\nVerwaltung der Sondervermögen die Vorschriften           Die Grundstücke nach Nummer 2 dürfen nur erwor-\ndieses Gesetzes und die Bestimmungen der Ver-            ben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert\ntragsbedingungen beachtet worden sind. Das Er-           zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sonder-\ngebnis der Prüfung hat der Abschlußprüfer in einem       vermögen befindlichen ausländischen Grundstücke\nbesonderen Vermerk festzulegen; der Vermerk ist          20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens\nmit dem vollen Wortlaut im Rechenschaftsbericht          nicht überschreitet. Bei den Grundstücken nach Num-\nwiederzugeben.                                           mer 2 gelten ferner die Begrenzungen nach Absatz 1","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970                         135\nNr. 2 und 3 mit der Maßgube, daß an die Stelle des        (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dafür zu\nWertes des Sondervermögens der Wert der Grund-        sorgen, daß die Verfügungsbeschränkung nach Ab-\nstücke nach Nummer 2 trill.                           satz 2 Satz 1 in das Grundbuch eingetragen wird. Die\n(3) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen     Depotbank hat die Einhaltung dieser Vorschrift zu\n1 und 2 da.rf nur erworben werden, wenn der Sach-     überwachen. Ist bei ausländischen Grundstücken die\nverständigenausschuß (§ 32) ihn zuvor bewertet hat    Eintragung der Verfügungsbeschränkung in ein\nund die aus dem Sondervermögen zu erbringende         Grundbuch oder ein vergleichbares Register nicht\nGegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur     möglich, so ist die Wirksamkeit der Verfügungs-\nunwesentlich übersteigt. Entsprechendes gilt für      beschränkung in anderer geeigneter Form sicher-\nVereinbarungen über die Bemessung des Erbbau-         zustellen.\nzinses und seine etwaige spätere .Änderung.              (5) Die Bestellung der Depotbank kann gegenüber\n(4) Für ein Grundstücks-Sondervermögen dürfen     dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der\nauch Gegenstände erworben Wt'.rden, die zur Bewirt-  Bankaufsichtsbehörde nachgewiesen werden, aus\nschaftung der GegensUinde des Grundstücks-Sonder-     der sich ergibt, daß die Kapitalanlagegesellschaft\nvermögens erforderlich sind.                         die Auswahl dieses Kreditinstituts als Depotbank\nangezeigt und die Bankaufsichtsbehörde weder von\n(5) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vor-      ihrem Widerspruchsrecht noch von ihrem Recht Ge-\nschriften berührt dü~ Wirksamkeit des Rechts-         brauch gemacht hat, der Kapitalanlagegesellschaft\ngeschäfts nicht.                                     einen Wechsel der Depotbank aufzuerlegen.\n§ 28                            (6) Die zum Sondervermögen gehörenden Geld-\n(1) Das Grundstücks-Sondervermögen muß       aus  beträge sind auf einem oder mehreren für das Son-\nmindestens zehn Grundstücken bestehen.                dervermögen eingerichteten gesperrten Konten zu\nverbuchen. Die Konten sind von der Depotbank\n(2) Keines der Grundstücke darf zur Zeit seines\noder, wenn dies für die ordnungsgemäße Abwick-\nErwerbs den Wert von 15 vom Hundert des Wertes\nlung des Zahlungsverkehrs erforderlich ist, in deren\ndes Sondervermögens übersteigen.\nAuftrag von einem anderen Kreditinstitut zu führen.\n(3) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 ist\n(7) Aus den gesperrten Konten führt die Depot-\nauch eine aus mehreren Grundstücken bestehende\nbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft die\nwirtschaftliche Einheit anzusehen.\nBezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Gegen-\nständen für das Sondervermögen, die Zahlung des\n§  29                        Rücknahmepreises bei der Rücknahme von Anteilen\nDie Begrenzungen in § 27 Abs. 1 Nr. 3 und § 28     und die Ausschüttung der Gewinnanteile an die\nsind für das Grundstücks-Sondervermögen einer         Anteilinhaber sowie die Begleichung sonstiger, durch\nKapitalanlagegesellschaft erst dann anzuwenden,       die Verwaltung des Sondervermögens bedingter\nwenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Son-       Verpflichtungen durch. Aus den gesperrten Depots\ndervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen   stellt die Depotbank der Kapitalanlagegesellschaft\nist.                                                  auf deren Weisung Wertpapiere zur Beschaffung\nvon Barmitteln oder zu sons\"tigen im Rahmen einer\n§ 30\nordnungsgemäßen Wirtschaftsführung liegenden\nAbweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum        Zwecken zur Verfügung.\nGrundstücks-Sondervermögen gehörende Gegen-\n(8) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet,\nstände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesell-\nAnsprüche der Anteilinhaber gegen den Erwerber\nschaft stehen.