{"id":"bgbl1-1970-79-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":79,"date":"1970-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/79#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-79-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_79.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)","law_date":"1970-08-06T00:00:00Z","page":1197,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1197\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                             Z1997 A\n1970                      Ausgegeben zu Bonn am 11. August 1970                                                                      Nr. 79\nTag                                                          Inhalt                                                                Seite\n6. 8. 70 Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1.197\nBundcs9csctzbl. III 2162-1, 100-1, 2120-1, 2170-1, 2182-2, 243-1, 310-4, 315-1, 367-1, 400-1, 400-2, 404-1, 404-9,\n450-2, B20-1, 821-1, 822-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)\nVom 6. August 1970\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Än-                         des Artikels 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des\nderung und Ergänzung des Gesetzes für Jugend-                            Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundes-\nwohlfahrt vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 920)                   gesetzbl. I S. 645),\nwird nachstehend der gemäß Artikel ,5 dieses Ge-\nsetzes vom 1. Juli 1970 an gellende Wortlaut des                          des Artikels 2 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Ände-\nGesetzes für Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961                          rung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14. August\n(Bundesgesetzbl. I S. 1205) in der Fassung                                1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1153) und\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nvom 18. Juli 1967         2 BvF 3 bis 8/62, 2 BvR 139, 140,               des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung und Er-\n:334, 335/62     (Bundcsgcsetzhl. 1 S. 896),                              gänzung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom\n27.Juni 1970\ndes Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung und Er-\ngänzung des Gesetzes für Juqendwohlfahrt vom\n22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1348),                            bekanntgemacht.\nBonn, den 6. August 1970\nDer Bundesminister\nfür Ju9end, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nHeinz Westphal\nGesetz für Jugendwohlfahrt\n(JWG)\nin der Fassung vom 6. August 1970\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt I\nAllgemeines                                                                                         bis 3\nAbschnitt II\nJugendwohlfahrtsbehörden\nl. Jugendamt\na) Zuständigkeit ..... , .................... , . , .... , . , ..... , .                       4 bis 11\nb) Aufbau und Verfahren ............... , . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 12 bis 18\n2. Landesjugendamt .......... , ......... , ................ , . . . .                           19 bis 21\n3. Oberste Landesbehörde , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     22\n4. Besondere Aufgaben aller Jugendwohlfahrtsbehörden . . . . . . . .                                 23","1198                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAbschnitt III                                                         §§\nBundesregierung und Bundesjugendkuratorium                                                               24 bis 26\nAb s c h n i t t IV\nSchulz der Pflegekinder\n1. Erlaubnis zur Annc1hme ................................... .                                          27 bis 30\n2. Aufsicht    .................................................. .                                      31 und 32\n3. Vorlüulige Unterbringung ................................. .                                              33\n4. Behördlich angeordnete Familienpflege ..................... .                                              34\n5. Ermlichli~Jung der Länder                                                                             35 und 36\nAbschnitt V\nStellung des Jugendamts im Vormundschaftswesen;\nVereinsvonnundschaft\n1. Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft\na) Allgemeine Bestimmungen ............................. .                                           37 bis 39b\nb) Gesetzliche Amtspflegschaft und gesetzliche\nAmtsvormundschaft .................................... .                                          40 bis 44\nc) BestellLe Amtspflegschaft und bestellte Amtsvormundschaft                                              45\n2. Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts .....                                                 46\nJ. WciLE!rc Aufgaben des Jugendamts im Vormundschaftswesen .. 47 bis 52\n4. Vereinsvormundschaft ..................................... . 53 und 54\nAbschnitt Va\nVormundschaft und Pflegschaft über Volljährige ................ .                                           