{"id":"bgbl1-1970-89-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":89,"date":"1970-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/89#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-89-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_89.pdf#page=1","order":1,"title":"Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn","law_date":"1970-08-20T00:00:00Z","page":1321,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1321\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                             Z1997 A\n1970                Ausgegehen zu Bonn am 23. September 1970                                                             Nr.89\nTag                                                                Inhalt                                                 Seite\n20. 8. 70 Allgemeine Anordnung über die Ubertragung von Befugnissen und die Regelung von\nZuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn                            1321\nBundesgesctzbl. III 2032-4-1, 20'.l0-14-11, 2030-2-8-1, 2030-14-13\n16. 9. 70 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Offizieranwärter, der Sanitätsoffizier-\nAnwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften ..................................... .                       1326\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 46 und Nr. 47 ............................................. .                      1329\nVerkündungen im Bundesanzeiger ...................................................... .                          1330\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ·..... .' ............................... .                   1330\nAllgemeine Anordnung\nüber die Ubertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn\nVom 20. August 1970\nI.                                                    zum 30. September 1961 geltenden Fassung in\nVerbindung mit § 2 der Vierten Verordnung\nWir übertragen folgende Befugnisse auf. die nach-\nzur Durchführung dieses Gesetzes vom 7. März\nstehenden Behörden - je für ihren Geschäftsbe-\n1952 und dem Erlaß des Bundesministers für\nreich-:\nVerkehr vom 30. August 1952 - A 1 - Pst\n1. auf den Leiter der Personalabteilung der Haupt-                                   9/333 In/52 - (Verkehrsblatt S. 410) - die Dis-\nverwaltung der Deutschen Bundesbahn                                               ziplinarbefugnisse gegenüber Beamten zur Wie-\nnach § 30 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung                                  derverwendung, gegen Ruhestandsbeamte und\n(BDO) in der Fassung der Bekanntmachung vom                                    gegen frühere Beamte, die während des aktiven\n20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750), zuletzt                              Dienstes zuletzt den Besoldungsgruppen 6 bis\ngeändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung                                  17 a der Reichsbahnbesoldungsordnung vom\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher                                   10. Januar 1928 angehört haben;\nVorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz-                                auf die Präsidenten der Bundesbahndirektionen,\nblatt I S. 848), Disziplinarentscheidungen der                               der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-\nobersten Dienstbehörde mit dem Zusatz „Im                                    Sozialamtes, auf die Leiter der Oberbetriebslei-\nAuftrag\" zu unterzeichnen, soweit es sich um                                 tungen, den Leiter der Güterwagenabteilung des\nBeamte der Besoldungsgruppen 1 bis 15 der Be-                                Hauptwagenamtes, den Leiter der Zentralen Ver-\nsoldungsordnung A des Bundesbesoldungsge-                                    kaufsleitung sowie den Leiter der Zentralstelle\nsetzes handelt;                                                              für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung\n2. auf die Präsidenten der Bundesbahndirektionen als                                 nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes\nEinleitungsbehörden                                                               (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776), zu-\nnach § 15 Abs. 2 BDO die Disziplinarbefugnisse\nletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur\ngegenüber den Ruhestandsbeamten des einf