{"id":"bgbl1-1970-80-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":80,"date":"1970-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/80#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-80-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_80.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1970-08-05T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1213\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z1997 A\n1970                        Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1970                                                                                         Nr.80\nTag                                                             Inhalt                                                                                   Seite\n:5. 8. 70  Neufassung des Spar-Prfüniengesetzes                                                                                                           1213\nB11ndes<j(,s<:lzhl. Jll 7090-1\n24. 7. 70   i\\nordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-\nlidwn Vers<ngunq im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1219\nBnnd(,S!J(,S(•f zbl. I 11 2030-2, 2030-14-2\n!'i. 8. 70 Anordnung dPs Bundcspri:isidentcn über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . . .                                               1221\n31. 7. 70   Bcrich1iqung der Vorordnung zur Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistun-\nqPn nach dem L-1slenm1s~Jleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1221\nB1111d('S(lt'sdzhl.  JI[  fi21-1-LDV 11\n5. 8. 70   B<~richUqung <k!r Allqmneinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1221\nBuncl\"sq(•scdzlil. 111 fil'.l-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVPrk ündunqcn im Bundcs,rnzf\\i9er . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1222\nRcchl.svorschrifl.1~n der Europüisdwn Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1222\nBekanntmachung\nder Neufassung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 5. August 1970\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämien-\ngesetz~~s in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1682) wird\nnachstehend der Wortlaut des Spar-Prämiengesetzes\nunter Berücksichtigung des Gesetzes zur Anderung\ndes Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermö-\ngensbildung der Arbeitnehmer vom 27. Juni 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 925) bekanntgemacht.\nBonn, den 5. AurJust 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. Ha 11 er","1214                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nSpar-Prämiengesetz\n(SparPG 1970)\nin der Fassung vom 5. August 1970\n§ 1                                wenn die Aufwendungen\nVoraussetzung für die Prämienbegünstigung               a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen\noder\n(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-\nb) nach der Art von Sparverträgen mit festgeleg-\nsonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)\nten Sparraten oder\nkönnen für Sparbeiträge, die nicht nach dem Woh-\nnungsbau-Prämiengesetz begünstigt sind, eine Prä-            c) nach der Art von Sparverträgen über vermö-\nmie erhalten.                                                   genswirksame Leistungen\nerbracht werden (Wertpapier-Sparverträge),\n(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gel-\nten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun-         5. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem\ndesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates             Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung\nbedarf,                                                      nach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe,\nin der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichs-\n1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträ-            gesetzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschäden-\ngen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen          gesetzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver-\nworden sind,                                             schreibungen erworben werden (Wertpapier-\n2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit lau-             Sparverträge über Entschädigungsansprüche).