{"id":"bgbl1-1970-85-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":85,"date":"1970-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/85#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-85-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_85.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Butterverordnung","law_date":"1970-08-10T00:00:00Z","page":1287,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Nr. 85    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1970                                   1287\nBekanntmachung\nder Neufassung der Butterverordnung\nVom 10. August 1970\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierlcn Verordnung        Die Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 37,\nzur Änderung der Bul.tmverordnung vom 15. Juli         40 und 52 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930\n1970 (Bundesanzeiger Nr. 129 vom 18. Juli 1970)        (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das\nwird nachstehend der Wortlaut der Butterverord-        Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid-\nnung vom 2. Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 110 vom      rigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\n12. Juni 1951) in der Fassung bekanntgegeben, wie      in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\nsie sich aus der oben angeführten Änderungsver-        gesetzes\nordnung und den Anderungsverordnungen                  sowie einige auch auf Grund des § 5 Nr. 1 und 5 des\nLebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nvom 26. Oktober 1964 (Bundesanzeiger Nr. 203 vom       machung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I\n29. Oktober 1964),                                     S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nrung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September\nvom 4. Mai 1965 (Bundesanzeiger Nr. 88 vom 12. Mai\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit\n1965, berichtigt im Bundesanzeiger Nr. 99 vom\nArtikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes\n29. Mai 1965)\nund andere auf Grund des § 24 des Milch- und Fett-\nund                                                    gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt\nvom 31. Juli 1967 (Bundesanzeiger Nr. 145 vom          geändert durch das Absatzfondsgesetz vom 26. Juni\n5. August 1967)                                        1970 (Bundesgesetzbl. I S. 635),\nergibt.                                                erlassen worden.\nBonn, den 10. August 1970\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Gries au\nButterverordnung\n§ 1                          angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilge-\nBegrfüsbestimmung                    halten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht\nwerden.\nButter ist das aus Milch, Sahne (Rahm) oder\n(2) Butter ist als gesalzen anzusehen, wenn sie in\nMolkens ahne (Molkenrahm), süß oder gesäuert, ge-\n100 Gewichtsteilen mehr als 0, 1 Gewichtsteile Koch-\ngebenenfalls unter Zusatz von Bakterienkulturen,\nsalz enthält.\nWasser und Kochsalz gewonnene plastische Ge-\nmisch, aus dem beim Erwärmen auf 45 Grad Celsius                                       § 3\nüberwiegend eine klare Milchfettschicht und im ge-\nBeurteilungsgrundsätze\nringeren Maße eine Wasser und Milchbestandteile\nenthaltende Schicht abgeschieden werden.                  Die Beurteilung von Butter richtet sich nach der\nZahl der Bewertungspunkte (Punkte), die sie bei der\nPrüfung auf Geruch, Geschmack, Gefüge, Aussehen\n§ 2\nund Konsistenz erhält. Jede dieser Eigenschaften ist\nFett- und Wassergehalt der Butter            mit bis zu 5 Punkten zu bewerten. 1)\n(1) Butter, die in 100 Gewichtsteilen weniger als   1) Gemäß Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung der Butter-\n82 Gewichtsteile Fett oder mehr als 16 Gewichtsteile      verordnung vom 15. Juli 1970 (Bundesanzeiger Nr. 129 vom 18. Juli\n1970) tritt das 5 Punkte-Bewertungsschema, welches das bisherige\nWasser enthält, darf vorbehaltlich des § 8 b nicht        20 Punkte-System ablöst, am 19. Oktober 1970 in Kraft.","1288                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 4                             stimmungen der Anlage              das Recht verliehen\nMischen, Färben und Bearbeiten von Butter            wurde, für die hergestellte Butter die Bezeichnung\n,,Deutsche Markenbutter\" zu führen.\n(1) Das Mischen von in Molkereien hergestellter\nButter ist nur zum Zwecke der Einstellung des Was-\nscrgehallcs und nur unter Verwendung von Butter                                          § 7\nzul~issig, die im qlr:ichcn ßdricb hergestellt und\nDeutsche Molkereibutter\nnicht ülter als drei Tc:1ue ist. Butter darf nur mit Al-\npha-, ßet.1- oder Camma--Carotin oder deren Mi-                Inländische Butter ist Deutsche Molkereibutter,\nschungen gefärbt werden.                                    wenn sie\n(2) Groß- und Einzelhi.rndelsbetrieben ist die Be-      1. aus Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molken-\narbeitung von Butter, insbesondere eine Beimen-                  rahm) hergestellt ist, die einem Hocherhitzungs-\ngung von ZusJl.zen, z.B. Sulz, Farbe usw. verboten.             verfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der\nErsten Verordnung zur .Ausführung des Milch-\n(3) Die n,Kh Lündcsrccht zuständigen Behörden                gesetzes unterworfen worden ist, und\nkönnen Ausnahmen von dem Verbot des Mischens\ngemäß Absatz 1 zulusscn, wenn in landwirtschaft-            2. für jede der in § 3 genannten Eigenschaften mit\nlichen Betrieben hergestellte, von mehreren Erzeu-               mindestens 3 Punkten bewertet worden ist. 2)\ngern stammende Deutsche Landbutter in den Ver-              Nach Durchführung des Hocherhitzungsverfahrens\nkehr gebrncht werden soll. Sie können ferner .Aus-          dürfen die Enzyme Phosphatase und Peroxydase\nnahmen von der Vorschrift des Absatzes 2 zulassen           nicht mehr nachweisbar sein.\nwenn gefrorene Buttc~r (Kühlhausbutter) ausgeform~\nwerden soll.\n§ 8\n(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden\nauch Anwendung auf Molkereien, die Butter zukau-                                 Deutsche Kochbutter\nfen.\n(1) Inländische Butter ist Deutsche Kochbutter,\n§ 5                             wenn sie\nHandelsklassen                         1. aus Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Mol-\n(1) In Molkereien herfJestellte inländische Butter           kenrahm) hergestellt ist, die einem Erhitzungs-\ndarf vorbehaltlich der §§ 8 b und 18 nur nach den                verfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der\nnachstehenden Ifondelsklassen angeboten, zum Ver-                Ersten Verordnung zur .Ausführung des Milchge-\nkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, verkauft oder              setzes unterworfen worden ist, und\nsonst in den Verkehr gcbrncht werden:                       2. für jede der in § 3 genannten Eigenschaften mit\n1. Deutsche Markenbutter,                                        mindestens einem Punkt bewertet worden ist. 2)\n2. Deutsche Molkereibutter,\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\n3. Deutsche Kochbutter.                                     