{"id":"bgbl1-1970-84-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":84,"date":"1970-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/84#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-84-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_84.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Mindestbesetzung von Seeschiffen mit Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und maschinentechnischen Schiffsdienstes sowie deren Ausbildung und Befähigung (Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung)","law_date":"1970-08-19T00:00:00Z","page":1253,"pdf_page":1,"num_pages":30,"content":["1253\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                              Z1997 A\n1970                     Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1970                                                                          Nr. 84\nTag                                                             Inhalt                                                                  Seite\n19. 8. 70  Verordnung über die Mindestbesetzung von Seeschiffen mit Kapitänen und Schiffsoffizieren\ndes n,rntischen und maschinentechnischen Schiffsdienstes sowie deren Ausbildung und Be-\nfühi~Jung (Schiffsbeselzungs- und Ausbildungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1253\nBun<lesyeselzhl. III 0513-2, 0513-8, 9513-9\nHinweis auf a_ndere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1283\nVerordnung\nüber die Mindestbesetzung von Seeschiffen mit Kapitänen und Schiffsoffizieren\ndes nautischen und maschinentechnischen Schiffsdienstes\nsowie deren Ausbildung und Befähigung\n(Schifisbesetzungs- und Ausbildungsordnung)\nVom 19. August 1970\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Kostenermächtigungs-\nAndcrungsgesctzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nund mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1\nGeltungsbereich\nDie Verordnung gilt für die Mindestbesetzung von Kauffahrteischiffen, die\nnach dem Flaggcnrechtsgesetz vom 9. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die\nBundesflagge führen, auf allen von ihnen befahrenen Gewässern, einschließlich\nder Schiffe .oder Schwimmkörper, die von der See-Berufsgenossenschaft zur See-\nfahrt zugelassen sind und die in § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum\nFloggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 155) festgelegten\nGrenzen der Sel~fahrt überschreiten, mit Kapitänen und Schiffsoffizieren des nauti-\nschen und des maschinentechnischen Schiffsdienstes sowie für deren Ausbildung\nund Befähigung.\n§ 2\nAllgemeine Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung sind\n1. Kapitän oder Schiffsoffizier des nautischen oder des maschinentechnischen\nSchiffsdienstes:\ndie in den §§ 2 und 4 Nr. 1 des Seemannsgesetzes genannten Personen, die\nim Besitz eines Befähigungszeugnisses mit den damit verbundenen Befugnis-\nsen sind;\n2. Ausbildungsschiff:\nein Schiff, das von den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und\nSozialordnung nach gemeinsam erlassenen Richtlinien als Ausbildungsschiff","1254                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nanerkannt ist und auf dem über die vorgeschriebene Zahl von Besatzungs-\nmitgliedern hinaus Personen auf Grund eines geregelten Ausbildungsplans\nund durch zusätzliche entsprechend vorgebildete Ausbildungskräfte eine für\nden Erwerb eines nautischen oder maschinentechnischen Befähigungszeugnis-\nses erforderliche Ausbildung vermittelt wird;\n3. Fahrgastschiff:\nein Schiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;\n4. Fischereifahrzeug:\nein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen\noder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird;\n5. Frachtschiff:\nein Schiff, das weder Fahrgastschiff noch Fischereifahrzeug ist;\n6. Seeleichter:\nein Schiff ohne eigenen Antrieb;\n7. Bruttoraumgehalt:\nder durch den Schiffsmeßbrief ausgewiesene höchste Raumgehalt eines\nSchiffs in Bruttoregistertonnen (BRT);\n8. Volldecker:\nein Schiff, das einen Internationalen Schiffsmeßbrief nach Anhang 1 oder\nAnhang 1 A der Internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung in\nder Fassung des Gesetzes zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Uber-\neinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom\n11. August 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2157) mitführt;\n9. Freideck.er:\nein Schiff, das einen Internationalen Schiffsmeßbrief nach Anhang 1 B der in\nNummer 8 genannten Internationalen Vorschriften mitführt;\n10. Maschinenleistung:\ndie durch das Maschinenzertifikat ausgewiesene ungedrosselte Leistung in\nPferdestärken (PS), bei Direktantrieb an der Kupplung, bei Getriebeanlagen\nan der Welle gemessen;\n11. Seefahrtzeiten:\ndie im Seefahrtbuch bescheinigten anrechnungsfähigen Fahrtzeiten sowie die\ngesetzlichen oder tariflichen Urlaubszeiten und die Ausgleichstage nach § 91\nAbs. 3 Satz 3 oder § 100 Abs. 3 Satz 2 des Seemannsgesetzes.\n§ 3\nFahrtgebiete, Fischereigrenzen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind\n1. Fahrtgebiete:\na) Küstenfahrt:\ndie Fahrt längs den Küsten der Nordsee zwischen allen Plätzen des Fest-\nlandes vom Kap Grisne.z bis zum Tyborön-Kanal mit Einschluß der vorge-\nlagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie längs den Küsten der Ost-\nsee zwischen der Linie Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von 57°\n30' Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der schwedischen Küste bis\nNorrtälje;\nb) Kleine Fahrt:\ndie Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und entlang der norwegischen\nKüste bis zu 64 ° nördlicher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher Breite\nund 7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands\nund der Atlantikküste Frankreichs;\nc) Mittlere Fahrt:\ndie Fahrt zwischen europäischen Häfen, nichteuropäischen Häfen des Mit-\ntelmeeres und des Schwarzen Meeres sowie den Häfen der Atlantikküste\nMarokkos;\nd) Große Fahrt:\nalle übrigen Fahrtgebiete;","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970                    1255\n2. Fischereigrenzen:\na) Küslenfischerei:\ndie Fischerei, die auf Fangreisen in Küstennähe von Küstenplätzen der\nBundesrepublik Deutschland oder der Nachbarländer aus mit Fahrzeugen\nvon nicht mehr als siebenunddreißig Bruttoregistertonnen betrieben wird;\nb) Kleine Hochseefischerei:\ndie Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee, nördlich der Shetland-\nInseln bis 63° nördlicher Breite und 7° westlicher Länge, ferner im Engli-\nschen Kanal und im Seegebiet um Irland bis 10° westlicher Länge betrieben\nwird;\nc) Große Hochseefischerei:\ndie Fischerei, die außerhalb der Grenzen der Küstenfischerei und der\nKleinen Hochseefischerei betrieben wird.\n(2) Die durch den Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft ausge-\nwiesenen Fahrtgebiete oder Fischereigrenzen sind für die Besetzung nach den\nVorschriften des Zweiten Abschnitts unabhängig davon maßgeblich, in welchem\nBereich das Schiff jeweils fährt.\n§ 4\nBefähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen\nmit Ausnahme der Fischereifahrzeuge\nBefähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes\nauf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge sind\n1. Große Fahrt:\na) AG:         Kapitän auf Großer Fahrt mit der Befugnis, Fracht• und Fahr-\ngastschiffe aller Größen und in allen Fahrtgebieten zu führen\noder auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers auszuüben;\nb) AGW:        Nautischer Schiffsoffizier auf Großer Fahrt mit der Befugnis\nzum Ausüben der Aufgaben eines selbständig Wache gehenden\nZweiten Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgastschiffen aller\nGrößen und in allen Fahrtgebieten;\n2. Mittlere Fahrt:\na) AM:         Kapitän auf Mittlerer Fahrt mit der Befugnis zum Führen von\nFrachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT in der\nMittleren Fahrt oder zum Ausüben der Aufgaben eines selbstän-\ndig Wache gehenden Ersten Offiziers auf Frachtschiffen bis zu\neinem Raumgehalt von 1 000 BRT in der Mittleren Fahrt und auf\nFahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 800 BRT in der\nKleinen Fahrt oder eines Zweiten Schiffsoffiziers auf Fracht-\nschiffen in allen Fahrtgebieten und auf Fahrgastschiffen bis zu\neinem Raumgehalt von 2 000 BRT in der Kleinen Fahrt;\nb) AMW:        Nautischer Schiffsoffizier auf Mittlerer Fahrt mit der Befugnis\nzum Ausüben der Aufgaben eines selbständig Wache gehenden\nZweiten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raum-\ngehalt von 1 000 BRT in der Mittleren Fahrt, im übrigen eines\nDritten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen in allen Fahrtgebieten;\n3. Kleine Fahrt:\na) AK:         Kapitän auf Kleiner Fahrt mit der Befugnis, Frachtschiffe bis zu\neinem Raumgehalt von 500 BRT und Seeleichter in der Kleinen\nFahrt und Fahrgastschiffe gleichen Raumgehalts in der Küsten-\nfahrt zu führen oder auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers\nsowie die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten\nSchiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von\n1 000 BRT in der Mittleren Fahrt auszuüben;\nb) AKW:        Nautischer Schiffsoffizier auf Kleiner Fahrt mit der Befugnis zum\nAusüben der Aufgaben des Ersten Offiziers auf Frachtschiffen\nbis zu einem Raumgehalt von 500 BRT in der Kleinen Fahrt\nsowie eines Zweiten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu\neinem Raumgehalt von 1 000 BRT in der Mittleren Fahrt;","1256                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4. Küstenfahrt:\nAKü:       Seeschiffer mit der Befugnis zum Führen von Frachtschiffen bis\nzu einem Raumgehalt von 212 BRT und von Seeleichtern in der\nKüstenfahrt.\nBei Schiffen, die als Volldecker vermessen sind, erhöhen sich die Tonnagegrenzen\nin den Nummern 2 und 3 von 1 000 oder 500 BRT auf 1 600 oder 1 000 BRT.