\nfenden und der Höhe nach gleichbleibenden Spar-         (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Spar-\nraten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten),     beiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Ab-\ndie mit einem Kreditinstitut abgeschlossen wor-      satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Wertpapiere, An-\nden sind,                                            leiheforderungen, Anteilscheine und Schuldbuchfor-\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit lau-         derungen unverzüglich nach ihrem Erwerb festgelegt\nfenden Sparraten, die mit einem Kreditinstitut       werden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buch\nabgeschlossen worden sind und bei denen die          stabe a und Nr. 5 beträgt die Festlegungsfrist sechs\nSparbeiträge ausschließlich vermögenswirksame         Jahre. Die in Absatz 2 Nr. 2, 3 und Nr. 4 Buchsta-\nLeistungen im Sinne des Zweiten oder des Drit-        ben b und c bezeichneten Sparraten müssen sechs\nten Vermögensbildungsgesetzes darstellen, wenn       Jahre lang geleistet werden; dabei endet die Fest-\nsie die nach diesen Gesetzen geförderten Beträge     legungsfrist für alle auf Grund eines Vertrages\nnicht übersteigen (Sparverträge über vermögens-       geleisteten Sparbeiträge oder erworbenen Wert-\nwirksame Leistungen),                                papiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine\ngleichzeitig nach Ablauf von sieben Jahren. Die\n4. Aufwendungen in Geld für den Erwerb von               Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der\nAktien, Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldver-           Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der\nschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz und       Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Kalen-\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-       derjahres abgeschlossen worden ist. Als Zeitpunkt\nsetzes ausgegeben werden,                            des Vertragsabschlusses im Sinne dieses Gesetzes\nvon festverzinslichen Schuldverschreibungen und       gilt\nRentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von       1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1\nden Ländern und Gemeinden oder von anderen               und Nr. 4 Buchstabe c1. der Tag der Einzahlung,\nKörperschaften des öffentlichen Rechts oder von      2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2,\nKreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im        3 und 4 Buchstaben b und c der Tag der ersten\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben                Einzahlung,\nwerden, oder von anderen festverzinslichen           3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5\nSchuldverschreibungen und Rentenschuldver-                der Tag des Erwerbs.\nschreibungen, die mit staatlicher Genehmigung in\nVerkehr gebracht werden,                                (4) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä-\nmie ist, daß\nvon festverzinslichen Anleiheforderungen, die in\nein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes          1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mittel-\neingetragen werden, sowie von Anteilscheinen             bar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der\nan einem Sondervermögen, die von Kapital-                Aufnahme eines Kredits stehen;\nanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über      2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge\nKapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden,            nicht zurückgezahlt, die Festlegung nicht auf-","Nr. 80    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1970                        1215\ngehoben und Ansprüche aus dem Sparvertrag           zweck im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halb-\nweder abgetreten noch beliehen werden. Die vor-     satz des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt.\nzeitige Rückzahlung, Aufhebung der Festlegung,      Das Kreditinstitut, an das die Sparbeiträge geleistet\nAbtretung oder Beleihung ist jedoch unschädlich,    worden sind, hat der Bausparkasse bei Uberweisung\nwenn                                                die Sparbeiträge als solche kenntlich zu machen und\na) der Prämiensparer nach dem Vertragsabschluß,     den Ablauf der Festlegungsfrist mitzuteilen. Ab-\naber vor Eintritt eines dieser Tatbestände ge-  satz 5 letzter Satz gilt entsprechend, wenn gleich-\nheiratet hat und bei Eintritt dieses Tatbestan-  zeitig Sparbeiträge überwiesen werden, für die\ndes mindestens zwei Jahre seit Beginn der        unterschiedliche Festlegungsfristen gelten.\nFestlegungsfrist vergangen sind, oder               (7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die an\nb) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht        dasselbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im\ndauernd getrennt lebender Ehegatte nach dem      Kalenderjahr mindestens 60 Deutsche Mark be-\nVertragsabschluß gestorben oder völlig er-       tragen.\nwerbsunfähig geworden ist;                          (8) Leistet der Prämiensparer bei Sparverträgen\n3. weder der Prämiensparer noch eine Person, mit        über vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2\nder ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2          Nr. 3) in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr\nAbs. 2 zusteht, für dasselbe Kalenderjahr, in dem   des Abschlusses des Sparvertrages folgt, keine Spar-\ndie Sparbeiträge geleistet worden sind,             beiträge, so sind spätere Einzahlungen auf den\nSparvertrag nicht mehr prämienbegünstigt.