können Ausnahmen von der Vorschrift des Absat-\nDie in § 6 Abs. l sowie in den §§ 7 und 8 für die           zes 1 Nr. 1 für Butter zulassen, die in Betrieben zur\neinzelnen 1---fondelsklasscn bestimmten Anforderun-        Herstellung von Emmentaler-Käse aus Milch, Sahne\ngen müssen jeweils erfüllt sein.                            (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm), die bei\nder Herstellung von Emmentaler-Käse anfällt, zur\n(2) Molkereien im Sinne dieser Verordnang sind          Rücklieferung an Milchlieferanten hergestellt wird.\nBetriebe, die die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1\nder Ersten Verordnung zur Ausführung des Milch-\ngesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150),                                     { 8a\nzuletzt geändert durch die Anderungsverordnung                                   Deutsche Landbutter\nvom 9. Dezember 1968 (Dundesgesetzbl. I S. 1320),\nerfüllen.                                                       Nicht in Molkereien hergestellte inländische But-\nter darf nur angeboten, zum Verkauf vorrätig ge-\n§ 6\nhalten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Ver-\nDeutsche Markenbutter                     kehr gebracht werden, wenn\n(1) Inlctndische Butter ist Deutsche Markenbutter,      1. die Bezeichnung „Deutsche Landbutter\" verwen-\nwenn sie                                                         det wird und\n1. aus Sahne (Ruhm) hergestellt ist, die einem Hoch-        2. sie in einem Milcherzeugerbetrieb aus der in die-\nerhitzungsverfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buch-             sem Betrieb gewonnenen Milch oder aus der bei\nstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung                der Verarbeitung dieser Milch anfallenden Sahne\ndes Milchgesetzes unterworfen worden ist, und               (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm) herge-\n2. für jede der in § 3 genannten Eigenschaften mit               stellt ist.\nmindestens 4 Punkten bewertet worden ist. 2 )\n§ 8b\nNach Durchführung des Hocherhitzungsverfahrens\nButterfett-Verarbeitungsware\ndürfen die Enzyme Phosphatase und Peroxydase\nnicht mehr nach weis bar sein.                                  § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 sind auf Butter, die in\n--         .                 Molkereien hergestellt ist und für die in § 3 genann-\n(2) Zur Herstellung von Deutscher Markenbutter\nsind nur Molkereien berechtigt, denen nach den Be-          2) Siehe Fußnote zu § 3","Nr. 85 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1970                                 1289\nten Eigenschaften Geruch und Geschmack minde-                                                      § 10\nstens je einen Bewertungspunkt erhalten hat, nicht                             Gütezeichen für Deutsche Markenbutter\nanzuwenden, soweit die Butler unter der Bezeich-\nnung „Butlerfelt-Vcrarbcitungsware\" an Verarbei-                                              (1) Für Deutsche Markenbutter\ntungsbetriebe zum Einschmelzen geliefert wird.                                            im Sinne des § 6 wird das neb_en-\nstehend abgebildete Gütezeichen\neingeführt. Das Gütezeichen be-\nsteht aus einem stilisierten Adler\n§ 9\nmit ovaler Umrandung. Die Um-\nKennzeichnung                                                    randung enthält die Inschrift:\n(1) Inländische Butler ist zu kennzeichnen. Die                                        ,,Deutsche Landwirtschaftliche Mar-\nKennzeichnung muß auf den Packungen, Behältnis-                                           kenware\".\nsen oder Umhülhrngen, in denen die Butter enthal-                         (2) Das Gütezeichen darf nur führen, wer berech-\nten ist, ungekürzt und in gut sichtbarer und halt-                     tigt ist, die von ihm hergestellte Butter gemäß An-\nbarer Weise angebn1cht sein. Bei Abgabe nicht aus-                     lage 1 als Deutsche Markenbutter zu bezeichnen.\ngeformter Butter an Verbrnucher genügen die An-\ngabe der Handelsklasse oder die Bezeichnung                                                        § 11\n„Deutsche Landbutter\" und die Angabe nach Absatz\n2 Nr. 4 oder 5 auf einem Schild bei der Ware.                                                  Abwertung\n(1) Erfüllt Butter infolge einer nachträglichen Ver-\n(2) Die Kennzeichnung von in Molkereien herge-\nänderung nicht mehr die Mindestanforderungen der\nstellter inländischer Butter muß enthalten:\nangegebenen Handelsklasse, so ist sie nach den'§§ 3,\n1. die Handelsklasse 3),                                               6, 7- und 8 zu beurteilen und neu zu kennzeichnen.\n2. das Gewicht,                                                        Bei ausgeformter Butter genügt eine gut sichtbare\nund haltbare Berichtigung durch Klebezettel, Stem-\n3. die Kontrollnummer (§ 21) oder den Namen (die                       pelaufdruck oder in sonstiger Weise.\nFirma) der Molkerei,\n(2) Ist bei einer Beanstandung der Verkäufer mit\n4. bei gesalzener Butter den Zusatz „gesalzen\",                        der vorgeschlagenen Abwertung nicht einverstan-\n5. bei Süßrahmbutter den Zusatz „Süßrahmbutter\",                       den, so ist das Gutachten eines von der nach Landes-\nrecht zuständigen Behörde ernannten Buttersachver-\n6. bei ausgeformter Butter die offene Angabe des\nständigen einzuholen.\nDatums des Ausformtages,\n§ 12\n7. bei Deutscher Markenbutter das Gütezeichen und\ndie Worte „Amtliche Kontrolle des Landes ...                                            Uberwachung\nUberwachungsstelle ... \" (§ 10).                                     (1) Zur Uberwachung und Hebung der Butter-\nqualität haben Butterprüfungen stattzufinden, die\n(3) Wird Deutsche Markenbutter, Deutsche Mol-                      sich auf alle Molkereien zu erstrecken haben. Bei\nkereibutter oder Deutsche Kochbutter von einem                         Deutscher Markenbutter müssen monatlich Prüfun-\nanderen als der herstellenden Molkerei ausgeformt                      gen vorgenommen werden.\n(§ 13), so muß dieser sie mit seinem Namen (seiner\nFirma) oder seiner Kontrollnummer kennzeichnen.                           (2) Der Bundesminist~r für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit den\n(4) Die Kennzeichnung von Deutscher Landbutter                     nach Landesrecht zuständigen Behörden anordnen,\nmuß enthalten:                                                         daß Prüfungen von Süßrahmbutter im gesamten\nBundesgebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt durch\n1. die Bezeichnung „Deutsche Landbutter\",\neine bestimmte Uberwachungsstelle (Anlage 1 Arti-\n2. das Gewicht,                                                        kel 2) oder von einer sonstigen Stelle vorgenommen\n3. den Namen und den Wohnsitz des Herstellers.                         