\n§ 5\nBefähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen\nBefähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes\nauf Fischereifahrzeugen sind\n1. Große Hochseefischerei:\na} B G:        Kapitän in Großer Hochseefischerei mit der Befugnis, Fischerei-\nfahrzeuge aller Größen in der Großen Hochseefischerei zu führen\noder auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers auszuüben;\nb} B G W:      Nautischer Schiffsoffizier in Großer Hochseefischerei mit der\nBefugnis zum Ausüben der Aufgaben eines selbständig Wache\ngehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller\nGrößen in der Großen Hochseefischerei;\n2. Kleine Hochseefischerei:\na)\" B K: ·    Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei mit der Befugnis zum\nFühren von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei;\nb} BKW:       Nautischer Schiffsoffizier in der Kleinen Hochseefischerei mit der\nBefugnis zum Ausüben der Aufgaben des Ersten Offiziers auf\nFischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei;\n3. Küstenfischerei:\nB Kü:      Seeschiffer in der Küstenfischerei mit der Befugnis zum Führen\nvon Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 37 BRT in\nder Küstenfischerei.\n§ 6\nBefähigungszeugnisse für den maschinentechnischen Dienst\nBefähigungszeugnisse für Schiffsoffiziere des maschinentechnischen Dienstes\nsind\n1. Schiffsingenieure:\na} CI:         Schiffsingenieur mit der Befugnis zur Leitung von Maschinen-\nanlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten;\nb} CIW:        Schiffsingenieur W mit der Befugnis zum Ausüben der Tätigkeit\neines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei\nMaschinenanlagen jeder Leistung und in allen Fahrtgebieten;\n2. Schiffsbetriebstechniker:\na} C T:        Schiffsbetriebstechniker mit der Befugnis zur Leitung von Ma-\nschinenanlagen bis zu einer LeistuI).g von 8 000 PS in allen Fahrt-\ngebieten und zum Ausüben der Tätigkeit eines selbständig\nWache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen\njeder Leistung in allen Fahrtgebieten;\nb) C T W:      Schiffsbetriebstechniker W mit der Befugnis zum Ausüben der\nTätigkeit eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffs-\noffiziers bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 8 000\nPS, darüber hinaus als Dritter Schiffsoffizier bei Maschinen-\nanlagen jeder Leistung und in allen Fahrtgebieten;\n3. Seemaschinlsten:\na) C Ma:      Seemaschinist mit der Befugnis zur Leitung von Maschinen-\nanlagen bis zu einer Leistung von 3 000 PS auf Frachtschiffen in\nder Mittleren Fahrt und in der Großen Hochseefischerei und bis\nzu einer Leistung von 1 000 PS auf Fahrgastschiffen in der\nKleinen Fahrt sowie zum Ausüben der Tätigkeit eines selbstän-\ndig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschinen-","Nr. 84    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970                 1257\nanlagen jeder Leistung in der Küstenfahrt und der Küsten-\nfischerei, bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von\n8 000 PS in den übrigen Fahrtgebieten ausschließlich der Großen\nFahrt, bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 6 000 PS\nin der Großen Fahrt und darüber hinaus eines Dritten Schiffs-\noffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrt-\n9ebieten;\nb) C I\\fo W:  Seemaschinist W mit der Befugnis zur Leitung von Maschinen-\nanlagen bis zu einer Leistung von 1 000 PS auf Frachtschiffen\nsowie zum Ausüben der Tätigkeit eines selbständig Wache\nuchcnden Zweiten Schiffsoffiziers auf Schiffen mit Maschinen-\nanlagen bis zu einer Leistung von 3 000 PS in der Mittleren\nFahrt und in der Großen Hochseefischerei oder eines Dritten\nSchiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen\nFahrtgebieten;\n4. Küstenmaschinist:\na.) C Kü(M): Küstenmaschinist auf Motorschiffen mit der Befugnis zur Leitung\nvon Motorenanlagen bis zu einer Leistung von 600 PS auf Fracht-\nschiffen in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei\noder zum Ausüben der Tätigkeit eines Wachmaschinisten auf\nFrachtschiffen mit Motorenanlagen bis zu einer Leistung von\n1 000 PS (als Dritter Maschinist bis 3 000 PS) in der Kleinen\nFahrt und in der Kleinen Hochseefischerei sowie bis zu einer\nLeistung von 1 000 PS auf Fahrgastschiffen in der Küstenfahrt;\nb) C Kü(D): Küsttmmaschinist auf Dampfschiffen mit der Befugnis zur Lei-\ntung von Dampfmaschinen bis zu einer Leistung von 600 PS auf\nFrachtschiffen in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochsee-\nfischerei oder zum Ausüben der Tätigkeit eines Wachmaschi-\nnisten auf Frachtschiffen mit Dampfmaschinenanlagen bis zu\neiner Leistung von 1 000 PS (als Dritter Maschinist bis 3 000 PS)\nin der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei sowie\nbis zu einer Leistung von 1 000 PS auf Fahrgastschiffen in der\nKüstenfahrt;\n5. Seemotorführer:\nC Mot:     Seemotorführer mit der Befugnis zur Leitung von Motorenanla-\ngen bis zu einer Leistung von 300 PS in der Kleinen Fahrt und\nin der Kleinen Hochseefischerei.\n§ 7\nWertigkeit der Befähigungszeugnisse höherer Ordnung\nDie Befugnisse der Befähigungszeugnisse höherer Ordnung schließen die Be-\nfugnisse der Befähigungszeugnisse niedrigerer Ordnung ein. Die mit dem Zusatz\n„W\" gekennzeichneten Befähigungszeugnisse schließen nur die Befugnisse der\nBefähigungszeugnisse niedrigerer Ordnung mit der gleichen Kennzeichnung ein.\nDie auf Motorschiffe beschränkten Befähigungszeugnisse schließen nicht die\nBefugnisse der Befähigungszeugnisse für Dampfschiffe und umgekehrt ein. Das\nBefähigungszeugnis A K W schließt die Befugnisse des Befähigungszeugnisses\nA Kü, wenn der Inhaber das dreiundzwangzigste, das Befähigungszeugnis B KW\ndie Befugnisse des Befähigungszeugnisses B Kü ein, wenn der Inhaber das ein-\nundzwangzigste Lebensjahr vollendet hat.\nzweiter Abschnitt\nSchiffsbesetzung\n§ 8\nVerantwortlichkeit\n(1) Der Reeder und der Kapitän sind für die Besetzung des Schiffs nach den\nVorschriften dieser Verordnung verantwortlich.\n(2) Entspricht die Besetzung eines Schiffs nicht den Vorschriften dieses Ab-\nschnitts und liegt keine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 32 vor, so muß in\nden Häfen die nach Landesrecht zuständige Behörde, auf den Bundeswasser-\nstraßen und in den bundeseigenen Häfen die zuständige Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion das Festhalten des Schiffs anordnen.","1258                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 9\nKapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes\nauf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen\n(1) Kauffahrteischiffe mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge müssen mindestens\nfolgende Besetzung mit Inhabern nautischer Befähigungszeugnisse haben:\nKapitän    Schiffsoffiziere\n1. Seeleichter:\na) in der Küstenfahrt:                                 AKü\nb) in der Kleinen Fahrt:                                AK\n2. Frachtschiffe:\na) in der Küstenfahrt:\nbis 212 BRT                      AKü\nvon     213 BRT bis 500 BRT                         AK          ein   AKW\nvon     501 BRT bis 1 000 BRT                       AM          ein   AM\nein   AK\nüber 1 000 BRT                                      AG          ein   AG\nzwei  AM\nBei Schiffen, die als Volldecker vermessen\nsind und deren Raumgehalt 1 000 BRT nicht\nübersteigt, kann die Besetzung wie bei Schif-\nfen zwischen 213 und 500 BRT vorgenommen\nwerden.\nBei Schiffen, die als Volldecker vermessen\nsind und deren Raumgehalt 1 600 BRT nicht\nübersteigt, kann die Besetzung wie bei Schif-\nfen zwischen 501 und 1 000 BRT vorgenommen\nwerden.\nFür Fahrten in den Gewässern zwischen der\ndeutschen Nordseeküste und den vorgelager-\nten Inseln mit Ausnahme der Insel Helgoland\nkann der Bundesminister für Verkehr eine\nabweichende Besetzung zulassen;\nb) in der Kleinen Fahrt:\nbis 500 BRT                       AK          ein   AKW\nvon     501 BRT bis 1 000 BRT                       AM          ein   AM\nein   AK\nüber 1 000 BRT                                      AG          ein   AG\nzwei  AM\nBei Schiffen, die als Volldecker vermessen\nsind und deren Raumgehalt 1 000 BRT nicht\nübersteigt, kann. die Besetzung wie bei Schif-\nfen bis 500 BRT vorgenommen werden.\nBei Schiffen, die als Volldecker vermessen\nsind und deren Raumgehalt 1 600 BRT nicht\nübersteigt, kann die Besetzung wie bei Schif-\nfen zwischen 501 und 1 000 BRT vorgenommen\nwerden;\nc) in der Mittleren Fahrt:\nbis 500 BRT                       AM          ein   AM\nein   AK\nvon     501 BRT bis 1 000 BRT                       AM          ein   AM\nzwei  AK\nüber 1 000 BRT                                      AG          ein   AG\nzwei  AM\nBei Schiffen, die als Volldecker vermessen\nsind und deren Raumgehalt 1 000 BRT nicht\nübersteigt, kann die Besetzung wie bei Schif-\nfen bis 500 BRT vorgenommen werden.","Nr. 84 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970                 1259\nKapitän    Schiffsoffiziere\nBei Schiffen, die als Volldecker vermessen\nsind und deren Raumgehalt 1 600 BRT nicht\nübersteigt, kann die Besetzung wie bei Schif-\nfen zwischen 501 und 1 000 BRT vorgenommen\nwerden;\nd) in der Großen Fahrt:\nbis 10 000 BRT                                     AG          ein   AG\nzwei  AM\nüber 10 000 BRT                                    AG          ein   AG\ndrei  AM\n3. Fahrgastschiffe:\na) in der Küstenfahrt:\nbis 500 BRT                      AK          ein   AK\nvon     501 BRT bis 800 BRT                        AG          zwei  AM\nvon     801 BRT bis 2 000 BRT                      AG          ein   AG\nzwei  AM\nüber 2 000 BRT                                     AG          zwei  AG\nein   AM\nFür den gewerbsmäßigen Ausflugsverkehr bis\nzu fünf Seemeilen seewärts der deutschen Ost-\nseeküste sowie der vorgelagerten Inseln der\ndeutschen Nordseeküste und der Insel Helgo-\nland kann der Bundesminister für Verkehr\neine abweichende Besetzung zulassen;\nb) in der Kleinen Fahrt:\nbis 800 BRT                      AG          zwei  AM\nvon     801 BRT bis 2 000 BRT                      AG          ein   AG\nzwei  AM\nüber 2 000 BRT                                     AG          vier  AG\nc) in der Mittleren und Großen Fahrt:                  AG          vier AG\n4. Ausbildungsschiffe:\nAusbildungsschiffe sind mindestens wie Frachtschiffe in der Großen Fahrt zu\nbesetzen. Die Anerkennung nach § 2 Nr. 2 kann mit weiteren Auflagen zur\nBesetzung verbunden werden.\n(2) Anstelle der in Absatz 1 jeweils geforderten Inhaber von Befähigungs-\nzeugnissen A G, A M und A K können I.nhaber der Befähigungszeugnisse A G W,\nA M W und A K W im Rahmen der im § 4 genannten Befugnisse eingesetzt\nwerden.