{"id":"bgbl1-1970-88-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":88,"date":"1970-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/88#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-88-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_88.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst","law_date":"1970-09-08T00:00:00Z","page":1313,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1313\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                Ausgegeben zu Bonn am 11. September 1970                                                                                                Nr. 88\nTag                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n8. 9. 70 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten\nund Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1313\nBundesgesetzbl. III 2030-2-3\n31. 8. 70 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . . .                                                 1316\n1. 9. 70 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn (Bau eines\nIndustriestammgleises Kassel-Waldau) ................................................. .                                                           1316\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 45 ........................................................ .                                                        1317\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... .                                                          1318\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub\nder Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nVom 8. September 1970\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776),\nzuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundes-\nbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgcsetzbl. I S. 339), in\nVerbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz\nzur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und\nRichter im Bundesdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 518) wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchent-\nliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist,\nfür jedes Urlaubsjahr\nin den                 bis zum                       bis zum                          nach\nBesoldungsgruppen           vollendeten                   vollendeten                   vollendetem\n30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr\n1. im Urlaubsjahr 1970                                        Arbeitstage\nA    1 bis A 6                       16                            20                            24\nA    7 bis A 10                      18                            21                            26\nA   11  bis A 14                     20                            24                            28\nA   15 und darüber                   22                            27                            30","1314                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nin den             bis zum       bis zum         nach\nBesoldungsgruppen      vollendeten   vollendeten    vollendetem\n30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr\n2. im Urlaubsjahr 1971                      Arbeitstage\nA   1 bis A 6                17            21            24\nA   7 bis A 10               19            22            26\nA  11 bis A 14               21            25            28\nA  15 und darüber            23            27            30\n].    vorn Urlaubsjahr 1972 an              Arbeitstage\n·A 1 bis A 6                     18            22            25\nA 7 bis A 10                 20            23             27\nA 11 bis A 14                 22            26             28\nA 15 und darüber             24             28            30\"\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n11 (4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalender-\ntage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat. Endet eine Dienst-\nschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt\nals Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem\nsie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feier-\ntage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht\nals Arbeitstage.\"\nc) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\n11 (5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeits-\nzeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Ur-\nlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche\nverteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag\nim Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel des Urlaubs nach\nAbsatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durch-\nschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder\ndienstplanrnäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger\nals fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert\nsich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Ur-\nlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel des Urlaubs nach Ab-\nsatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. In Verwaltungen,\nin denen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-\nzeit häufig wechselt, kann mit Zustimmung des Bundesministers\ndes Innern von der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und 2\nabgewichen werden.\n(6) Hat der Beamte aus persönlichen Gründen einen Urlaub ohne\nDienstbezüge erhalten, so wird der ihm nach dieser Verordnung\nzustehende Urlaub für das Urlaubsjahr, in dem der Urlaub ohne\nDienstbezüge endet, aber nicht begonnen hat, um ein Zwölftel\nfür jeden vollen in dieses Urlaubsjahr fallenden Monat des Ur-\nlaubs ohne Dienstbezüge gekürzt. Dabei bleiben jedoch die ersten\nsechs Monate des Urlaubs ohne Dienstbezüge unberücksichtigt.\"\n2. § 7 erhält folgende Fassung:\n,,§ 7\nAbwicklung des Urlaubs, Ubertragung in das folgende Urlaubsjahr\n(1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß spätestens binnen drei\nMonaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten werden.\nSoweit Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten\nwerden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr zu über-\ntragen; er kann übertragen werden, soweit er wegen einer Erkran-\nkung des Beamten oder aus anderen zwingenden, von dem Beamten\nnicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden\nkann.","Nr. 88    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1970     1315\n(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen drei Monaten nach dem.\nEnde des Urlaubsjahres oder bei einer Ubertragung in das folgende\nUrlaubsjahr bis zum. Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubs-\njahres angetreten worden ist, verfällt. In den Fällen des § 5 Abs. 3\nverfällt der Urlaub rn.it dem. Ablauf des folgenden Urlaubsjahres;\neine Ubertragung ist nicht zulässig.\"\n3. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Der Urlaub eines Beamten, der zu Beginn des Urlaubsjahres noch\nnicht 18 Jahre alt ist, beträgt 20 Arbeitstage; § 5 Abs. 5 gilt ent-\nsprechend.\"\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „24 Werktagen\" werden durch die Worte „20 Arbeits-\ntagen\" ersetzt.\nb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\nsatz angefügt:\n,, § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.\"\n5. In § 13 Satz 1 werden die Worte „sechs Werktagen\" durch die Worte\n,, fünf Arbeitstagen\" ersetzt.\n6. In § 14 werden die Worte „6 Werktagen\" durch die Worte „fünf\nArbeitstagen\" ersetzt.\nArtikel 2\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die Verordnung über\nden Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im. Bundesdienst\nin der nach dieser Verordnung geltenden Fassung rn.it neuem. Datum.\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\nseitigen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn.\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung rn.it § 201 des\nBundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vorn. 1. Januar 1970, für Ver-\nwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am. 1. April beginnt, rn.it Wirkung\nvorn. 1. April 1970 in Kraft.\nBonn, den 8. September 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}