werden.\n(3) Die Butterprüfungen Eind nach den in der An-\n(5) Bei ausgeforrnter ßiittcr muß die Bezeichnung                  lage 2 festgelegten Bestimmungen durchzuführen.\nder I-Iandelsk1asr;c oder die Bezeichnung „Deutsche\nLandbutter\", bei ausgcfonnter Deutscher Marken-                                                    § 13\nbutter muß außerdc~m d,:1s Gütezeichen (§ 10) auf der\nOberseite der Verpackung angebracht sein.                                                    AusformsteUen\n(1) Handelsbetriebe      dürfen Butter ausformen,\n(6) Werden bei ausgeformter Butter außer dem                       wenn durch die von den nach Landesrecht zustän-\nDatum des Ausformtages andere Daten angebracht,                        digen Behörden beauftragten Stellen die Genehmi-\nso muß jedes Datum mit einem Hinweis auf seine                         gung zum Ausformen erteilt worden ist. Die Geneh-\nBedeutung versehen und auf derselben Seite der                         migung ist zu erteilen, wenn folgende Vorausset-\nVerpackung wie das Datum des Ausformtages ange-                        zungen gegeben sind:\nbracht sein.\na) Die zum Ausformen und Verpacken von Butter\nbestimmten Räume müssen hell, gut beleuchtet\n3) Gemäß Artikel 4 der Vierten Verordnung zur .Ä.nderung der Butter-\nund genügend groß sein. Die Räume müssen frei\nverordnung darf „Deutsche Kochlmll.f)r\" noch bis zum 31. Dezember      von Gerüchen sein, die sich der Butter mitteilen\n1970 unter der ßczeidmung „Deulschc Landbutter\" in den Verkehr\ngcbrnchl werden.                                                       können.","1290                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nb) Der Fußboden der fü:iume muß wasserundurch-           hörden Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 bis 4 gel-\nlässig, die /\\bwJsserleitung mit einem Geruchs-     ten nicht für Stücke bis zu 50 Gramm Nettogewicht.\nverschluß, und die Wi.indc müssen bis zu 1,50 m     Im Kleinhandel ist den Verbrauchsgewohnheiten\nHöhe mit ähwuschbi:lrern Anstrich, Belag oder       entsprechend eine Teilung der vorgeschriebenen\nVerputz versehen sein.                              Stücke zulässig.\nc) Die RJume müssen in sauberem Zustand und nur              (2) Die Nettogewichte gelten als eingehalten,\nzum Ausformen und Verpacken von Butter, nicht       wenn sie um nicht mehr als zwei vom Hundert un-\nzum Aufbewahren von anderen Lebensmitteln            terschritten werden und dies nur auf ein Austrock-\noder Gegenständen bestimmt sein.                    nen nach der Ausformung zurückzuführen ist.\nd) Zur Aufbewahrung der Butter muß in der Aus-\n(3) Nichtausgeformte   Deutsche    Markenbutter,\nformstelle ein geeigneter Kühlraum oder Kühl-\nDeutsche Molkereibutter und Deutsche Kochbutter\nschrank vorhanden sein, der auch in den Som-\ndürfen nur in ungebrauchten Fässern, Kübeln, Kisten\nmermonaten eine Temperatur von etwa + 5 Grad\noder Kartons (Gebinde) in den Verkehr gebracht\nCelsius aufweist.\nwerden. Die nach Landesrecht zuständigen Behör-\ne) Zur Reinigung aller Apparate und Gerätschaften         den können zulassen, daß Deutsche Molkereibutter\nmuß eine ausreichende Heißwasser-Anlage vor-         und Deutsche Kochbutter in gebrauchten Gebinden\nhanden sein. Zur Reinigung der Apparate und          verpackt in den Verkehr gebracht werden. Eine\nGerätschaften ist ein geeignetes Reinigungs- und     gleiche Erlaubnis kann der Bundesminister für Er-\nDesinfektionsmittel zu verwenden.                    nährung, Landwirtschaft und Forsten auf Antrag der\nf) Die für die Ausformung von Butter verantwort-          nach Landesrecht zuständigen Behörden hinsichtlich\nlichen Personen müssen über die hierfür notwen-      Deutscher Markenbutter erteilen.\ndige Sachkunde verfügen. Mindestens eine Per-\n(4) Für die Verpackung der inländischen Butter\nson muß in der Lage sein, Butter nach den Beur-\ngelten die Vorschriften des Deutschen Normenaus-\nteilungsgrundsötzen (§ 3) zu beurteilen.\nschusses.\ng) § 13 des Milchgesetzes findet auf alle in der Aus-\n§ 15\nformstelle beschäftig len Personen Anwendung.\nh) Der Inhaber der Ausformstelle muß die erforder-                               Prüfungen\nliche Zuverlässigkeit besitzen. § 24 der Ersten         (1) ln den Molkereien muß eine laufende Uber-\nVerordnung zur Ausführung des Milchgesetzes           wachung der zur Verarbeitung gelangenden Milch\nvom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) findet    oder Sahne auf Reinheit, Acidität (Säuregrad) und\nsinngemäß Anwendung.                                 Fettgehalt erfolgen.\n(2) Die Genehmigung zum Ausformen von Butter              (2) Der technische Leiter der Molkerei oder sein\nkann widerrufen werden, wenn eine der Vorausset-           Vertreter hat die hergestellte Butter darauf zu prü-\nzungen (Absatz 1) nicht mehr vorliegt.                    fen, ob sie die Zahl der Punkte der Handelsklasse\naufweist, mit der die Butter in den Verkehr gebracht\n§ 14                           werden soll.\nVerpackumg und Gewichte                      (3) Die Butter aus jeder Butterung ist zu prüfen\nund auf Wassergehalt zu untersuchen.\n(1) Ausgeformte Butter darf nur in Stücken von\n500 Gramm, 250 Gramm, 125 Gramm und 62,5 Gramm                (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgestellten\nangeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den       Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Die Auf-\nVerkehr gebracht werden. Die Gewichte sind Netto-         zeichnungen sind mindestens ein Jahr aufzubewah-\ngewichte. Die Stücke müssen eine rechteckige Block-       ren.\nform und mit Ausnahme der Stücke zu 62,5 Gramm               (5) Zur Erleichterung der Prüfung ist bei Butter-\nfolgende Größen aufweisen, wobei Abweichungen             lieferungen aus mehr als einer Tagesproduktion für\nbis zu fünf Millimeter und Abrundung der Kanten           jedes Gebinde der Tag der Herstellung in den Ver-\nzulässig sind:                                            sandpapieren anzugeben. Besteht eine Tagesproduk-\nDie Stücke zu 500 Gramm                                   tion aus mehreren Butterungen, sind auch diese an-\nzugeben.\neine Länge von 150 Millimeter,\n(6) Kauft eine Molkerei Butter zu, so finden die\neine Breite von 100 Millimeter,\n§§ 4 und 16 Anwendung.\neine Höhe von 35 Millimeter.\nDie Stücke zu 250 Gramm                                                             § 16\neine Länge von 100 Millimeter,                           Großhandel\neine Breite von 75 Millimeter,        (1) Großhandelsbetriebe haben bezogene Butter\neine Höhe von 35 Millimeter.       