\n§ 10\nKapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes\nauf Fischereifahrzeugen\n(1) Fischereifahrzeuge müssen mindestens folgende Besetzung mit Inhabern\nnautischer Befähigungszeugnisse haben:\n1. in der Küstenfischerei:                                  Kapitän    Schiffsoffiziere\nbis 37 BRT                                              BKü\n. Bei Fahrzeugen gleichen Raumgehalts, die in einem örtlichen begrenzten See-\ngebiet eingesetzt sind, kann der Bundesminister für Verkehr auch Personen als\nSchiffsführer zulassen, die das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Berufs-\neingangsprüfung zum Seeschiffer in der Küstenfischerei vorlegen; bei Spezial-\nfahrzeugen der Muschelfischerei, die in den Gewässern zwischen der deutschen\nNordseeküste und den vorgelagerten Inseln mit Ausnahme der Insel Helgo-\nland eingesetzt sind, kann der Bundesminister für Verkehr auch auf Fahr-\nzeugen über siebenunddreißig Bruttoregistertonnen einen Inhaber des Befähi-\ngungszeugnisses B Kü als Schiffsführer zulassen;\n2. in der Kleinen Hochseefischerei:                         Kapitän    Schiffsoffiziere\nbis 75 BRT                                                BK\nüber 75 BRT                                               BK         ein   BKW","1260                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nKapitän     Schiffsoffiziere\n3. in der Großen Hochseefischerei:\nbis 1 000 BRT                                           BG         zwei B G\nüber 1 000 BRT und Verarbeitungsschiffe                 BG         drei B G\n(2) Anstelle des in Absatz 1 geforderten Inhabers des Befähigungszeugnisses\nB G kann ein Inhaber des Befähigungszeugnisses B G W als Zweiter Schiffsoffi-\nzier eingesetzt werden.\n§ 11\nSchiffsoffiziere des mascbinentecbniscben Dienstes\n(1) Schiffe mit Maschinenhauptantrieb müssen mindestens folgende Besetzung\nmit Inhabern maschinentechnischer Befähigungszeugnisse haben:\n1. Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge:\na) in der Küstenfahrt und in der Küstenfischerei:\nLeiter der              weitere\nMaschinenleistung\nMaschinenanlage         Schiffsoffiziere\nbis 200     PS             CMot\nvon     201 bis 300     PS             CMot               ein   C Mot\nvon     301 bis 600     PS             CKü (M)            ein   C Kü (M)\nvon     601 bis 1 000   PS             CMaW               ein   C Kü (M)\nbei Dampfschiffen C Kü (D) statt C Kü (M) oder C Mot\nvon 1 001 bis 3 000 PS                 CMa                ein C Ma\nüber 3 000 PS                          CT                 zwei CMa\nFür Fahrten in den Gewässern zwischen der deutschen Nordseeküste und\nden vorgelagerten Inseln mit Ausnahme der Insel Helgoland kann der\nBundesminister für Verkehr eine abweichende Besetzung zulassen;\nb) in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei:\nLeiter der              weitere\nMaschinenleistung            Maschinenanlage         Schiffsoffiziere\nbis 300 PS                 CMot\nvon     301 bis 600 PS                 CKü(M)             ein   C Kü (M)\nvon     601 bis 1 000 PS               CMaW               ein   C Kü (M)\nbei Dampfschiffen C Kü (D) statt C Kü (M) oder C Mot\nvon   1 001 bis 3 000 PS               C Ma               ein   C Ma\nein   C Kü\nvon 3 001 bis 8 000 PS                 CT                 zwei  CMa\nüber 8 000 PS                          CI                 ein   CT\nein   C Ma\nc) in der Mittleren Fahrt und in der Großen Hochseefischerei:\nLeiter der              weitere\nMaschinenleistung            Maschinenanlage         Schiffsoffiziere\nbis 1 000 PS               CMaW               ein CMa W\n. von 1 001 bis 3 000 PS                 CMa                zwei CMa\nvon 3 001 bis 8 000 PS                 CT                 zwei C Ma\nüber 8 000 PS                         CI                  ein CT\nein CMa\nd) in der Großen Fahrt:\nLeiter der              weitere\nMaschinenleistung            Maschinenanlage         Schiffsoffiziere\nbis 6 000 PS               CT                 zwei CMa\nvon 6 001 bis 8 000 PS                 CT                 ein CT\nzwei C Ma\nüber 8 000 PS                         CI                  ein CT\nzwei C Ma","Nr. fM    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970             1261\n2. Fahr~JastsdliJfe:\na) in der Küstenfahrt:\nLeiter der              weitere\nMa schinenlcistung\nMaschinenanlage         Schiffsoffiziere\nbis 1 000 PS           CMa                ein C Kü\nvon 1 001 bis 3 000 PS               CT                 zwei CMa\nüber 3 000 PS                        Cl                 ein CI\nein C T\nFür den gewerbsmäßigen\nAusflugsverkehr bis zu fünf\nSeemeilen seewärts der deut-\nschen Ostseeküste sowie der\nvorgelarJerten Inseln der\ndeutschen Nordseeküste und\nder Insel Helgoland kann\nder Bundesminister für Ver-\nkehr eine abweichenµe Be-\nsetzung zulussen;\nb) in der Kleinen Fahrt:\nLeiter der             weitere\nMaschinenleistung          Maschinenanlage         Schiffsoffiziere\nbis 1 000 PS           CMa                ein CMa\nvon 1 001 bis 3 000 PS              CT                 zwei CMa\nüber 3 000 PS                       Cl                 ein CI\nein CT\nzwei C Ma\nc) in der Mittleren und Großen Fahrt: CI                   ein CI\nein CT\nzwei CMa\n(2) Anstelle der in Absatz 1 geforderten Inhaber de·s Befähigungszeugnisses\nC T können Inhaber der Befähigungszeugnisse CI W und C T W, anstelle von\nInhabern des Uefähigungszeugnisses C Ma Inhaber des Befähigungszeugnisses\nC MaW als weitere Schiffsoffiziere eingesetzt werden.\n(3) Auf Schiffen mit kernenergiegetriebenen Maschinenanlagen müssen der\nLeiter der Maschinenanlage und die weiteren Schiffsoffiziere die Bescheinigung\neiner vom Bundesminister für Verkehr einzusetzenden Kommission über eine\nerfolgreich abgeschlossene besondere Ausbildung in der Reaktortechnik besitzen.\n(4) Für Fahrzeuge mit einer Motorenanlage bis zu einer Leistung von 600 PS,\ndie von der Brücke umzusteuern ist, gilt in der Küstenfahrt, der Küstenfischerei,\nder Kleinen Fahrt und der Kleinen Hochseefischerei folgende Sonderregelung:\n1. Bei Motoren bis zu einer Leistung von 300 PS kann die Leitung der Maschinen-\nanlage auch vom Kapitän oder einem Schiffsoffizier des nautischen Dienstes\nwahrgenommen werden,\na) in der Küstenfahrt und Küstenfischerei:\nwenn diese, und bei Motoren mit einer Leistung von mehr als 200 PS ein\nweiteres Besatzungsmitglied im Besitz des Befähigungszeugnisses zum See-\nmotorführer (C Mot) sind,\nb) in der Kleinen Fahrt und Kleinen Hochseefischerei:\nwenn diese bei Motoren bis zu e'iner Leistung von 200 PS im Besitz des\nBefähigungszeugnisses zum Seemotorführer (C Mot), bei Motoren mit einer\nLeistung von mehr als 200 PS im Besitz des Zeugnisses über eine erfolg-\nreich abgelegte Berufseingangsprüfung zum Küstenmaschinisten auf Mo-\ntorschiffen und zwei weitere Besatzungsmitglieder im Besitz des Befähi-\ngungszeugnisses zum Seemotorführer (C Mot) sind.\n2. Bei Motoren mit einer Leistung von mehr als 300 bis 600 PS braucht neben\ndem Leiter der Maschinenanlage kein weiterer Schiffsoffizier des maschinen-\ntechnischen Dienstes zu fahren, wenn entweder eine fachkundige Hilfskraft\nfährt oder zwei weitere Besatzungsmitglieder im Besitz des Befähigungszeug-\nnisses zum Seemotorführer (C Mot) sind.","1262                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 12\nUberzählige Schiffsoffiziere\n(1) Fahren mehr Schiffsoffiziere, als in den §§ 9 bis 11 vorgeschrieben sind, so\nmüssen die überzähligen Schiffsoffiziere Inhaber eines Befähigungszeugnisses\nsein, das für die regelmäßige Besetzung des Schiffs zugelassen ist.\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann als überzählige Schiffsoffiziere auch\nPersonen zulassen, die während einer durch die Studienordnung vorgeschriebenen\nUnterbrechung der theoretischen Ausbildung durch Seefahrtzeit an Bord beschäf-\ntigt werden.\n§ 13\nBesetzung in besonderen Fällen\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann eine von den§§ 9 bis 11 abweichende\nBesetzung zulassen\n1. bei Schiffen mit automatisierten oder teilautomatisierten Anlagen, wenn nach\neinem Gutachten des Germanischen Lloyds das Vorliegen und die Funktions-\nfähigkeit der technischen Voraussetzungen dazu endgültig bestätigt werden;\nbei Schiffen, die nicht vom Germanischen Lloyd klassifiziert werden, tritt an\ndie Stelle seines Gutachtens das der See-Berufsgenossenschaft,\n2. für Fahrten auf Binnenwasserstraßen,\n3. für Fahrten auf Seeschiffahrtsstraßen, wenn der Fahrtbereich des Schiffs die\nGrenzen der Seefahrt nur unwesentlich überschreiten soll,\n4. für den Einsatz von Hochseeschleppern, Bergungsfahrzeugen und Versorgungs-\nschiffen sowie von Schiffen mit einem Raumgehalt bis zu 500 BRT Freidecker-\noder 1 000 BRT Volldeckervermessung in küstennahen außereuropäischen Ge-\nwässern.\n(2) Sollen Schiffe oder Schwimmkörper, deren Besetzung nicht durch die §§ 9\nbis 11 geregelt ist, über See oder auf Seeschiffahrtsstraßen fortbewegt werden, so\nregelt der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm bestimmte Behörde die\nBesetzung mit Schiffsoffizieren im Einzelfall.\nDritter Abschnitt\nAusbildung und Erwerb der Befähigungszeugnisse\n1. Unterabschnitt\nAllgemeine Vorschriften\n§ 14\nAllgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen\nDie in den §§ 4 bis 6 genannten Befähigungszeugnisse können unbeschadet des\n§ 33 Nr. 2 Deutsche im Sinne des Grundgesetzes erwerben, die\n1. die persönliche Eignung,\n2. das vorgeschriebene Mindestalter,\n3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung,\n4. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Feuerschutz- und Rettungs-\nbootmann,\n5. die fachliche Eignung und\n6. als Bewerber um die in den §§ 4 und 5 genannten Befähigungszeugnisse außer-\ndem den Erwerb des Allgemeinen Seefunksprechzeugnisses ·\nnachweisen.\n§ 15\nPersönliche Eignung\nDie persönliche Eignung für die Ausübung der mit dem Befähigungszeugnis\nverbundenen Befugnisse (§ 14 Nr. 1) besitzt insbesondere nicht, wer die Tauglich-","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970                1263\nkcit für den Schiffsdienst oder für einen bestimmten Schiffsdienst nicht durch\neine Bescheinigung nach § 14 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom\n19. Au9ust 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1241) nachweisen kann.\n§ 16\nMindestalter\nDas Mindeslüllcr betrügt für den Erwerb des Befähigungszeugnisses als\n1.   Seemotorführer                                                       18 Jahre;\n2.   nautischer Schiffsoffizier auf Mittlerer und Kleiner Fahrt sowie in\nder Großen und Kleinen Hochseefischerei, Küstenmaschinist auf\nMotor- bzw. Dampfschiffen, Seem·aschinist W                          20 Jahre;\n3.   