\neines Gegenstandes des Sondervermögens im eige- ·\n§ 31                         nen Namen geltend zu machen.\n(1) Mit der laufenden Uberwachung des Bestandes       (9) Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 12\nan Grundstücken, der Verwahrung der zum Sonder-       unberührt.\nvermögen gehörenden Geldbeträge und Wertpapiere\nund mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteil-\n§ 32\nscheinen hat die Kapitalanlagegesellschaft ein ande-     (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen aus\nres Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen.        mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachver-\nständigenausschuß zu bestellen, der in den durch\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit\ndieses Gesetz oder die Vertragsbedingungen be-\nZustimmung der Depotbank über zum Grundstücks-\nstimmten Fällen für die Bewertung von Vermögens-\nSondervermögen gehörende GE!genstände nach § 27\ngegenständen zuständig ist. Die Kapitalanlagegesell-\nAbs. 1 und 2 verfügen. Eine Verfügung ohne die\nschaft kann auch mehrere Sachverständigenaus-\nZustimmung der Depotbank ist gegenüber den An-\nteilinhabern unwirksam. Die Vorschriften zugunsten    schüsse nach Satz 1 bestellen.\nderjenigen, welche Rechte von einem Nichtberech-         (2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschus-\ntigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.     ses müssen unabhängige, zuverlässige und fachlich\n(3) Die Depotbank muß einer Verfügung zustim-      geeignete Persönlichkeiten mit besonderen Erfah-\nmen, die mit den Vorschriften dieses Gesetzes und     rungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grund-\nden Vertragsbedingungen vereinbar ist. Stimmt sie     stücken sein.\nzu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies die     (3) Die Bestellung ist der Bankaufsichtsbehörde\nWirksamkeit der Verfügung nicht.                      anzuzeigen; das Vorliegen der Voraussetzungen","136                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nnach Absatz 2 ist hierbei darzulegen. Wenn diese                                  § 36\nVoraussetzungen fehlen oder wegfallen, kann die\nVerlangt der Anteilinhaber, daß ihm gegen Rück-\nBankaufsichtsbehörde verlanr1en, daß ein anderer\ngabe des Anteilscheins sein Anteil am Sonderver-\nSachverständigc~r bestellt wird.\nmögen ausgezahlt wird, so kann die Kapitalanlage-\ngesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf einer\nin den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist\n§ 33                            verweigern, wenn die Bankguthaben und der Erlös\n(1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen,          nach § 35 gehaltener Wertpapiere zur Zahlung des\ndaß Ertrüge des Sondervermögens insoweit nicht           Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ord-\nausgeschüttet werden dürfen, als sie für künftige        nungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht aus-\nInstandsetzungen von Gegenständen des Sonder-            reichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen.\nvermögens erforderlich sind.                             Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 35 an-\ngelegten Mittel nicht aus, so sind Gegenstände des\n(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen          Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräuße-\nder Bestimmungen darüber, in welchem Umfang              rung dieser Gegenstände zu angemessenen Bedin-\nErträge des Sondervermögens auszuschütten sind,          gungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des\nangeben, ob und in welchem Umfang Erträge zum            Anteilscheins zur Rücknahme, kann die Kapital-\nAusgleich von Wertminderungen der Gegenstände            anlagegesellschaft die Rücknahme verweigern. Die\ndes Sondervermögens einbehalten werden.                  Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf\nzwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser\nFrist darf die Kapitalanlagegesellschaft Gegenstände\n§ 34                            des Sondervermögens beleihen, wenn das erforder-\nlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteilscheine\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Ver-     zu beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen\nmögensaufstellungen und Anzeigen (§ 25) den Be-          durch Veräußerung von Gegenständen des Sonder-\nstand der zum Sondervermögen gehörenden Grund-           vermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, so-\nstücke und sonstigen Vermögensgegenstände unter          bald dies zu angemessenen Bedingungen möglich\nAngabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau-          ist. Belastungen und ihre Ablösung sind der Bank-\nund Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert         aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.