{"id":"bgbl1-1970-83-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":83,"date":"1970-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/83#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-83-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_83.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Seediensttauglichkeit","law_date":"1970-08-19T00:00:00Z","page":1241,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1241\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z1997 A\n1970                   Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1970                                                                                     Nr.83\nTag                                                        Inhalt                                                                              Seite\n19. 8. 70 Verordnung über die Seediensttauglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1241\nBundcsgcsclzbl. III 9513-3, 9513-5, 9513-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1252\nVerordnung\nüber die Seediensttauglichkeit\nVom 19. August 1970\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und                       befürchten ist, daß er oder andere Personen an\nSatz 2 sowie des § 143 Abs. 1 Nr. 2, 3, 12 und 13 des                Bord oder die Schiffssicherheit gefährdet werden.\nSeemannsgesetzes vcm 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26                                                               § 3\ndes Kostenermächtigungs-Anderungsge~etzes vom\nHörvermögen\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,                         (1) Besatzungsmitglieder des Decksdienstes so-\nLandwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister                    wie Seefunker müssen Flüstersprache auf eine Ent-\nfür das Post- und Fernmeldewesen mit Zustimmung                      fernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Unter-\ndes Bundesrates verordnet:                                           sucher zugewandten Ohr verstehen. Bei Nachunter-\nsuchungen von Besatzungsmitgliedern des Decks-\n§ 1                                    dienstes muß Fl'üstersprache mit dem jeweils dem\nUntersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung\nVoraussetzungen der Seediensttauglichkeit                      von 3 Metern oder auf eine Entfernung von einem\nSeediensttauglich ist, wer nach seinem Gesund-                    Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung\nheitszustand geeignet und hinreichend widerstands-                   von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden\nfähig ist, um an Bord von Kauffahrteischiffen als                    werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muß auf\nKapitän oder Besatzungsmitglied beschäftigt zu                       eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem\nwerden oder als Schiffseigentümer eine solche Tä-                    Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.\ntigkeit auszuüben und den zur Erhaltung der                             (2) Besatzungsmitglieder anderer Dienstzweige\nSchiffssicherheit gestellten besonderen Anforderun-                  müssen Sprache gewöhnlicher Lautstärke auf eine\ngen seines Dienstzweiges zu genügen.                                 Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem\nUntersucher zugewandten Ohr verstehen. Bei Nach-\n§ 2                                    untersuchungen genügt es, wenn Sprache gewöhn-\nGründe, die die Seediensttauglichkeit ausschließen                 licher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf\neine Entfernung von 3 Metern verstanden wird; das\n(1) Seedienstuntauglich ist, wer kleiner ist als                  Gesicht muß dabei dem Untersucher abgewandt\n150 cm oder weniger wiegt als 45 kg. Seedienst-                      sein.\nuntauglich ist unbeschadet des Absatzes 2 insbeson-                     (3) Unbeschadet der Anforderungen des Absat-\ndere ferner, wer infolge einer der in der Anlage 1                   zes 2 müssen die Besatzungsmitglieder des Maschi-\nbezeichneten Erkrankungen, gesundheitlichen Schä-                    nendienstes bei der ersten Untersuchung auf See-\nden und Schwächen den Anforderungen seines                           diensttauglichkeit Flüstersprache auf eine Entfer-\nDienstzweiges nicht gewachsen ist oder andere Per-                   nung von 5 Metern mit dem jeweils dem Unter-\nsonen an Bord gefährdet.                                             