Seeschiffer in der Küstenfischerei, Schiffsbetriebstechniker W, See-\nmaschinist                                                           21 Jahre;\n4.   nautischer Schiffsoffizier auf Großer Fahrt, Schiffsingenieur W,\nSchiffsbetriebstechniker                                             22 Jahre;\n5.   Kapitän auf Mittlerer und Kleiner Fahrt sowie in Großer und\nKleiner Hochseefischerei, Seeschiffer                                23 Jahre;\n6.    Kapitän auf Großer Fahrt, Schiffsingenieur                           24 Jahre.\n§ 17\nAusstellung der Befähigungszeugnisse\n(1) Die Befähigungszeugnisse werden nach den Mustern der Anlage 1 der Ver-\nordnung ausgestellt.\n(2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung sind\nBefähigungszeugnisse niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit ihre Befugnisse\ndurch das Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden. Der Besitz nicht\neinzuziehender Befähigungszeugnisse ist auf dem Befähigungszeugnis zu ver-\nmerken.\n2. Unterabschnitt\nPraktische Ausbildung\n§ 18\nKapitän und nat,tischer Schiffsoffizier\n--- Große Fahrt -\n(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier\nauf Großer Fahrt hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch\nder Fachhochschule nachzuweisen\n1. a) einen vierzehntägigen Sicherheitslehrgang an einer Seemannsschule oder\neiner anderen anerkannten Stelle und als Offiziersbewerber auf einem an-\nerkannten Ausbildungsschiff eine elfmonatige Seefahrtzeit, bei Inhabern\ndes Reifezeugnisses eines Gymnasiums oder der Fachhochschulreife oder\neines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses eine sechsmonatige See-\nfahrtzeit, auf die Seefahrtzeiten, die während des Besuchs der Fachober-\nschule abgeleistet sind, angerechnet werden oder\nb) den Erwerb des Matrosenbriefs;\n2. eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als Offiziersassistent auf Schiffen in der\nGroßen Fahrt oder auf Schiffen, die von einem Inhaber des Befähigungszeug-\nnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt geführt werden. Die Ausbildung erfolgt\nnach den Richtlinien zur Regelung der Bordausbildung zum nautischen Schiffs-\noffizier (Anlage 2).\n(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt\nhat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffs-\noffizier nach Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier\nauf Großer Fahrt auf Schiffen nachzuweisen, für deren Führung der Besitz des\nBefähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt vorgeschrieben ist.","1264                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 19\nKapitän und nautischer Schiffsoffizier\n- Mittlere Fahrt -\n(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier\nauf Mittlerer Fahrt hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch\nder nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsanstalt nachzuweisen\n1. a) eine mit der Matrosenprüfung abgeschlossene zweijährige Ausbildung an\nBord bei Bewerbern, die das Abschlußzeugnis einer Realschule, das Zeugnis\nder Fachschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,\noder\nb) den Erwerb des Matrosenbriefs;\n2. eine Seefahrlzeit von zwölf Monaten als Offiziersassistent oder als Matrose.\n(2) Für den fawerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Mittlerer Fahrt\nhat der Bewerber nach Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffs-\noffizier auf Miltlerer Fahrt eine Seefahrtzeit als Schiffsoffizier von vierundzwan-\nzig Monaten auf Schiffen nachzuweisen, für deren Führung mindestens der Besitz\ndes Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Mittlerer Fahrt vorgeschrieben ist.\n§ 20\nKapitän und nautischer Schiffsoffizier\n- Kleine Fahrt -\n(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier\nauf Kleiner Fahrt hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch\nder nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsanstalt nachzuweisen\n1. den Erwerb des Matrosenbriefs und\n2. eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als Matrose.\n(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Kleiner Fahrt\nhat der Bewerber nach Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffs-\noffizier auf Kleiner Fahrt eine Seefahrtzeit als Schiffsoffizier von vierundzwanzig\nMonaten auf Schiffen nachzuweisen, für deren Führung mindestens der Besitz\ndes Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Kleiner Fahrt vorgeschrieben ist.\n§ 21\nSeeschiffer\nFür den Erwerb des Befähigu-ngszeugnisses zum Seeschiffer hat der Bewerber\nan praktischer Ausbildung\n1. den Erwerb des Matrosenbriefs und\n2. eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als Matrose\nnachzuweisen.\n§ 22\nKapitän und nautischer Schiffsoffizier\n-   Große Hochseefischerei, Kleine Hochseefischerei, Küstenfischerei -\n(1) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum nautischen Schiffsoffizier in\nder Großen und Klemen Hochseefischerei hat der Bewerber an praktischer Aus-\nbildung vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsanstalt\nnachzuweisen\n1. eine Seefahrtzeit von achtundvierzig Monaten, bei Netzmachern oder Taklern\neine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten im Decksdienst, davon minde-\nstens achtzehn Monate auf Fahrzeugen der Hochseefischerei, oder\n2. den Erwerb des Matrosenbriefs und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als\nMatrose auf Hochseefischereifahrzeugen, auf die Seefahrtzeiten als Matrose\nauf ladungfahrenden Schiffen bis zu drei Monaten angerechnet werden können.\n(2) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän in Großer oder\nKleiner Hochseefischerei hat der Bewerber nach Erwerb des entsprechenden Be-\nfähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier eine Seefahrtzeit von vier-","Nr. 84    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970                1265\nundzwanzig Morli.lten als Schiffsoffizier nachzuweisen, und zwar auf Fahrzeugen\nder Hod1sedisdierni, für deren Führung mindestens der Besitz des vom Bewerber\n1:mgeslrebtcn Bdühigungszeugnisses vorgeschrieben ist.\n(3) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses ,zum Seeschiffer in der Küsten-\nfischerei hat der Bewerber an praktischer Ausbildung nachzuweisen\nl. eine Seefahrtzeit von achtundvierzig Monaten im Decksdienst, davon minde-\nstens zwölf Monate auf Fahrzeugen der Seefischerei, oder\n2. den Erwerb des Matrosenbriefs und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten auf\nFahrzeugen der Seefischerei, auf die Seefahrtzeiten als Matrose auf ladung-\nfahrenden Schiffen bis zu drei Monaten angerechnet werden können.\n§ 23\nSchiffsingenieur\n(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsingenieur W hat der\nBewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch der Fachhochschule nach-\nzuweisen\n1. a) eine mindestens sechsmonatige, auf den künftigen Beruf bezogene Aus-\nbildung, auf die eine betriebliche Ausbildung während des Besuchs der\nFachoberschule angerechnet wird, oder\nb) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Maschinen~\nschlosser, Maschinenbauer, Betriebsschlosser, Flugtriebwerkmechaniker,\nFlugzcug~echaniker, Kraftfahneugmechaniker, Kraftfahrzeugschlosser,\nLandmaschinenmechaniker, Elektromaschinenbauer oder Werkzeugmacher,\n2. einen vierzehnl~igigen Sicherheitslehrgang an einer Seemannsschule oder einer\nanderen anerkannten Stelle,\n3. eine elfrnonalige Seefahrtzeit als Offiziersassistent auf Schiffen in der Großen\nFahrt oder auf Schiffen, auf denen der Leiter der Maschinenanlage im Besitz\ndes Befähigungszeugnisses zum Schiffsingenieur ist. Die Ausbildung erfolgt\nnach den Richtlinien zur Regelung der Bordausbildung zum maschinentechni-\nschen Schiffsoffizier (Anlage 3).\n(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsingenieur hat der\nBewerber nach Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsingenieur W eine\nSeefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf Schiffen nach-\nzuweisen, für deren Maschinenleitung der Besitz des Befähigungszeugnisses zum\nSchiffsingenieur vorgeschrieben ist.\n§ 24\nSchiffsbetriebstechniker\n(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechniker W\nhat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch der nach Landes-\nrecht eingerichteten Ausbildungsanstalt nachzuweisen\n1. a) eine mindestens zweijährige, auf den künftigen Beruf bezogene betriebliche\nAusbildung bei Bewerbern, die das Abschlußzeugnis einer Realschule, das\nZeugnis der Fachschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis\nbesitzen, oder\nb) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den in § 23 Abs. 1 Nr. 1 b\ngenannten Berufen,\n2. eine Seefahrtzeit als Offiziersassistent von vierundzwanzig Monaten; Bewer-\nber mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung oder zweijähriger betrieblicher\nAusbildung als Bauschlosser oder in einem hier als gleichwertig anzusehenden\nBeruf eine zusätzliche Seefahrtzeit von zwölf Monaten oder eine zusätzliche\npraktische Tätigkeit von sechs Monaten in der Maschinenbau-Bordmontage, im\nSchiffsmaschinenbau oder in der Schiffsmaschinenreparatur; von der Seefahrt-\nzeit müssen zwölf Monate auf Motorschiffen und sollen sechs Monate auf\nDampfschiffen abgeleistet sein.\n(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechniker\nhat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffs-\noffizier auf Schiffen nachzuweisen, für deren Maschinenleitung mindestens der\nBesitz des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechniker vorgeschrieben ist.","1266                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 25\nSeemaschinist\n(1) Für den :Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Seemaschinisten W hat der\nBewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch der nach· Landesrecht ein-\ngerichteten Ausbildungsanstalt nachzuweisen\n1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den in § 23 Abs. 1 Nr. 1 b ge-\nnannten Berufen,\n2. eine Seefahrtzeit als Offiziersassistent von vierundzwanzig Monaten; Bewerber\nmit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Bauschlosser oder in einem\nhier als gleichwertig anzusehenden Beruf eine zusätzliche Seefahrtzeit von\nzwölf Monaten oder eine zusätzliche praktische Tätigkeit von sechs Monaten\nin der Maschinenbau-Bordmontage, im Schiffsmaschinenbau oder in der Schiffs-\nmaschinenreparatur; von der Seefahrtzeit müssen zwölf Monate auf Motor-\nschiffen und sollen sechs Monate auf Dampfschiffen abgeleistet sein.