unverzüglich nach deren Eingang darauf zu prüfen,\nDie Stücke zu 125 Gramm                                   ob die Butter die Zahl der Punkte aufweist, die sie\nnach ihrer Handelsklasse aufweisen muß. Gleichzei-\neine Länge von 75 Millimeter,\ntig ist der Wassergehalt der Butter zu ermitteln.\neine Breite von 50 Millimeter,\n(2) Im Stichprobenverfahren sind mindestens 5 0/o\neine Höhe von 35 Millimeter.\nder Gebinde zu prüfen. Bei mehreren Butterungen\nFür Packungen, die zu besonderen Zwecken bestimmt         sind die Stichproben aus verschiedenen Butterungen\nsind, können die nach Landesrecht zuständigen Be-         zu entnehmen.","Nr. 85 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1970                                                  1291\n§ 17                                                            § 20\nButteraufbewahrung beim Großhandel                                   Ubergangsfristen\nGroßhandelsbetriebe dürfen Butter nur in geeig-         Molkereien, Ausformstellen und Großhandelsbe-\nneten Kühlri.iumcn oder Kühlschriinken aufbewah-        triebe können vorhandenes, den bisherigen Vor-\nren, die auch in den Sommermonaten eine Tempe-          schriften entsprechendes Kennzeichnungsmaterial bis\nratur von unter 10 Grad Celsius aufweisen. Die          zum 30. September 1951 aufbrauchen. Die nach\nAufbewuhrung und Lagerung muß so erfolgen, daß          Landesrecht zuständigen Behörden können in Einzel-\ndie Butter im Interesse der Qualitätserhaltung nicht    fällen diese Frist verlängern.\nnachteilig beeinflußt wird.\n§ 21\nKontrollnummer-Register\n§ 18\n(l) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nEinzelhandel                      führen ein Register, in das auf Antrag die Molke-\nEinzelhandelsbetriebe dürfen Butter nach den         reien, Ausformstellen (§ 13) und Buttergroßhändler\nHandelsklassen gemiiß § 5 nicht anbieten, zum Ver-      eingetragen werden. Sie erhalten eine Kontrollnum-\nkauf vorrätig halten, feilhalten, verkaufen oder        mer. Bei der Verwendung der Kontrollnummern bei\nsonst in den Verkehr bringen, wenn sie den Merk-        der Kennzeichnung (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4) ist\nmalen gemäß den §§ 6, 7 und 8 offenbar nicht ent-       vor die Kontrollnummer zu setzen im Lande:\nspricht.                                                Baden-Württemberg ........................ VI\nBayern .................................... B\n§ 19\nBerlin   .................................... Bln\nAusländische Butter                   Bremen ................................... IV\n(1) Für ausliindische Butter gelten die Vorschriften Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . H.H.\nder §§ 2, 3, 4, 8 b und 11 dieser Verordnung; § 21\nHessen,\ndes Lebensmittelgesetzes gilt sinngemäß.\nfür den Landesteil Kurhessen                                              XIII\n(2) Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1\nfür den Landesteil Hessen-Nassau                                          VII\nsowie der §§ 7 und 8 vor, so sind jeweils die Be-\nzeichnungen „Markenbutter\", ,,Molkereibutter\" oder      Niedersachsen,\n„Kochbutter\" zu verwenden. Nicht in Molkereien             für den Landesteil Oldenburg                                              XVI\nhergestellte Butter ist als „Landbutter\" zu bezeich-       für die übrigen Landesteile . . . . . . . . . . . . . . . V\nnen.\nNordrhein-Westfalen,\n(3) Die Kennzeichnung muß         bei  ausländischer\nfür den Landesteil Nordrhein .............. I\nButter enthalten\nfür den Landesteil Westfalen . . . . . . . . . . . . . . II\n1. eine Bezeichnung nach Absatz 2,\nRheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . RP\n2. die Angabe des Gewichts,\n3. den Namen oder die Firma der herstellenden           Schleswig-Holstein ......................... S.H.\nMolkerei, des ausländischen Ausformbetriebes,       Saarland .................................. S\ndes Ausführers oder des Einführers,\n(2) Die Benutzung anderer als der im Register für\n4. die Angabe des Herstellungslandes,                   die Molkereien, Ausformstellen und Buttergroß-\n5. bei gesalzener Butter den Zusatz „gesalzen\",         händler eingetragenen Kontrollnummern ist ver-\n6. bei Süßrahmbutter den Zusatz „Süßrahmbutter\",        boten.\n7. bei ausgeformter Butter die offene Angabe des                                          § 22\nDatums des Ausfonntages.                                                   Strafvorschriften\n(4) Wird ausliindische Butter von einem inländi-        (1) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Milchgesetzes wird\nschen Betrieb ausgeformt, so muß dieser sie mit sei-    bestraft, wer\nnem Namen oder seiner Firma oder mit seiner Kon-\n1. a) Butter, deren Fett- oder Wassergehalt nicht\ntrollnummer (§ 21) kennzeichnen.\nden Anforderungen des § 2 Abs. 1 entspricht,\n(5) Bei ausgeformter ausländischer Butter muß die        b) in Molkereien hergestellte inländische Butter\nBezeichnung nach Absatz 2 auf der Oberseite der                entgegen § 5 Abs. 1 ohne Angabe einer Han-\nVerpackung angebracht sein.                                    delsklasse oder unter Angabe einer unzutref-\n(6) Für die Kennzeichnung der ausländischen But-            fenden Handelsklasse oder\nter gelten im übrigen die Vorschriften des § 9              c) nicht in Molkereien hergestellte inländische\nAbs. 1, 4 und 6 entsprechend. Für die Verpackung               Butter entgegen § 8 a\nund das Gewicht von ausländischer Butter gelten             anbietet, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, ver-\ndie Vorschriften des § 14 entsprechend; jedoch darf         kauft oder sonst in den Verkehr bringt;\nbei nicht ausgeformter Butter von den festgelegten\nGewichten abgewichen werden, wenn die Butter in         2. einer Vorschrift des\nder ausländischen Originalverpackung in den Ver-            a) § 4 über das Mischen oder Bearbeiten von\nkehr gebracht wird.                                            Butter,","1292                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nb) § 9 über die Kennzeichnung von Butter,                                         § 23 a\nc) § 14 über Verp,1ckung oder Gewichte,                                    Anwendungsbereich\nd) § 15 oder 16 ülwr Prüfungen,\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\ne) § 17 über die ButtcrauJbcwahrung beim Groß-          nicht für Butter, die zur Lieferung in Gebiete außer-\nhandel oder     ·                                   halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung be-\nf)  § 19 über ausli.in<lischc Butter                    stimmt ist. Zu diesem Zweck bestimmte Butter muß,\nzuwiderhandelt;                                         wenn sie nicht den Vorschriften dieser Verordnung\nentspricht, von der für das Inland bestimmten Butter\n3. entgcgPn § G J\\bs. 2 Deutsche Markenbutler her-           getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden,\nstellt oder                                             auch wenn die Voraussetzungen des § 5 b Abs. 2\n4. Butter olrne Cc1whmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1          Satz 1 des Lebensmittelgesetzes nicht gegeben sind.