\nund sonstiger wesentlicher Merkmale aufzuführen.\nDer Verkehrswert kann in den Vermögensaufstel-\nlungen nach § 25 Abs. 1 für Gruppen gleichartiger                                 § 37\noder zusammengehöriger Grundstücke in einem Be-\ntrag angegeben werden. Die Gegenstände des Grund-           (1) Die Veräußerung von Gegenständen nach§ 27\nstücksvermögens sind mit dem Wert anzusetzen,            Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehö-\nder von dem Sa.chverständigcnausschuß festgestellt       ren, ist vorbehaltlich des § 36 nur zulässig, wenn\nwird. Für die Anzeigen nach § 25 Abs. 2 können die       dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und\nfür die Vermögensaufstellungen nach § 25 Abs. 1          die Gegenleistung den vom Sachverständigenaus-\nvorgenommenen Bewertungen zugrunde gelegt wer-           schuß ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich\nden, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind.             unterschreitet.\n(2) Mindestens jährlich ist unter Berücksichtigung       (2) Von der Bewertung durch den Sachverständi-\nder Bewertungen nach Absatz 1 Satz 3 der Wert des        genausschuß kann abgesehen werden, wenn Teile\nAnteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe-             des Grundstücksvermögens auf behördliches Ver-\nund Rücknahmepreis eines Anteilscheins nach Maß-         langen zu öffentlichen Zwecken veräußert, im Um-\ngabe des § 21 Abs. 2 zu ermitteln.                       legungsverfahren oder um es abzuwenden gegen\nandere Grundstücke getauscht oder wenn zum\nZwecke der Abrundung eigenen Grundbesitzes\n§ 35                            Grundstücke hinzuerworben werden und die hierfür\nzu entrichtende Gegenleistung die für eine gleich\nDie Kapitalanlagegesellschaft hat von jedem           große Fläche des eigenen Grundstücks erbrachte\nGrundstücks-Sondervermögen einen Betrag, der min-        Gegenleistung nicht oder nur unwesentlich über-\ndestens 5 vom Hundert des Wertes des Sonder-             schreitet.\nvermögens entspricht, in Guthaben mit einer Kündi-\ngungsfrist von längstens einem Jahr bei der Depot-          (3) Die Belastung von Gegenständen nach § 27\nbank oder in Wertpapieren zu unterhalten, die von        Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehö-\nder Deutschen Bundesbank zum Lombardverkehr              ren, ist vorbehaltlich des § 27 Abs. 3 Satz 2 und des\nzugelassen sind. Diese· Wertpapiere werden mit           § 36 zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen\n75 vom Hundert ihres Kurswertes auf den sich nach        vorgesehen und im Rahmen einer ordnungsmäßigen\nSatz 1 ergebenden Betrag anrserechnet. Beträge,          Wirtschaftsführung geboten ist und wenn die Depot-\ndie über den nach Satz 1 zu haltenden Mindest-           bank der Belastung zustimmt, weil sie die Bedin-\nbetrag hinausgehen, können bis zu einem Betrag           gungen, unter denen die Belastung erfolgen soll, für\nvon weiteren 5 vom Hundert des Wertes des Son-           marktüblich erachtet. Diese Belastung darf insge-\ndervermögens auch in an einer deutschen Börse            samt 50 vom Hundert des Verkehrswertes der im\namtlich notierten Aktien und festverzinslichen Wert-     Sondervermögen befindlichen Grundstücke nicht\npapieren gehalten werden.                                überschreiten.","Nr. 9   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970                           137\n(4) Die Wirksamkeit (~iner Verfügung wird durch          pflichtigen sind. Enthalten die Ausschüttungen\neinen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1          Erträge aus der Veräußerung von Bezugsrechten\nund 3 nicht berührt.                                        auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so kommt\ndie Steuerfreiheit insoweit nicht in Betracht, als\ndie Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 20 des\nVierter Abschnitt                        Einkommensteuergesetzes sind,\nSteuerrechtliche Vorschriften              2. als sie steuerfreie Zinsen im Sinne des § 3 a des\nEinkommensteuergesetzes enthalten.\n1. Titel\n(2) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\nWertpapier-Sondervermögen                 Wertpapier-Sondervermögen sind insoweit, als sie\nZinsen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Ein-\n§ 38                          kommensteuergesetzes enthalten, bei der Einkom-\nDas Wertpapier-Sondervermögen (§ 8) gilt als         mensteuer oder Körperschaftsteuer auf Antrag mit\nZweck.vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 5 des      30 vom Hundert dieses Teils der Ausschüttungen zu\nKörperschaftsteuergesetzes und des § 1 Abs. 1 Ziff. 2   besteuern. Auf den so besteuerten Teil der Aus-\nBuchstabe e des Vermögensteuergesetzes. Das Wert-       schüttungen ist § 9 Ziff. 6 des Gewerbesteuergeset-\npapier-Sondervermögen ist von der Körperschaft-         zes entsprechend anzuwenden.\nsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer            (3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\nbefreit. Die von steuerabzugspflichtigen Kapital-       Wertpapier-Sondervermögen sind bei der Veranla-\nerträgen des Wertpapier-Sondervermögens (§ 43           gung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nAbs. 1 Ziff. 1, 3 bis 5 und Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b  insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem\ndes Einkommensteuergesetzes) erhobene Kapital-          ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,\nertragsteuer und Ergänzungsabgabe sind an die           für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund\nDepotbank von dem Finanzamt zu erstatten, an das        eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-\nsie abgeführt worden sind; § 45 Abs. 6 Satz 2 des       steuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts\nEinkommensteuergesetzes ist anzuwenden.                 verzichtet hat. Die Einkommensteuer oder Körper-\nschaftsteuer 'wird jedoch nach dem Satz erhoben,\n§ 39                          der für die Bemessungsgrundlage vor Anwendung\ndes Satzes 1 (Gesamteinkommen) in Betracht kommt,\n(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem    wenn in dem Abkommen zur Vermeidung der Dop-\nWertpapier-Sondervermögen sowie die von einem           pelbesteuerung ein entsprechender Progressionsvor-\nWertpapier-Sondervermögen vereinnahmten nicht           behalt vorgesehen ist.\nzur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten\nZinsen und Dividenden gehören zu den Einkünften            (4) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine\naus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1    an einem Wertpapier-Sondervermögen aus einem\ndes Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht Be-         ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,\ntriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die ver-    die in diesem Staat zu einer nach § 34 c Abs. 1 des\neinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüt-       Einkommensteuergesetzes oder § 19 a- Abs. 1 des\ntung verwendeten Zinsen und Dividenden gelten           Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Ab-\nmit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie ver-     kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\neinnahmt worden sind, als zugeflossen.                  auf die Einkommensteuer. oder Körperschaftsteuer\nanrechenbaren Steuer herangezogen werden, so ist\n(2) Von den Ausschüttungen an natürliche Perso-     bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilscheininha-\nnen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder         bern die festgesetzte und gezahlte und keinem\nVermögensmassen, die weder einen Wohnsitz noch          Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische\nihren gewöhnlichen Aufenthalt oder weder ihre           Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Kör-\nGeschäftsleitung noch ihren Sitz im Geltungsbereich     perschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländi-\ndieses Gesetzes haben, wird nach Maßgabe einer          schen, um die anteilige ausländische Steuer erhöh-\nRechtsverordnung ein Steuerabzug vom Kapital-           ten Einkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der Weise\nertrag in Höhe von 25 vom Hundert des ausgeschüt-       zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des\nteten Betrags erhoben, soweit die Ausschüttungen        Einkommens einschließlich der ausländischen Ein-\nnicht nach § 40 Abs. 1 steuerfrei sind. Die Bundes-     künfte ergebende Einkommensteuer oder Körper-\nregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des           schaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-\nBundesrates die in Satz 1 vorgesehene Rechtsver-         künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt\nordnung zu erlassen und darin die Durchführung           wird. Stammen die Einkünfte aus mehreren auslän-\ndes Steuerabzugs vom Kapitalertrag zu regeln.            dischen Staaten, so kann der Höchstbetrag der an-\nrechenbaren ausländischen Steuern für alle auslän-\n§ 40                          dischen Staaten zusammengefaßt berechnet werden.\n(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an\n§ 41\neinem Wertpapier-Sondervermögen sind insoweit\nsteuerfrei,                                                (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteil-\n1. