{"id":"bgbl1-1970-9-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":9,"date":"1970-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Überbrückungszulage","law_date":"1970-01-30T00:00:00Z","page":125,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["125\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                               Z1997A\n1970                    Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1970                                                              Nr.9\nTag                                              Inhalt                                                                 Seite\n30. 1. 70 Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Uberbrückungszulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  125\n14. 1. 70 Neufassung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     127\nBundesgesetzbl. III 4120-4\nGesetz\nüber die Gewährung einer einmaligen Uberbrückungszulage\nVom 30. Januar 1970\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                          § 2\nsen:                                                           (1) Die Uberbrückungszulage beträgt für\n1. Empfänger von\n§ 1                              a) Dienst-\n(1) Eine einmalige Uberbrückungszulage erhalten                  oder Amtsbezügen                          300 Deutsche Mark,\nb) Unterhaltszuschüssen                       150 Deutsche Mark,\n1. Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst sowie\nc) laufenden Versorgungs-\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Bun-\nbezügen außer Waisen-\ndeswehr,\ngeld oder entsprechen-\n2. Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen,                      den Unterhaltsbeiträgen                   300 Deutsche Mark,\nderen Bezüge der Bund oder eine bundesunmit-            2. Vollwaisen, die Waisen-\ntelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des            geld oder entsprechende\nöffentlichen Rechts oder Einrichtungen nach § 61           Unterhaltsbeiträge erhal-\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-                ten,                                          100 Deutsche Mark.\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nfallen den Personen tragen,                                (2) Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen erhalten den\nTeil der Uberbrückurigszulage, der dem Verhältnis\n3. Empfänger von Amtsbezügen und Empfänger                  der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-\nlaufender Versorgungsbezüge aus diesem Per-             spricht.\nsonenkreis,                                                (3) Halbwaisen, die Waisengeld oder entspre-\nwenn sie für den 15. Oktober 1969 Dienstbezüge,             chende Unterhaltsbeiträge erhalten, sind wie Voll-\nUnterhaltszuschüsse, laufende Versorgungsbezüge             waisen zu behandeln, wenn der überlebende Eltern-\noder Amtsbezüge erhalten haben.                             teil aus demselben Grundverhältnis oder aus einem\nvorgehenden Rechtsverhältnis (§ 4) oder in den\n(2) Personen, deren Bezüge auf Grund einer Dis-          Fällen, in denen laufende Versorgungsbezüge we-\nziplinarmaßnahme teilweise einbehalten worden               gen einer Verwendung im öffentlichen Dienst nicht\nsind, erhalten die Uberbrückungszulage nur, wenn            gezahlt werden, aus dieser Verwendung im öffent-\ndie einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.                 lichen Dienst eine Uberbrückungszulage nicht erhält.\n(3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge              (4) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berech-\nauf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt wor-           tigten zu einem anderen Währungsgebiet als dem\nden ist, erhalten die Uberbrückungszulage nicht,            der Deutschen Mark, so findet § 2 Abs. 2 des Bundes-\nsolange ihre Bezüge nur infolge der Aussetzung              besoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.\neiner sofortigen Vollziehung oder der völligen oder            (5) Maßgebend für die Arbeitszeit bei Teilzeit-\nteilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden             beschäftigung und den dienstlichen Wohnsitz sind\nWirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.               die Verhältnisse am 15. Oktober 1969.","126                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 3                           vor. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht\ndem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Ver-\nPersonen nach§ 1, denen für den 15. Oktober 1969\nsorgungsempfänger vor.\nDienst- oder Amtsbezüge, Unterhaltszuschüsse oder\nlaufende Versorgungsbezüge nicht gezahlt worden           (3) Der Anspruch aus einem späteren Rechtsver-\nsind, erhalten die Uberbrückungszulage nach § 2 in     hältnis als Versorgungsempfänger geht dem An-\nHöhe von                                               spruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als\nVersorgungsempfänger vor.\na) 50 vom Hundert,\n(4) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften finden\nwenn sie spätestens vom 1. November 1969 an,\nkeine Anwendung.\nb) 25 vom Hundert,                                         (5) Im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen der Uber-\nwenn sie spätestens vom 1. Dezember 1969 an        brückungszulage entsprechende Leistungen aus\neinem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen\nsolche Bezüge erhalten; hierbei sind für die Arbeits-\nDienst (§ 158 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes)\nzeit bei Teilzeitbeschäftigung und den dienstlichen\nder Uberbrückungszulage nach diesen Vorschriften\nWohnsitz bei Berechtigten nach Buchstabe a die Ver-\ngleich, auch wenn die Regelungen im einzelnen nicht\nhältnisse am 1. November 1969, bei Berechtigten\nübereinstimmen.\nnach Buchstabe b die Verhältnisse am 1. Dezember\n1969 maßgebend. Satz 1 gilt nicht für Versorgungs-        (6) Ist nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 einem\nempfänger, wenn einem anderen Empfangsberech-           Anspruchsberechtigten aus dem vorgehenden Rechts-\ntigten aus demselben Grundverhältnis oder aus           verhältnis nicht der volle Betrag zu zahlen, würde\neinem vorgehenden Rechtsverhältnis (§ 4) oder in        ihm aber ohne Anwendung der Absätze 1 bis 5 aus\nFällen, in denen laufende Versorgungsbezüge wegen       einem anderen Rechtsverhältnis ein voller Betrag\neiner Verwendung im öffentlichen Dienst nicht ge-       zustehen, ist ihm der Unterschied aus dem anderen\nzahlt worden sind, aus dieser Verwendung im öffent-     Rechtsverhältnis zu zahlen.\nlichen Dienst eine Uberbrückungszulage bereits\ngezahlt worden ist.                                                               § 5\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 4\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Die Uberbrückungszulage wird für jeden Be-\nrechtigten nur einmal gewährt.                                                    § 6\n(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen geht der An-      Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Oktober\nspruch aus dem zuletzt begründeten Dienstverhältnis     1969 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Januar 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}