sucher zugewandten Ohr verstehen. Andernfalls\n(2) Stellt der Arzt bei der Nachuntersuchung von                  sind sie für den Maschinendienst nur tauglich, wenn\nKapitänen oder befahrenen Besatzungsmitgliedern                      eine ohrenfachärztliche Untersuchung mit Audio-\ngesundheitliche Schäden oder Schwächen der in der                    metrie ergibt, daß das Hörorgan durch den Maschi-\nAnlage 1 bezeichneten Art fest, so soll er gleichwohl                nenlärm nicht erhöht gefährdet ist. Stellt sich bei\ndie Seedienstauglichkeit feststellen, wenn unter Be-                 einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des\nrücksichtigung des Lebensalters, der Berufserfah-                    Hörvermögens heraus, so besteht die Tauglichkeit\nrung und der Tätigkeit des Untersuchten nicht zu                     für den Maschinendienst nur dann weiter, wenn","1242                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nnach ohrenfachärztlicher Untersuchung mit Audio-           (4) Kapitäne oder Besatzungsmitglieder, deren\nmetrie eine erhöhte Gefährdung des Hörorgans            Sehvermögen oder Farbtüchtigkeit vor dem Inkraft-\ndurch den Maschinenlärm nicht zu erwarten ist.          treten dieser Verordnung untersucht und als aus-\nreichend befunden wurde, aber nicht mehr den An-\n(4) Kapitäne und Besatzungsmitglieder, deren         forderungen dieser Verordnung entspricht, sind wei-\nHörvermögen vor dem Inkrafttreten dieser Verord-        terhin seediensttauglich, wenn ihr Sehvermögen\nnung untersucht und als ausreichend befunden            und ihre Farbtüchtigkeit noch den Anforderungen\nwurde, aber nicht mehr den Anforderungen dieser         der ersten Untersuchung entspricht.\nVerordnung entspricht, sind weiterhin seedienst-\ntauglich, wenn ihr Hörvermögen noch den Anfor-             (5) Wird die vorgeschriebene Sehschärfe nur mit\nderungen der ersten Untersuchung entspricht.            Brille erreicht, so ist dem Untersuchten die Auflage\nzu erteilen, die Brille während des Dienstes ständig\nzu tragen und eine Ersatzbrille mitzuführen.\n§ 4\nSehvermögen und Farbtüchtigkeit                                        §5\n(1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe                      Ermächtigung des Arztes\nfür die Feme mit Sehproben in einem Abstand von            Die See-Berufsgenossenschaft darf für die See-\n5 Metern, bei Kapitänen und Besatzungsmitgliedern       diensttaug lichkeitsuntersuchungen nur solche Arzte\ndes Decksdienst.es auch auf die Sehschärfe für die      ermächtigen, die besondere Kenntnisse der gesund-\nNähe mit Leseproben zu prüfen.                          heitlichen Anforderungen im Schiffsdienst besitzen.\n(2) Kapitäne und Besatzungsmitglieder des Decks-\n§ 6\ndienstes müssen die notwendige Sehschärfe und\nFarbtüchtigkeit nach Maßgabe der Nummern 1 und 2                   Durchführung der Untersuchung\nbesitzen. Es darf keine Nachtblindheit vorliegen.          (1) Der Arzt hat jeden Bewerber einzeln zu unter-\nDas Gesichtsfeld darf nur unerheblich eingeschränkt     suchen. Bei der Untersuchung dürfen andere Bewer-\nsein.                                                   ber nicht anwesend sein.\n1. Die Sehschärfe muß ohne Korrektionsglas min-            (2) Der Arzt hat den Bewerber über seinen Ge-\ndestens auf dem einen Auge 1,0 und auf dem          sundheitszustand sowie über frühere Krankheiten\nanderen Auge 0,5 oder auf jedem Auge 0,7 be-        und Gebrechen zu befragen. Die allgemeine körper-\ntragen. Eine Ubersichtigkeit darf weder plus 5,0    liche Untersuchung ist durch Röntgenaufnahmen der\nDioptrien sphärisch noch plus 3,0 Dioptrien zylin-  Lungen sowie durch eine Untersuchung des Urins\ndrisch übersteigen.                                 auf Eiweiß und Zucker zu ergänzen. Körpergröße,\nBei Nachuntersuchungen muß die Sehschärfe           Gewicht und Blutdruck sind zu messen.\nohne oder mit Brille noch mindestens auf dem           (3) Der Arzt kann, sofern dies für die Beurteilung\neinen Auge 0,7 und auf dem anderen Auge 0,5         der Seediensttauglichkeit erforderlich ist, einen an-\nbetragen; die addierte Sehschärfe beider Augen      deren Arzt, insbesondere einen Facharzt, zuziehen\nmuß jedoch ohne Korrektionsglas 0,25 betragen;      und eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen.\ndabei muß auf dem schlechteren Auge ausrei-\nchendes Orientierungsvermögen vorliegen.                                       §7\n2. Farbtüchtigkeit ist gegeben, wenn die Farbtafeln                      Untersuchungsbefund\nzweier anerkannter Systeme (z. B. Farbtafeln                     Seediensttauglichkeitszeugnis\nnach Stilling/Velhagen, Ishihara oder Boström)         (1) Ist der Bewerber seediensttauglich, so stellt\nrichtig und schnell erkannt werden. In Zweifels-    der ermächtigte Arzt das Seediensttauglichkeits-\nfällen muß eine augenf achärztliche Untersuchung    zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 aus. In das\nmit Farbtafeln und dem Anomaloskop eine nor-        Seediensttauglichkeitszeugnis ist das schriftlich fest-\nmale Trichromasie mit einem Anomalquotienten         gestellte wesentliche Ergebnis der Untersuchung\nzwischen 0,7 und 1,4 ergeben.                       nach dem Muster der Anlage 3 einzulegen. Das See-\ndiensttauglichkeitszeugnis ist mit einem Siegel nach\nSchiffsleute, die bei einer Nachuntersuchung den\ndem Muster der Anlage 4 zu verschließen. Ist der\nAnforderungen der Nummern 1 und 2 nicht mehr\nBewerber seedienstuntauglich, so stellt der Arzt eine\ngenügen, jedoch die in Absatz 3 vorgeschriebene\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 aus.\nSehschärfe besitzen, sind weiterhin für den Decks-\ndienst tauglich, mit der Einschränkung, daß sie nicht      (2) Der Arzt hat dem Bewerber das Zeugnis nach\nals Rudergänger oder auf dem Ausguck verwendet          Absatz 1 Satz 1 oder die Bescheinigung nach Ab-\nwerden dürfen.                                          satz 1 Satz 4 und auf dessen Verlangen eine Ab-\nschrift des schriftlich festgestellten wesentlichen Er-\n(3) Besatzungsmitglieder anderer Dienstzweige\ngebnisses der Untersuchung auszuhändigen.\nmüssen mit Brille über eine Sehschärfe auf dem\neinen Auge von 0,5 und auf dem anderen von 0,3             (3) Das Seediensttauglichkeitszeugnis darf nur\nund ohne Korrektionsglas über ausreichendes Orien-      von einem zur Vornahme von Seediensttauglich-\ntierungsvermögen auf jedem Auge verfügen. Bleibt        keitsuntersuchungen ermächtigten Arzt geöffnet\ndie Sehschärfe des schwächeren Auges bei ausrei-        werden.\nchendem Orientierungsvermögen unter 0,3 und läßt           (4) Der Arzt berichtet der See-Berufsgenossen-\nsie sich durch eine Brille nicht bessern, so muß das    schaft über die von ihm durchgeführten Unter-\nandere Auge eine Sehschärfe von 0,7 ohne Korrek-        suchungen. Die Untersuchungsbefunde sind minde-\ntionsglas besitzen.                                     stens 5 Jahre lang aufzubewahren.","Nr. 83 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1970                        1243\n§ 8                            sitzer aus der Berufsgruppe der Betroffenen für die\nGeltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses           Dauer von vier Jahren. Die Beisitzer aus der Berufs-\ngruppe der Betroffenen sind im angemessenen Ver-\n(1) Das Seediensttauglichkeitszeugnis gilt für die        hältnis und unter billiger Berücksichtigung der Min-\nDauer von zwei Jahren. Bei Jugendlichen, bei Per-            derheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen,\nsonen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und            die für die Eignerkapitäne von der Vereinigung der\nbei Personen, die mit der Zubereitung von Speisen            Arbeitgeber, im übrigen von den Gewerkschaften\nund Getränken beschäftigt werden, gilt es für die            und den selbständigen Vereinigungen von Arbeit-\nDauer eines Jahres. Die Fristen beginnen mit dem             nehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck-\nTage der Ausstellung des Seediensttauglichkeits-             bestimmung eingereicht worden sind. Sie müssen\nzeugnisses.                                                  Deutsche sein, das 25. Lebensjahr vollendet haben\n(2) Der ermächtigte Arzt kann eine von Absatz 1           und mindestens drei Jahre im Dienstzweig tätig\nabweichende kürzere Geltungsdauer des Seedienst-             sein oder gewesen sein.\ntauglichkeitszeugnisses festsetzen, wenn nach dem\nErgebnis der Untersuchung die Seediensttauglich-                (2) Der Vorsitzende stellt zu Beginn seiner Amts-\nkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar ist.           zeit und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für\njede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen\n(3) Läuft eine der Fristen des Absatzes 1 oder 2          eine Liste auf:\nwährend einer Reise des Schiffs ab, so verlängert\n1.  