\na) eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämien-\ngesetz beantragt hat oder\nb) ausdrücklich beantragt hat, daß Beiträge an                               § 2\nBausparkassen als Sonderausgaben berück-                            Höhe der Prämie\nsichtigt werden (§ 10 Abs. 4 des Einkommen-\n(1) Die Prämie bemißt sich auf 20 vom Hundert\nsteuergesetzes).\nder im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat\nIn den Fällen der Buchstaben a und b besteht in-    der Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder (§ 32\nsoweit ein Wahlrecht zwischen der Inanspruch-       Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes), die zu\nnahme einer Prämie nach diesem Gesetz, der          Beginn des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge\nInanspruchnahme einer Prämie nach dem Woh-          geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht\nnungsbau-Prämiengesetz oder dem Sonderaus-          vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr\ngabenabzug. Eine Änderung der getroffenen           lebend geboren wurden, so bemißt sich die Prämie\nWahl ist nicht zulässig. Das Wahlrecht wird zu-     bei\ngunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß der           einem Kind oder zwei Kindern\nPrämiensparer einen Antrag auf Gewährung der                                       auf 22 vom Hundert,\nPrämie stellt. Steht der lföchstbetrag des § 2\nAbs. 2 mehreren Personen gemeinsam zu, so kann         drei bis fünf Kindern       auf 25 vom Hundert,\ndas Wahlrecht zugunsten der Prämie von diesen          mehr als fünf Kindern       auf 30 vom Hundert.\nPersonen nur gemeinsam ausgeübt werden.             Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,\n(5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-      die während des ganzen Kalenderjahrs verheiratet\nlegungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Ab-         waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.\nsatzes 2 Nr. 1 bis 3 Wertpapiere, Anleiheforderun-         (2) Die Prämie beträgt höchstens 120 Deutsche\ngen oder Anteilscheine im Sinne des Absatzes 2          Mark, bei Ehegatten im Sinne des Absatzes 1 zu-\nNr. 4 erwerben. Diese Verwendung gilt nicht als         sammen höchstens 240 Deutsche Mark. Hat der Prä-\nRückzahlung, wenn die Wertpapiere, Anleiheforde-        miensparer oder sein Ehegatte Kinder im Sinne des\nrungen oder Anteilscheine unverzüglich bis zum          Absatzes 1, so erhöhen sich diese Beträge bei\nAblauf der für die Sparbeiträge geltenden Fest-\nlegungsfrist bei dem Kreditinstitut, mit dem der           einem Kind oder zwei Kindern\nPrämiensparer den Sparvertrag abgeschlossen hatte,                                   um 60 Deutsche Mark,\nfestgelegt werden. Gelten für die Sparbeiträge             drei bis fünf Kindern     um 160 Deutsche Mairk,\nunterschiedliche Festlegungsfristen, so ist die zu-        mehr als fünf Kindern     um 240 Deutsche Mark.\nletzt endende Festlegungsfrist maßgebend.\nAlleinstehenden Personen steht der Höchstbetrag\n(6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-      für Ehegatten zu, wenn sie\nlegungsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 2       1. mindestens ein Kind im Sinne des Absatzes 1\nNr. 1 bis 3 an eine Bausparkasse zur Einzahlung             haben oder\nauf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 2 Abs. 1\nletzter Satz) abgeschlossenen Bausparvertrag über-      2. mindestens vier Monate vor dem Beginn des\nweisen lassen, wenn mit der Auszahlung der Bau-             Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge geleistet\nsparsumme noch nicht begonnen worden ist. Diese             werden, das 50. Lebensjahr vollendet hatten.\nVerwendung gilt nicht als Rückzahlung. Voraus-             (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnende\nsetzung ist jedoch, daß die überwiesenen Beträge        Prämie erhöht sich um 40 vom Hundert, wenn der\nvor Ablauf der Festlegungsfrist weder ganz noch         zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 des\nzum Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem           Einkommensteuergesetzes) in dem Kalenderjahr, das\nBausparvertrag abgetreten oder beliehen werden,         demjenigen vorangeht, in dem der Vertrag abge-\nes sei denn, daß ein unschädlicher Verwendungs-         schlossen worden ist, auf Grund dessen die Spar-","1216                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nbeitr~ige qel(•isU~I werden, nicht mehr als 6 000             (5) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge\nDeutsche