{"id":"bgbl1-1970-89-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":89,"date":"1970-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/89#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-89-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_89.pdf#page=6","order":2,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Offizieranwärter, der Sanitätsoffizier-Anwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften","law_date":"1970-09-16T00:00:00Z","page":1326,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1326                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Oifizieranwärter, der Sanitätsoffizier-Anwärter,\nder Unteroffiziere und der Mannschaften\nVom 16. September 1970\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in               den Kommandeuren der Verteidigungsbezirks-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969                 kommandos,\n(Bundesgesetzbl. I S. 313, 429), zuletzt geändert durch           den Kommandeuren der Standortkommandos\ndas Neunte Gesetz zur Änderung des Soldaten-                      Hamburg und Bremen\ngesetzes vom 21. Juli 1970 (Bundesgesetzbl.I S.1120),             für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit\nund des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bun-                  die Ausübung nicht nach Nummer 1 und nach\ndespräsidenten über die Ernennung und Entlassung                  dem Buchstabe·n a übertragen worden ist;\nder Soldaten vom 10. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 775) ordne ich an:                                     3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-\nlassung der Mannschaften und Unteroffiziere bis\nI.                               zum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers und die\nDie Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-             Ausübung des ,Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol-\nlassung der Offizieranwärter und der Sanitätsoffi-            daten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\nzier-Anwärter übertrage ich                                   leisten, zum Feldwebel zu befördern,\ndem Amtschef des Personalstammamtes der Bun-               a) den Divisionskommandeuren,\ndeswehr.                                                       den Kommandeuren der Korpstruppen,\nII.                                   den Befehlshabern im Wehrbereich\n(1) Im Heer (Feldheer und Territorialheer) über-               für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit\ntrage ich                                                         die Ausübung nicht nach den Nummern 1 und 2\nübertragen worden ist;\n1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem\nMannschaftsdienstgrad zu befördern,                       b) den Kommandierenden Generalen,\nden Kompaniechefs, Batteriechefs und Staffelkapi-             dem Amtschef Heeresamt,\ntänen                                                         den Befehlshabern der Territorialkommandos\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen;                      für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit\ndie Ausübung nicht nach den Nummern 1 und 2\n2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem                    und dem Buchstaben a übertragen worden ist;\nMannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den\nGrundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis      4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-\neines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Aus-        lassung der Unteroffiziere und Mannschaften im\nübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und Soldaten,         übrigen\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,           dem Leiter der Stammdienststelle des Heeres.\nbis zum Feldwebel zu befördern,\na) den Bataillonskommandeuren,                           (2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3\nbezieht sich nicht auf die Angehörigen des Militäri-\nden Kommandeuren der Brigadeeinheiten,            schen Abschirmdienstes, des Militärmusikdienstes,\nden Kommandeuren der Verteidigungskreis-          der Stammdienststelle und auf die Angehörigen des\nkommandos,                                        fliegenden Personals, des Prüferpersonals, des Flug-\nden Chefs der Chirurgischen Lazarette und der     sicherungspersonals, des Flugbetriebspersonals und\nFeldlazarette                                     des flugzeugtechnischen Personals der Heeresflieger-\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit   truppe sowie auf die Heeresunteroffizierschüler. Für\ndie Ausübung nicht nach Nummer 1 übertra-         diese Soldaten ist der Leiter der Stammdienststelle\ngen worden ist;                                   des Heeres zuständig.\nb) den Brigade- und Regimentskommandeuren,\nden Kommandeuren der Divisionstruppen,                                        III.\nden Kommandeuren der Akademien und der               (1) In der Luftwaffe übertrage ich\nSchulen,\n1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf\nden Korpstruppenkommandeuren,\nStellen der Stellenpläne ihrer Einheit oder In-\nden Kommandeuren der Heimatschutzkom-                 spektion und Soldaten, die auf Grund der Wehr-\nmandos,                                               pflicht Wehrdienst leisten, zu einem Mannschafts-\nden Kommandeuren der Versorgungskomman-               dienstgrad zu befördern,\ndos,                                                  den Staffelkapitänen, Kompaniechefs, Batterie-\ndem Heeresversorgungsführer 600,                      chefs, Staff elchefs, Inspektionschefs und Chefs\ndem Kommandeur der Logistiktruppen                    eines Fernmeldesektors\n(TcrrKdoS-H/DBvBerAFNORTH),                           für die Soldaten, die ihnen unterstehen;","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1970                      1327\n2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit dem un-               dem Leiter der Stammdienststelle der Luft-\ntersten Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die            waffe.\nden Grundwehrdienst leisten, in das Dienstver-         (2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3\nhältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie   bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Sanitäts-\ndie Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf      dienstes, des Militärmusikdienstes, des fliegenden\nStellen der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Aka-   Personals, des Flugsicherungskontrollpersonals und\ndemien, Schulen oder Dienststellen und Soldaten,    der Stammdienststelle sowie auf die Soldaten, die\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei-       sich in einer integrierten Verwendung befinden. Für\nsten, bis zum Feldwebel zu befördern,               diese Soldaten ist der Leiter der Stammdienststelle\na) den Geschwadcrkommodoren,                        der Luftwaffe zuständig.