54 a\nA b s c h n i t t VI\nfaziehungsbeistandschaft, Freiwillige Erziehungshilfe und Für-\nsorgeerziehung\n1. Erzil:!rnngsbeislandschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    55 bis 61\n2 rrciwilligc Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung                                                      62 bis 77\nAb s c h n i tt VII\nHeimaufsicht und Schutz von Minderjährigen unter 16 Jahren in\nHeimen                                                                                                   78 und 79\nA b s c h n i tt VIII\nKostentrngung bei Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige 80 bis 85\nAb s c h n i t t IX\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  86 bis 88\nSchlußbeslimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      89\nAbschnitt I                                                                                          § 2\nAllgemeines                                                 (1) Organe der öffentlichen Jugendhilfe sind die\nJugendwohlfahrtsbehörden (Jugendämter, Landes-\n§ 1                                              jugendämter, oberste Landesbehörden), soweit nicht\ngesetzlich die Zuständigkeit anderer öffentlicher\n(1) Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erzie-\nKörperschaften oder Einrichtungen, insbesondere\nhung zur leiblichen, seelischen und gesellschaft-\nder Schule, gegeben ist.\nlichen Tüchtigkeit.\n(2) Das Recht und die Pflicht der Eltern z'1r Er-                             (2) Die öffentliche Jugendhilfe umfaßt alle be-\nziehung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.                           hördlichen Maßnahmen zur Förderung der Jugend-\nGegen den Willen des Erziehungsberechtigten ist                             wohlfahrt (Jugendpflege und Jugendfürsorge) und\nein Eingreifen nur zulässig, wenn ein Gesetz es                             regelt sich, unbeschadet der bestehenden Gesetze,\nerlaubt.                                                                    nach den folgenden Vorschriften.\n(3) Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erzie-\nhung von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, un-                                                                         §·3\nbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit,                                  (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll die in der\nöffentliche Jugendhilfe ein.                                                Familie des Kindes begonnene Erziehung unter-","Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1970                        1199\nstützen und ergänzen. Die von den Personensorge-        5. allgemeine Kinder- und Jugenderholung sowie\nberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erzie-              erzieherische Betreuung von Kindern und Jugend-\nhung ist bei allen Maßnahmen der öffenUichen                 lichen im Rahmen der Familienerholung,\nJugendhilfe zu beachten, sofern hierdurch das Wohl      6. Freizeithilfen, politische Bildung und internatio-\ndes Kindes nicht gefährdet wird. Ihr Recht, die              nale Begegnung,\nreligiöse Erziehung zu bestimmen, ist im Rahmen\ndes Gesetzes über die religiöse Kindererziehung         7. Erziehungshilfen während der Berufsvorberei-\nvom 15. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 939) stets zu          tung, Berufsausbildung und Berufstätigkeit ein-\nbeachten.                                                    schließlich der Unterbringung außerhalb des\n(2) Den Wünschen der Personensorgeberechtig-              Elternhauses,\nten, die sich auf die Gestaltung der öffentlichen       8. erzieherische Maßnahmen des Jugendschutzes\nJugendhilfe im Einzelfall richten, soll entsprochen          und für gefährdete Minderjährige.\nwerden, soweit sie angemessen sind und keine un-        Maßnahmen nach den Nummern 1 und 5 bis 7 kön-\nvertretbaren Mehrkosten erfordern.                      nen sich auch auf junge Menschen über 21 Jahre\n(3) Die Zusammenarbeit mit den Personensorge-       erstrecken.\nberechtigten ist bei allen Maßnahmen der öffent-\nlichen Jugendhilfe anzustreben.                             (2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehört es\nauch, Einrichtungen und Veranstaltungen sowie die\neigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände\nAbschnitt II                     und sonstigen Jugendgemeinschaften unter Wah-\nrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens zu fördern,\nJugendwohlfahrtsbehörden                  insbesondere\n1. Jugendamt                      1. ihre Tätigkeit auf den in Absatz 1 Nr. 6 ge-\nnannten Gebieten,\na) Zuständigkeit                    2. die Ausbildung und Fortbildung ihrer Mitar-\nbeiter,\n§ 4\n3. die Errichtung und Unterhaltung von Jugend-\nAufgaben des Jugendamts sind\nheimen, Freizeitstätten und Ausbildungsstätten.\n1. der Schutz der Pflegekinder gemäß den §§ 27\nbis 36,                                                (3) Das Jugendamt hat unter Berücksichtigung\nder verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung\n2. die Mitwirkung im Vormundschaftswesen gemäß\ndarauf hinzuwirken, daß die für die Wohlfahrt der\nden §§ 37 bis 54 a,\nJugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstal-\n3. die Mitwirkung bei der Erziehungsbeistandschaft,     tungen ausreichend zur Verfügung stehen. Soweit\nder Freiwilligen Erziehungshilfe und der Für-       geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der\nsorgeerziehung gemäß den§§ 55 bis 77,               Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, er-\n4. die Jugendgerichtshilfe nach den Vorschriften des    weitert oder geschaffen werden, ist von eigenen\nJugendgerichtsgesetzes,                             Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts\nabzusehen. Wenn Personensorgeberechtigte unter\n5. die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der Ar-       Berufung auf ihre Rechte nach § 3 die vorhandenen\nbeit von Kindern und jugendlichen Arbeitern         Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch\nnach näherer landesrechtlicher Vorschrift,          nehmen wollen, hat das Jugendamt dafür zu sorgen,\n6. die Mitwirkung bei der Fürsorge für Krieger-         daß die insoweit erforderlichen Einrichtungen ge-\nwaisen und Kinder von Kriegsbeschädigten,          schaffen werden.