a-\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom\nchen, mittleren und gehobenen Dienstes;\n15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339), im Ein-\n3. auf die Präsidenten der Bundesbahndirektionen,                                    vernehmen mit dem Bundesminister des Innern\nder Bundesbahn-Zentralämter und des Bundes-                                       die Befugnis, einen Beamten auf Probe des ein-\nbahn-Sozialamtes sowie auf die Leiter der Ober-                                   fachen, mittleren oder gehobenen Dienstes in\nbetriebsleitungen als Einleitungsbehörden                                         den Ruhestand zu versetzen, sofern der Beamte\nnach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der                                  auf Probe\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des                                   1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn\nGrundgesetzes fallenden Personen in der bis                                       Jahren abgeleistet,","1322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. das 35. Lebensjahr vollendet und                          der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (Bun-\n3. die Dienstunfähigkeit nicht selbst verschul-              desgesetzbl. I S. 410), zuletzt geändert durch\ndet hat;                                                die Zweite Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über die Gewährung von Jubiläums-\n5. auf die Bundesbahndirektionen, die Bundesbahn-                  zuwendungen an Beamte und Richter des Bun-\nZentralämtcr, das Bundesbahn-Sozialamt, die                    des vom 12. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 537),\nOberbetriebsleitungen, das Hauptwagenamt, die                  die Befugnis, Beamten Jubiläumszuwendungen\nZentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle               zu gewähren oder zu versagen,\nfür Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung\nh) nach § 6 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung\na) nach § 64 BBG von einem Beamten die Uber-                   vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422)\nnahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit                beim Laufbahnwechsel eines Beamten des ein-\nim öffentlichen Dienst zu verlangen,                      fachen, mittleren oder gehobenen Dienstes\nb) nach § 65 Abs. 3 BBG                                        über die Anerkennung der Befähigung für die\nneue Laufbahn zu entscheiden;\neinem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmi-\ngen und zu versagen sowie Genehmigungen zu\n6. auf die Bundesbahndirektionen\nwiderrufen,\nnach§ 139 Abs. 3, § 142 Abs. 5 BEG\nc) nach § 70 BBG\ndie amtsärztliche Untersuchung eines durch\nüber die Zustimmung zur Annahme von Be-                  Dienstunfall verletzten Beamten, Versorgungs-\nlohnungen und Geschenken zu entscheiden,                 empfängers oder früheren Beamten anzuordnen.\ndie Beamten, auch nach Beendigung des Be-\namtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt ge-\nwährt werden.\nBei Belohnungen und Geschenken, die einem                                       II.\nBeamten nach Beendigung des Beamtenver-\nhältnisses gewährt werden, ist zu Entscheidun-         Wir übertragen auf die Bundesbahndirektionen,\ngen diejenige Behörde befugt, deren Geschäfts-     die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-So-\nbereich der Beamte zuletzt angehört hat,          zialamt, die Oberbetriebsleitungen, das Hauptwagen-\namt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentral-\nd) nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes           stelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung,\nzur Vereinheitlichung des Beamtenrechts             je für ihren Geschäftsbereich, folgende Ermächtigun-\n(BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung           gen:\nvom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1753), zuletzt geändert durch das Siebente       1. nach § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes\nGesetz zur Änderung des Bundesbesoldungs-               (BRKG) vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I         S. 133), zuletzt geändert durch die Verordnung\nS. 339), über den Widerspruch eines Beamten,           zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften\nRuhestandsbeamten, früheren Beamten oder               vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1414),\neines Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder             das Tage- und Ubernachtungsgeld (§§ 9, 10) in be-\ndie Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu                sonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig\nentscheiden, soweit diese Behörden oder ihnen          Tagen zu bewilligen,\nnachgeordnete Stellen zum Erlaß oder zur\nAblehnung des Verwaltungsaktes zuständig           2. nach§ 13 BRKG\nwaren,                                                 Zuschüsse zum Tage- und Ubernachtungsgeld\n(§§ 9, 10, 12) zu bewilligen,\ne) nach Nummer 5 des Rundschreibens des Bun-\nministers des Innern vom 8. März 1965 -\n3. nach§ 18 BRKG\nII A 2 - 211 481 / 1 -\nnach Maßgabe der hierzu erlassenen Grundsatz-\nüber die Gewährung von Rechtsschutz in Straf-          bestimmungen eine Pauschvergütung als pauscha-\nsachen für die Angehörigen der Deutschen               liert~ Aufwandsvergütung zu gewähren,\nBundesbahn zu entscheiden,\nf) nach § 14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes       4. nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskosten-\n(BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung              gesetzes (BUKG) vom 8. April 1964 (Bundesgesetz-\nvom 14. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I               blatt I S. 253), zuletzt geändert durch das Siebente\nS. 2201 ), zuletzt geändert durch das Siebente         Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgeset-\nGesetz zur Änderung des Bundesbesoldungs-              zes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339),\ngesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I         die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räu-\nS. 339), die Befugnis, einzelnen Beamten oder          mung einer Dienstwohnung des Bundes zuzu-\nGruppen von Beamten den dienstlichen Wohn-             sagen,\nsitz nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BBesG\n5. nach§ 2 Abs. 3 Nr. 4 BUKG\nanzuweisen,\ndie Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räu-\ng) nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Ge-              mung einer bundeseigenen oder im Besetzungs-\nwährung von Jubiläumszuwendungen an Be-                 recht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzu-\namte und Richter des Bundes in der Fassung              sagen.","Nr. 89 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1970                       1323\nlII.                             b) nach§ 21 des Bundesbahngesetzes vom 13. De-\nzember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955), zuletzt\nWir ermächtigen -- je für ihren Geschäftsbereich-\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des\n1. die Bundesbahndirektionen                                     Bundesbahngesetzes vom 6. März 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 191), Maßnahmen nach § 21\na) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes\ndes Bundesbahngesetzes - mit Ausnahme der\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nBeamten des höheren Dienstes - treffen,\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nsonen (G 131) in der Fassung der Bekannt-             c) nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des Bundes-\nmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetz-               ministers des- Innern über die Gewährung von\nblatt I S. 1685), zuletzt geändert durch das              Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im In-\nFünfte Gesetz zur Änderung beamtenrecht-                  land in der Neufassung vom 23. Dezember 1968\nlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften             (Gemeinsames Ministerialblatt 1969 S. 52), zu-\nvom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848),             letzt geändert durch Rundschreiben des Bun-\ndie Anerkennung als Aussiedler auszuspre-                 desministers des Innern vom 5. Februar 1970\nchen,                                                     - II D 3 - 213 361/5 (Gemeinsames Ministe-\nrialblatt S. 94), für die Entscheidung über die\nb) nach § 4 Abs. 2 G 131\nGewährung an Bundesbahnbedienstete im In-\nPersonen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131             land zuständig sind;\nbezeichneten Personen gleichzustellen,\nc) nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131                       2. daß die Präsidenten der