{"id":"bgbl1-1970-80-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":80,"date":"1970-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/80#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-80-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_80.pdf#page=7","order":2,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung","law_date":"1970-07-24T00:00:00Z","page":1219,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 80   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1970                        1219\nAnordnung\nüber die Dbertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung\nim Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung\nVom 24. Juli 1970\nI.                               ihren Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich\nFestsetzungs- und Regelungsbehörden                 verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit\nder Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden\nAuf Grund des § 155 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-             ist. Bei mehreren gleichberechtigten Versorgungs-\nbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Be-                 berechtigten bedarf es übereinstimmender An-\nkanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetz-             träge.\nblatt I S. 1776), zuletzt geändert durch das Siebente\nGesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsge-\nsetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339),                                II.\nübertrage ich die Befugnis,                                               Dienstunfallversorgung\n1. die Versorgung der Beamten meines Geschäfts-          1. Den in Abschnitt I Nr. 2 aufgeführten Behörden\nbereiches und ihrer Hinterbliebenen festzusetzen         übertrage ich für die Beamten Ihres Geschäfts-\nund zu regeln sowie Unterhaltsbeiträge nach die-         bereiches die Befugnis\nsem Gesetz zu bewilligen auf                             nach§ 150 BBG in Verbindung mit Nummer 1 der\ndas Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf           dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften über\nfür die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungs-       die Anerkennung von Dienstunfällen und die\nfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichs-           Bewilligung, von Unfallfürsorgeleistungen nach\ngebührnisämtern I bis III erhalten haben,                den §§ 136 bis 139 BBG zu entscheiden,\ndas Wehrbereichsgebührnisamt V in Stuttgart              nach § 139 Abs. 3 Satz 2 BBG zur Neufestsetzung\nfür die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungs-       des Unfallausgleichs eine amtsärztliche Unter-\nfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichs-           suchung anzuordnen,\ngebührnisämtern IV bis VI erhalten haben;                nach § 142 Abs. 5 Satz 2 BBG zur Nachprüfung\n2. über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten            des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 115,         eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen.\n116 und 116 a BBG vor Eintritt des Versorgungs-       2. Ein Unfallausgleich nach § 139 BBG ist nach Ein-\nfalles zu entscheiden, auf                               tritt des Versorgungsfalles von den nach Ab-\ndas Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung            schnitt I Nr. 1 zuständigen Wehrbereichsgebühr-\ndas Bundeswehrverwaltungsamt                             nisämtern zusammen mit den Versorgungsbezü-\ndas Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr           gen zu zahlen; im übrigen verbleibt es bei der\nunter Abschnitt II Nr. 1 genannten Zuständig-\ndas Katholische Militärbischofsamt                       kei tsregel ung.\ndas Bundessprachenamt\ndie Wehrbereichsverwaltungen I bis VI\nIII.\nfür die Beamten ihres Geschäftsbereiches.\nUbertragung von Zuständigkeiten\nNach Eintritt des Versorgungsfalles geht die Be-                   kraft besonderer Ermächtigung\nfugnis auf die Wehrbereichsgebührnisämter III\nund V entsprechend ihrer örtlichen Zuständig-            Den in Abschnitt I Nr. 2 aufgeführten Behörden\nkeit über. Änderungen der durch die in Absatz 1       übertrage ich für ihren Geschäftsbereich die Befugnis,\ngenannten Behörden getroffenen Entscheidungen         nach § 46 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BBG Be-\nkönnen nur in deren Einvernehmen vorgenom-            amte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen,\nmen werden. Ist ein Einvernehmen nicht zu er-         sofern sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von min-\nzielen, so ist meine Entscheidung herbeizufüh-        destens 15 Jahren zurückgelegt, das 35. Lebensjahr\nren.                                                  vollendet und ihre Dienstunfähigkeit nicht selbst\n3. Die Versorgungsberechtigten nach Nummer 1             verschuldet haben,\nkönnen die Zuständigkeit des anderen Wehr-            nach § 109 BBG in Verbindung mit Nummer 8 der\nbereichsgebührnisamtes beantragen, wenn sie           dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften festzu-","1220                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nstellen, ob ein Bedml.cr die Oblieqcnheiten seines        2. a) versorgungsrechtliche Entscheidungen grund-\nAmtes mimksl<!ns ein J ,llu lang tatsächlich wahr-              sätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender\ngenommen hat, soweit ihnen für diese Beamten                    Bedeutung und\nnach der Anordnung über die Ernennung und Ent-               b) Entscheidungen über Abweichungen von den\nli:1ssung der Beamten der Bundeswehrverwaltung                  Richtlinien\nvom 2. Februar 1968 (Bundc!sgesetzbl. I S. 122) das\nErnenmmgsrecht zusteht.                                      herbeizuführen.\nV.\nSchlußvorschrHten\nIV.                               Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit\nVorbehaltsklausel                      dem Bundesminister des Innern. Sie tritt am Ersten\ndes auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nIch behalte mir vor,\nMit demselben Tage tritt die Anordnung vom 18.\n1. in Einzel! ällen die nach den Abschnitten I bis III    Juni 1959 (Bundesanzeiger Nr. 126 vom 7. Juli 1959)\nübertragenen Befu9n isse selbst auszuüben,           außer Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1970\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nBirckholtz"]}