\n7. die Mitwirkung in der Jugendhilfe bei den Poli-          (4) Träger der freien Jugendhilfe sind\nzeibehörden, insbesondere bei der Unterbringung      1. freie Vereinigungen der Jugendwohlfahrt,\nzur vorbeugenden Verwahrung, gemäß näherer\nlandesrechtlicher Vorschrift.                       2. Jugendverbände und         sonstige  Jugendgemein-\nschaften,\n§ 5                          3. juristische Personen, deren Zweck es ist, die\n(1) Aufgabe des Jugendamts ist ferner, die für           Jugendwohlfahrt zu fördern,\ndie Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrich-        4. die Kirchen und die sonstigen Religionsgesell-\ntungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern             schaften öffentlichen Rechts.\nund gegebenenfalls zu schaffen, insbesondere für\n(5) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 wird\n1. Beratung in Fragen der Erziehung,                    durch Landesrecht bestimmt.\n2. Hilfen für Mutter und Kind vor und nach der\nGeburt,                                                                        §6\n3. Pflege und Erziehung von Säuglingen, Klein-              (1) Zu den Aufgaben nach § 5 Abs. 1 gehört es,\nkindern und von Kindern im schulpflichtigen         im Rahmen der Einrichtungen und Veranstaltungen\nAlter außerhalb der Schule,                         die notwendigen Hilfen zur Erziehung für einzelne\n4. erzieherische Betreuung von Säuglingen, Klein-        Minderjährige dem jeweiligen erzieherischen Bedarf\nkindern, Kindern und Jugendlichen im Rahmen         entsprechend rechtzeitig und ausreichend zu ge-\nder Gesundheitshilfe,                               währen.","1200                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Werden einem einzelnen Minderjährigen nach                                 § 11\n§ 4 oder § 5 Hilfen zur Erziehung gewährt, so ge-\nDas Jugendamt ist zuständig für alle Minderjäh-\nhört hierzu der in einer Familie außerhalb des\nrigen, die in seinem Bezirk ihren gewöhnlichen\nElternhauses des Minderjährigen, in einem Heim         Aufenthaltsort haben. Für Minderjährige ohne ge-\noder in einer sonstigen Einrichtung gewährte not-\nwöhnlichen Aufenthaltsort und für vorläufige Maß-\nwendige Lebensunterhalt.                               nahmen ist das Jugendamt zuständig, in dessen\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten     Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe\nnicht für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen.      hervortritt.\n§ 7                                           b) Aufbau und Verfahren\nDas Jugendamt hat über die Verpflichtungen nach\n§ 12\nden §§ 5 und 6 hinaus die freiwillige Tätigkeit zur\n(1) (nichtig)\nFörderung der Jugendwohlfahrt unter Wahrung\nihrer Selbständigkeit und ihres satzungsgemäßen           (2) Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis er-\nCharakters zu unterstützen, anzuregen und zur Mit-     richten ein Jugendamt.\narbeit heranzuziehen, um mit ihr zum Zwecke eines         (3) Die oberste Landesbehörde kann die Errich-\nplanvollen Ineinandergreifens aller Organe und         tung eines gemeinsamen Jugendamts durch be-\nEinrichtungen der öffentlichen und freien Jugend-      nachbarte Stadt- und Landkreise sowie eines Ju-\nhilfe zusammenzuwirken.                                gendamts durch kreisangehörige Gemeindeverbände\noder Gemeinden zulassen. Im Bedarfsfalle können\n§ 8                          in einer Gemeinde mehrere Jugendämter errichtet\n(l) Bei Förderung nach vorstehenden Bestimmun-      werden.\ngen sind die Grundsätze zu beachten, die landes-                                  § 13\nrechtlich für die Durchführung der Aufgaben der\n(1) Zusammensetzung, Verfassung und Verfahren\nJugendhilfe gelten.\ndes Jugendamts werden auf Grund landesrechtlicher\n(2) Bei Förderung gleichartiger Maßnahmen meh-      Vorschriften geregelt.\nrerer Träger der freien Jugendhilfe sind unter Be-\n(2) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendwohl-\nrücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grund-\nfahrtsausschuß und der Verwaltung des Jugendamts.\nsätze und Maßstäbe anzulegen.\n(3) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden\n(3) Werden gleichartige Maßnahmen der freien\ndurch den Jugendwohlfahrtsausschuß und durch die\nund der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so\nVerwaltung des Jugendamts wahrgenommen.\nsind bei Förderung der Träger der freien Jugend-\nhilfe unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen\n§ 14\ndie Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für\ndie Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen           (1) Dem Jugendwohlfahrtsausschuß müssen an-\nJugendhilfe gelten.                                    gehören\n§ 9                          1. Mitglieder der Vertretungskörperschaft und in\nder Jugendwohlfahrt erfahrene oder tätige Män-\n(1) Träger der freien Jugendhilfe dürfen nur\nner und Frauen aller Bevölkerungskreise, die\nunterstützt werden, wenn sie die Gewähr für eine\nvon der Vertretungskörperschaft zu wählen sind,\nden Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit\nund für eine sachgerechte, zweckentsprechende und      2. Männer und Frauen, die auf Vorschlag der im\nwirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten sowie         Bezuk des Jugendamts wirkenden Jugendver-\nöffentlich anerkannt sind.                                 bände und der freien Vereinigungen der Jugend-\nwohlfahrt durch die Vertretungskörperschaft zu\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nwählen sind. Die freien Vereinigungen und die\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nJugendverbände haben Anspruch auf zwei Fünf-\nGrundsätze festzulegen, nach denen die Anerken-\ntel der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des\nnung der Träger der freien Jugendhilfe erfolgt.