Mark, bei Ehe~Jcllten im Sinne des Ab-           sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 stehen\nsatzes 1 letzter Satz und bei Alleinstehenden im          den Prämiensparern und ihren Kindern (Absatz 1\nSinne des Absatzes 2 letzter Satz nicht mehr als          Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich die Prämie\n12 000 Deutsche Mil rk bei rngen hat. Bei Ehegatten       für Sparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften,\nim Sinne des Absatzes 1 letzter Satz sind die zu          die für die Person gelten, zu der das Kindschaftsver-\nversteuernden Einkommensbeträge maßgebend, die            hältnis besteht. Liegen danach für Sparbeiträge eines\nsich bei einer Veranlagung nach § 26 a oder § 26 b        Kindes im Kalenderjahr des Vertragsabschlusses die\ndes Einkommensteuergeselzes ergeben haben oder            Voraussetzungen für eine Erhöhung der Prämie nach\ndie sich --~ fcllls eine Veranlagung nicht durchzufüh-    den Absätzen 3 und 4 vor, so wird die erhöhte\nren i s1      bei einer Veranlagung nach § 26 b des       Prämie für die auf Grund eines solchen Vertrags\nEinkommensteuergesdzes ergeben würden. Bei Ehe-            geleisteten Sparbeiträge in einem späteren Kalen-\ngatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommen-             derjahr auch dann gewährt, wenn das Kind das\nsteuergesetzes, bei denen die Voraussetzungen des         17. Lebensjahr vollendet hat.\nAbsatzes 1 letzter Satz nicht vorliegen, sind die zu         (6) Prämien für Sparbeiträge, die vermögenswirk-\nverstf'-llernden Einkomm(~nsbeträge maßgebend, die        same Leistungen im Sinne des Zweiten oder des\nsich bei einer Veranlagung nach § 26a oder § 26c          Dritten     Vermögensbildungsgesetzes        darstellen,\ndes Einkommensteuergesetzes ergeben haben oder            werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2) nicht ange-\ndie sich ---- falls eine Veranlagung nach diesen Vor-     rechnet, soweit die vermögenswirksamen Leistungen\nschriften nicht durchzuführen ist     bei einer Veran-    die nach diesen Gesetzen geförderten Beträge nicht\nlagun~r nach § 26 a des Einkommensteuergesetzes           übersteigen. § 1 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a ist in\noder für das Kalenderjahr der Eheschließung bei           diesem Fall nicht anzuwenden.\neiner Veranlagung nach § 26 c des Einkommen-\nsteuergesetzes ergeben würden.\n§ 3\n(4) Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommen-\nsteuer veranlagt werden, sind die Vorschriften des                 Gewährung und Gutschrift der Prämie\nAbsatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an                (1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An-\ndie Stelle des zu versteuernden Einkommensbetrags         trag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die\nder Jahresarbeitslohn (§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Ein-        Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.\nkommensteuergesetzes) tritt, von dem die folgenden\nBeträge abzuziehen sind:                                     (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des\nKalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem\n1. der steuerfreie Betrag nach § 19 Abs. 3 des Ein-       die Sparbeiträge geleistet worden sind. Der Antrag\nkommensteuergesetzes,                                 ist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Spar-\n2. zur Abgeltung von Werbungskosten(§ 9 des Ein-          beiträge geleistet worden sind. Bei Versäumung der\nkommensteuergesetzes), Sonderausgaben (§§ 10           Antragsfrist kann unter den Voraussetzungen des\nund lO b des Einkommensteuergesetzes), außer-          § 86 der Reichsabgabenordnung Nachsicht gewährt\ngewöhnlichen Belastungen (§§ 33 und 33 a des          werden.\nEinkommensteuergesetzes), des Weihnachts-Frei-            (3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag\nbetrags (§ 3 Ziff. 17 des Einkommensteuergesetzes)     dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; dabei\nund des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 2         hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für\ndes Einkommens Leuergesetzes)                         die Gewährung der Prämie vorliegen.\na) bei alleinstehenden Personen ein Betrag in\n(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige\nHöhe von 2 400 Deutsche Mark,\nFinanzamt. Zuständiges Finanzamt ist\nb) bei Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte\nArbeitslohn bezieht, ein Betrag in Höhe von        1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver-\n3 600 Deutsd1e Mark und                                anlagt werden:\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen\nc) bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,\nam 20. September des Jahres, in dem die Sparbei-\nein Betrag in Höhe von 4 800 Deutsche Mark,\nträge geleistet worden sind, ihren Wohnsitz oder\n3. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein-            - in Ermangelung eines Wohnsitzes im Gel-\nkommensteuergesetzes und die besonderen Frei-              tungsbereich dieses Gesetzes - ihren gewöhn-\nbeträge nach § 32 Abs. 3 des Einkommensteuer-              lichen Aufenthalt gehabt haben;\ngesetzes.\n2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt\nDer Arbeitnehmer kann beantragen, daß von dem                 werden:\nJahresarbeitslohn statt der in Nummer 2 genannten             das für die Einkommensbesteuerung zuständige\nAbgeltungsbeträge die Werbungskosten und Son-                 Finanzamt.\nderausgaben, mindestens jedoch die Pauschbeträge\nnach § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des Einkommen-         (5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie\nsteuergesetzes, sowie die außergewöhnlichen Be-           entsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kredit-\nlastungen, der Weihnachts-Freibetrag und der Ar-          institut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut\nbeitnehmer-Freibetrag abgezogen werden. Der Ar-           schreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert\nbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf          gut. Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene\nVerlangen den Arbeitslohn für das Kalenderjahr,           Prämie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem\ndas demjenigen des Vertragsabschlusses vorangeht,         Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge gelei-\nzu bescheinigen.                                          stet worden sind. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß","Nr. 80 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13; August 1970                        1217\nvon 4 vom IIundPrl jjhrlich zugnmdf~ zu legen. Die        2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Uber-\nqutgeschriebern~ Prämie dil rf einschließlich der auf         weisung des Prämienbetrags ganz oder zum Teil\nsie gutgebrnchlen Zinsen und Zinseszinsen dem                 ablehnt.\nPrämienspc1rcr vorbdwll.lich der in§ 4 Abs. 2 getrof-\nfenen Regelung nicht vor J\\blauf der Festlegungs-                                  § Sa\nJrist ausgezc1hlt und nichl cils SJ)drbeitrag verwendet              Prämienverfahren beim Erwerb von\nwerden.                                                     Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen\n(6) Der Antrag duf Cewührung der Prämie kann             Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderungen\nganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt              auf den eigenen Namen (§ 1 Abs. 3), so tritt für die\nwerden, die sich uus diesem Gesetz ergeben. Wird          Durchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5) die\nder Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer           Schuldenverwaltung an die Stelle des Kreditinstituts.\nbis zum Ablauf der Fesl.legungsfrist beantragen, daß\ndas Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der                                     § 6\nPrämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid\nentscheidet. Der Bescheid soll 1:rnch die Berechnungs-                        Ermächtigungen\ngrundlage und eine Belehrung über den zulässigen             (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nRechtsbehelf enthalten.                                   stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses\n(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die  Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen\nauf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-          1. wonach für Sparraten im Sinne des § 1 Abs. 2\nakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg                Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b, die vereinbarte\ngegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren                vermögenswirksame Leistungen im Sinne des\ngelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung             Zweiten Vermögensbildungsgesetzes darstellen\nsinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 6 ist                und nach einer veränderlichen Größe, insbeson-\nder Einspruch gegeben.                                         dere dem jeweiligen Stundenlohn, bemessen\n(8) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung               sind, zugelassen werden kann, daß das Erforder-\ndes zu versteuernd(m Einkommensbetrags (§ 2                    nis der gleichbleibenden Höhe als gewahrt gilt,\nAbs. 3), die der Veranlagung zur Einkommensteuer               wenn sie, gemessen an den vereinbarten Spar-\nzugrunde gelegen haben, können der Höhe nach                   raten, nicht mehr als um 20 vom Hundert nach\nnicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie                oben oder unten abweichen;\ni:lngegriffen werden. Dies ~Jilt entsprechend in den       2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-\nFällen des § 2 Abs. 4.                                         