Eignerkapitäne,\nsich die Geltungsdauer des Seediensttauglichkeits-\nzeugnisses bis zum Ablauf des sechsten Tages nach            2.  Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,\nRückkehr in das Bundesgebiet. Verlängert sich hier-          3.  Schiffsleute des Decksdienstes,\ndurch die Geltungsdauer um mehr als sechs Monate,            4.  Schiffsoffiziere des Maschinendienstes,\nso muß der Kapitän im Ausland eine Untersuchung              5.  Schiffsleute des Maschinendienstes,\neinschließlich einer Röntgenuntersuchung der Lunge\n6.  Seefunker,\ndurch einen Arzt vornehmen lassen und der See-\nBerufsgenossenschaft innerhalb eines Monats eine             7.  Personal der weiteren Dienstzweige, insbeson-\nBescheinigung darüber vorlegen, daß gegen die Be-                dere Verpflegung, Bedienung, Krankenpflege,\nschäftigung im Schiffsdienst keine Bedenken be-                  Wäscherei, Druckerei und Verwaltung.\nstehen. Die Nachuntersuchung durch einen ermäch-             Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufs-\ntigten Arzt ist bei nächster Gelegenheit vorzuneh-           gruppe des Betroffenen nach der Reihenfolge der\nmen. Ist dies innerhalb eines Jahres nach Ablauf             Liste zu.\nder Fristen des Absatzes 1 oder 2 nicht möglich, so             (3) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung,\nist die Untersuchung im Ausland zu wiederholen;              auf deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung\nhinsichtlich der Vorlage der ärztlichen Bescheini-           beruht, nicht selbst vorgenommen haben.\ngung und der Nachuntersuchung gelten die Sätze 2\nund 3 entsprechend.                                             (4) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Be-\ntroffenen werden in entsprechender Anwendung\n(4) Liegen Gründe vor, die auf eine Seedienst-            des Gesetzes über die Entschädigung der ehren-\nuntauglichkeit schließen lassen, so kann die See-            amtlichen Richter in der Fassung der Bekannt-\nBerufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeits-             machung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I\nzeugnis einziehen. Das gleiche gilt, wenn nachträg-          S. 1756) entschädigt.\nlich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung\ndes Seediensttauglichkeitszeugnisses geführt hätten.            (5) Die •Mitglieder des Widerspruchsausschusses\ndürfen die ihnen bei Ausübung des Amts zur Kennt-\n§ 9                            nis gelangten persönlichen Verhältnisse eines Be-\ntroffenen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem\nNachuntersuchung\nWiderspruchsausschuß, nicht offenbaren.\nAuf das Hör- und Sehvermögen sowie auf die\nFarbtüchtigkeit sind Nachuntersuchungen nach Ab-                                       § 11\nlauf der Geltungsdauer des Seediensttauglichkeits-                   Verfahren des Widerspruchsausschusses\nzeugnisses nur zu erstrecken:\n(1) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des\n1. bei der ersten Untersuchung nach vollendetem\nWiderspruchsausschusses. Dem Antragsteller ist\n22., 25., 28., 34., 40., 45., 50., 55., 60. oder 65. Le-\nGelegenheit zu geben, sich zu allen Vorgängen,\nbensjahr und dann bei jeder weiteren Unter-\ninsbesondere zu dem Ergebnis einer von der See-\nsuchung;\nBerufsgenossenschaft nach § 82 Abs. 1 des See-\n2. bei der Untersuchung von Kapitänen und Be-                mannsgesetzes angeordneten wiederholten ärzt-\nsatzungsmitgliedern, die seit mindestens zwei            lichen Untersuchung und zu der Stellungnahme der\nJahren keinen Dienst auf einem Schiff geleistet          Arbeitsschutzbehörde, zu äußern. Der Vorsitzende\nhaben;                                                   bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhand-\n3. auf Verlangen der See-Berufsgenossenschaft.               lung. Er ist an Verfahrensbeschlüsse des Wider-\nspruchsausschusses gebunden. Der Widerpruchsaus-\n§ 10                            schuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.\nWiderspruchsausschuß\n(2) Das Verfahren vor dem Widerspruchsausschuß\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft beruft den Vor-          ist gebührenfrei. Dem Antragsteller sind Kosten\nsitzenden des Widerspruchsausschusses, einen Arzt            nur aufzuerlegen, soweit er diese durch grobes Ver-\nals Beisitzer, je einen Stellvertreter und die Bei-          schuld;.