\nAusschusses,\n§ 10                          3. der Leiter der Verwaltung oder ein von ihm be-\nstellter Vertreter,\nDie Behörden des Bundes, der Länder, der Selbst-\nverwaltungskörper, die Organe der Versicherungs-       4. der Leiter der Verwaltung des Jugendamts,\nträger und die Jugendämter haben sich gegenseitig      5. ein Arzt des Gesundheitsamts,\nund die Jugendämter einander zur Erfüllung der\nAufgaben der Jugendwohlfahrt Beistand zu leisten.      6. Vertreter der Kirchen und der jüdischen Kultus-\nDie Organe der Versicherungsträger sind insbeson-          gemeinde,\ndere zur Auskunfterteilung über alle das Beschäfti-    7. ein Vormundschaftsrichter       oder  ein Jugend-\ngungsverhältnis des Minderjährigen und der zu sei-         richter.\nnem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden\nLandesrecht bestimmt, wer die Vertreter zu den\nTatsachen verpflichtet. Insoweit finden die Vor-\nschriften des § 142 der Reichsversicherungsordnung,    Nummern 5 und 7 benennt.\ndes § 205 des Angestelltenversicherungsgesetzes           (2) Nach näherer Bestimmung des Landesrechts\nund des § 233 des Reichsknappschaftsgesetzes keine     und der Verfassung des Jugendamts können weitere\nAnwendung.                                             Personen dem Jugendwohlfahrtsausschuß angehören.","Nr. 79        Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1970                             1201\n(3) Stimmbcrcchti~Jle Mitglieder sind nur die unter                  Die Verpflichtung des Jugendamts, für die sachge-\nAbsatz l Nr. 1 und 2 aufgeführten Personen. Die                         mäße Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben\nübrigen Mit~Jlieder haben nur beratende Stimme.                         Sorge zu tragen, wird hierdurch nicht berührt.\nOb der Leiter der Verwaltung und der Leiter der\nVerwaltung des Jugendamts stimmberechtigt sind                                            2. Landesjugendamt\noder beratend teilnehmen, bestimmt sich nach Lan-\ndesrecht.                                                                                         § 19\n§ 15                                        (1) Zur Sicherung einer gleichmäßigen Erfüllung\nder den Jugendämtern obliegenden Aufgaben und\nDer Jugendwohlfahrtsausschuß befaßt sich an-\nzur Unterstützung ihrer Arbeit sind Landesjugend-\nregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugend-\nämter zu errichten.\nwohlfahrt. Er beschließt im Rahmen der von der\nVertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der                        (2) Größere Länder können mehrere Landes-\nvon ihr erlassenen Satzung und der von ihr ge-                          jugendämter errichten.\nfaßten Beschlüsse über die Angelegenheiten der                               (3) Kleinere Länder können ein gemeinsames\nJugendhilfe. Er soll in Fragen der Jugendwohlfahrt                      Landesjugendamt errichten. Die Jugendämter eines\nvor jeder Beschlußfassung der Vertretungskörper-                         Landes oder eines Landesteils können dem Landes-\nschaft gehört werden und hat das Recht, an sie                         jugendamt eines anderen Landes angeschlossen\nAnträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf, zumindest                     werden. Auch kann für Jugendämter verschiedener\nsechsmal im Jahr, zusammc~n und ist auf Antrag                          Länder oder Landesteile ein Landesjugendamt er-\nvon mindestens einem Drittel der stimmberechtigten                      richtet werden.\nMitglieder einzubc~rufen.                                                                          § 20\n(1) Dem Landesjugendamt liegen ob\n§ 16\n1.   die Aufstellung gemeinsamer Richtlinien und die\n(l) Die laufenden Geschäfte des Jugendamts wer-                            sonstigen geeigneten Maßnahmen für die zweck-\nden von dem Leiter der Verwaltung oder in seinem                              entsprechende und einheitliche Tätigkeit der Ju-\nAuftrag von dem Leiter der Verwaltung des Ju-                                 gendämter seines Bezirks,\ngendamts im Rahmen der Satzung und der Be-\n2.   die Beratung der Jugendämter und die Ver-\nschlüsse der zuständigen Vertretungskörperschaft                             mittlung der Erfahrungen auf dem Gebiet der\nund des Jugendwohlfahrtsausschusses geführt.\nJugendwohlfahrt,\n(2) Zum Leiter der Verwaltung des Jugendamts                         3.   die Schaffung gemeinsamer Veranstaltungen und\ndürfen nur Personen bestellt werden, die auf Grund                           Einrichtungen für die beteiligten Jugendämter,\nihres Charakters, ihrer Kenntnisse, ihrer Erfahrun-                     4.   die Mitwirkung bei der Unterbringung Minder-\ngen und in der Regel auf Grund einer fachlichen\njähriger,\nAusb-ildung eine besondere Eignung für die Jugend-\nhilfe haben; vor ihrer Bestellung ist der Jugend-                       5.   die Zusammenfassung aller Veranstaltungen und\nwohlfahrtsausschuß zu hören.                                                 Einrichtungen, die sich auf die Fürsorge für ge-\nfährdete und verwahrloste Minderjährige be-\n(3) Für die Auswahl und Ausbildung der in der                              ziehen,\nVerwaltung des Jugendamts auf dem Gebiet der                            6.   die Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe\nJugendwohlfahrt tätigen Fachkräfte stellt die\nund der Fürsorgeerziehung, sofern nicht nach\noberste Landesbehörde Richtlinien auf und legt die\n§ 74 Abs. 2 andere Behörden für zuständig erklärt\nallgemeinen Voraussetzungen für die Eignung fest.\nsind,\n§ 17                                    7.   die Vermittlung von Anregungen für die freiwil-\nlige Tätigkeit sowie die Förderung der freien\nDie den Gesundheitsämtern nach § 3 des Ge-                                Vereinigungen auf allen Gebieten der Jugend-\nsetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheits-                           wohlfahrt und ihres planmäßigen Zusammen-\nwesens vom :3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531)                          arbeitens untereinander und mit den Jugend-\nübertragenen Aufgaben werden nicht berührt. Das                              ämtern im Bereich des Landesjugendamts,\nGesundheitsamt und das Jugendamt müssen ihre\n8.   die Heimaufsicht gemäß § 78 und die Aufgaben\nMaßnahmen aufeinander abstimmen.\nnach§ 79.\n§ 18                                        (2) Weitere Aufgaben können dem Landesjugend-\namt durch die oberste Landesbehörde übertragen\nDer Leiter der Verwaltung des Jugendamts kann\nim Rahmen der Beschlüsse des Jugendwohlfohrts-                          werden.\n§ 21\nausschusses die Erledigung einzelner Geschäfte oder\nGruppen von Geschäften besonderen Ausschüssen                               (1) Die Aufgaben des § 20 werden durch den\nsowie freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt,                         Landesjugendwohlf ahrtsausschuß und durch die\nJugendverbänden oder einzelnen in der Jugend-                           Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der\nwohlfahrt erfahrenen und bewährten Männern und                          Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfü-\nFrauen widerruflich überlraucn. Das Nähere regelt                       gung gestellten Mittel wahrgenommen.\ndie oberste Landesbehörde, soweit der Bund nicht\n(2) Die laufenden Geschäfte werden von dem\nvon seinem Recht gemäß § 24 *) Gebrauch macht.\nLeiter der Verwaltung des Landesjugendamts im\nRahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landes-\n*) Vgl. Urteil des Bundcsverfc1ssnnusfJerichl.s vom 18. Juli 1967 (Bun-\ndesgesetzl>l. I S. 896).                                             jugendwohlfahrtsausschusses geführt.","1202                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Die im Bezirk des Landesjugendamts wirken-         Bericht soll einen Uberblick über die gesamte Ju-\nden freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und           gendhilfe vermitteln; der Bericht soll erstmals zum\ndie Jugendverbände habcm Anspruch auf zwei Fünf-            1. Juli 1979 erstattet werden. Die Berichte sollen\ntel der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des          auch Ergebnisse und Mängel darstellen und Verbes-\nLandesjugendwohlfahrlsausschusses. Sie sind auf            serungsvorschläge enthalten.\nVorschlag der Verbände von der obersten Landes-                (3) Die Bundesregierung beauftragt mit der Aus-\nbehörde zu ernennen. Die übrigen Mitglieder wer-           arbeitung der Berichte jeweils eine Kommission,\nden durch Landesrecht bestimmt.                            der bis zu sieben fachkundige Persönlichkeiten an-\n(4) § 16 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.               gehören, und fügt eine Stellungnahme mit den von\nihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.\n3. Oberste Landesbehörde                      (4) Der Bundesregierung sind von den Trägern\nder Jugendhilfe die erforderlichen Auskünfte zu er-\n§ 22                           teilen.\nDie oberste Landesbehörde soll die Bestrebungen             (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nauf dem Gebiet der Jugendhilfe unterstützen, die           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nErfahrungen den Trägern der freien und der öffent-         das Nähere über die Auskunftserteilung nach Ab-\nlichen Jugendhilfe übermitteln sowie auch sonst für        satz 4 zu regeln.\ndie Verwertung der gesammelten Erfahrungen\nsorgen. Sie soll insbesondere Einrichtungen und                                       § 26\nVeranstaltungen der Jugendhilfe anregen und för-               (1) Zur Beratung der Bundesregierung in grund-\ndern, soweit sie über die Verpflichtungen der Ju-          sätzlichen Fragen der Jugendhilfe wird ein Bundes-\ngendämter und Landesjugendämter hinaus zur Ver-            jugendkuratorium errichtet.\nwirklichung der Auf gaben der Jugendhilfe im Lande\nvon Bedeutung sind, in besonderer Weise die Vor-               (2) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch\naussetzungen für die Weiterentwicklung der Jugend-         Verwaltungsvorschriften.\nhilfe schaffen oder zur Behebung von besonderen\nNotständen erforderlich sind.\nAbschnitt IV\n4. Besondere Aufgaben                                   Schutz der Pflegekinder\naller Jugendwohlfahrtsbehörden\n1. Erlaubnis zur Annahme\n§ 23\n§  27\nDie Jugendämter, Landesjugendämter und ober-\n(1) Pflegekinder sind Minderjährige unter 16 Jah-\nsten Landesbehö.rden sollen\nren, die sich dauernd oder nur für einen Teil des\n1. die Offentlichkeit über die Lage der Jugend und         Tages, jedoch regelmäßig, außerhalb des Eltern-\nüber die Maßnahmen der Jugendhilfe unterrich-          hauses in Familienpflege befinden.