Bundesbahndirektionen,\nder Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-\ndie Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wie-\nSozialamtes, die Leiter der Oberbetriebsleitungen,\nderverwendung festzustellen;\nder Leiter der Güterwagenabteilung des Haupt-\n2. die Bundesbahndirektionen, die Bundesbahn-Zen-            wagenamtes, der Leiter der Zentralen Verkaufs-\ntralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Ober-            leitung sowie der Leiter der Zentralstelle für Be-\nbetriebsleitungen, das Hauptwagenamt, die Zen-            triebswirtschaft und Datenverarbeitung\ntrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle für            nach § 31 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung\nBetriebswirtschaft und Datenverarbeitung                     über die Beschwerden gegen Disziplinarverfü-\nnach § 8 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung               gungen der ihnen nachgeordneten Dienstvorge-\n(TGV) vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I              setzten entscheiden;\nS. 808), zuletzt geändert durch die Dritte Ver-\n3. daß das Bundesbahn-Sozialamt nach Teil A Ab-\nordnung zur Änderung der Verordnung über\nschnitt III Nr. 4 und Teil B Nr. 8 der Richtlinien\ndas Trennungsgeld bei Versetzungen und Ab-\ndes Bundesministers des Innern über die Gewäh-\nordnungen im Inland vom 13. Juli 1970 (Bundes-\nrung von Schulbeihilfen und Kinderreisebeihilfen\ngesetzbl. I S. 1095), das Trennungsgeld bei Zu-\nan Bundesbedienstete im Ausland vom 30. Dezem-\nsage der Umzugskostenvergütung zu genehmi-\nber 1963 (Gemeinsames Ministerialblatt 1964\ngen;\nS. 107), zuletzt geändert durch Rundschreiben des\n3. die Bundesbahndirektionen, die Bundesbahn-Zen-            Bundesministers des Innern vom 12. April 1966\ntralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Ober-            - A 2 - 213 362/1 - (Gemeinsames Ministerial-\nbetriebsleitungen, das Hauptwagenamt, die Zen-            blatt S. 283),\ntrale Verkaufsleitung, die Zentralstelle für                 für die Entscheidung über die Gewährung von\nBetriebswirtschaft und Datenverarbeitung, die                Schulbeihilfen und Kinderreisebeihilfen an\nBundesbahnämter, die Generalvertretungen der                 Bundesbahnbedienstete im Ausland zuständig\nBundesbahndirektionen und die Bundesbahn-Aus-                ist.\nbesserungswerke\nnach § 8 Abs. 3 TGV                                                             V.\ndas Trennungsgeld in den Fällen zu genehmi-            Wir ordnen nach § 29 Abs. 4 der Bundesdiszipli-\ngen, in denen die Umzugskostenvergütung nicht       narordnung (BDO) an, daß - je für ihren Geschäfts-\nzugesagt worden ist.                                bereich - Geldbußen verhängen können:\n1. bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetra-\nIV.                              ges, höchstens jedoch einhundert Deutsche Mark,\nWir bestimmen,                                            die Vorstände der Bundesbahnämter, die Leiter\nder Generalvertretungen der Bundesbahndirek-\n1. daß die Bundesbahndirektionen, die Bundesbahn-\ntionen, die Werkdirektoren der Bundesbahn-Aus-\nZentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die\nbesserungswerke und die Leiter (Direktoren) der\nOberbetriebsleitungen, das Hauptwagenamt, die\nBundesbahn-Versuchsanstalten,\nZentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle\nfür Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung           2. bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetra-\nje für ihren Geschäftsbereich                             ges, höchstens jedoch fünfzig Deutsche Mark,\na) nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes                    die Leiter der Hauptdienststellen und die Büro-\neinem Beamten des einfachen, mittleren oder          vorstände der Bundesbahndirektionen, der Bun-\ngehobenen Dienstes die Führung der Dienst-            desbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialam-\ngeschäfte verbieten dürfen,                          tes, der Oberbetriebsleitungen, des Hauptwagen-","1324                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\namtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der        5. Ortlich zuständig ist\nZentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenver-       a) für alle vor Eintritt in den Ruhestand notwen-\narbeitung.                                                   