\nausformt.                                                  (2) Im Rahmen des Saarvertrages vom 27. Okto-\nber 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) eingeführte\n(2) Wer eine Zuwid0rh,rndlung nach Absatz l\nButter darf abweichend von den Kennzeichnungsvor-\nfahrnissig begeht, wird nctd1 § 44 Abs. 2 des Milch-\nschriften dieser Verordnung in französischer Origi-\ngesetzes bestraft.\nnalpackung mit französischer Originalkennzeichnung\nund mit den in Frankreich zulässigen Gewichten\nsolange im Saarland in den Verkehr gebracht wer-\n§ 23                            den, bis die einschlägigen Rechtsvorschriften der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft ge-\nBefugnisse der Landesbehörden                  treten sind. Der Bundesminister für Ernährung, Land-\n(1) Die nad1 Landesrecht zuständigen Behörden             wirtschaft und Forsten gibt diesen Zeitpunkt im\nerlassen die crfonlerlichcn Durchführungsbestim-             Bundesgesetzblatt bekannt.\nmungen zu dieser Verordnung.\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden                                       § 23 b\nkönnen unbeschadet der Vorschrift des Artikels 1                                  Berlin-Klausel\nder Anlage 2 nachgeordnete Dienststellen mit der\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDurchführung dieser Verordnung beauftragen.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(3) Soweit den nach Landesrecht zuständigen Be-           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2 des\nhörden in dieser Verordnung Befugnisse übertragen            Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\nsind, hinnen sie-~ diQse Befugnisse auf nachgeordnete       mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-\nDienststellen überlragen.                                    setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.","Nr. 85 - - Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1970                         1293\nAnlage 1.i\nzu § 6 der Butterverordnung\nBestimmungen für Deutsche Markenbutter\nArtikel 1                             (2) In Molkereien, die gleichzeitig Käse herstellen,\nmüssen getrennte Räume für Butter- und Käseauf-\n(1) Die von der nach Lmdt~srccht zusUindigen Be-\nbewahrung vorhanden sein.\nhörde beaunragte Stelle (Uberwi1d1ungsstclle) ver-\nleiht einer Molkerei durch Ausst(~llung einer Ur-             (3) Deutsche Markenbutter darf nur maschinell\nkunde das Recht, diejenige von ihr lwrgestellte            ausgeformt werden.\nButter, die die Anforderungen de; § 2 und des § 6             (4) Die Molkerei muß im Jahresdurchschnitt min-\nAbs. 1 dieser Vcrorclnung crlü 111, als Deutsche~ Mar-     destens 50 kg Butter täglich herstellen.\nkenbutter zu bezeichnen.\nArtikel 7\n(2) Die Verleibung c.~rfol!JI:, wenn den Vorschriften\nder Arlikcl 3 bis G en l.sprochen isl.                        (l) Die J\\1olkerei hat von jeder Butterung eine\nausreichende Probe zu entnehmen und diese am\nArtikel 2                          gleichen Tage und nach einer mindestens zehntägi-\nBei der nach Landesrecht zuslündigen Behörde            gen sachgemäßen Lagerung durch den technischen\noder der von ihr bem1ftra~Jlen Slclle ist eine Uber-       Leiter der Molkerei oder seinen Vertreter nach den\nwachungsstellc zu errichlen. Sie hat die Aufgabe,          Beurteilungsgrundsätzen (§ 3 der Butterverordnung)\ndie Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Deut-         zu prüfen.\nsche Markenbuller nach den Bestimmungen dieser                (2) Die ermittelten Punkte sind schriftlich nieder-\nAnlage zu verleihen, zu entziehen und die Einhal-          zulegen.\ntung der Vorschriften cler Buttervt~rordnung zu über-                               Artikel 8\nwachen.                                                       (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung\nArtikel 3                           Deutsche Markenbutter wird von der Uberwachungs-\nDie Molkerei muß sich mit der von ihr hergestell-        stelle entzogen, wenn eine der Voraussetzungen\nten Butter an mindestens drei aufeinanderfolgenden,        (Artikel 3 bis 6) nicht mehr vorliegt. Das gilt insbe-\nmonatlich stattfindenden Buttc>rprüfungen gemäß § 12       sondere, wenn\nder Butterverordnung nach dem schriftlich gestellten       a) der technische Leiter der Molkerei wegen Ver-\nAntrag beteiligt hc1 ben. Bei diesen drei Prüfungen             gehen gegen Vorschriften des Milchgesetzes und\nmuß jede Butterprobe nach Lagerung bE~i + 10 bis                dieser Verordnung bestraft worden ist,\n12 Grad Celsius am 10. Tag nach ihrer Herstellung          b) die Butter bei zwei aufeinanderfolgenden Prü-\nmindestens 4 Punkte für jede der in § 3 genannten              fungen oder bei drei Prüfungen innerhalb der\nEigenschaften aufweisen und den Anforderungen des               letzten 6 Monate nicht die Voraussetzungen des\n§ 2 dieser Verordnung entsprechen.                              Artikels 3 erfüllt,\nArtikel 4                          c) beim Groß- oder Einzelhandel sich wiederholt\nBeanstandungen der Butter ergeben und die Mol-\nBei der Herstellung von Deutscher Markenbutter              kerei die beanstandeten Mängel verschuldet hat,\nist die Verwendung von Molke unzulässig.                   d) die Butterprüfungen nicht oder nicht rechtzeitig\nbeschickt werden,\nArtikel 5\ne) die Anweisungen der Uberwachungsstelle vor-\nDer technische Leiter der Molkerei muß eine ab-              sätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden.\ngeschlossene Fachausbildung im Sinne der Fünften\nVerordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom               (2) Im Falle des Entzuges ist die Molkerei ver-\n25. April 1936 (Reichsgcsetzbl. 1 S. 399) in der Fas-      pflichtet, die Urkunde über die Verleihung der Be-\nsung der Achten Verordnung zur Ausführung des              rechtigung zur Führung der Bezeichnung Deutsche\nMilchgesetzes vorn 23. Januar 1941 (Reichsgesetz-          Markenbutter der Uberwachungsstelle zurückzuge-\nblatt I S. 101) nachweisen und zuverlässig sein.           ben.\n(3) Die Kennzeichnungsmittel sind durch die Uber-\nArtikel 6                          wachungsstelle sicherzustellen.\n(1) Die Molkerei muß in ihrem baulichen Zustand                                  Artikel 9\nund ihrer technischen Einrichtung so beschaffen sein,         Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung\ndaß eine fachgemäße Herstellung von Markenbutter           Deutsche Markenbutter kann wieder verliehen wer-\ngewährleistet ist. Insbesondere muß eine einwand-          den, wenn\nfreie Pasteurisierungsanlage, ein Rahmreifungs- und\na) die Urn;stände, die zum Entzuge führten, abge-\nSäureweckerapparat bzw. bei Süßrahmbutterherstel-\nlung ein geeigneter Rahmbehälter, ferner Butte-                 stellt sind,\nrungs- und Bulterformrnaschine, Tiefkühlanlage,            b) die Butter bei mindestens zwei aufeinanderfol-\nausreichende Einrichlung zum Kühlen cles Rahmes                 genden Butterprüfungen die Voraussetzungen\nund der Milch sowie ein geeigneter Kühlraum für                 des Artikels 3 erfüllt und\ndie Butter vorhanden sein. Es müssen geeignete             c) die Uberwachungsstelle festgestellt hat, daß die\nGeräte in ausreichender Anzabl zur Untersuchung                 Sicherheit für die Herstellung von Markenbutter\nvon Milch, Rc1hm und ßulter zur Verfügung stehen.               