\nten,\n(2) Pflegekinder sind nicht\n2. bei Maßnahmen der Jugendhilfe, die einer Er-\ngänzung durch andere gesetzliche Träger der           1. Minderjährige, die sich bei ihren Personensorge-\nJugendhilfe bedürfen, ein planvolles Zusam-                berechtigten befinden,\nmenwirken anstreben,                                   2. Minderjährige, die sich bei Verwandten oder\n3. die Fortbildung der Fachkräfte der Jugendhilfe               Verschwägerten bis zum dritten Grad befinden,\nanregen, fördern und gegebenenfalls durchführen.           es sei denn, daß diese Personen Minderjährige\ngewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig in Pflege\nnehmen,\nAbschnitt III                      3. Minderjährige, die aus Anlaß auswärtigen Schul-\nBundesregierung und Bundesjugendkuratorium                      besuchs für einen Teil des Tages in Pflege ge-\nnommen werden, oder die zum Zweck des Schul-\n§ 24                                besuchs in auswärtigen Schulorten in Familien\n(nichtig)                            untergebracht sind, wenn die Pflegestelle von der\nLeitung der Schule für geeignet erklärt ist und\n§ 25                               überwacht wird,\n(1) Die Bundesregierung kann die Bestrebungen           4. Minderjährige, die bei ihrem Lehrherrn oder Ar-\nauf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und för-                 beitgeber untergebracht sind, wenn die Pflege-\ndern, soweit sie über die Verpflichtungen der                   stelle von der nach Landesrecht zuständigen Be-\nJugendämter, Landesjugendämter und obersten                     hörde für geeignet erklärt ist und überwacht\nLandesbehörden hinaus zur Verwirklichung der                   wird,\nAufgaben der Jugendhilfe von Bedeutung sind.               5. Minderjährige, die unentgeltlich für eine Zeit\n(2) Die Bundesregierung legt dem Bundestag und              von nicht mehr als sechs Wochen in Pflege ge-\ndem Bundesrat in jeder Legislaturperiode, erstmals             nommen werden,\nzum 1. Juli 1971, einen Bericht über Bestrebungen          6. Minderjährige, die sich in Freiwilliger Erzie-\nund Leistungen der Jugendhilfe vor. Jeder dritte               hungshilfe oder Fürsorgeerziehung befinden.","Nr. 79  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1970                         1203\n§ 28                        bracht werdei:i, steht die Erteilung der Erlaubnis und\nWer ein Pfl<)gdind aufnimmt (Pflegeperson), be-      die Aufsicht diesen Behörden zu. Doch kann die\ndarf dazu der vorherigen Erlaubnis des Jugend-         Ubertragung dieser Befugnisse von diesen Behör-\namts. Kann in Eilfällen die Erlaubnis nicht vorher     den auf das örtlich zuständige Jugendamt durch die\nerwirkt werden, so ist sie unverzüglich nachträglich   zuständige Landesbehörde angeordnet werden.\nzu beantragen. Wer mit einem Pflegekind in den\nBezirk eines Jugendamts zuzieht, hat die Erlaubnis                   5. Ermächtigung der Länder\nzur Fortsetzung der Pflege unverzüglich einzuholen.\nDie Erlaubnis kann befristet oder unter einer Be-                                § 35\ndingung erteilt oder mit Auflagen versehen werden.\n(1) Das Nähere über die Pflegeerlaubnis, die Auf-\n§ 29                        sichtsbefugnisse und die Anzeigepflicht wird durch\nLandesrecht bestimmt.\n(1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\nin der Pflegestelle das leibliche, geistige und seeli-    (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,\nsche Wohl des Pflegekindes gewährleistet ist.          inwieweit die Vorschriften dieses Abschnitts auf\nPflegekinder anzuwenden sind, die unter der Auf-\n(2) Die Pflegeerlaubnis kann widerrufen werden,      sicht einer Vereinigung stehen, die der Jugendwohl-\nwenn das Wohl des Pflegekindes es erfordert.           fahrt dient und durch das Landesjugendamt für ge-\neignet erklärt ist.\n§ 30\n§ 36\nZuständig für die Erteilung und den Widerruf der\nErlaubnis ist das Jugendamt, in dessen Bezirk die         Die Befugnis der Länder, weitere Vorschriften\nPflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.        zum Schutz der Minderjährigen zu erlassen, die\nsich regelmäßig außerhalb des Elternhauses in Fa-\nmilienpflege befinden, bleibt unberührt.\n2. Aufsicht\n§ 31\n(1) Pflegekinder unterstehen der Aufsicht des Ju-                         Abschnitt V\ngendamts. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß                    Stellung des Jugendamts\ndas leibliche, geistige und seelische Wohl des Pflege-              im Vormundschaftswesen;\nkindes gewährleistet ist.                                              Vereinsvormundschaft\n(2) Das Jugendamt hat die Pflegeperson zu be-\nraten und bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.               1. Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft\n(3) Das Jugendamt kann Pflegekinder widerruflich\na) Allgemeine Bestimmungen\nvon der Beaufsichtigung befreien.\n§ 37\n§ 32\nDas Jugendamt wird Pfleger öder Vormund in\nWer ein nach § 31 Abs. 1 der Aufsicht unter-\nden durch das Bürgerliche Gesetzbuch und die fol-\nstehendes Kind in Pflege hat, ist verpflichtet, dessen\ngenden Bestimmungen vorgesehenen Fällen (Amts-\nAufnahme, Abgabe, Wohnungswechsel und Tod dem\npflegschaft, Amtsvormundschaft). Es überträgt die\nJugendamt unverzüglich anzuzeigen.\nAusübung der Aufgaben des Pflegers oder Vor-\nmunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten.\n3. Vorläufige Unterbringung              Im Umfang der Ubertragung sind die Beamten und\nAngestellten zur gesetzlichen Vertretung des Min-\n§ 33                        derjährigen befugt. Die Ubertragung gehört zu den\n(1) Bei Gefahr im Verzuge kann das Jugendamt        lauf enden Geschäften im Sinne des § 16.