dig werdenden Entscheidungen und Betreu-\n3. Die hier nicht genannten übrigen Dienstvorgesetz-             ungsmaßnahmen nach Abschnitt V, Unterab-\nten im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO sind nicht            schnitt 5 BBG (Unfallfürsorge) die Bundesbahn-\nbefugt, Geldbußen zu verhängen.                              direktion, deren Präsident Dienstvorgesetzter\ndes unfallverletzten Beamten ist, oder - so-\nweit dieser im Bereich einer anderen unmittel-\nbar nachgeordneten Behörde ein Amt beklei-\nVI.                                  det - die Bundesbahndirektion, in deren Be-\n1. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten-                  reich diese Behörde ihren Sitz hat,\ngesetzes (BBG) übertragen wir unsere Befugnisse          b) in allen übrigen Fällen die Bundesbahndirek-\nals Pensionsfestsetzungsbehörde (Bewilligung von             tionen, in deren Bezirk der-Wohnsitz des Ver-\nVersorgungsbezügen auf Grund von Kannvor-                   sorgungsberechtigten oder seiner Hinterbliebe-\nschriften, Berüdcsichtigung von Zeiten als ruhe-             nenen liegt. Wohnen die versorgungsberech-\ngehaltfähige Dienstzeit, Festsetzung der Versor-             tigten Hinterbliebenen eines verstorbenen Be-\ngungsbezüge und Bestimmung der Person des                   amten oder Ruhestandsbeamten an verschie-\nZahlungsempfängers) nach Maßgabe der nachste-               denen Orten, so ist für die Festsetzung und\nhenden Nummern 3 bis 6 mit Zustimmung des                   Regelung aller Bezüge (Witwengeld, Waisen-\nBundesministers des Innern auf die Bundesbahn-              geld, Unterhaltsbeitrag) die Bundesbahndirek-\ndirektionen.                                                tion zuständig, in deren Bezirk die Witwe\n2. Als Pensionsregelungsbehörden, die die Vor-                   oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,\nschriften über 'das Ruhen der Versorgungsbezüge             die jüngste versorgungsberechtigte Person\n· anzuwenden, die sonstigen Entscheidungen über               ihren Wohnsitz hat. An die Stelle des Wohn-\ndie Durchführung der Versorgung zu treffen, die             sitzes tritt bei Versorgungsberechtigten, die\nVersorgungsberechtigten zu betreuen und die Ver-            im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, der\ndauernde Aufenthalt.\nsorgungsbezüge zu zahlen haben, bestimmen wir\nebenfalls die Bundesbahndirektionen, soweit nach-           Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen\nstehend nichts anderes angeordnet ist.                      Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-\nhalb des Geltungsbereichs des Bundesbeamten-\n3. Die Zuständigkeit der Bundesbahndirekti9nen er-               gesetzes, so bleibt die Bundesbahndirektion\nstredct sich auf alle Versorgungsberechtigten, bei          zuständig, die ihn bis dahin zu betreuen hatte.\ndenen wh die Befugnisse als oberste Dienstbe-\nhörde auszuüben haben. Wir behalten uns jedoch\nweiterhin vor\nVII.\na) die erstmalige Festsetzung der Versorgungs-\nbezüge für die Präsidenten (Leiter) der unmit- ·    Auf  Grund    des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-\ntelbar nachgeordneten Behörden und für die       gesetzes   (BBG)  ordnen  wir  an:\nHinterbliebenen dieser Beamten, wenn sie 1. Zur gerichtlichen_ Vertretung der Deutschen Bun-\nwährend des aktiven Dienstverhältnisses ge-         desbahn, vertreten durch den Vorstand der Deut-\nstorben sind,                                       schen Bundesbahn als oberste Dienstbehörde, sind\nb) alle versorgungsrechtlichen Entscheidungen bei       je innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Bundes-\nden Versorgungsberechtigten, die bei Eintritt       bahndirektionen, die Bundespahn-Zentralämter\ndes Versorgungsfalles ein Amt bei der Haupt-        und das Bundesbahn-Sozialamt berufen. Dies gilt\nverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder            nicht für die Fälle, in denen dem Vorstand oder\nbei dem Hauptprüfungsamt für die Deutsche           der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn\nBundesbahn bekleidet haben, und bei den Hin-        die erste Entscheidung zusteht.\nterbliebenen dieses Personenkreises.