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wert-        scheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf\npapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapi-     einen Anteilschein an dem Wertpapier-Sonderver-\ntalgesellschaften enthalten, es sei denn, daß die   mögen bekanntzumachen\nAusschüttungen Betriebseinnahmen des Steuer-        1. den Betrag der Ausschüttung;","138                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. die in der /\\usschü ltung enthaltenen Beträge an                                    2. Titel\na) Zinsen im Sinne des § 3 a des Einkommen-                           Grundstücks-Sondervermögen\nsteuergesetzes (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),\nb) Zinsen im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5                                     §  44\ndes Einkommcnsleu(~rgesetzes (§ 40 Abs. 2),          Für das Grundstücks-Sondervermögen (§ 27) gilt\nc) Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 40            § 38 sinngemäß.\nAbs. 1 Nr. 1 Satz 1,                                                            §  45\nd) Erträgen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2,        (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem\nsoweit die Ertrüge nicht Kapitalerträge im       Grundstücks-Sondervermögen sowie die von einem\nSinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes       Grundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht\nsind,                                            zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten\ne) Einkünften im Sinne des § 40 Abs. 3,              Erträge aus der Vermietung und Verpachtung der\nf) Einkünft0n im Sinne des § 40 Abs. 4;              in § ~7 bezeichneten Gegenstände gehören zu den\nEinkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20\n3. den Betrag an anrechenbaren ausländischen              Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn\nSteuern, der auf die in den Ausschüttungen ent-      sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen\nhaltenen Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4 ent-     sind. Zu den Kosten gehören auch Absetzungen für\nfällt.                                               Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit diese\n(2) Die Kapitalunlagegesellschaft hat auf Anfor-\ndie nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässi-\nderung des für ihre Besteuerung nach dem Einkom-          gen Beträge nicht übersteigen. Die vereinnahmten\nmen zuständigen Finunzamts den Nachweis über die          nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwen-\nHöhe der ausUindischen Einkünfte und über die Fest-        deten Erträge gelten mit dem Ablauf des Geschäfts-\nsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern              jahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als\nzugeflossen.\ndurch Vorlage entsprechender Urkunden, z.B. Steuer-\nbescheid, Quittung über die Zahlung, zu führen.               (2) § 39 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nSind diese Urkunden in einer fremden Sprache ab-\ngefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in die                                      § 46\ndeutsche Sprache verlangt werden.                             (1) Die     Ausschüttungen auf Anteilscheine an\n(3) Wird der Betrag einer anrechenbaren auslän-        einem Grundstücks-Sondervermögen sind insoweit\ndischen Steuer nach der Bekanntmachung im Sinne           steuerfrei, als sie Gewinne aus der Veräußerung von\ndes Absatzes 1 erstmalig festgesetzt, nachträglich        Gegenständen im Sinne des § 27 enthalten, es sei\nerhöht oder ermäßigt oder hat die Kapitalanlage-          denn, daß es sich um Veräußerungsgeschäfte han-\ngesellschaft einen solchen Betrag in unzutreffender       delt, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung\nHöhe bekanntgemacht, so hat die Kapitalanlage-            und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre betra-\ngesellschaft die Unterschiedsbeträge bei der im Zu-       gen hat (§ 23 des Einkommensteuergesetzes) oder\nsammenhang mi.t der nächsten Ausschüttung vorzu-          daß die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des\nnehmenden Ermittlung der anrechenbaren ausländi-          Steuerpflichtigen sind.\nschen Steuerbeträge auszugleichen.                            (2) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine\nan einem Grundstücks-Sondervermögen aus einem\n§ 42                           ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,\ngilt § 40 Abs. 3 und 4 sinngemäß.