\ndas Pflegekind sofort aus der Pflegestelle entfernen\nund vorläufig anderweit unterbringen. Das Grund-                                 § 38\nrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-            (1) Auf die Amtspflegschaft und die Amtsvor-\nkel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit         mundschaft sind die Bestimmungen des Bürger-\neingeschränkt.                                         lichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus\n(2) Das Jugendamt ist verpflichtet, die Personen-   diesem Gesetz nicht .ein anderes ergibt.\nsorgeberechtigten, die Pflegeperson und das zu-           (2) Ein Gegenvormund wird nicht bestellt.\nständige Vormundschaftsgericht von der getroffenen\nMaßnahme unverzüglich zu benachrichtigen.                 (3) Dem Jugendamt stehen die nach § 1852 Abs. 2,\n§§ 1853 und 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu-\nlässigen Befreiungen zu.\n4. Behördlich angeordnete Familienpflege\n(4) Hat das Jugendamt über die Unterbringung\neines Minderjährigen zu entscheiden, so ist hierbei\n§ 34\nauf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschau-\nBei Kindern, die von anderen landesgesetzlich        ung des Minderjährigen und seiner Familie Rück-\nzuständigen Behörden in Familienpflege unterge-        sicht zu nehmen.","1204                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(5) Die Anleriung von Mündelgeld gemäß § 1807         gesetzbl. I S. 353) anerkannt ist und wenn sie ihren\ndes Bür~Jerlidwn Cesetzbuchs ist auch bei der Kör-       gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nperschaft zulüssig, bei der das Jugendamt errichtet      Gesetzes hat.\nist.                                                        (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bereits\n(6) Das Jugendamt kann für Aufwendungen kei-          vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder\nnen Vorschuß und Ersatz nur insoweit verlangen,          angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt,\nals das VermörJen des Minderjährigen ausreicht.          oder wenn das Kind nach § 1773 des Bürgerlichen\nAllgemeine Verwaltungskosten werden nicht er-            Gesetzbuchs eines Vormunds bedarf.\nsetzt. Eine Vergütung kann dem Jugendamt nicht\n(3) Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen\nbewilligt werden.\nEntscheidung, daß das Kind nichtehelich ist, und be-\n(7) Gegen das Jugendamt werden keine Ord-            darf es eines Pflegers, so wird das Jugendamt in\nnungsstrafen festgesetzt.                                dem Zeitpunkt Pfleger, in dem die Entscheidung\nrechtskräftig wird.\n§ 39\n(4) Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb des\nDie Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß            Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist und\nweitere Vorschriften des ersten Titels des dritten       dessen Mutter die Voraussetzungen des Absatzes 1\nAbschnitts im vierten Buche des Bürgerlichen Ge-         erfüllt, tritt die gesetzliche Pflegschaft erst ein, wenn\nsetzbuchs, welche ·die Aufsicht des Vormundschafts-      es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-\ngerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie          bereich dieses Gesetzes nimmt. Die gesetzliche Pfleg-\nbeim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen             schaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder\nbetreffen, gegenüber dem Jugendamt außer Anwen-          außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-\ndung bleiben.                                            reits eine Pflegschaft oder Vormundschaft anhängig\n§ 39a                          ist.\n(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-                                    § 41\namt als Pfleger oder Vormund zu entlassen und               (1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes,\neinen anderen Pfleger oder Vormund zu bestellen,         das nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eines\nwenn dies dem Wohle des Minderjährigen dient             Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund,\nund eine andere als Pfleger oder Vormund geeig-          wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1\nnete Person vorhanden ist.                               vorliegen. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Ge-\n(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen           burt. des Kindes ein Vormund bestellt ist. § 40 Abs. 3\noder auf Antrag. Zum Antrag sind berechtigt der          und 4 gilt. entsprechend.\nMinderjährige nach Vollendung des vierzehnten               (2) War das Jugendamt Pfleger eines nichtehe-\nLebensjahres sowie jeder, der ein berechtigtes Inter-    lichen Kindes nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetz-\nesse des Minderjährigen geltend macht. Das Ju-\nbuchs, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes, und be-\ngendamt soll den Antrag stellen, sobald es erfährt,      darf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugend-\ndaß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.        amt. Vormund, das bisher Pfleger war.\n(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Ent-\nscheidung auch das Jugendamt hören.                                                  § 42\n(1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die\n§ 39b                          mit der Geburt eines nicht.ehelichen Kindes kraft\nDas Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt als       Gesetzes eint.ritt, ist das Jugendamt zuständig, in\nPfleger oder Vormund auf seinen Antrag zu entlas-        dessen Bezirk das Kind geboren ist.\nsen, wenn eine andere als Pfleger oder Vormund              (2) Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen\ngeeignete Person vorhanden ist und das Wohl des          Entscheidung, daß das Kind nichtehelich ist, so ist\nMinderjährigen dieser Maßnahme nicht entgegen-           das Jugendamt. zuständig, in dessen Bezirk das\nsteht.                                                   