{"id":"bgbl1-1970-8-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":8,"date":"1970-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Erstes Anpassungsgesetz - 1. AnpG KOV -)","law_date":"1970-01-26T00:00:00Z","page":121,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["121\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                       Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1970                                                                                        Nr.8\nTag                                                   Inhalt                                                                                            Seite\n26. 1. 70   Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Erstes Anpas-\nsungsgesetz - 1. AnpG KOV -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     121\nBundesgeselzbl. III 830-2\n23. 1. 70   Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraft-\nverkehr im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 über die Bildung eines Gemein-\nschaftskontingents für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten . . . . . . . . . . . . . .                                          124\nGesetz\nüber die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Erstes Anpassungsgesetz - 1. AnpG KOV -)\nVom 26. Januar 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         2. In § 14 wird die Zahl „ 60\" durch die Zahl „ 70\"\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       ersetzt.\n3. In § 15 Satz 1 werden die Worte „8 bis 50 Deut-\nsche Mark\" durch die Worte „9 bis 58 Deutsche\nArtikel I                                        Mark\" ersetzt.\nÄnderung von Vorschriften des                            4. § 25 a Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nBundesversorgungsgesetzes                                    a) Die Worte § 27 b Satz 2\" werden durch die\n11\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                                    Worte ,, § 27 b Abs. 2\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundes-                                  b) In Nummer 3 werden ,,§ 80\" durch ,,§ 79\" und\ngesetzbl. I S. 141, ber. I S. 180), zuletzt geändert                                die Worte „120 Deutsche Mark\" durch die\ndurch das Gesetz zur Änderung des Bundesversor-                                     Worte „ 130 Deutsche Mark\" ersetzt.\ngungsgesetzes vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetz-\n5. § 27 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nblatt I S. 157), wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,,Satz 3 gilt entsprechend für den auf den Grund-\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:                          wehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein\nSoldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflich-\na) Buchstabe e erhält folgende Fassung:                                  tung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei\n„e) einen Unfall, den der Beschädigte auf                           Jahren geleistet hat, für einen diesem freiwilli-\neinem Hin- oder Rückweg erleidet, der                          gen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst\nnotwendig ist, um wegen der Schädi-                            der Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als\ngungsfolgen eine Maßnahme der Heil-                            drei Jahre sowie für die vom Wehr- und Ersatz-\nbehandlung, eine Badekur, Versehrten-                          dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungs-\nleibesübungen als Gruppenbehandlung                            helfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungs-\noder arbeits- und berufsfördernde Maß-                         helfergesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetz-\nnahmen nach § 26 durchzuführen oder um                         blatt I S. 549) für einen der Dauer des Grund-\n11\nzur Aufklärung des Sachverhalts persön-                        wehrdienstes entsprechenden Zeitraum.\nlich zu erscheinen, sofern das Erscheinen                 6. § 27 b wird wie folgt geändert und ergänzt:\nangeordnet ist,\".\na) Satz 1 des bisherigen § 27 b wird Absatz 1\nb) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f                                  und durch folgende Sätze ergänzt:\nangefügt:                                                                  „Satz 1 gilt auch für Hinterbliebene, die\n„f) einen Unfall, den der Beschädigte bei der                             wegen Behinderung oder Tuberkulose der\nDurchführung einer der unter Buch-                                    Hilfe bedürfen. Die §§ 10 bis 24 a bleiben un-\nstabe e aufgeführten Maßnahmen er-                                   berührt.\"\nleidet.\"                                                      b) Satz 2 des bisherigen § 27 b wird Absatz 2.","122                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n7. In § 30 Abs. 3 wird die Zahl „500\" durch die Zahl                „ 195, 275, 355 oder 460 Deutsche Mark\" durch\n,,580\" ersetzt.                                                 die Worte „226, 319, 412 oder 534 Deutsche\nMark\" ersetzt.\n8. § 31 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „50\" durch\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                             die Zahl „58\" ersetzt.\n,, (1) Beschädigte erhalten eine monatliche\nGrundrente bei einer Minderung der Er-          13. In § 40 wird die Zahl „ 150\" durch die Zahl „ 188\"\nwerbsfähigkeit                                      ersetzt.\num 30 vom Hundert       von 61 Deutsche Mark,    14. § 40 a wird wie folgt geändert:\num 40 vom Hundert       von 81 Deutsche Mark,        a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „250\" durch\num 50 vom Hundert       von 110 Deutsche Mark,            die Zahl 290\" ersetzt.\n11\num 60 vom Hundert       von 139 Deutsche Mark,\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\num 70 vom Hundert       von 191 Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert       von 232 Deutsche Mark,               \"(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt\num 90 vom Hundert       von 278 Deutsche Mark,            seines Todes Anspruch auf die Rente eines\nbei Erwerbs-                                              Erwerbsunfähigen und auf eine Pflegezulage\nunfähigkeit         von 313 Deutsche Mark.            mindestens nach Stufe III oder auf entspre-\nchende Leistungen nach früheren versor-\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbe-                  gungsrech tlichen Vorschriften, so gilt, falls\nschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet               es günstiger ist, abweichend von Absatz 2\nhaben, um 12 Deutsche Mark.