\n(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Seemaschinisten hat der\nBewerber eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf\nSchiffen nachzuweisen, für deren Maschinenleitung mindestens der Besitz des\nBefähigungszeugnisses zum Seemaschinisten W vorgeschrieben ist.\n§ 26\nKüstenmaschinist und Seemotorführer\n(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Küstenmaschinisten hat\nder Bewerber an praktischer Ausbildung E'ine Seefahrtzeit im Maschinendienst\nund eine Werkstättentätigkeit (einschließlich Zeiten einer Berufsausbildung) in\neinem Beruf der Eisen- und Metallverarbeitung von insgesamt achtundvierzig\nMonaten, davon mindestens vierundzwanzig Monate Seefahrtzeit und zwölf\nMonate Werkstättentätigkeit, nachzuweisen; von der Seefahrtzeit müssen zum\nErwerb der Befähigungszeugnisse für Motorschiffe zwölf Monate auf Motor-\nschiffen, zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für Dampfschiffe zwölf Monate\nauf Dampfschiffen abgeleistet sein.\n(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Seemotorführer hat der\nBewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten nachzuweisen.\n§ 27\nAusbildungsnachweis, Anrechnung auf Seefahrtzeiten\n(1) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung ist\ndurch Vorlage des Gesellen- oder Facharbeiterbriefs, der Nachweis über die An-\nerkennung einer betrieblichen Ausbildung durch eine Bescheinigung der nach\nLandesrecht zuständigen Stelle zu erbringen.\n(2) Auf die Seefahrtzeiten des § 24 Abs. 2 werden Dienstzeiten auf betriebs-\nbereit im Hafen liegenden Seeschleppern und Bergungsfahrzeugen zur Hälfte\nangerechnet.\n(3) Auf die Seefahrtzeiten der§§ 25 und 26 Abs. 1 werden angerechnet\n1.  Fahrtzeiten im Maschinendienst auf Binnenschiffen bis zu sechs Monaten,\n2.  Dienstzeiten auf betriebsbereit im Hafen liegenden Seeschleppern und Ber-\ngungsfahrzeugen zur Hälfte,\n3.  Dienstzeiten auf selbstfahrenden Baggern zur Hälfte, jedoch nicht über zwölf\nMonate,\n4.  Dienstzeiten auf Feuerschiffen zu einem Viertel, jedoch nicht uber zwölf\nMonate.\n(4) Auf die Seefahrtzeiten des § 26 Abs. 2 werden auch Fahrtzeiten auf Binnen-\nschiffen angerechnet.\n3. Unterabschnitt\nNachweis der fachlichen Eignung für Kapitäne und Schiffsoffiziere\n§ 28\nBerufseingangsprüfung\n(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse\nzum Kapitän oder zum Schiffsoffizier wird durch eine Berufseingangsprüfung vor","Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970               1267\neinem staatlichen Prüfungsausschuß nach Maßgabe einer von den Bundesmini-\nstern für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung zu erlassenden Prüfungs-\nordnung geführt.\n(2) Schulabschlußprüfungen an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-\ndungsanstalten werden unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom\n24. Mai 1965 (Bundesgesctzbl. II S. 833) als Berufseingangsprüfungen anerkannt,\nwenn bei ihnen die für das Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und\nFertigkeiten auf den von den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und\nSozialordnung festzulegenden Gel:üeten festgestellt und dabei die Absätze 3 bis 5\nund die allgemeinen Prüfungsanforderungen beachtet werden.\n(3) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer\n1. den Abschluß der in den §§ 18 bis 27 vorgeschriebenen praktischen Ausbildung,\n2. die von den zuständigen Behörden der Länder jeweils vorgeschriebenen Bil-\ndungsvoraussetzungen und\n3. die Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung von mindestens der in Ab-\nsatz 4 vorgesehenen Dauer an den dazu nach Landesrecht eingerichteten Aus-\nbildungsanstalten nachweist.\n(4) Die Dauer der theoretischen Ausbildung beträgt mindestens\n1. Nautischer Dienst\na) für Kapitäne auf Großer Fahrt sechs Semester,\nb) für Kapitäne auf Mittlerer Fahrt vier Semester,\nc) für Kapitäne auf Kleiner Fahrt drei Semester,\nd) für Kapitäne in der Großen Hochseefischerei vier Semester,\ne) für Kapitäne in der Kleinen Hochseefischerei zwei Semester.\n2. Maschinentechnischer Dienst\na) für Schiffsingenieure sechs Semester,\nb) für Schiffsbetriebstechniker vier Semester,\nc) für Seemaschinisten zwei Semester.\n(5) Die Berufseingangsprüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern\nmindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.\n§ 29\nAnerkennung von Prüfungszeugnissen als Nachweis\nder fachJichen Eignung zum Erwerb weiterer Befähigungszeugnisse\n(1) Inhabern der Befähigungszeugnisse A G und AM kann auf Antrag ein Be-\nfähigungszeugnis B G W, Inhabern des Befähigungszeugnisses A K ein Befähi-\ngungszeugnis B K W erteilt werden, wenn sie eine Seefahrtzeit von mindestens\nneun Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei nachweisen. Nach einer\nweiteren Seefahrtzeit von neun Monaten als Schiffsoffizier in der Großen bzw.\nKleinen Hochseefischerei kann Inhabern der Befähigungszeugnisse A G und A M\ndas Befähigungszeugnis B G, Inhabern des Befähigungszeugnisses A K das Be-\nfähigungszeugnis B K erteilt werden.\n(2) Inhabern des Befähigungszeugnisses B G kann auf Antrag ein Befähigungs-\nzeugnis A M W erteilt werden, wenn sie eine Seefahrtzeit von mindestens neun\nMonaten auf ladungfahrenden Fahrzeugen nachweisen. Nach einer weiteren See-\nfahrtzeit von neun Monaten als Schiffsoffizier auf ladungfahrenden Schiffen kann\nihnen das Befähigungszeugnis A M erteilt werden.\nVierter Abschnitt\nEntzug und Ersatz von Befähjgungszeugnissen,\nAusnahmen, Fachausschuß, Strafvorschrift\n§ 30\nEntzug von Befähigungszeugnissen\nEin Befähigungszeugnis kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für\nseine Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen, insbesondere die ausstellende","1268                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBehörde durch falsche Angaben oder den Gebrauch gefälschter Papiere über das\nVorliegen der fi.ir die Ausstellung des Befähigungszeugnisses vorgeschriebenen\nVornussclzungcn getäuscht worden ist.\n§ 31\nErsatz von Befähigungszeugnissen\n(1) Wer den Verlust eines im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellten\nBefähigungszeugnisses glaubhaft macht, erhält auf Antrag von der ausstellenden\nBehörde\n1. eine weitere Ausfertigung, wenn die Unterlagen für die Ausstellung des Be-\nfähigungszeugnisses vorhanden sind;\n2. ein Ersatzbefähigungszeugnis, wenn keine Unterlagen mehr vorhanden sind.\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Befähigungszeugnis vor\ndem 8. Mai 1945 im deutschen Reichsgebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nVerordnung ausgestellt worden ist.\n§  32\nAusnahmen\nDer Bundesminister für Verkehr oder die von ihm bestimmte Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion kann von den Vorschriften der §§ 9 bis 11 über die Besetzung\nder Schiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren befristet in Einzelfällen Aus-\nnahmen zulassen, wenn das Schiff durch einen vom Reeder oder vom Kapitän\nnicht zu vertretenden Umstand sonst seine Reise nicht oder nur mit erheblicher\nVerzögerung antreten oder fortsetzen kann und die Ausnahme mit der Sicherheit\nvon Menschen, Schiff und Ladung sowie der Einhaltung von Arbeitsschutzvor-\nschriften vereinbar ist.\n§ 33\nSonderfälle\nDer Bundesminister für Verkehr oder die von ihm bestimmte Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion kann\n1. den Umtausch von Befähigungszeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs\ndieser Verordnung erworben wurden, in Befähigungszeugnisse dieser Verord-\nnung,\n2. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen an Personen, die nicht Deutsche\nim Sinne des Grundgesetzes sind,     ·         ·\n3. Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse zum Dienst auf Kauffahrteischiffen\nunter der Bundesflagge, sofern sie hierfür über ausreichende Kenntnisse der\ndeutschen Sprache verfügen,\nzulassen.\n§ 34\nZulas~ung von Kapitänen auf Kleiner Fahrt\nin der Mittleren Fahrt\nInhaber des Befähigungszeugnisses A K, die eine Seefahrtzeit von zwei Jahren\nals Kapitän oder drei Jahren als Schiffsoffizier nach dem Erwerb dieses Befähi-\ngungszeugnisses und einen Zusatzlehrgang von einem halben Semester nach-\nweisen sowie eine Zusatzprüfung in der Navigation, der Wetterkunde, im Schiff-\nfahrtsrecht und in der Seemannschaft ablegen, erhalten folgenden Zusatz auf dem\nBefähigungszeugnis A K: ,.Berechtigt auch zur Führung von Schiffen bis zu einem\nRaumgehalt von 500 BRT Freidecker- oder 1000 BRT Volldeckervermessung in\nder Mittleren Fahrt.\"\n§  35\nAbweichungen vom Ausbildungsgang\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminist(~r für Arbeit und Sozialordnung in Einzelfällen bei der Ausstellung von\nBefähigungszeugnissen von den Vorschriften der §§ 18 bis 28 über die praktische\nAusbildung und den Nachweis der fachlichen Eignung Abweichungen zulassen,\nwenn der Bewerber das Studium in einer vergleichbaren Fachrichtung abgeschlos-\nsen oder eine den Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Ausbildung\ngenossen hat, wenn und soweit er dabei die Eigenschaften, Kenntnisse und Fer-\ntigkeiten erworben hat, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.","Nr. B4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970                1269\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann Laufbahnprüfungen für Berufsoffi-\nziere oder ß<!rufsun\\.croffiziere sowie Offiziere und Unteroffiziere auf Zeit der\nBundesmarine als Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb von Befähi-\ngun~Jszeugnissen nach dieser Verordnung anerkennen, soweit die für das Be-\nfähi~Jungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den vom Bundes-\nministPr für VcrkPhr festgelegten Gebieten nachgewiesen sind.\n§ 36\nFachausschuß\n(1) Die Bundesminister für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung bilden\nzur Beratung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fragen einen Fachaus-\nschuß.\n(2) Der Fachausschuß setzt sich zusammen aus\n1.  je einem Vert.rclcr der Reederverbände und der Gewerkschaften,\n2.  je einem von den Küstenländern einvernehmlich zu benennenden Vertreter\nder Fachhochschulen für den nautischen und den maschinentechnischen Bereich,\n3.  je einem von den Obersten Verkehrsbehörden und von den Obersten Arbeits-\nbehörden der Küstenländer zu benennenden Vertreter,\n4.  einem Kapitän auf Großer Fahrt und\n5.  einem Schiffsingenieur.