\"U veranlaßt hat. Der Widerspruchsausschuß","1244                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nbeschließt nach billigem Ermessen, ob die See-Be-              (2) Auf die Untersuchung finden die §§ 2, 3, 4\nrufsgenossenschaft dem Antragsteller Verdienstaus-          Abs. 1 bis 3 und § 6 entsprechende Anwendung.\nfall und Kosten zu ersetzen hat, die diesem anläß-\n(3) Uber das Ergebnis der Untersuchung hat die\nlich des Verfahrens entstanden sind.\nSee-Berufsgenossenschaft dem Bewerber eine Be-\nscheinigung nach dem Muster der Anlage 6 auszu-\n§ 12\nstellen, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Die\nAufbewahrung des Seediensttauglichkeitszeugnisses           Bescheinigung muß den Vor- und Nachnamen, den\nDas Seediensttauglichkeitszeugnis ist während            Geburtsort und -tag des Bewerbers, Ort und Ergeb-\nder Dauer der Beschäftigung auf dem Schiff vom              nis der Untersuchung sowie Angaben darüber ent-\nKapitän zu verwahren und auf Verlangen der See-             halten, mit welchem Erfolg jedes Ohr und jedes\nBerufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbe-              Auge einzeln geprüft worden ist. Wird die Aus-\nhörde vorzulegen oder der See-BeruJsgenossen-               stellung der Bescheinigung abgelehnt, so finden\nschaft einzusenden.                                         § 83 des Seemannsgesetzes und die §§ 10 und 11\ndieser Verordnung entsprechende Anwendung.\n§ 13\nVorlage des Seediensttauglichkeitszeugnisses                                       § 15\n(1) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist dem See-                        Ubergangsvorschriften\nmannsamt vorzulegen                                            Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkraft-\n1. vom Kapitän vor seiner Eintragung in die Muster-         treten dieser Verordnung ausgestellte Gesundheits-\nrolle,                                                 karten gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer\n2. von anderen Bewerbern vor der Ausstellung des            als Seediensttauglichkeitszeugnisse im Sinne dieser\nSeefahrtbuchs und bei jeder Anmusterung.               Verordnung.\nDas Seemannsamt darf die in Satz 1 genannten                                             § 16\nAmtshandlungen ohne Vorlage eines gültigen See-                        Aufhebung von Rechtsvorschriften\ndiensttauglichkeitszeugnisses nicht vornehmen. Ein             Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten\nSeemannsamt außerhalb des Geltungsbereichs des              außer Kraft:\nGrundgesetzes kann in besonderen Fällen von der             1. Die Bekanntmachung betreffend die Untersuchung\nVorlage eines Seediensttauglichkeitszeugnisses ab-              von Schiffsleuten auf Tauglichkeit zum Schiffs-\nsehen und einen Bewerber anmustern, wenn eine                   dienste vom 1. Juli 1905 (Reichsgesetzbl. S. 561)\nUntersuchung einschließlich einer Röntgenunter-                 in der Fassung der Verordnung vom 8. Mai 1929\nsuchung der Lunge durchgeführt worden ist und                   (Reichsgesetzbl. II S. 387),\neine ärztliche Bescheinigung darüber vorliegt, daß          2. die Bekanntmachung über die Untersuchung der\ngegen eine Beschäftigung im Schiffsdienst keine                 Seeleute auf Hör-, Seh- und Farbenunterschei-\nBedenken bestehen. Eine Untersuchung durch einen                dungsvermögen vom 9. April 1929 (Reichsmini-\nnach § 5 ermächtigten Arzt ist bei nächster Gelegen-\nsterialbl. S. 293),\nheit zu veranlassen.\n3. § 2 der Verordnung über die Eignung und Befähi-\n(2) Wer einen Lehrgang der Seemannsschule be-                gung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauf-\nsucht, hat der Seemannsschule das Seediensttaug-                fahrteischiffen vom 28. Mai 1956 (Bundesgesetz-\nlichkeitszeugnis vorzulegen.                                    blatt II S. 591) in der Fassung der Verordnung\nvom 12. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1867).\n§ 14\nUntersuchung von Bewerbern                                                  § 17\num Befähigungszeugnisse\nBerlin-Klausel\n(1) Bewerber um Befähigungszeugnisse zur Aus-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nübung von Diensten auf Seeschiffen, die nach dem            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nFlaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundes-            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-\ngesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, haben           gesetzes auch im Land Berlin.