staben b und c bezeichneten Sparverträge; ins-\n§ 4                                besondere kann die Prämienbegünstigung auf\nVerträge beschränkt werden, deren Zweck auf\nOberweisung von Prämien und Zinsen\nden laufenden Erwerb kleingestückelter Wert-\n(1) Das   Kreditinstitut Jordert frühestens sechs           papiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine\nMonate vor und spätestens innerhalb einer Aus-                 gerichtet ist;\nschlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-\n3. über die Gewährung der Prämie in den Fällen,\n]egungsfrisl den Prfönienbetrag sowie Zinsen und\nin denen Sparbeiträge vor Ablauf der Fest-\nZinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. Dabei\nlegungsfrist zum Teil zurückgezahlt oder An-\nhat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für\nspüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten\ndie Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird\noder beliehen werden;\neine solche Bestätigung abgegeben, so überweist das\nFinanzamt den cmgeforderten Prämienbetrag sowie            4. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendun-\nZinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.                    gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4;\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in       5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere, An-\ndenen die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder               leiheforderungen oder Anteilscheine festzulegen\nBeleihung unschädlich ist, können der Prämienbetrag            sind;\nsowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor Ab-\n6. über die Höhe der Prämie bei Sparverträgen mit\nlauf der Festlegungsfrist angefordert und ausgezahlt\nfestgelegten Sparraten und bei Sparverträgen\nwerden.\nüber vermögenswirksame Leistungen, wenn sich\n(3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des                 während der Laufzeit des Vertrags der für die\nPrämienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es                Höhe der Prämie im ersten Kalenderjahr der\ndem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen                 Laufzeit maßgebliche Familienstand ändert;\nschriftlichen, begründeten Bescheid zu erteilen. § 3\n7. über die Behandlung der Fälle, in denen Einzah-\nAbs. 6 letzter Satz, Abs. 7 und 8 ist entsprechend\nlungen auf Grund von Verträgen im Sinne des\nanzuwenden.\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b ganz oder\n§ 5                                teilweise unterbrochen werden. Insbesondere\nRückgängigmachung von Gutschriften                    kann zur Vermeidung von Härten bestimmt wer-\nden, daß Einzahlungen innerhalb eines halben\nDas Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-          Jahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber bis\ngängig zu machen,                                              zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs\n1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen               nachgeholt werden können, wobei in einem fol-\nfür die Gewährung der Prämie während der Lauf-             genden Kalenderjahr nachgeholte Sparraten als\nzeit der Festlcgungsfrisl E~ntfallen sind oder             Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit","1218                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ngelten und daß bei nicht rechtzeitiger Nach-          Sinne des Zweiten oder Dritten Vermögensbildungs-\nholung oder bei vorzeitiger Verfügung über            gesetzes darstellen und die nach diesen Gesetzen\ngeleistete Einzahlungen spätere Einzahlungen          geförderten Beträge nicht übersteigen.\nnicht mehr prämienbegünstigt sind;                       (3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b\n8. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in           ist erstmals auf Sparbeiträge anzuwenden, die auf\ndenen bei Sparverträgen im Sinne des § 1 Abs. 2       Grund von nach dem 31. Dezember 1968 abgeschlos-\nNr. 4 und 5 die Festlegung vor Ablauf der Fest-       senen Verträgen geleistet werden.\nlegungsfrist aus Gründen aufgehoben werden               (4) Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 gilt, soweit\nmuß, die der Prämiensparer nicht zu vertreten         sie die Festlegung von Wertpapieren, Anleiheforde-\nhat oder in denen der Sparer das Umtauschange-        rungen, Anteilscheinen und Schuldbuchforderungen\nbot eines Emittenten annimmt. Insbesondere            betrifft, vom 22. August 1969 an. Die Vorschriften\nkann zur V crmeidung von Härten bestimmt              des § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten erstmals für\nwerden, daß die vorzeitige Aufhebung der Fest-        Sparbeiträge, die auf Grund von nach dem 31. De-\nlegung prämienunschädlich ist, wenn der Sparer        zember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet\nanstelle der ursprünglichen Anlage den dafür          werden.\nerhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt; § 1\nAbs. 5 kann für entsprechend anwendbar erklärt           (5) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a\nwerden;                                               ist erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzuwenden.\n9. über eine Berichtigung und Rückforderung der              (6) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist nicht\nPrämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die           anzuwenden, wenn die nach diesem Gesetz begün-\nBerechnung des zu versteuernden Einkommens-           stigten Sparbeiträge, die nach dem Wohnungsbau-\nbetrags (§ 2 Abs. 3), die der Veranlagung zur         Prämiengesetz begünstigten Aufwendungen und die\nEinkommensteuer zugrunde gelegen haben, ge-           als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge an\nändert werden. Dies gilt entsprechend in den          Bausparkassen auf Grund von Verträgen geleistet\nFällen des § 2 Abs. 4;                                werden, die vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlos-\nsen worden sind. § 1 Abs. 4 Nr. 3 ist jedoch anzu-\n10. über das Verfahren nach den§§ 3, 4 und 5;              wenden, wenn\n11. über die Rückforderung von Prämien, die zu             1. der Prämiensparer oder eine Person, mit der ihm\nUnrecht gewährt worden sind;                              gemeinsam der bei c...er Berechnung der Prämie\n12. über Anzeigepflichten.                                     zu beachtende Höchstbetrag zusteht, eine Prämie\nnach diesem Gesetz oder dem Wohnungsbau-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nPrämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der\nauf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-\nzu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\nschlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen\nnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nbeantragt hat oder\nDatum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-             2. der Prämienspa.rer einen Sonderausgabenabzug\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                         für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von\nnach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\nträgen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-\n§ 7\nantragt hat.\nSteuerliche Behandlung der Prämie\n(7) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4 sind\nDie Prämie gehört nicht zu den Einkünften im             für Sparbeiträge, die auf Grund von vor dem 1. Ja-\nSinne des Einkommensteuergesetzes.                         nuar 1969 abgeschlossenen Verträgen nach dem\n31. Dezember 1968 geleistet werden, mit der Maß-\n§ 7a                            gabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des zu\nversteuernden Einkommensbetrags an die Stelle des\nAufbringung der Prämienmittel                  Kalenderjahrs, das demjenigen vorangeht, in dem\nDie nach diesem Gesetz auszuzahlenden Prämien            der Vertrag abgeschlossen worden ist, das Kalen-\nund Zinsen (§ 4) trägt der Bund.                           derjahr 1968 tritt.\n(8) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt erst-\n§ 8                            mals für Sparbeiträge, die im Kalenderjahr 1969\nSchi uß vorschriften                    geleistet worden sind.\n(9) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist letztmals\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes            für das Kalenderjahr 1969 anzuwenden.\nbestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1969\nanzuwenden.                                                                          § 9\n(2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4                  Anwendung im Land Berlin\nBuchstabe c sind erstmals für das Kalenderjahr 1970           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nanzuwenden. Sie sind auch anzuwenden auf Spar-             und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nbeiträge, die auf Grund von vor dem 1. Januar 1970         vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nabgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten             Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nSparraten geleistet werden, wenn die Sparbeiträge          dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nausschließlich vermögenswirksame Leistungen im             Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}