\nDie Mitglieder werden von den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und\nSozialordnung für jeweils zwei Jahre berufen, die Mitglieder nach den Nummern\n4 und 5 auf Vorschlag der selbständigen Vereinigungen der Arbeitnehmer mit\nsozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Bei den Mitgliedern nach den Num-\nmern 4 und 5 soll zwischen der Berufung und dem Ausscheiden aus der Fahrt\nkein längerer Zeitraum als drei Jahre liegen.\n(3) Der Fachausschuß ist insbesondere zu hören vor Grundsatzentscheidungen\nüber die Besetzung von Schiffen in besonderen Fällen (§ 13), über die Regelung\nin Sonderfällen (§ 33) sowie über Abweichungen vom Ausbildungsgang (§ 35).\n(4) Der Bundesminister für Verkehr unterrichtet den-Fachausschuß über Grund-\nsätze und Ausmaß der nach § 32 in Einzelfällen erteilten Ausnahmegenehmigun-\ngen.\n§ 37\nStrafvorschrift\nDer Reeder oder der Kapitän, der vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften\nder §§ 9 bis 13 oder § 32 über die Schiffsbesetzung zuwiderhandelt, wird nach\n§ 123 a des Seemannsgesetzes bestraft.\nFünfter Abschnitt\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 38\nWeitergelten und Umtausch bisheriger Befähigungszeugnisse\n(1) Folgende nach den bisherigen Vorschriften ausgestellte Befähigungszeug-\nnisse werden gebührenfrei in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung um-\ngetauscht:\nA6        in AG\nA4        in AK\nAl        in AKü\nB 5       in BG\nB 3       in BK\nB 1       in B Kü\nC6        in Cl\nC4        in CMa\nC 2 (M) in C Kü(M)\nC 2 (D)   in C Kü(D)\nC 2 (F)   in C Kü (M) oder (D)\nC 1       in C Mot","1270                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Die Befähigungszeugnisse A 5 und A 5 II gelten mit den in den bisherigen\nVorschriften vorgesehenen Befugnissen weiter. Nach erfolgreichem Abschluß der\nin den bisherigen Vorschriften vorgesehenen weiteren Ausbildung werden sie\nin das Befähigungszeugnis AG oder, wenn die in § 18 Abs. 2 geforderte Seefahrt-\nzeil noch nichl nachgewiesen ist, in das Befähigungszeugnis AG W umgetauscht.\n(3) Inhaber des Befähigungszeugnisses A 4, die dieses Befähigungszeugnis bis\nzum Inkrafltrelen dieser Verordnung erworben haben und die eine Seefahrtzeit\nvon zwei Jahren als Kapitän oder drei Jahren als Schiffsoffizier nach dem Erwerb\ndes Bcflihigungszeugnisses A 4 sowie die erforderlichen erweiterten Kenntnisse\nin der Navigation, der Wetterkunde, im Schiffahrtsrecht und in der Seemann-\nschaft in einer Zusatzprüfung nachweisen, erhalten das Befähigungszeugnis A K\nmit dem Zusatz: ,,Berechtigt auch zur Führung von Schiffen bis zu einem Kaum-\ngchalt von 500 BRT Freidecker- oder 1 000 BRT Volldeckervermessung in der\nMittleren Fahrt.\"\n(4) Das Befähigungszeugnis A 3 gilt für das in den bisherigen Vorschriften fest-\ngelegle Fahrlgebiet der Kleinen Fahrt für Schiffe bis zu einem Raumgehalt von\n300 BRT wciler. Inhaber dieses Befähigungszeugnisses erhalten die Möglichkeit,\ninnerhalb einer Dbergangszeit von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser\nVerordnung das Befähigungszeugnis AKW bzw. nach Ableistung der in § 19\nAbs. 2 geforderten Seefahrtzeit das Befähigungszeugnis A K zu erhalten, wenn\nsie einen Ergänzungslehrgang von eineinhalb Semestern erfolgreich abgeschlos-\nsen haben.\n(5) Inhaber des bisherigen Befähigungszeugnisses A 2 erhalten das bisherige\nBefähigungszeugnis A 3, wenn sie die in den bisherigen Vorschriften vorgesehe-\nnen Bedingungen erfüllen. Im übrigen findet Absatz 4 Anwendung.\n(6) Das Befähigungszeugnis B 4 gilt mit den in den bisherigen Vorschriften vor-\ngesehenen Befugnissen weiter. Nach erfolgreichem Abschluß der in den bis-\nherigen Vorschriften vorgesehenen weiteren Ausbildung wird es in das Befähi-\ngungszeugnis B G oder, wenn die in § 22 Abs. 2 geforderte Seefahrtzeit noch nicht\nnachgewiesen ist, in das Befähigungszeugnis B G W umgetauscht.\n(7) Inhaber des bisherigen Befähigungszeugnisses B 2 erhalten das Befähi-\ngungszeugnis B K, wenn sie die in den bisherigen Vorschriften für den Erwerb\ndes Befähigungszeugnisses B 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.\n(8) Inhaber des bisherigen Befähigungszeugnisses C 5, die bereits die Berufs-\neingangsprüfung für das Befähigungszeugnis C 6 nach den bisherigen Vorschrif-\nten abgelegt haben, erhalten das Befähigungszeugnis C I. Andere Inhaber des\nbisherigen Befähigungszeugnisses C 5 erhalten das Befähigungszeugnis C T. Nach\nAbschluß der nach den bisherigen Vorschriften vorgesehenen weiteren Ausbil-\ndung erhalten sie das Befähigungszeugnis C I.\n(9) Inhaber des bisherigen Befähigungszeugnisses C 4, die bereits die Berufs-\neingangsprüfung für das Befähigungszeugnis C 5 nach den bisherigen Vorschrif-\nten abgelegt haben, erhalten das Befähigungszeugnis C T. Im übrigen findet Ab-\nsatz 8 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß das Befähigungszeugnis CI W\nerteilt wird, wenn die in § 23 Abs. 2 vorgeschriebene Seefahrtzeit noch nicht nach-\ngewiesen ist.\n(10) Das Befähigungszeugnis C 3 gilt mit den in den bisherigen Vorschriften\nvorgesehenen Befugnissen weiter. Nach erfolgreichem Abschluß der nach den\nbisherigen Vorschriften vorgesehenen weiteren Ausbildung erhalten sie das\nBefähigungszeugnis C Ma oder, wenn die in§ 25 Abs. 2 vorgeschriebene Seefahrt-\nzeit noch nicht nachgewiesen ist, das Befähigungszeugnis C Ma W.\n(11) Für Teilnehmer an Lehrgängen der Seefahrt-, Schiffsingenieur- und See-\nmaschinistenschulen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen\nhaben, verbleibt es hinsichtlich der praktischen Ausbildung und des Nachweises\nder fachlichen Eignung bei den bisherigen Vorschriften. Das Befähigungszeugnis\nist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 10 auszustellen.\n§ 39\nGeltung in Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemannsgesetzes\nauch im Land Berlin.","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970                    1271\n§ 40\nInkrafttreten\n(1) Mit dem 1. Januar 1975 treten in Kraft:\n1. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b, soweit auf Schiffen zwischen 501 und\n1 000 BRT mehr als ein Schiffsoffizier,\n2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, soweit auf Schiffen über 10 000 BRT mehr als drei\nSchiffsoffiziere vorgeschrieben sind.\nIm übrigen trilt die Verordnung am 1. September 1970 in Kraft.\n(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:\n1. die Verordnung üb.er die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und\nSchiffsoffizieren vom 29. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. II S. 517) in der Fassung der\nVerordnungen vom 26. März 1934 {Reichsgesetzbl. II S. 159), vom 24. Mai 1938\n(Reichsgesetzbl. II S. 194), vom 31. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 951), vom\n1. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 144), vom 24. März 1952 (Bundesgesetzbl. II\nS. 514), vom 9. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 903), vom 3. Oktober 1957\n(Bundesgesetzbl. II S. 1660} und vom 8. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 147)\nsowie des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833);\n2. die Prüfungsordnung für die Seeschiffer- und Seesteuermannsprüfungen vom\n29. Juli 1931 (Reichsministerialblatt S. 497};\n3. die Prüfungsordnung für die Schiffsingenieur- und Seemaschinistenprüfungen\nvom 26. März 1934 (Reichsministerialblatt S. 323).\nBonn, den 19. August 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nProf. Dr. Jan tz","1272                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 1\nzu § 17 Abs. 1\nMuster für Befähigungszeugnisse\nim Format DIN A 5\nI. Das Bcfähigungsze:ugnis besteht aus:\n1. einem für ulle Befähigungszeugnisse gleichen festen Schutzumschlag von dunkelblauer Farbe,\nder nuch nuchstchendem Muster 1 in Goldprägung die Worte „Bundesrepublik Deutschland\",\nden Bundesadler und die Bezeichnung „Befähigungszeugnis\" enthält.\nMuster 1\nBundesrepublik Deutschland\nBefähigungszeugnis\n2. einer mit dem Schutzumschlag fest verbundenen Einlage nach Maßgabe der Nummer II.","Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970                       1273\nII. Die Anlage besteht aus einem in der Mitte gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, das für\ndie Befähigtmgszeugnisse des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der\nFischereifohrzeuge pastellblauen, für Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf\nFischereifohrzeugcn pastellgrünen und für Befähigungszeugnisse des maschinentechnischen\nDienstes clfenbeinfarbigen Untergrund hat.\n1. Die Titelseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in weißer Prägung den Bundesadler\nund die Kurzbezeichnung des Befähigungszeugnisses, im übrigen in schwarzem Druck die\nWorte „Bundesrepublik Deutschland\", die Bezeichnung des Befähigungszeugnisses und Raum\nfür die Unterschrift des Inhabers.\nMuster 2\nBundesrepublik Deutschland\nKAPITÄN\nauf Großer Fahrt\nAG\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers\n(Vor- und Zuname)","1274                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. Die Innenseiten bezeugen in schwarzem Drude nach dem nachstehenden Muster 3 die von\nder ausstellenden Behörde ausgesprochene Befähigung.\nMuster 3\nDer ................... .\ngeboren in                                                      am ......................................... .\nhat nach der\nVerordnung über die Mindestbesetzung von Seeschiffen\nmit Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und\nmaschinentechnischen Schiffsdienstes sowie deren Aus-\nbildung und Befähigung (Schiffsbesetzungs- und Aus-\nbildungsordnung) - vom 19. August 1970 - (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1253)\ndie Befähigung zum Kapitän auf Großer Fahrt erworben .\n.......................................... , den ......................................... .\n(Ausstellende Behörde und Unterschrift)\n(Dienstsiegel)","Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970                    1275\n3. Die Rückseite enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 4 für die einzel-\nnen Befähigungszeugnisse die folgenden Angaben:\nMuster 4\n(Kapitän auf Großer Fahrt)*\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Fracht- und Fahrgast-\nschiffe aller Größen in allen Fahrtgebieten zu führen\noder\nauf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers auszuüben.