{"id":"bgbl1-1970-8-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":8,"date":"1970-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_8.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 über die Bildung eines Gemeinschaftskontingents für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten","law_date":"1970-01-23T00:00:00Z","page":124,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["124                                            ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den grenzüberschreitenden Güterkraitverkehr\nim Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68\nüber die Bildung eines Gemeinschaftskontingents für den Güterkraftverkehr\nzwischen den Mitgliedstaaten\nVom 23. Januar 1970\nAuf Grund des § 103 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2                           3. § 3 erhält folgende Fassung:\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes-'                                                                ,,§ 3\ngesetzbl. 1970 I S. 1) wird mit Zustimmung des                                     Die Gemeinschaftsgenehmigung darf jeweils\nBundesrates verordnet:                                                          nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden.\nDie Genehmigungsurkunde ist im Fahrzeug mit-\nzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten\nArtikel 1                                       auf Verlangen vorzuzeigen.\"\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden                            4. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „vierfacher\" durch\nGüterkraftverkehr im Rahmen der Verordnung                                      das Wort „zweifacher\" ersetzt.\n(EWG) Nr. 1018/68 über die Bildung eines Ge.mein-\nschaftskontingents für den Güterkraftverkehr zwi-\nschen den Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 1968                                                         Artikel 2\n(Bundesgesetzbl. I S. 1366) wird wie folgt g'eändert:                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1. In§ 1 wird das Zitat,,§ 13 Abs. 1\" ersetzt durch                         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\ndas Zitat ,, § 13\".                                                     verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. § 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. Inhaber einer Genehmigung für den Güter-                                                      Artikel 3\noder den Möbelfernverkehr ist und\".                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nBonn, den 23. Januar 1970\nDE~r Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPteis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}