\nDie Vorschriften des § 40 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis\n4, des § 41 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a, b, e und\n§  47\nf, Nr. 3, Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für die von\ndem Wertpapier-Sondervermögen vereinnahmten                   (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteil-\nnicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwen-          scheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf\ndeten Zinsen und Dividenden. Die Angaben im Sinne          einen Anteilschein an dem Grundstücks-Sonderver-\ndes § 41 Abs. 1 sind spätestens drei Monate nach           mögen bekanntzumachen\nAblauf des Geschäftsjahres bekanntzumachen.                l. den Betrag der Ausschüttung;\n2. die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge an\n§ 43\na) Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 46\n(1) Die Vorschrift des § 38 ist erstmals für den                Abs. 1,\nVeranlagungszeitraum 1970 anzuwenden.                           b) Einkünften im Sinne des § 46 Abs. 2;\n3. den Betrag an anrechenbaren ausländischen\n(2) Die Vorschriften der §§ 39 bis 41 sind erstmals\nSteuern, der auf die in den Ausschüttungen ent-\nfür Ausschüttungen auf Antei.lscheine an einem\nhaltenen Einkünfte im Sinne des § 46 Abs. 2 ent-\nWertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach\nfällt, auf ,die § 40 Abs. 4 anzuwenden ist.\ndem 31. Dezember 1969 zufließen.\n(2) § 41 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.\n(3) Die Vorschriften der §§ 39 und 42 sind für\nnicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwen-\n§ 48\ndete Zinsen und Dividenden erstmals für das Ge-\nschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-               Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 und 4, des § 41\nber 1969 endet.                                           Abs. 2 und 3, des § 47 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b","Nr. 9    Tug der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1970                        139\nund Nr. 3 gelten sinngemäß für die von dem Grund-      e) mit der Verwahrung der Sondervermögen sowie\nstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht zur               mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteil-\nKostendeckung oder Au ssch ü lJung verwendeten Er-          scheinen eine Depotbank unter Beachtung von\nträge aus der Vermietung und Verpachtung der                § 12 zu beauftragen;\nin § 27 bezeichneten Gegensti.inde (§ 45 Abs. 1). Die   f) die Vertragsbedingungen entsprechend § 15\nAngaben im Sinne des § 47 Abs. 1 sind spätestens            Abs. 3 unter Beachtung von § 15 Abs. 2 zu er-\ndrei Monate nach Ablctuf des Geschäftsjahres be-            gänzen.\nkanntzumachen.\n(4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Änderungen\n§ 49                          und Ergänzungen der Vertragsbedingungen werden\nWerden Guthaben oder Wertpapiere im Sinne           auch ohne Zustimmung der Anteilinhaber mit Ab-\ndes § 35 unterhalten, gelten die §§ 38 bis 42 sinn-    lauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt wirksam,\ngemäß.                                                 in welchem die Änderungen im Bundesanzeiger be-\nkanntgemacht worden sind. Jeder Anteilinhaber\n§ 50                          kann ohne Rücksicht auf die bisherigen Vertrags-\nbedingungen die Rücknahme seines Anteils binnen\n(1) Die Vorschriften der §§ 45 bis 47 und des § 49  drei Monaten seit der Bekanntmachung der Ände-\nsind erstmals auf Ausschüttungen auf Anteilscheine     rungen im Bundesanzeiger verlangen; die Ansprüche\nan einem Grundstücks-Sondervermögen anzuwen-           aus der Rücknahme bestimmen sich nach den bis-\nden, die nach dem 31. Oktober 1969 zufließen.\nherigen Vertragsbedingungen.\n(2) Die Vorschriften der §§ 45, 48 und 49 gelten\n(5) Haften bei einer dieser Kapitalanlagegesell-\nfür nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver-\nschaften die Anteilinhaber persönlich oder die Son-\nwendete Erträge erstmals für das Geschäftsjahr, das\ndervermögen für die Verbindlichkeiten der Gesell-\nnach dem 31. Oktober 19G9 endet.\nschaft oder aus von ihr für gemeinschaftliche Rech-\nnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften, so\nbleiben die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes be-\nFünfter Abschnitt                    reits entstandenen Ansprüche ohne Rücksicht auf\n§ 10 Abs. 2 und 3 bestehen.\nUbergangs- und Schlußvorschriiten\n(6) Für Anteilscheine, die vor dem Inkrafttreten\n§ 51                          dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder bis\nzum 31,Dezember 1958 ausgegeben werden und die\n(1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit    über Sondervermögen ausgestellt sind, die vor dem\nbeschränkter Haftung, die beim Inkrafttreten dieses    Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet worden sind,\nGesetzes die in § 1 Abs. 1 auf geführten Geschäfte     gilt § 18 Abs. 1 Satz 4 nicht. Diese Anteilscheine\nbetreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne   gelten als Urkunden, in denen die Ansprüche des\ndieses Gesetzes. Für sie gelten die Vorschriften       Anteilinhabers gegenüber der Kapitalanlagegesell-\ndieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes     schaft verbrieft sind. Lauten sie nicht auf Namen\nbestimmt ist.