wieder gewährleistet ist.","1294                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 2\nzu § 12 der Butterverordnung\nBestimmungen für die Durchführung von Butterprüfungen\nArtikel 1                        Probeabruf sachgemäß aufzubewahren. Bei Betrie-\nUberwachungsstelle, Prüfungsstelle            ben mit täglich mehreren Butterungen oder mit Ver-\narbeitung von Rahm aus verschiedenen Behältern\n(1) Die Uberwachungsstelle führt die Butterprü-      ist mehrfach im Jahr die Entnahme der Proben durch\nfungen nach Maßgabe dieser Bestimmungen durch.         Beauftragte der Prüfungsstelle vorzunehmen.\nSie kann die Durchführung der Butterprüfungen der\nMilchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalt oder der       (5) \"Jach Eingang bei der Prüfungsstelle (Artikel 1\nLandesvereinigung oder einer anderen Sachverstän-      Abs. 1) sind die Proben zu registrieren. Hierbei sind\ndigenstelle als Prüfungsstelle übertragen. Die An-     folgende Feststellungen zu treffen und aufzuzeich-\ngehörigen der Prüfungsstelle sind zur Verschwie-       nen:\ngenheit verpflichtet.                                  a) Zeitpunkt der Absendung und des Eingangs,\n(2) Die Uberwachungsstelle beruft Molkereifach-     b) Untergewicht,\nleute mit abgeschlossener Fachausbildung, Butter-      c) Kennzeichnung (unzulässige),\nhändler, Leiter von Lebensmittel-Untersuchungsäm-      d) Deformierung oder sonstiger mangelhafter Zu-\ntern, Angehörige der Milchwirtschaftlichen Unter-           stand (vgl. Artikel 4 Abs. 4).\nsu~ungsanstalten und der Landesvereinigung (Mol-\nVom Tage des Eingangs bis zum Prüfungstag müs-\nkereiinstruktoren) für die Dauer eines Jahres als\nsen die Proben bei einer Temperatur von + 10 bis\nständige Sachverständige für die Butterprüfungen.\nNach Ablauf eines Jahres kann die Hälfte der beru-\n+ 12 Grad Celsius sachgemäß gelagert werden. Die\nEinhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist\nfenen Sachverständigen durch neu zu berufende\ndurch Schreibthermometer nachzuweisen.\nSachverständige ersetzt werden. Der Leiter der Prü-\nfungsstelle lädt die Sachverständigen zu den einzel-      (6) Die Butterproben sind am zehnten Tag nach\nnen Prüfungen ein.                                     dem Abruftag zu beurteilen. In Ausnahmefällen\nArtikel 2                        kann die Beurteilung am neunten oder elften Tag\nnach dem Abruf erfolgen.\nAbruf, Entnahme, Gewidtt, Verpat'kung,\nEinsendung und Lagerung der Butterproben\n(1) Die Prüfungsstelle hat den Abruf der Butter-                            Artikel 3\nproben durch Fernsprecher, Fernsprechauftragsdienst,                Untersudtung der Butterproben\nTelegramm oder durch Entnahme durch Beauftragte\nso vorzunehmen, daß der Rahm für die Prüfungs-            Die Butterproben sind auf Wassergehalt zu unter-\nbutter keine besondere Behandlung mehr erfahren        suchen. Bei Entnahme der Buttermenge für die Un-\nkann. Ein Abruf der Proben in anderer Form ist         tersuchungen vor der Prüfung ist so zu verfahren,\nnicht zulässig. Der Abruf soll so erfolgen, daß in     daß eine die Qualität der Butterproben nachteilige\nverschiedenen Monaten die Butterprüfungen nach         Beeinflussung ausgeschlossen ist. Die Untersuchungs-\nMöglichkeit in verschiedenen Wochen des Monats          ergebnisse sind schriftlich niederzulegen.\nstattfinden.\n(2) Die Molkere~n haben von der Produktion des                              Artikel 4\nin der Abrufbenachrichtigung genannten Tages fach-\nBeurteilung der Butterproben\ngemäß eine Butterprobe im Gewicht von 2 kg zu\nentnehmen und in ein würfelförmiges Stück mit             (1) Der Leiter der Uberwachungsstelle oder sein\nglatten Außenkanten zu formen. Die Probe ist in ein    Beauftragter ist für die vorschriftsmäßige Durchfüh-\nnach § 14 Abs. 4 zugelassenes Einschlagmittel ohne     rung der Prüfung verantwortlich. Die Beurteilung\nKennzeichnung zu verpacken und unter Beifügung         der Butterproben hat nach den in Artikel 5 dieser\nder Begleitpapiere in dem hierfür zur Verfügung        Anlage festgelegten Richtlinien zu erfolgen.\ngestellten Karton abzusenden. Die Kosten für die          (2) Die Räume, in denen die Butterprüfung statt-\nProben einschließlich Versandkosten sind von den       findet, sollen hell, luftig und frei von Gerüchen sein,\nMolkereien zu tragen.                                 die sich der Butter mitteilen können. Die Tempera-\n(3) Die Probe ist im Laufe des Abruftages durch     tur in den Räumen ist so zu regulieren, daß die\nBoten, als Expreßgut oder Eilpostpaket (-Päckchen)     Butterproben vom Zeitpunkt ihrer Aufstellung an\nan die Prüfungsstelle abzusenden. Maßgebend für        bis zur Beendigung der Prüfung in der Konsistenz\ndie Einhaltung des vorgeschriebenen Zeitpunktes        nicht erheblich beeinflußt werden. Die Temperatur\nder Einsendung sind die amtlichen Angaben auf den       der Butterproben bei der Prüfung darf + 10 Grad\nVersandpapieren.                                       Celsius nicht unterschreiten und nicht höher als\n(4) Molkereien, die ihre Butterproduktion oder       + 15 Grad Celsius sein.\nden größten Teil derselben unmittelbar nach der           (3) Butterproben, die nicht am Abruftag, sondern\nHerstellung ausformen oder nicht täglich buttern,       erst später abgesandt wurden oder die mehr als\nhaben eine Probe von 2 kg in Würfelform von jeder       16 0/o Wasser enthalten, sollen nicht zur Beurteilung\nErzeugung zu entnehmen und für einen eventuellen        gelangen.","Nr. 85 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1970                            1295\n(4) Butterproben, die durch ungewöhnliche Ein-            dige der betreffenden Gruppe anwesend sind,\nwirkung während ihres Transportes deformiert wur-             und zu veranlassen, daß nach den Richtlinien\nden oder in einem solchen Zm,tand einuingen, daß              übereinstimmende Ergebnisse in eine neue Liste\nbei einer Bewertung diese wnhr.schcinlich nicht den            (Reinschrift) eingetragen werden,\ntatsächlichen V erhLiHnisscn en !sprechen würde, oder    c) bei voneinander abweichenden Beurteilungen die\nderen Transportzeit erhd)lich JLinger als die durch-          betreffenden Proben durch die 4 Sachverständi-\nschnittliche Transportzeit aller Proben war, können           gen der betreffenden Gruppe nachbeurteilt wer-\nzur Beurtfülung gelangen. Eine Auswertung der Be-             den (bei Stimmengleichheit entscheidet der Son-\nurteilung darf nur mit Zus1.i mnw ng d(~r betreffenden        dersachverständige), wobei die Ergebnisse eben-\nMolkerei erfolgen. Erfolgt keine Auswertung, so                falls in die Reinschriftliste einzutragen sind,\nsind von der Prüfungsstelle Ersalzprobcn abzurufen       d) die ordnungsgemäß abgeschlossenen Reinschrift-\nund zu beurteilen.                                             