\n(Nautischer Schiffsoffizier auf Großer Fahrt)*\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines\nselbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Fracht-\nund Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten aus-\nzuüben.\n(Kapitän auf Mittlerer Fahrt)*\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Frachtschiffe bis zu\neinem Raumgehalt von 1 000 BRT Freidecker- oder 1 600 BRT\nVolldeckervermessung in der Mittleren Fahrt zu führen\noder\ndie Aufgaben des Ersten Offiziers auf Frachtschiffen bis zu\neinem Raumgehalt von 1 000 BRT Freidecker- oder 1 600 BRT\nVolldeckervermessung in der Mittleren Fahrt und auf Fahrgast-\nschiffen bis zu einem Raumgehalt von 800 BRT in der Kleinen\nFahrt\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffs-\noffiziers auf Frachtschiffen in allen Fahrtgebieten und auf Fahr-\ngastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 2 000 BRT in der\nKleinen Fahrt auszuüben.\n(Nautischer Schiffsoffizier auf Mittlerer Fahrt)*\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines\nselbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Fracht-\nschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT Freidecker-\noder 1 600 BRT Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Offi-\nziers auf Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten\nauszuüben.\n(Kapitän auf Kleiner Fahrt)*\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Frachtschiffe bis zu\neinem Raumgehalt von 500 BRT Freidecker- oder 1 000 BRT\nVolldeckervermessung und Seeleichter in der Kleinen Fahrt und\nFahrgastschiffe gleichen Raumgehalts in der Küstenfahrt zu\nführen\n• Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.","1276                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nnoch Muster 4\noder\nauf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffs-\noffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von\n1 000 BRT Freidecker- oder 1 600 BRT Volldeckervermessung\nin der Mittleren Fahrt auszuüben.\n(Nautischer Schiffsoffizier auf Kleiner Fahrt)*\nDer Inhaber dieses Zeugni,ses ist befugt, die Aufgaben des\nfasten Offiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von\n500 BRT Freidecker- oder 1 000 BRT Volldeckervermessung in\nder Kleinen Fahrt\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffs-\noffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von\n1 000 BRT Freidecker- oder 1 600 BRT Volldeckervermessung\nin der Mittleren Fahrt auszuüben.\n(Seeschiffer) *\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Frachtschiffe bis zu\neinem Raumgehalt von 212 BRT und Seeleichter in der Küsten-\nfahrt zu führen.\n(Kapitän in Großer Hochs·eefischerei) *\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Fischereifahrzeuge\naller Größen in der Großen Hochseefischerei zu führen\noder\nauf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers auszuüben.\n(Nautischer Schiffsoffizier in Großer Hochseefischerei)*\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines\nselbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf\nFischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei\nauszuüben.\n(Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei)*\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Fischereifahrzeuge\naller Größen in der Kleinen Hochseefischerei zu führen.\n(Nautischer Schiffsoffizi_er in der Kleinen Hochseefischerei)*\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben des\nErsten Offiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der\nKleinen Hochseefischerei auszuüben.\n* Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.","Nr. 84 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970          1277\nnoch Muster 4\n(Se€!schi lfer in der Küstenfischerei)*\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Fischereifahrzeuge\nbis zu einem Raumgehalt von 37 BRT in der Küstenfischerei\nzu führen.\n(Schiffsingenieur)*\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Maschinenanlagen\njeder Leistung in allen Fahrtgebieten zu leiten.\n(Schiffsingenieur W) *\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines\nselbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschi-\nnenanlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten auszuüben.\n(Schiffsbetriebstechniker)*\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Maschinenanlagen bis\nzu einer Leistung von 8 000 PS in allen Fahrtgebieten zu leiten\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten\nSchiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen\nFahrtgebieten auszuüben.\n(Schiffsbetriebstechniker W) *\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines\nselbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschi-\nnenanlagen bis zu einer Leistung von 8 000 PS\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffs-\noffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrt-\ngebieten auszuüben.\n(Seemaschinist) *\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Maschinenanlagen bis\nzu einer Leistung von 3 000 PS auf Frachtschiffen in der Mittleren\nFahrt und in der Großen Hochseefischerei sowie bis zu einer\nLeistung von 1 000 PS auf Fahrgastschiffen in der Kleinen Fahrt\nzu leiten\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten\nSchiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in der\nKüstenfahrt und der Küstenfischerei, bei Maschinenanlagen\nbis zu einer Leistung von 8 000 PS in den übrigen Fahrtgebieten\nausschließlich der Großen Fahrt, bei Maschinenanlagen bis zu\neiner Leistung von 6 000 PS in der Großen Fahrt\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffs-\noffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrt-\ngebieten auszuüben.\n• Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.","1278                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nnoch Muster 4\n(Seemaschinist W) *\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Maschinenanlagen bis\nzu einer Leistung von 1 000 PS auf Frachtschiffen zu leiten\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten\nSchiffsoffiziers bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von\n3 000 PS in der Mittleren Fahrt oder in der Großen Hochsee-\nfischerei\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffs-\noffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrt-\ngebieten auszuüben.\n(Küstenmaschinist auf Motorschiffen)*\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Motorenanlagen bis\nzu einer Leistung von 600 PS auf Frachtschiffen in der Kleinen\nFahrt und in der Kleinen Hochseefischerei zu leiten\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten\nSchiffsoffiziers bei Motorenanlagen bis zu einer Leistung von\n1 000 PS in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei\n:c;owie bei Motorenanlagen gleicher Leistung auf Fahrgast-\nschiffen in der Küstenfahrt\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffs-\nofliziers bei Motorenanlagen bis zu einer Leistung von 3 000 PS\nin der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei aus-\nzuüben.\n(Küstenmaschinist auf Dampfschiffen)*\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Dampfmaschinen bis\nzu einer Leistung von 600 PS auf Frachtschiffen in der Kleinen\nFahrt und in der Kleinen Hochseefischerei zu leiten\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten\nSchiffsoffiziers bei Dampfmaschinenanlagen bis \"u einer Leistung\nvon 1 000 PS in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochsee-\nfischerei sowie bei Dampfmaschinenanlagen gleicher Leistung auf\nFahrgastschiffen in der Küstenfahrt\noder\ndie Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffs-\noffiziers bei Dampfmaschinenanlagen bis zu einer Leistung von\n3 000 PS in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei\nauszuüben.\n(Seemotorführer) *\nDer Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Motorenanlagen bis\nzu einer Leistung von 300 PS in der Kleinen Fahrt und in der\nKleinen Hochseefischerei zu leiten.\n* Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970                         1279\nAnlage 2\nzu § 18 Abs.· 1\nRichtlinien\nzur Regelung der Bordausbildung zum nautischen Schiifsoifizier\nI. Zweck der Ausbildung\nDie in § 18 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung geforderte Seefahrtzeit als Offiziersassistent soll dazu\ndienen, die in der Seefahrtzeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu crwei lern und zu vertiefen, eine Einführung in den künftigen Beruf im praktischen und\nberufserzieherischen Sinne zu geben und die praktischen Erfahrungen zu vermitteln, die insbe-\nsondere auf den Gebieten der Schiffssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung\nerforderlich sind, um nach erfolgreichem Abschluß des Studiums zum Kapitän auf Großer Fahrt\neine verantwortliche Tätigkeit als Schiffsoffizier des nautischen Dienstes an Bord auszuüben.\nDie Tätigkeit als Offiziersassistent soll keinen Vorgriff auf die theoretische Ausbildung an der\nFachhochschule bedeuten.\nII. Gegenstände der Ausbildung\n1. Der Offiziersassistent soll zu betrieblichen Aufgaben in der Schiffsführung herangezogen\nund dabei zu Verantwortungsbewußtsein, Entschlußfreudigkeit, Besonnenheit, Selbstzucht\nund Kameradschaft erzogen werden. Dabei ist er auch zur Erweiterung seiner Sprachkennt-\nnisse, insbesondere der englischen Sprache, anzuhalten.\n2. Der Offiziersassistent soll insbesondere kennenlernen\na) Brücken- und Wachdienst:\nGrundzüge der Seestraßen- und Seeschiffahrtstraßen-Ordnung, Ausweichregeln, Einwei-\nsung in die nautischen und technischen Einrichtungen der Brücke, Lichterführung, Signal-\ngebung, Land- und Seezeichen, praktische Grundlagen der terrestrischen und astrono-\nmischen Navigation, Seekarte und nautische Handbücher, Peilen, Lot und Logge, Sextant,\nChronometerkontrolle, Sternenhimmel; Abstand schätzen von Land- und Seeobjekten bei\nunterschiedlichen Sichtverhältnissen; Licht- und Funkmorsen, Signalisieren - Internatio-\nnales Signalbuch-; Unterstützung der Schiffsführung bei Sicherheits- und Ankerwachen,\nAblesen und Bedienen der Kommandoelemente und anderer der Schiffsführung dienen-\nden Geräte.\nb) Sicherheitsdienst und Feuerschutz:\nEinweisung in die Handhabung der Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung der\nArbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften; Alarmvorrichtungen, Rollen und Alarm-\nsignale, Rettungsboote, Davits und Aussetzungsvorrichtungen, Rettungsringe, Notsignale,\ntragbares Funkgerät; Unterweisung in die für den Decks- und Wirtschaftsbetrieb vorge-\nsehenen Feuerschutzmittel, Aufbewahrung und Wartung der Ausrüstungen; C02-\nAnlagen, Atemschutzgeräte und Prüfung aller Geräte auf Betriebssicherheit.