\nund sind sie mit der Bestimmung ausgegeben, daß\n(2) Diese Kapitalanlagegesellschaften bedürfen      die in der Urkunde versprochenen Leistungen an\nkeiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb;        jeden Inhaber bewirkt werden können, so gelten sie\nihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende        als Schuldverschreibungen auf den Inhaber.\nSondervermögen bedürfen keiner Genehmigung.\n(7) § 18 Abs. 3 gilt auch für die in Absatz 6 be-\nBereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen\ngelten als nach diesem Gesetz erteilt.                 zeichneten Anteilscheine.\n(3) Spätestens bis zum 31. Dezember 1958 haben\ndiese Kapitalanlagegesellschaften                                                § 52\na) einen Aufsichtsrat zu bilden, der §§ 3, 4 ent-         Kommt eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nspricht; einen bereits bestehenden Aufsichtsrat    bestehende Kapitalanlagegesellschaft den in § 51\nhaben sie entsprechend umzubilden;                 Abs. 3 bestimmten Auflagen nicht fristgemäß nach,\nb) ihr Nennkapital und ihre Satzung § 2 Abs. 2 an-     so ist sie mit Ablauf des 31. Dezember 1958 auf-\nzupassen;                                          gelöst; ihre Fortsetzung kann nicht beschlossen\nwerden.\nc) beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende\nSondervermögen auf einen bestimmten Stichtag\nin Ubereinstimmung mit den Vorschriften des                                  § 53\n§ 8 über die Anlegung und den Erwerb von\nEnthält beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die\nWertpapieren und Bezugsrechten zu bringen;\nFirma eines Kaufmanns die Bezeichnung „Kapital-\nd) soweit beabsichtigt ist, auch künftig Sonderver-    anlagegesellschaft\" oder „Investmentgesellschaft\",\nmögen in ausländischen Wertpapieren (§ 8          ohne daß der Geschäftsbetrieb des Unternehmens\nAbs. 1 Buchstabe c) anzulegen, die Genehmi-        auf die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte gerich-\ngung der Bankaufsichtsbehörde dafür einzu-         tet ist, so ist die Führung dieser Bezeichnung nur\nholen;                                             noch bis zum 31. Juli 1957 gestattet; andere Bezeich-","140                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nnungen, in denen das Wort „Kapitalanlage\" oder                               dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\n„Investment\" oder „Investor\" oder „Invest\" allein                            Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\noder in Zusammensetzungen mit anderen Worten\nvorkommt, dürfen bis zu einer Anderung der Firma                                                            § 55*)\nfortgeführt werden.\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n§ 54                                      kündung in Kraft.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n*) Die  Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner\nund § 1] Abs. 1 des Drillen Uberleitungsgesetzes                                ursprünglichen Fassung vom 16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378).\nvom 4. Januar 1952 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1) auch im                             Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Anderungen und\nErgänzungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund                                  machung näher bezeichneten Gesetzen.\nHerausgeber : De, Bundesminister der Justiz. -- V e, 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdrncke,ei Bonn.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1ft.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAustertigu11g ve1kii11det. Iu Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grnnd des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•\nredtls vom 10. Juli 1958 (Bundesgesl:lzbl I S. 437) nach Sad1gebieten gpordnet veröllentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und 11: Lernlende, Bezug nm durch die Post.- Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugs PI e i s ht1lb1ährlich lü1 Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e J stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betr<1ges aul Postscheckkouto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grnnd einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vo~aus,echnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfadt."]}