listen nebst den Prüfungslisten der Untergruppen\n(5) Gesalzene und ungesalzene Butterproben so-             an den Prüfungsleiter übergeben werden.\nwie Süßrahm- und Sauerrahm-Butterproben sind\n(10) Personen, die infolge ihrer Tätigkeit Kennt-\nvoneirnmder getrennt zu beurteilen. Alle Butter-\nproben sind so aufzustellen, daß die Sachverständi-      nis über die Art und Herkunft der Proben besitzen,\ngen sich gcgenseilig nicht behindern, nicht in die       dürfen nicht als Sachverständige bei der Beurteilung\ntätig sein.\nPrüfungslisten anderer Gruppen einsehen oder Be-\nurteilungsergebnisse voneinander abhören können.             (11) Alle Sachverständigen und sonstigen bei der\nBeurteilung der Proben anwesenden Personen haben\n(6) Die Sachverständigengruppen werden vom Lei-       sich am Tage der Butterprüfung bis zu deren Been-\nter der Prüfungsstelle zusammengestellt. Jede Grup-      digung des Rauchens, der Benutzung von Riechstof-\npe muß aus 4 Sachverständigen bestehen, von denen        fen sowie des Genusses von Alkohol und solchen\nje 2 Sachverständige eine Untergruppe bilden. Die        Speisen zu enthalten, durch die ihr Geruchs- und\neine Untergruppe soll aus einem Molkereifachmann         Geschmackssinn oder der der anderen Sachverstän-\nund einem Butterhändler und die andere Untergrup-        digen beeinträchtigt werden kann. Sachverständige\npe aus einem Molkereifachmann und einem sachver-         und Personen, die nicht diesen Forderungen ent-\nständigen Vertreter der Landesvereinigung oder           sprechen, dürfen nicht bei der Prüfung zugegen sein.\ndes Lebensmitteluntersuchungsamtes oder der Milch-\nwirtschaftlichen Anstalt zusammengesetzt sein.               (12) Die Prüfungsstelle muß zu mindestens 6 But-\nterprüfungen innerhalb eines Kalenderjahres je\n(7) Vor Beginn der Prüfung haben alle Sachver-\nständigen mit dem Prüfungsleiter und dem Aus-            einen Sachverständigen aus anderen Ländern des\ntauschsachverständigen (Absatz 12) gemeinsam min-        Bundesgebietes heranziehen.\ndestens 3 Butterproben zwecks Erreichung einer               (13) Die Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse\neinheitlichen Beurteilung zu prüfen.                     sind den Molkereien schriftlich mitzuteilen. Auf An-\n(8) Die Butterproben müssen im Gegenprüfungs-         trag kann die Prüfungsstelle den Molkereien unmit-\nverfahren ohne Kenntnis ihrer Herkunft beurteilt         telbar nach Beendigung der Prüfung vorläufig Kennt-\nwerden, d. h., die eine Untergruppe beginnt die          nis über die erhaltenen Beurteilungen geben.\nBeurteilung der Butterproben von der letzten Probe\nan, die andere Untergruppe dieser Sachverständi-                                    Artikel 5\ngengruppe beginnt die Beurteilung der Butterpro-                  Richtlinien fü.r die Beurteilung von Butter\nben von der ersten Probe an. Jede Gruppe soll nicht\n(1) Aus der zu beurteilenden Butter ist mit einem\nmehr als 40 Proben je Tag beurteilen. Die Sachver-\neinwandfreien und genormten Bohrer (Butterbohrer\nständigen haben die getroffenen Beurteilungen mit\noder -stecher) eine Probe (Bohrling) zu entnehmen.\nTinte oder Tintenstift in die vorgeschriebenen Vor-\nDies hat in der Weise zu erfolgen, daß nach dem\ndrucke (Prüfungslisten) einzutragen. Eine Änderung\n11 senkrechten\" Einführen des Bohrers in die Butter\nder schriftlich niedergelegten Ergebnisse darf nur       mit diesem nur eine halbe Umdrehung gemacht und\ndurch Ausstreichen (nicht Radieren) und Neuauf-\ndarauf mit dem Bohrling herausgezogen wird. Ohne\nzeichnung erfolgen. Die Prüfungslisten sind von den\nZeitverlust ist die Beurteilung des Geruches der\nSachverständigen zu unterzeichnen.\nButter vorzunehmen. Anschließend hat die Beurtei-\n(9) Zu seiner Unterstützung soll der Prüfungsleiter   lung der Konsistenz, des Aussehens, Gefüges und\nSondersachverständige einsetzen, denen zwei Sach-        Geschmackes zu erfolgen.\nverständigengruppen (nicht mehr als 80 Proben)\n(2) Zur Erzielung einer einheitlichen Beurteilung\nzuzuteilen sind. Sie haben dafür zu sorgen, daß die\nsoll die Beurteilung der Konsistenz, des Aussehens\nBeurteilung der Butterproben nach den Richtlinien\nund des Gefüges von 2 sachverständigen Beauftrag-\n(Artikel 5) erfolgt. Die Sondersachverständigen ha-\nten der Prüfungsstelle anläßlich der Entnahme von\nben insbesondere die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß       Bohrlingen für die Untersuchung auf Wassergehalt\na) nach Beendigung der Beurteilung der Proben von        (Artikel 3) vorgenommen werden. Die Bewertungen\nden einzelnen Untergruppen sofort die mit Un-      sind mit Tinte oder Tintenstift in die Prüfungslisten\nterschriften versehenen Prüfungslisten eingezo-    (Artikel 4 Abs. 8 dritter Satz) einzutragen. Sind\ngen werden,                                        Sachverständige (Artikel 4 Abs. 6) nicht mit den in\nb) die von den Untergruppen A und B niedergeleg-         den Prüfungslisten eingetragenen Bewertungen ein-\nten Beurteilungsergebnisse in einem von dem        verstanden, so muß unter Hinzuziehung des Leiters\nPrüfungsraum getrennten Raum miteinander ver-      der Prüfungsstelle oder seines Beauftragten (Arti-\nglichen werden, ohne daß hierbei Sachverstän-      kel 1 Abs. 2) eine erneute Beurteilung erfolgen.","1296                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Maßgebend für die Bewertung der einzelnen                       den. Eine Butter, die im Gefüge Fehler in leich-\nEigenschaften sind die Beurteilungsgrundsätze der                      ter Form aufweist oder nach der Tropfenvertei-\nButterverordnung (§ 3) ,1).                              ~              lung auf dem Indikatorpapier als leicht wasser-\nlässig zu beurteilen ist, darf nur mit 3 Punkten\n(4) Bohrlinge dürfen nicht in das Bohrloch wieder\nbewertet werden. Weist sie die genannten Feh-\neingebracht und nicht als Lebensmittel verwendet\nler bei Gefüge und Wasserlässigkeit in deutlicher\nwerden. Der Butterbohrer ist vor jeder Probeent-\nForm auf, so darf sie nur mit 2 Punkten bewer-\nnahme gründlich mit geruchlosem, weichem Papier\nzu reinigen.                                                           