\nc) Schiffskunde:\nGrundsätzliches über den Bau von Schiffen; Klassifikation, Freibord und Vermessung,\nSchiffspläne - Anordnung der Schiffsverbände, Steuer- und Ankereinrichtungen, Lade-\ngeschirr, Maßeinheiten.\nd) Wetterkunde:\nAllgemeine Einführung in das erlebte Wettergeschehen; Grundzüge der Meereskunde;\nGezeitenströmungen; Lesen und Auswerten der Wetterkarten; Bedienung und Wartung\nder meteorologischen Instrumente.\ne) Ladungsdienst:\nAllgemeines über das Frachtgeschäft, Laderäume und ihre Einrichtungen, Unterbringung\nund Behandlung der Ladung. Inhalt der Laderäume in cbm und cbf, Schüttgutraum und\nBallenraum. Unterstützung der Schiffsführung bei der Durchführung des Lade- und Lösch-\nbetriebes einschließlich der Ladungskontrolle. Aufmachen und Zeichnen von Stauplänen,\nBearbeitung und Kontrolle der Ladungs- und Zollpapiere, Aufbereitung der Tallybücher\nwährend der Reise.\nf) Innerer Schiffsbetrieb:\nEinweisung in den allgemeinen Schiffsbetrieb, Aufbau und Ablauf des Bordbetriebs unter\nBerücksichtigung der einzelnen Ressorts. Einblick in anfallende Verwaltungsarbeiten und\nUnterstützung der Schiffsführung in der Fertigung von schriftlichen Arbeiten.","1280                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ng) G c setz c s kund c:\nEinwcisun9 in die zum Ausweis für Schiff, Besatzung oder Ladung dienenden Papiere.\nEinführunu in das Scemannsgesetz, die See-Sozialversicherung, Tarifverträge, Schiffs-\nsicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften.\nh) Betriebswirtschaft:\nHernnziehen bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit durchzuführender Arbeiten. Mit-\nurbeit bei der Aufstellung von Betriebskostenrechnungen des Schiffs.\nIII. Pflichten des Offiziersassistenten\n1. Der Offizicrsc1ssistent hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben,\ndie erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen, Er ist insbesondere verpflichtet,\nunbcschudet der Verpflichtungen, die sich aus den § § 28, 29 und 105 ff. des Seemannsgesetzes\nergeben, die ihm im Rahmen der Ausbildung nach den Ziffern I und II übertragenen Auf-\ngaben sorgfältig auszuführen und den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen dieser Aus-\nbildung vom Kapitän oder dem mit der Ausbildung beauftragten Schiffsoffizier erteilt wer-\nden, sowie Werkzeug und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln.\n2. Der Offiziersassistent hat ein Berichtsbuch zu führen, in das nach Tages- und Wochen-\nabschnitten Angaben über die im Rahmen der Ausbildung nach Ziffer II ausgeübten Tätig-\nkeiten zu machen sind.\nIV. Ausbilder\n1. Für die Bordausbildung des Offiziersassistenten ist der Kapitän verantwortlich. Er kann die\nAusbildung dem Ersten Offizier oder unter seiner oder der Aufsicht des Ersten Offiziers\nnachgeordneten nautischen Schiffsoffizieren übertragen.\n2. Der Kapitän hat dafür zu sorgen und zu überwachen, daß die in den Ziffern I und II vorge-\nsehene Ausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt wird, daß das\nAusbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Eine nicht mit dem Aus-\nbildungszweck zu vereinbarende Beschäftigung mit Routinearbeiten ist zu vermeiden.\n3. Der Kapitän hat den Offiziersassistenten dazu anzuhalten, das Berichtsbuch zu führen und\nhat das Berichtsbuch monatlich und bei der Abmusterung durchzusehen und abzuzeichnen.\nV. Beschwerden\nBeschwerden über eine nicht ausreichende Beachtung dieser Richtlinien sind an die Ausbil-\ndungsinspektion für die Handelsschiffahrt im Verein zur Förderung des seemännischen Nach-\nwuchses zu richten. Die Ausbildungsinspektion hat den Beschwerden nachzugehen und Eie ab-\nzustellen bzw., wenn das nicht gelingt, den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und\nSozialordnung darüber zu berichten.","Nr. 84 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970                         1281\nAnlage 3\nzu § 23 Abs. 1\nRichtlinien\nzur Regelung der Bordausbildung zum maschinentechnischen Schiffsoffizier\nI. Zweck der Ausbildung\nDie in § 23 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung geforderte Seefahrtzeit als Offiziersassistent soll dazu\ndienen, die wJhrend der betrieblichen Ausbildung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 erworbenen Fertig-\nkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf den Maschinenbetrieb an Bord zu erweitern und zu ver-\ntiefen, eine Einführung in den künftigen Beruf als Schiffsoffizier im praktischen und berufs-\nerzieherischen Sinne zu geben und die praktischen Erfah-rungen zu vermitteln, die insbesondere\nauf den Gebieten der Schiffssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung erforder-\nlich sind, um nach erfolgreichem Abschluß des Studiums zum Schiffsingenieur eine verantwort-\nliche Tätigkeit als Schiffsoffizier des maschinentechnischen Dienstes an Bord auszuüben. Die\nTätigkeit als Offiziersassistent soll keinen Vorgriff auf die theoretische Ausbildung an einer\nFachhochschule bedeuten.\nII. Ge~Enstände der Ausbildung\n1. Der Offiziersassistent soll zu betrieblichen ·Aufgaben in der Leitung, Beaufsichtigung und\nWartung größerer Hauptantriebs- und Hilfsanlagen an Bord sowie bei Wirtschaftlichkeits-\nberechnungen im Bereich der Maschine herangezogen und dabei zu Verantwortungsbewußt-\nsein, Entschlußfreudigkeit, Besonnenheit, Selbstzucht und Kameradschaft erzogen werden.\nDabei ist er auch zur Erweiterung seiner Sprachkenntnisse, insbesondere der englischen\nSprache, anzuhalten.\n2. Der Offiziersassistent soll insbesondere kennenlernen\na) Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften,\nb) Feuerlösch- und Sicherheitseinrichtungen an Bord, Feuer-, Verschluß- und Bootsrolle,\nc} Dampf-, Kühlwasser-, Schmieröl-, Brennstoff-, Ballastwasser-, Hydrofor- und Belüftungs-\nsysteme,\nd) Aufbau der Kessel einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und Verblockungen,\ne) Zünden des Brenners von Hand, Uberwachen der Flamme und Abstellen,\nf) An- und Abstellen von Motoren, Turbinen und Pumpen,\ng) Brennstoffe, Schmiermittel, chemische Zusatzmittel, Konservierungsmittel, Reinigungs-\nmittel und Dichtungsmaterialien, ihre Lagerung und richtige Verwendung,\nh) Kessel- und Speisewasserpflege,\ni) Zusammenhänge der elektrischen Versorgung des Bordnetzes,\nk) Zu- und Abschalten von Generatoren, auch ohne selbsttätige Synchronisiereinrichtung,\n1) Funktion, Inbetriebnahme und Abstellen von Kälteanlagen,\nm} Funktion der Ruderanlagen,\nn) Funktion von Frischwassererzeugungsanlagen,\no) An- und Abstellen des Maschinenbetriebs von Hand (Umstellen von Hafenbetrieb auf\nSeebetrieb und umgekehrt),\np) Ersatzteilpflege.\n3. Der Offiziersassistent ist bei den folgenden Wartungs- und Kontrollarbeiten hinzuzuziehen:\na) Hauptmotor: Kontrolle des Triebwerks, der Fundamentbolzen, des Steuerwellenantriebs,\nder Nocken und Rollen des Brennstoffpumpenantriebs, der Ventilspiele und der Spül-\nluftventile. Aufmessung der Wangenatmung und der Lagerspiele. Ausbau, Aufmessung\nund Montage von Kolben, Aufmessung der Zylinderlaufbuchse. Uberholung von pneuma-\ntischen und hydraulischen Steuerventilen und -schiebern, Einspritz-, Anlaß-, Sicherheits-\nund Auslaßventilen,\nb) Turbinen: Messung der Lagerabsenkung und der achsialen Verschiebung des Rotors.\nKontrolle des Untersetzungsbetriebs,\nc} Uberholung von Hilfsdieseln einschließlich Kontrollen, Aufmessungen, Montage und\nVentileinstellung,","1282                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nd) Uberholung von Generatoren und E-Motoren einschließlich Messung des Isolationswerts.\nUberholung von Meisterschaltern (Kontrollen), Schaltschützen, Urnforrnersätzen und\nE-Motoren der Lade- und Verholwinden,\ne) Uberholung von Verdrängungs- und Fliehkraftpurnpen, Luftkompressoren, Kälte-\nkompressoren und Separatoren,\nf) innere Konservierung von Wärmetauchern, die von Seewasser beaufschlagt (durchströmt)\nwerden,\ng) Wartungsarbeiten an Deckskränen.\nIII. Pflichten des Offiziersassistenten\n1. Der Offiziersassistent hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben,\ndie erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er ist insbesondere verpflichtet,\nunbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus den §§ 28, 29 und 105 ff. des Seernannsgesetzes\nergeben, die ihm im Rahmen der Ausbildung nach den Ziffern I und II übertragenen Auf-\ngaben sorgfältig auszuführen un.d den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen dieser Aus-\nbildung vorn Leiter der Maschinenanlage oder dem mit der Ausbildung beauftragten Schiffs-\noffizier erteilt werden, sowie Werkzeug und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln.\n2. Der Offiziersassistent hat ein Berichtbuch zu führen, in das nach Tages- oder Wochen-\nabschnitten Angaben über die im Rahmen der Ausbildung nach Ziffer II ausgeübten Tätig-\nkeiten zu machen sind. Die in Normschrift gefertigten technischen Berichte sollen eine Be-\nschreibung und Begründung der vorgenommenen Uberholungs- oder Reparaturarbeit ent-\nhalten und mit einer veranschaulichenden technischen Zeichnung versehen sein.\nIV. Ausbilder\n1. Für die Bordausbildung des Offiziersassistenten ist der Leiter der Maschinenanlage\nverantwortlich. Er kann Teile der Ausbildung unter seiner Aufsicht nachgeordneten Schiffs-\noffizieren des rnaschinentechnischen Dienstes übertragen.\n2. Der Leiter der Maschinenanlage hat dafür zu sorgen und zu üoerwachen, daß die in den Zif-\nfern I und II vorgesehene Ausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durch-\ngeführt wird, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Eine\nnicht mit dem Ausbildungszweck zu vereinbarende Beschäftigung mit Routinearbeiten ist\nzu vermeiden.\n3. Der Leiter der Maschinenanlage hat den Offiziersassistenten dazu anzuhalten, das Berichts-\nbuch zu führen und hat das Berichtsbuch monatlich und bei ,der Abrnusterung durchzusehen\nund abzuzeichnen.\nV. Beschwerden\nBeschwerden über eine nicht ausreichende Beachtung dieser Richtlinien sind an die Ausbil-\ndungsinspektion für die Handelsschiffahrt im Verein zur Förderung des seemännischen Nach-\nwuchses zu richten. Die Ausbildungsinspektion hat den Beschwerden nachzugehen und sie\nabzustellen bzw., wenn das nicht gelingt, den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und\nSozialordnung darüber zu berichten."]}