\nden Regimentskommandeuren,                                                  IV.\nden Kommandeuren der Akademien und der              In der Marine übertrage ich die Ausübung des\nSchulen,                                         Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unter-\nden Kommandeuren der Luftwaffenversor-           offiziere und Mannschaften\ngungsbereiche,                                      dem Leiter der Stammdienststelle der Marine.\ndem Leiter des Materialamtes der Luftwaffe\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit                              V.\ndie Ausübung nicht nach Nummer 1 übertra-           Im Bereich der Zentralen Sanitätsdienststellen der\ngen worden ist;                                  Bundeswehr übertrage ich die Ausübung des Rechts\nb) den Divisionskommandeuren,                       zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere\nund Mannschaften\ndem Kommandeur des Luftwaffenausbildungs-\nkommandos,                                          dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-\nkraft, der der Soldat angehört.\ndem Kommandeur des Lufttransportkomman-\ndos,\nVI.\ndem Kommandeur des Luftwaffenführungs-\n(1) Im Bereich der Zentralen Militärischen Bundes-\ndienstkommandos,\nwehrdienststellen übertrage ich\nden Kommandeuren der Luftwaffenunterstüt-\nzungsgruppen                                     1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem\nMannschaftsdienstgrad zu befördern,\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, so-\nweit die Ausübung nicht nach Nummer 1 und            den Kompaniechefs des Stabs- und Versorgungs-\ndem Buchstaben a übertragen worden ist;              bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-\ngung, des Deutschen Stabsbataillons AFCENT und\nc) dem Amtschef des Luftwaffenamtes,                    der Lehrkompanien der Sportschule der Bundes-\nden Kommandierenden Generalen                        wehr\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit      für die Soldaten, die ihnen unterstehen;\ndie Ausübung nicht nach Nummer 1 und den         2. die Ausübung des Rechts, Mannschaften und Un-\nBuchstaben a und b übertragen worden ist;            teroffiziere bis zum Feldwebel zu befördern,\n3. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit bis          den Kommandeuren des Stabs- und Versorgungs-\nzum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers auf Stel-      bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-\nlen der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Akade-         gung und des Deutschen Stabsbataillons AFCENT\nmien, Schulen oder Dienststellen und Soldaten,          für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei-           die Ausübung nicht nach Nummer 1 übertragen\nsten, zu entlassen,                                     worden ist;\na) den Divisionskommandeuren,\n3. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem\ndem Kommandeur des Luftwaffenausbildungs-            Mannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den\nkommandos,                                           Grundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis\ndem Kommandeur des Lufttransportkomman-              eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die\ndos,                                                 Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol-\ndem Kommandeur des 1.uftwaffenführungs-              daten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\ndienstkommandos,                                    leisten, bis zum Feldwebel zu befördern,\nden Kommandeuren der Luftwaffenunterstüt-            dem Amtschef des Bundeswehramt.es\nzungsgruppen                                         für die Soldaten, die ihm unterstehen, soweit die\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen;            Ausübung nicht nach Nummer 1 übertragen wor-\nb) dem Amtschef des Luftwaffenamtes,                     den ist.\nden Kommandierenden Generalen                      (2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im\ndie Ausübung nicht nach dem Buchstaben a        übrigen übertrage ich\nübertragen worden ist;                          dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft,\n4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-      der der Soldat angehört.\nlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im          (3) Die Ubertragung nach Absatz 1 bezieht sich\nübrigen                                             nicht auf die Angehörigen des Militärischen Ab-","1328                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nschirmdicnstes, des Sanfüitsdicnstes und des Militär-       dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-\nmusikdienstes. Fiir dicS('. Solcliücn ist der Leiter der    kraft, der der Reservist bei Beendigung seines\nStammdienstslcllc der Teilstreitkraft zuständig, der        letzten Wehrdienstverhältnisses angehört hat.\nder Soldat angehört.\nVII.                                                    IX.\nDie Ubertragung nach den Abschnitten II, III und         Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung\nIV bezieht sich bei Soldaten, die außerhalb ihrer         und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich\nTeilstreitkraft. verwendet werden, nicht auf              die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-\n1. das Recht zur Beförderung von Unteroffizieren          lassung übertragen habe.\nim Dienstgrad eines Feldwebels oder in einem\nhöheren Dienstgrad;\nX.\n2. das Recht zur Berufung von Unteroffizieren vom           § 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der\nDienstgrad eines Feldwebels an in das Dienstver-       Fassung der Bekanntmachung vom 28. September\nhältnis eines Soldaten auf Zeit;\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1773) bleibt unberührt.\n3. das Recht zur Entlassung.\nDie Ausübung dieser Rechte übertrage ich                                           XL\ndem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-         Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1970 in\nkraft, der der Soldat angehört.                        Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage hebe ich\nmeine Anordnung über die Ernennung und Entlas-\nVIII.                           sung der Unteroffiziere und Mannschaften vom\nDie Ausübung des Rechts zur Beförderung der            23. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1743), ge-\nMannschaften und Unteroffiziere der Reserve außer-        ändert und ergänzt durch die Anordnung vom 15. Au-\nhalb des Wehrdienstes übertrage ich                       gust 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 983), auf.\nBonn, den 16. September 1970\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt"]}