tet werden. Weist eine Butter starke Fehler im\nGefüge auf oder ist sie nach dem Beurteilungs-\n(5) Die Beurleilung der Butter soll für die in § 3                  bild des Indikatorpapiers als stark wasserlässig\ngenannten Ei[Jenschaftcn in folgender Weise vorge-                     zu beurteilen, so darf sie nur mit einem Punkt\nnommen werden: 1 )                                                     bewertet werden. Eine Butter, die besonders\na) Geruch (Reinheit, Aroma):                                           starke Fehler im Gefüge aufweist oder beson-\nders stark wasserlässig ist, ist mit O Punkten zu\nEine Butter darf nur mit 5 Punkten bewertet wer-\nbewerten.\nden, wenn deutlich wahrnehmbar ein reines vol-\nles Aroma vorhanden ist. Sie muß den spezifi-                  d) Aussehen (Reinheit, Farbe, Schimmer):\nschen Geruch der Sauerrahmbutter oder der                          Eine Butter darf nur mit 5 Punkten bewertet wer-\nSüßrahmbutter aufweisen. Ist nicht das volle                       den, wenn sie im Aussehen gleichmäßig ist. Ist\nAroma, aber auch kein Fehler feststellbar oder                     das Aussehen weniger gleichmäßig oder weist\nweist die Butter nicht den spezifischen Geruch                     die Butter einen zu weißen oder zu gelben Farb-\nder Sauerrahmbuttcr oder der Süßrahmbutter                         ton auf, so darf sie nur mit 4 Punkten bewertet\nauf, so darf sie nur mit 4 Punkten bewertet wer-                   werden. Weist eine Butter leichte Fehler im Aus-\nden. Sind Fehler im Geruch in leichter Form                        sehen auf, so ist sie mit 3 Punkten, bei Vorliegen\nfeststellbar, so darf die Butter nur mit 3 Punkten,                deutlicher Fehler mit 2 Punkten und bei Vorlie-\nbei deutlichen Fehlern nur mit 2 Punkten und bei                   gen starker Fehler mit einem Punkt zu bewerten.\nstarken Fehlern nur mit einem Punkt bewertet                       Eine Butter, die besonders starke Fehler im Aus-\nwerden. Eine Butter, die auf Grund der festge-                     sehen aufweist, ist mit O Punkten zu bewerten.\nstellten Fehler im Geruch für den Verzehr nicht\ngeeignet ist, ist mit O Punkten zu bewerten.                   e) Konsistenz (Härtegrad, Streichfähigkeit):\nb) Geschmack (Reinheit, Aroma):                                        Die Konsistenz der Butter ist durch Drücken und\nNur eine rein und voll aromatisch schmeckende                      Streichen mit dem Prüfspatel oder durch ein ge-\nButter darf mit 5 Punkten bewertet werden. Der                     eignetes Prüfungsverfahren zu prüfen. Butter, die\nspezifische Geschmack der Sauerrahmbutter oder                     eine sehr gute Konsistenz aufweist, ist mit\nder Süßrahmbutter muß deutlich wahrnehmbar                         5 Punkten zu bewerten. Butter, die eine gute\nsein. Ist nicht das volle Aroma, aber auch kein                    Konsistenz aufweist, darf nur mit 4 Punkten be-\nFehler vorhanden oder fehlt der spezifische Ge-                    wertet werden. Butter mit leichten Fehlern der\nschmack der Sauerrahmbutter oder der Süßrahm-                      Konsistenz darf nur mit 3 Punkten, Butter mit\nbutter, so darf die Butter nur mit 4 Punkten be-                   deutlichen Fehlern der Konsistenz nur mit\nwertet werden. Sind Fehler im Geschmack in                         2 Punkten, Butter mit starken Fehlern der Kon-\nleichter Form feststellbar, so darf die Butter nur                 sistenz nur mit einem Punkt bewertet werden.\nmit 3 Punkten, bei deutlichen Fehlern nur mit                      Eine Butter, die besonders starke Fehler in der\n2 Punkten und bei starken Fehlern nur mit einem                    Konsistenz aufweist, ist mit O Punkten zu bewer-\nPunkt bewertet werden. Eine Butter, die auf                        ten.\nGrund der festgestellten Fehler im Geschmack                      (6) Bei der Beurteilung ist folgendes zu beachten:\nfür den Verzehr nicht geeignet ist, ist mit O Punk-\nten zu bewerten.                                               a) Wird Butter für eine der in § 3 genannten Eigen-\nschaften mit weniger als 4 Punkten bewertet, so\nc) Gefüge (AusiJrbeitung, Wasserfeinverteilung,                        müssen die Fehler angegeben werden.\nButtermilch- und Wasserlässigkeit):\nFür die Prüfunu der Wasserfeinverteilung sowie                 b) Neigen die beiden Sachverständigen einer Unter-\nder Buttermilch- und Waf;serlässigkeit sind mit                    gruppe (Artikel 4 Abs. 6) bei der Bewertung\ndem BuUerbohrcr Probr:n zu entnehmen. Die                          einer Butternrobe übereinstimmend der Auffas-\nButlerbohrlinge sind lüngsseitig mit einem                         sung zu, daß die Probe auch niedriger bewertet\nSchncidcdruht aufzuschneiden; auf die so herge-                    werden kann, so kann dies durch ein Minuszei-\nstellte Obcrfli.idie ist unverzüglich ein Indikator-               chen (-) bei der jeweiligen Eigenschaft im Sinne\npapier ,rnfzulegcn. Es wird die der Butter zuge-                   des § 3 zum Ausdruck gebracht werden. Weichen\nwandte Seite des Papiers beurteilt.                                bei einer Probe die Bewertungen der Sachver-\nständigen einer Untergruppe um einen oder mehr\nEine Butter ist mit 5 Punkten zu bewerten, wenn\nPunkte voneinander ab, so nimmt der Sonder-\nsie geschlossen und glatt ist und auf dem Indi-\nsachverständige (Artikel 4 Abs. 9) oder der Lei-\nkatorpapier höchstens zwei Wassertröpfchen\nter der Prüfung unter Hinzuziehung der Sach-\nfestgestellt werden. Butter, die weniger geschlos-\nverständigen der Untergruppe die Bewertung vor.\nsen und glatt ist oder bei der mit dem Indika-\ntorpapier mehrere Wassertröpfchen festgestellt                    (7) Wird eine Butterprobe von den Untergruppen\nwerden, darf nur mit 4 Punkten bewertet wer-                   A und B für eine oder mehrere der in § 3 genannten\n4) Siehe Fußnote zu § 3 Ulir Butterverordnung                      Eigenschaften unterschiedlich beurteilt, so muß sie","Nr. 85   Tag der Ausgabe: Bonn, den _1. September 1970                    1297\ndurch die vier Sachverständigen nachbewertet wer-    berührt das Ergebnis der unterschiedlichen Bewer-\nden, wenn sie nach den Bewertungsergebnissen nicht   tungen jedoch nicht ihre Einordnung in eine Han-\nnach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Nr. 2 oder    delsklasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7\n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 in dieselbe IIündebklasse nach § 5  Nr. 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2, so ist dem Hersteller-\neingeordnet werden kann. Bei Stimmengleichheit       betrieb als Prüfungsergebnis gemäß Artikel 4 Abs. 13\nentscheidet der Sondcrsach vcrsUinclige (!\\rtikel 4  Satz 1 nur das Bewertungsergebnis mit der niedri-\nAbs. 9) oder der Leiter der Prüfung über die Be-     geren Punktzahl mitzuteilen. Minuszeichen bei der\nwertung. Wird eine Butterprobe von den Unter-        Punktzahl bleiben hinsichtlich der Einstufung der\ngruppen A und B für eine oder mehrere der in § 3     Butter in eine Handelsklasse gemäß § 5 nach Maß-\ngenannten Eigenschaften unterschif)dlich bewertet,   gabe der §§ 6 bis 8 unberücksichtigt."]}