{"id":"bgbl1-1970-86-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":86,"date":"1970-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/86#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-86-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_86.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes","law_date":"1970-09-03T00:00:00Z","page":1301,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1301\n.Bundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1970                  Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1970                                                                                                 Nr.86\nTag                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n3. 9. 70   Gesetz zur Änderung des Hochschulbauiörderungsgesetzes                                                                                            1301\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1303\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1303\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1304\nGesetz\nzur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes\nVom 3. September 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                  b) In Nummer 4 werden die Worte „wissenschaft-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  lichen Großgeräte\" durch die Worte „Groß-\ngeräte für Ausbildung und Forschung\" sowie\ndie Worte „500 000 Deutsche Mark\" durch die\nArtikel 1                                                     Worte „150 000 Deutsche Mark\" ersetzt.\nDas Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Aus-\nbau und Neubau von wissenschaftlichen Hoch-                                 4. § 4 wird wie folgt geändert:\nschulen\" (Hochschulbauförderungsgesetz) vom 1. Sep-                               a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\ntember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1556) wird wie                                                                 ,,Hochschulverzeichnis\".\nfolgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In der Uberschrift sowie in den §§ 1, 3 und 4 ent-\nfällt das Wort „wissenschaftliche\" vor „Hoch-                                        aa) In Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-\nschulen\".                                                                                     minister für wissenschaftliche Forschung\"\ndurch die Worte „Die Bundesregierung\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                  ersetzt.\na) In Satz 1 wird das Wort „wissenschaftlichen\"                                      bb) In Satz 1 wird hinter dem Wort „sind\" ein\nvor dem Wort „Hochschulen\" gestrichen.                                                   Punkt eingefügt.\nb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                                                 cc) Der zweite Halbsatz des Satzes 1 wird\nSatz 2 und erhält folgende Fassung:\n,, 1. die Hochschulen nach Aufgabenstellung,\nFachrichtungen, Zahl, Größe und Stand-                                              „Voraussetzung für die Aufnahme in die\nort ein zusammenhängendes System bil-                                              Anlage ist, daß die Einbeziehung in die\nden, durch das ein ausreichendes und aus-                                          Gemeinschaftsaufgabe wegen der Bedeu-\ngeglichenes Angebot an Ausbildungs- und                                            tung für die Gesamtheit hochschulpolitisch\nForschungsplätzen gewährleistet wird;\".                                             erforderlich ist; das ist insbesondere dann\nanzunehmen, wenn zwischen der in die\nc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                                                          Anlage aufzunehmenden Hochschule oder\n„2. an den Hochschulen nach Maßgabe ihrer                                                Hochschuleinrichtung und einer in der An-\njeweiligen Aufgabenstellung Forschungs-                                            lage aufgeführten Hochschule eine Zusam-\nschwerpunkte unter Berücksichtigung der                                             menarbeit zum Zweck der wirksameren\nhochschulfreien Forschungseinrichtungen                                            Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht wird.\"\ngefördert werden;\".                                                        dd) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                             5. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Bundes-\na) In Nummer 3 werden die Worte „eine Million                                  minister für wissenschaftliche Forschung\" durch\nDeutsche Mark\" durch die Worte „500 000                                   die Worte „Bundesminister für Bildung und Wis-\nDeutsche Mark\" ersetzt.                                                   senschaft\" ersetzt.","1302                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n6. In § 8 Abs. l Satz 1 werden die Worte „Bundes-                              Artikel 2\nminister für wissenschaftliche Forschung\" durch\ndie Worte „Bundesminister für Bildung und Wis-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsenschaft\" ersetzt.                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n7. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundes-\nminister für wissenschaftliche Forschung\" durch\ndie Worte „Bundesminister für Bildung und Wis-\nsenschaft\" ersetzt.                                                         Artikel 3\n8. In § 13 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „1. März        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n1971\" durch die Worte „1. Juli 1971\" ersetzt.       dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nLeussink\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}