\n2. Innerhalb des Geschäftsbereichs der Oberbetriebs0\n4. Die Bundesbahndirektionen sind sachlich für alle          leitungen, der besonderen Ämter und der zentra-\nversorgungsrechtlichen Entscheidungen zuständig,        len Stellen, denen bestimmte Geschäfte für einen\nsoweit sie nicht                                        oder mehrere Direktionsbezirke übertragen sind,\na) durch Gesetz oder sonstige Vorschriften aus-         liegt  die  gerichtliche  Vertretung    der Deutschen\nschließlich der obersten Dienstbehörde oder         Bundesbahn,     vertreten   durch   den  Vorstand  der\nihr gemeinsam mit dem Bundesminister des            Deutschen    Bundesbahn    als  oberste Dienstbehörde,\nInnern vorbehalten sind,                            der   Bundesbahndirektion      ob, in deren Bezirk die\nOberbetriebsleitungen, die besonderen Ämter\nb) die Durchführung des § 121 Abs. 1 und § 122          oder die zentralen Stellen ihren Sitz haben, wenn\nAbs. 1 Satz 1, 2 BBG betreffen. Die Zahlung         sie nicht einer anderen Dienststelle unterstellt\nder Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbe-      sind, die nach Nummer 1 dieses Abschnittes zur\ngeldes, ferner die hierbei notwendigen Ent-         gerichtlichen Vertretung des Dienstherrn befugt\nscheidungen obliegen in diesen Fällen den Be-       ist. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Vor-\nhörden, die bis zum Tode des Beamten die            stand oder der Hauptverwaltung der Deutschen\nDienstbezüge zu zahlen hatten.                      Bundesbahn die erste Entscheidung zusteht.","Nr. 89 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1970                         1325\nVIII.                            6. Anordnung über die Ubertragung von Entschei-\ndungen über Widersprüche gegen Verwaltungs-\nWir behal len uns im Einzelfall Entscheidungen\nakte im Bereich der Deutschen Bundesbahn vom\nnach den Abschnitlen 1 bis VII dieser Anordnung\nvor.                                                           14. September 1966 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom\n1. Oktober 1966);\nIX.                              7. Anordnung über die Ubertragung von Befugnis-\nEs treten außer Kraft:                                     sen und die Regelung von Zuständigkeiten auf\ndem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der\n1. Anordnung über die Zuständigkeit zu versor-               Deutschen Bundesbahn vom 19. Oktober 1967\ngungsrechtlichen Entscheidungen im Geschäfts-              (Bundesanzeiger Nr. 74 vom 18. April 1968);\nbereich der Deutschen Bundesbahn vom 22. De-\nzember 1956 (Bundesanzeiger Nr. 5 vom 9. Ja-           8. Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus\nnuar 1957);                                              dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen\nBundesbahn vom 2. November 1967 (Bundesge-\n2. Anordnung über die Ubertragung der Befugnis               setzbl. I S.1160);\nzur Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes im\nBereich der Deutschen Bundesbahn vom 4. Mai            9. Anordnung zur Ergänzung der Allgemeinen An-\n1961 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 18. Mai 1961);           ordnung über die Ubertragung von Befugnissen\nund die Regelung von Zuständigkeiten auf dem\n3. Anordnung über die Ubertragung der Befugnis               Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deut-\nzu Entscheidungen nach § 70 des Bundesbeamten-            schen Bundesbahn vom 9. Dezember 1968 (Bun-\ngesetzes im Bereich der Deutschen Bundesbahn              desanzeiger Nr. 238 vom 20. Dezember 1968);\nvom 16. April 1962 (Bundesanzeiger Nr. 86 vom\n5. Mai 1962);                                        10. Anordnung zur Änderung der Allgemeinen An-\nordnung über die Ubertragung von Zuständigkei-\n4. Anordnung über die Ubertragung der Befugnis               ten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich\nzu Entscheidungen über Jubiliiumszuwendungen              der Deutschen Bundesbahn vom 4. August 1969\nan Beamte im Bereich der D2utschen Bundesbahn             (Bundesanzeiger Nr. 146 vom 12. August 1969).\nvom 27. Juli 1962 (Bundesanzeiger Nr. 152 vom\n14. August 1962);\n5. Anordnung über die Ubertragung der Befugnis                                     X.\nzur Versetzung von Beamten auf Probe in den             Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-\nRuhestand vom 9. September 1962 (Bundesanzei-        bruar 1970 in Kraft. Abschnitt I Nr. 5 Buchstabe h\nger Nr. 185 vom 28. September 1962);                 tritt mit_Wirkung vom 1. Mai 1970 in Kraft.\nFrankfurt a. M., den 20. August 1970\nDeutsche Bundesbahn\nDer Vorstand\nStukenberg"]}