\"                              als sein vergleichbares Einkommen das End-\nb) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zu-\nzüglich Ortszuschlag Stufe 2 nach Orts-\n„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die              klasse A des Bundesbesoldungsgesetzes.\"\nanerkannten Schädigungsfolgen gesundheit-\nlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten    15. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „150\" durch die Zahl\neine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage,          ,, 188\" ersetzt.\ndie in folgenden Stufen gewährt wird:\n16. § 45 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nStufe I                     37 Deutsche Mark,\nStufe II                    74 Deutsche Mark,        ,,Satz 2 gilt entsprechend für den auf den Grund-\nStufe III                  111 Deutsche Mark,        wehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein\nStufe IV                   148 Deutsche Mark,        Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflich-\nStufe V                    185 Deutsche Mark,        tung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei\nStufe VI                   222 Deutsche Mark.\"       Jahren geleistet hat, für einen diesem freiwilli-\ngen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst\n9. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        der Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als\ndrei Jahre sowie für die vom Wehr- und Ersatz-\n,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-\ndienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungs-\nlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nhelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungs-\num 50 vom Hundert                 139 Deutsche Mark,        helfergesetzes für einen der Dauer des Grund-\num 60 vom Hundert                 139 Deutsche Mark,        wehrdienstes entsprechenden Zeitraum.            11\num 70 vom Hundert                 191 Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert                 232 Deutsche Mark,    17. In§ 46 werden die Zahl „45 durch die Zahl „52\"\n11\num 90 vom Hundert                 278 Deutsche Mark,        und die Zahl „85\" durch die Zahl „99\" ersetzt.\nbei Erwerbsunfähigkeit            313 Deutsche Mark.\"   18. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „80\" durch die\nZahl „93\" und die Zahl 110\" durch die Zahl\n11\n10. In § 33 a Satz 1 wird die Zahl „30\" durch die\n\"128\" ersetzt.\nZahl „35\" ersetzt.\n19. § 51 wird wie folgt geändert:\n11. § 33 b Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 werden die Zahl „200\" durch die\n,,Satz 3 gilt entsprechend für den auf den Grund-                Zahl 232 und die Zahl „ 135\" durch die Zahl\n11\n11\nwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den                        ,, 157\" ersetzt.\nein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Ver-                                                           11\npflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als           b) In Absatz 2 werden die Zahl 40 durch die11\n11\ndrei Jahren geleistet hat, für einen diesem frei-                Zahl „46\" und die Zahl „30 durch die Zahl\nwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugs-                     11 35\" ersetzt.\ndienst der Polizei bei Verpflichtung auf nicht              c) In Absatz 3 werden die Zahl „125\" durch die\nmehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr-                      Zahl „ 145 und die Zahl 90 durch die Zahl\n11\n11\n11\nund Ersatzdienst befreiende Tätigkeit als Ent-                   ,, 104\" ersetzt.\nwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ent-\n20. § 56 erhält folgende Fassung:\nwicklungshelfergesetzes für einen der Dauer des\nGrundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.\"                                          ,,§ 56\nDie laufenden Rentenleistungen dieses Geset-\n12. § 35 wird wie folgt geändert:                               zes werden jährlich, erstmals mit Wirkung vom\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Zahl „ 115\"             1. Januar 1971, durch Gesetz entsprechend dem\ndurch die Zahl „ 133\" und in Satz 2 die Worte       Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die all-","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1970                         123\ngemeine Bemessungsgrundlage, die der Renten-          Änderung erfahren, von Amts wegen neu festge-\nanpassung nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversiche-      stellt.\nrungsordnung für das laufende Kalenderjahr               (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich\nzugrunde gelegt worden ist, gegenüber der, die        aus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag festge-\nfür die Rentenanpassung des voraufgegangenen          stellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach\nJahres zugrunde gelegt worden war, verändert          Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die\nhat. Anzupassen sind die Leistungen für Blinde        Zahlung mit dem 1. Januar 1970, frühestens mit de~\n(§ 14), der Kostenersatz für außergewöhnlichen        Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die\nVerschleiß an Kleidung oder Wäsche (§ 15), die        Voraussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit dem-\nGrundrenten und die Schwerstbeschädigten-             selben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst\nzulage (§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46), die         auf Grund einer noch zu erlassenden Rechtsverord-\nHöchstbeträge des Berufsschadens- und Scha-           nung festgestellt werden können und der Antrag\ndensausgleichs (§ 30 Abs. 3 und § 40 a Abs. 1),       binnen eines Jahres nach Verkündung der Rechts-\ndie Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47       verordnung gestellt wird.\nund 51), der Ehegattenzuschlag (§ 33 a) sowie die\nPflegezulage (§ 35).\"                                    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nwenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege\n21. In § 81 werden hinter dem Wort „Bundesbeam-            des Härteausgleichs gewährt wird.\ntengesetzes\" die Worte „vom 14. Juli 1953 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 551) in der Fassung vom 1. Ok-\ntober 1961 (Bundesgesetzbl.l S. 1801)\" gestrichen.                              § 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel II                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 1                                                      § 3\n(1) Die bisher gewährten laufenden Versorgungs-           Artikel I tritt am 1. Januar 1970, Artikel II am\nbezüge werden, soweit sie durch dieses Gesetz eine         Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Januar 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nArendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}