\nnachzuweisen, daß sie innerhalb des letzten Jahres\nvor der Bewerbung als seediensttauglich befunden\n§ 18\nworden sind. Erfolgt die Bewerbung im Anschluß\nan einen Lehrgang, so genügt es, wenn die Unter-                                    Inkrafttreten\nsuchung vor Beginn des Lehrgangs vorgenommen                   Diese Verordnung tritt am 1. September 1970 in\nist.                                                       Kraft.\nBonn, den 19. August 1970\nD e r B und e s mini s t er f ü r V e r k ehr\nIn Vertretung\nWittrock\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nProf. Dr. J an t z","Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1970                         1245\nAnlage 1\nzu § 2 Abs. 1 der Verordnung\nErkrankungen, gesundheitliche Schäden und Schwächen,\ndie die Seediensttauglichkeit ausschließen\n1. Allgemeine Körperschwäche;                          15. Erkrankungen oder Veränderungen des Her-\nzens oder des Kreislaufs mit Einschränkung der\n2. übertragbare Krankheiten sowie dauernde oder\nLeistungs- oder Regulationsfähigkeit, Blutdruck-\nzeitweilige Ausscheidung der Erreger von En-            veränderungen stärkeren Grades, Zustand nach\nteritis infoctiosa (z.B. Salmonellose), Para-\nHerzinfarkt;\ntyphus A, B, Ruhr oder Typhus abdominalis;\n16. Erkrankungen des Blutes oder der blutbilden-\n3. leistungsbeeinträchtigende Fettleibigkeit;               den Organe einschließlich des lymphatischen\n4. Sprachstörungen stärkeren Grades, Bewußtseins-           Systems; Zustand nach Entfernung der Milz,\noder Gleichgewichtsstörungen sowie Anfalls-             sofern es sich nicht um die Folge eines U·1falls\nleiden jeglicher Ursache;                                handelt und seit dem Eingriff zwei Jahre ver-\ngangen sind;\n5. chronischer Alkoholmißbrauch, Betäubungsmit-         17. Erkrankungen oder Veränderungen der Ver-\ntelsucht oder andere Suchtformen;                       dauungsorgane, insbesondere des Magens oder\n6. Stoffwechselkrankheiten, insbesondere Zucker-             des Darms (ausgenommen seit zwei Jahren\nkrankheit;                                               folgenlos ausgeheilte Geschwüre), der Leber,\nder Gallenblase oder der Bauchspeicheldrüse;\n7. Störungen der Drüsen mit innerer Sekretion,              Zustand nach großen Operationen an diesen Or-\ninsbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörper-         ganen; künstlicher Darmausg1.ng (anus praeter-\nchen oder der Nebennieren;                              naturalis);\n8. Hautkrankheiten, die laufend ärztliche Behand-      18. Eingeweidebrüche;\nlung oder Uberwachung erfordern oder ekel-         19. Erkrankungen oder Veränderungen der Nieren\nerregend sind; Nc~igung zu besonderen Uber-             oder der ableitenden Harnwege sowie der Vor-\nempfindlichkrdtsreaktionen der Haut (Allergie),         steherdrüse, Nieren- oder Blasensteinleiden,\ndie laufend odc~r periodisch ärztliche Behand-          Fehlen oder Funktionsunfähigkeit einer Niere,\nlung erfordert;                                         Mißbildung der Harnorgane oder der ableiten-\n9. bösartige Geschwülste bis zur sicheren Aushei-           den Harnwege mit Funktionsstörungen;\nlung;                                              20. Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz-\n10. Erkrankungen oder Veränderungen der Augen,               oder Bewegungsapparates mit stärkeren Funk-\nwelche ihre Funktion stärker beeinträchtigen            tionsstörungen, insbesondere Gefüge- oder\noder zu Rückfällen oder zu Komplikationen nei-          Formveränderungen der Wirbelsäule, Verfor-\ngen; Einäugigkeit, auch funktionelle Einäugig-          mungen des Brustkorbes, formverändernde Er-\nkeit;                                                   krankungen der Knochen oder der großen Ge-\nlenke sowie deren Folgezustände, Gliedmaßen-\n11. Erkrankungen oder Veränderungen der Ohren,               mißbildungen, Fehlen von Gliedmaßen, rheu-\ndie ihre Funktion stärker beeinträchtigen oder          matische Erkrankungen;\nzu Rückfällen oder zu Komplikationen neigen;\n21. stärkere Krampfaderbildung, Thrombosen und\n12. chronische Erkrankungen der Nase oder der                ihre Folgen, Unterschenkelgeschwüre, Neigung\nNebenhöhlen, chronische Kehlkopfentzündun-              zu Unterschenkelgeschwüren, arterielle oder ve-\ngen; Spaltbildung an Kiefer oder Gaumen;                nöse Durchblutungsstörungen stärkeren Grades;\n13. Zahnfäule oder Zahnmangel mit erheblicher Be-      22. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder\neinträchtigung der Kaufähigkeit (bis zum Ab-            peripheren Nervensystems, insbesondere orga-\nschluß der Sanierung oder Anfertigung von               nische Krankheiten des Gehirns oder des Rük-\nZahnersatz);                                            kenmarks und deren Folgezustände, funktio-\nnelle Störungen nach Schädel- oder Hirnver-\n14. Erkrankungen oder Veränderungen der At-\nletzungen, Hirndurchblutungsstörungen;\nmungsorgane, insbesondere Bronchialasthma,\nLungenblähung, Bronchialerweiterung, ausge-       23. Gemüts- oder Geisteskrankheiten, auch wenn\ndehnte Pleuraschwarten, behandlungs- und scho-          diese abgeklungen sind, jedoch ein Rückfall\nnungsbedürftige Lungentuberkulose, Zustand              nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden\nnach teilweiser Entfernung der Lunge mit stär-          kann, abnorme Wesensart oder abnorme Ver-\nkerer Funktionseinschränkung, Wabenlunge,               haltensweisen erheblichen Grades, Schwachsinn\nLungencysten;                                            stärkeren Grades.","1246                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nWeibliche Personen                    27. Zustand nach Entbindung oder größeren Unter-\nsind ferner seedienstuntauglich bei               leibsoperationen, wenn nicht wenigstens drei\nMonate vergangen sind und ein krankhafter\n24. erheblicher Senkung der Gebärmutter;                   Befund nicht mehr vorliegt; Zustand nach Tot-\noder Fehlgeburten sowie nach kleinen gynäko-\n25. gutartigen Geschwülsten der Geschlechsorgane,\nlogischen Eingriffen, solange deren Folgen nicht\nbei denen mit dem plötzlichen Auftreten be-\nabgeklungen sind;\nhandlungsbedürftiger Komplikationen zu rech-\nnen ist;                                           28. chronischen oder zu Rückfällen neigenden ent-\nzündlichen Erkrankungen der Geschlechts-\n26. Schwangerschaft;                                       organe.","Nr. 83 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1970                                                                                               1247\nAnlage 2\nzu § 7 Abs. 1 der Verordnung\nMuster des Seediensttauglichkeitszeugnisses\n- Umschlag im Format DIN A 7 -\nSee-Berufsgenossenschaft\nSeeärztlicher Dienst\nSeediensttauglichkeitszeugnis\ndes\nName                                                                                               Vorname\ngeb.                                                                                    in .......................................................................................... .\nDer Inhaber ist seediensttauglich für\n1. Decksdienst\n2. Maschinendienst\nEinschränkungen\n3. Küchendienst und Bedienung\n4. übrigen Schiffsdienst\nDas Zeugnis ist gültig bis ...................................................................... ..\nAusstellunqsort                                                            Unterschrift und Dienststempel des ermächtigten Arztes\nDer Umschlag darf nur von einem zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen ermächtigten\nArzt geöffnet werden.\nOhne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis darf kein Seemann anmustern.\nEs ist deshalb sorgfältig zu verwahren.\nAnlage 3\nzu § 7 Abs. 1 der Verordnung\nMuster für die Anlage zum Seediensttauglichkeitszeugnis\nim Format DIN A 5\nTitelblatt\nSee-Berufsgenossenschaft\nSeeärztlicher Dienst\nAnlage zum Seediensttauglichkeitszeugnis\ndes\nName                                                                                               Vorname\ngeb.                                                                                   in ............................................................................................ .\nEintragungen dürfen nur von Arzten vorgenommen werden, die von der See-Berufsgenossenschaft dazu\nermächtigt sind.\nI. Allgemeine Untersuchung\nUnterschrift und\nOrt                              Tag                                   Ergebnis\nDienststempel des Arztes","1248                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nnoch Anlüge 3\n- Seite 2 -\nOrt                                                                                Unterschrift und\nTag               Ergebnis\nDienststempel des Arztes\nII. Hör- und Sehvermögen, Farbtüchtigkeit\n1. Hörvermögen:\nfür gewöhnliche Sprache:                         Re   ................................. m    Li           ............................ m\nfür Flüstersprnche:                              Re      ·•··•···························m   Li   .................................... m\n2. Sehvermöucn: (Angabe in Dezimalbrüchen)\nfür die Ferne\na) ohne Korrektionsglas:                         Re.                                         Li\nb) mit Brille:                                   Re ...                                      Li\nfür die Nähe\na) ohne Korrektionsglas:                         Re .................. .                     Li\nb) mit Brille:                                   Re ................... .                    Li\nc) Dbersichtigkeit\n(mehr als 5,0 Dioptrien sphärisch,\nmehr als 3,0 Dioptrien zylindrisch)                   ja/nein\n3. Farbtüchtigkeit:\nErgebnis nach Stilling/Velhagen\nIshihara\nBoström-Kugelberg\nSonstige Proben\n- Seite 3 -\nIII. Röntgenuntersuchungen der Lunge\nUnterschrift und\nOrt                     Tag                Ergebnis\nDienststempel des Arztes","Nr. 83 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1970                         1249\nnoch Anlage 3\n-  Seite 4 -\nIV. Bemerkungen\n(Schwere Erkrankungen, Operationen, Unfälle, Heilverfahren, besondere Befunde, Gründe einer Einschrän-\nkung der Gcltunqsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses oder des Fahrtgebiets mit Ort, Tag, Unter-\nschrift des Arztes und Dienststempel)\nAnlage 4\nzu § 7 Abs. 1 der Verordnung\nMuster der Siegelmarke\nDurchmesser 5 cm in blauer Farbe mit schwarzem Druck\nSee-\närztlicher\nDienst","1250                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 5\nzu § 7 J\\ hs. 1 der Verordnung\nSee-Berufsgenossenschaft\nSeeärztlicher Dienst\nBescheinigung\nHerr\nFrau\nFräulein                       Nume                                                                 Vorname\ngeb.                                                           in ................................................,......................................... .\nwird heute erstmalig/erneut*) auf Seediensttauglichkeit -                einschließlich Hör- und Sehvermögen sowie\nFarbtüchtigkeit*)          untersucht. Nach dem Ergebnis der Untersuchung ist der/die*) Untersuchte dauernd/\nvorübergehend*) -· voraussichtlich bis ........ .                                       seedienstuntauglich für den ........ .\nDienst/für alle Dienstzweige*).\nDer/Die*) Untersuchte kann gemäß § 82 Abs. 1 des Seemannsgesetzes eine schriftliche Entscheidung der\nSee-Berufsgenossenschaft, 2 Hamburg 11, Reimerstwiete 2, beantragen, ob und wieweit er/sie*) an Bord\nvon Schiffen oder in einzelnen Dienstzweigen beschäftigt werden darf.\nAusstellungsort und -tag                          Unterschrift und Dienststempel des ermächtigten Arztes\n*) Nid1tzul1effcndes streichen.","Nr. 83 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1970                                                           1251\nAnlage 6\nzu § 14 Abs. 3 der Verordnung\nMuster einer Bescheinigung zur\nVorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen\nSee-Berufsgenossenschaft\nSeeärztlicher Dienst\nBescheinigung\nzur Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen\nHerr\nFrau\nFräulein                         Name                                                                Vorname\ngeb ....                                                     in ..\nwurde heute auf Seediensttauglichkeit untersucht.\nNach dem Ergebnis der Unlersuchung ist er/sie seediensttauglich für den .................................... (Dienstzweig),\nEinschränkungen\nHörvermögen\nfür gewöhnliche Sprache:                     Re                ........ m              Li      .................................... m\nfür Flüstersprache:                          Re                        .m              Li      .................................... m\nSehvermögen\n. für die Feme\na) ohne Korrektionsglas:                     Re                                        Li .................................. ..\nb) mit Brille:                               Re                                        Li .................................. ..\nFarbtüchtigkeit     (nur für Bewerber für nautische Befähigungszeugnisse)\nErgebnis nach Stilling/Velhagen                  .................................................................... .\nIshihara\nBoström-K ugelberg\nSonstige Proben\nAusstell unusorl und -tau                             Unterschrift und Dienststempel des ermächtigten Arztes"]}