{"id":"bgbl1-1970-87-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":87,"date":"1970-09-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/87#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-87-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_87.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung","law_date":"1970-08-05T00:00:00Z","page":1305,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1305\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Zl997A\n1970                   Ausgegeben zu Bonn am 8. September 1970                                                                                                          Nr. 87\nTag                                                                   Inhalt                                                                                          Seite\n5. 8. 70  Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1305\nBundesgcselzbl. III 9502-4, 9501-8, 9501-4, 9501-5\n13. 8. 70 Verordnung zur Einführung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1307\nBundcsgeselzbl. III 9501-5, 9501-6, 9501-7\n1. 9. 70  Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\nöffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1308\nBundesgesetzbl. III 2037-1-4\n1. 9. 70 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ............................................................................ .                                                                    1309\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 44 ........................................................ .                                                                  1310\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... .                                                                   1311\nVerordnung\nzur Einführung der Rheinscbiifahrtpolizeiverordnung\nVom 5. August 1970\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes                                        hörden der Wasser- und Schiff ahrtsverwaltung des\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der                                       Bundes (Wasser- und Schiffahrtsdirektionen) als\nBinnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundes-                                        Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden. Diese werden\ngesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 25                               ermächtigt, Anordnungen im Sinne des § 1.22 der\ndes Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom                                         Rheinschiffahrtpolizeiverordnung zu erlassen und\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), auf Grund                                   die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nach-\nder §§ 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes                                      geordneten Stellen zu übertragen.\nvom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), ge-                                         (2) Zuständige Behörde für die Zulassung von\nändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz                                         Baumustern im Sinne des § 4.01 Nr. 1 und des § 6.33\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-                                      Nr. 1 Buchstabe a der Rheinschiffahrtpolizeiverord-\ndesgeset.zbl. I S. 503) und auf Grund des § 8 Abs. 2                                  nung ist der Bundesminister für Verkehr.\ndes Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der\nAltölbeseitigung (Altölgesetz) vom 23. Dezember                                            (3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.10 Nr. 2,\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419) - insoweit im Ein-                                   § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14 und\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern - ,                                       1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1, §§ 1.19 und 1.20 der Rhein-\nwird verordnet:                                                                       schiffahrtpolizeiverordnung sind neben den Mittel-\nArtikel 1                                                 behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nBundes auch deren nachgeordnete Stellen und ge-\nDie Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird in der                                   mäß den nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die\nanliegenden, von der Zentralkommission für die                                        Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\nRheinschiffahrt beschlossenen Fassung*) auf der Bun-                                  schiffahrt geschlossenen Vereinbarungen die Polizei-\ndeswasserstraße Rhein und vorbehaltlich abwei-                                        kräfte der Länder.\nchender hafenpolizeilicher Vorschriften in den zu ihr\ngehörenden bundeseigenen Häfen in Kraft gesetzt.                                           (4) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.15 Nr. 4\nder Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sind die für\ndas Wasser zuständigen Behörden.\nArtikel 2\n(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes\nbestimmt ist, sind zuständige Behörden im Sinne                                                                                     Artikel 3\nder Rheinschiffahrtpolizeiverordnung die Mittelbe-                                         Zugelassene Sammelstellen im Sinne des § 1.15\n*) Diese Fassung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird als An-\nNr. 4 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sind ne-\nlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.                ben den abnahmepflichtigen Unternehmen (§ 2 Abs. 2\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband\nauf Anforderung kostenlos zugestellt.                                               Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Altölgesetz) auch die","1306                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nvon den für das Wasser zuständigen Behörden zu-           Worte „und der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\ngelassenen Sammelstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Altöl-         vom 24. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1412)\"\ngesetz).                                                  gestrichen.\nArtikel 4                                                  Artikel 7\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nVorschriften der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbefreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Auf-      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\ngaben unter gebührender Berücksichtigung der              über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend ge-          Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nboten ist.\nArtikel 8\nArtikel 5                              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in\n(1) Zuwiderhandlungen gegen die Rheinschiffahrt-       Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1.01\npolizeiverordnung und die zu ihrer Durchführung           Buchstabe p und des § 7.09 Nr. 1 Buchstabe b der\nund Ergänzung erlassenen Anordnungen werden               Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird durch beson-\nnach § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-          dere Rechtsverordnung des Bundesministers für\ndes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt bestraft.         Verkehr bestimmt.\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen               (2) Bis zum Erlaß der nach § 1.01 Buchstabe q der\n§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Rheinschiffahrtpolizeiver-   Rheinschiff ahrtpolizeiverordnung vorgesehenen Vor-\nordnung das Olkontrollbuch nicht ordnungsgemäß            schriften über die Stärke der Lichter gelten als\nausfüllt, entgegen § 1.15 Nr. 4- Satz 1 der Rheinschiff-  „starkes Licht\", ,,helles Licht\", und „gewöhnliches\nfahrtpolizeiverordnung Rückstände von 01 und flüs-        Licht\" ein Licht, das in dunkler Nacht bei klarer\nsigem Brennstoff einschließlich ölhaltiger Abwässer       Luft auf etwa drei, zwei bzw. einen Kilometersicht-\nnicht abgibt oder entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 der        bar ist.\nRheinschiffahrtpolizeiverordnung das ordnungsge-             (3) Bis zu der nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a der\nmäß ausgefüllte Olkontrollbuch nicht an Bord hat,         Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vorgesehenen Zu-\nhandelt ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1           lassung der Baumuster von Schallgeräten müssen\nNr. 5 Altölgesetz.                                        die Frequenzen der Töne nach § 6.35 Nr. 2 Buch-\nstabe a der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung zwi-\nArtikel 6                          schen 165 und 297 Hertz liegen; zwischen dem\n(1) Die Artikel 23 und 84 der Internationalen Vor-     tiefsten und dem höchsten Ton muß ein Zwischen-\nschriften über die Beförderung brennbarer Flüssig-        raum von mindestens zwei ganzen Tönen liegen.\nkeiten auf Binnenwasserstraßen - Anlage 2 der                (4) Mit Ablauf des 30. September 1970 tritt die\nVerordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe         Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpoli-\nund -flöße und über die Beförderung brennbarer            zeiverordnung vom 24. Dezember 1954 nebst der ihr\nFlüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom 30. April\nals Anlage beigefügten I-.heinschiffahrtpolizeiver-\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 371) - sind im Geltungs-\nordnung (Bundesgesetzbl. II S. 1411, 1412), zuletzt\nbereich dieser Verordnung nicht anzuwenden.\ngeändert durch Verordnung vom 25. März 1966 (Bun-\n(2) In § 1 der Verordnung über die Farbe der           desgesetzbl. II S. 147), außer Kraft.\nLichter auf Fahrzeugen, die auf Bundeswasserstraßen\nbestimmte gefährliche Stoffe befördern, vom 18. De-          (5) Die auf Grund der Rheinschiffahrtpolizeiver-\nzember 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 1510), geändert       ordnung vom 24. Dezember 1954 erlassenen schiff-\ndurch die Verordnung zur Einführung der Binnen-          f ahrtspolizeilichen Anordnungen und Verordnungen\nschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 vom 11. Oktober            bleiben in Kraft, bis ihre Geltung durch Zeitablauf\n1966 (Bundesgesetzbl. II S. 1333, 1538), werden die       endet oder bis die zuständige Behörde sie aufhebt.\nBonn, den 5. August 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}