{"id":"bgbl1-1970-87-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":87,"date":"1970-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/87#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-87-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_87.pdf#page=4","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1970-09-01T00:00:00Z","page":1308,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1308                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des§ 31 d des Gesetzes\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes\nVom 1. September 1970\nAuf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes zur Re-            an die Stelle des Witwengeldes tritt das Witwer-\ngelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-                geld.\"\nschen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\nDienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                     Artikel 2\n15. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2073) wird                          Ubergangsvorschriften\nverordnet:\n(1) Ist der Antrag auf Versorgungszahlungen von\nArtikel 1\nPersonen, denen auf Grund der Änderungen in Ar-\nÄnderung der Verordnung                    tikel 1 ein Anspruch zusteht, nach der Verordnung\nDie Verordnung zur Durchführung des § 31 d des          zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Rege-\nGesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung na-             lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen\ntionalsozialistischen Unrechts für Angehörige des          Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes\nöffentlichen Dienstes in der Fassung vom 2. April          in der bisherigen Fassung abgelehnt worden, so\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 182) wird wie folgt ge-         steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft der\nändert:                                                    Entscheidung einem erneuten Antrage und dessen\nEntscheidung nicht entgegen. Das gilt entsprechend,\n1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:                wenn der Anspruch auf Versorgungszahlungen\n„c) vom 1. Januar 1970 an                              durch Vergleich ungünstiger geregelt war, als nach\nfür den Bediensteten auf monatlich drei-         der Änderung in Artikel 1 vorgesehen ist.\nhundertfünfundsiebzig Deutsche Mark,                (2) Unanfechtbare Entscheidungen oder rechts-\nfür die Witwe auf monatlich dreihundert          kräftige Urteile sowie Vergleiche, durch die die An-\nDeutsche Mark,                                   sprüche von Geschädigten günstiger geregelt sind,\nfür die Vollwaise auf monatlich einhundert       als nach der Änderung in Artikel 1 vorgesehen ist,\nDeutsche Mark.\"                                  bleiben unberührt.\n(3) Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch die Än-\n2. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nderungen in Artikel 1 erledigen, werden Gerichts-\n,, (3) Erwirbt ein Bediensteter einen Anspruch      kosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten wer-\nauf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung,          den gegeneinander aufgehoben.\nso erhält er daneben die Versorgungszahlungen\nnach dieser Verordnung nur bis zum Erreichen\nvon fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-                                  Artikel 3\nfähigen Dienstbezüge, aus denen das dem Wit-                            Geltung im Land Berlin\nwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt berech-\nnet ist, oder, wenn es sich um Witwengeld nach            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndieser Verordnung handelt, bis zum Erreichen           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nder in Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze.       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Dritten\nDie Gesamtbezüge dürfen nicht hinter den ihm           Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung\nals Bediensteter nach dieser Verordnung zu-            der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\nstehenden Versorgungszahlungen zurückbleiben.\"         rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom\n23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820) und\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                            Artikel VII des Sechsten Gesetzes zur Änderung\na) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „fünfund-           des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung\nzwanzigsten\" durch das Wort „siebenund-           nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\nzwanzigsten\" ersetzt.                             öffentlichen Dienstes vorn 18. August 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1349) auch im Land Berlin.\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „fünfund-\nzwanzigste\" durch das Wort „siebenund-\nzwanzigste\" ersetzt.                                                      Artikel 4\n4. Nach§ 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:                                        Inkrafttreten\n,,§ 9a                            (1) Es treten in Kraft:\nDie §§ 1 bis 9 gelten entsprechend für den Wit-      1. Artikel 1 Nr. 1\nwer; an die Stelle der Witwe tritt der Witwer,                  mit Wirkung vom 1. Januar 1970"]}