Kind in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung\nrechtskräftig wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nb) Gesetzliche Amtspflegschaft und gesetzliche      hat oder bei Fehlen eines solchen sich tatsächlich\nAmtsvormundschaft                     aufhält.\n§ 40                              (3) In den Fällen des § 40 _Abs. 4 ist das Jugend-\namt zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen\n(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes       gewöhnlichen Aufenthalt nimmt..\nwird das Jugendamt Pfleger nach § 1706 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs, wenn die Mutter Deutsche im\n§ 43\nSinne des Grundgesetzes ist. Das gleiche gilt, wenn\ndie Mutter staatenlos oder heimatlose Ausländerin            (1) Sobald es das Wohl des Kindes erfordert, soll\nim Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung hei-       das die Pflegschaft oder Vormundschaft führende\nmatloser Auslünder im Bundesgebiet vom 25. April         Jugendamt bei dem Jugendamt eines anderen Be-\n1951 (Bundesgeset.zbl. I S. 269) oder Flüchtling im      zirks die Weiterführung der Pflegschaft oder der\nSinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die           Vormundschaft beantragen. Der Antrag kann auch\nRechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgeset.zbl.          von dem Jugendamt. eines anderen Bezirks sowie\n1953 II S. 559) ist. oder als Asylberechtigte nach § 28   von der Mutter und von einem jeden, der ein be-\ndes Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundes-         rechtigtes Interesse des Kindes geltend macht, ge-","Nr. 79   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1970                       1205\nstellt werden. Dc1s die Pfle~Jschaft oder die Vormund-  zeigen und auf Erfordern über das persönliche Erge-\nschaft abgebende Juqendamt hat den Ubergang dem         hen und das Verhalten eines Mündels Auskunft zu\nVormundsdwfl.sgcricht unverzüglich mitzuteilen.         geben.\n(2) Gegen die Ablehnung des Antrags kann das            (2) Erlangt das Jugendamt Kenntnis von einer\nVormundsd1aftsqericht anrJerufen werden.                Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat\nes dem Vormundschaftsgericht dies anzuzeigen.\n§ 44                            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Pflegschaft\nDer Standesbeamte hat die nach § 48 des Ge-          und für die Beistandschaft nach § 1690 des Bürger-\nsetzes über die Anuelcgenheiten der freiwilligen        lichen Gesetzbuchs entsprechend.\n· Gerichtsbarkeit dem Vormundschaftsgericht zu er-\nstattende Anzeige über die Geburt eines nichtehe-                                § 47b\nlichen Kindes unverzüglich dem Jugendamt zu über-          (1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugend-\nsenden. In der Anzeige ist das religiöse Bekenntnis     amt die Anordnung der Vormundschaft unter Be-\nder Mutter anzugeben, w(mn es im Geburtseintrag         zeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds\nenthalten ist. Das Jugendamt hat die Anzeige un-        sowie einen Wechsel in der Person und die Beendi-\nverzüglich an das Vormundschaftsgericht weiterzu-       gung 9-er Vormundschaft mitzuteilen.\nleiten und ihm den Eintritt d<~r Pflegschaft oder der\nVormundschaft mitzuteilen.                                 (2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mün-\ndels in den Bezirk eines anderen Jugendamts ver-\nlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bis-\nc) Bestellte Amtspflegschaft und bestellte\nherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem\nAmtsvormundschaft          ·\nJugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die\n§ 45\nVerlegung mitzuteilen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine die Sorge\nIst eine als Einzelpfleger oder Einzelvormund ge-\neignete Person nicht vorhanden, so kann auch das        für die Person betreffende Pflegschaft und für eine\nBeistandschaft, wenn dem Beistand die Geltend-\nJugendamt zum Pfleger oder Vormund bestellt wer-\nmachung von Unterhaltsansprüchen übertragen ist,\nden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Min-\nderjährigen weder benannt noch ausgeschlossen           entsprechend.\nwerden.                                                                          § 47c\nDie Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß\nörtliche Einrichtungen geschaffen werden, die das\n2. Beistandschaft und Gegenvormundschaft\nJugendamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach\ndes Jugendamts\nden §§ 47 und 47 a dieses Gesetzes sowie nach\n§ 1779 Abs. 1 und nach § 1862 Abs. 1 des Bürger-\n§ 46\nlichen Gesetzbuchs unterstützen.\nDie Bestimmungen der §§ 37 bis 39b und 45 gel-\nten für die Bestellung des Jugendamts zum Beistand                               § 47d\noder Gegenvormund entsprechend.                            Das Jugendamt hat die Pfleger, Vormünder, Bei-\nstände und Gegenvormünder seines Bezirks plan-\nmäßig zu beraten und bei der Ausübung ihres\n3. Weitere Aufgaben des Jugendamts im           Amtes zu unterstützen.\nVormundschaftswesen                                             § 48\nDas Jugendamt hat das Vormundschaftsgericht bei\n§ 47\nallen Maßnahmen zu unterstützen, welche die Sorge\n(1) Das Jugendamt       hat dem Vormundschafts-      für die P.erson Minderjähriger betreffen. Es hat dem\ngericht die Personen vorzuschlagen, die sich im ein-    Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen, wenn\nzelnen Falle zum Pfleger, Vormund, Beistand, Ge-        ein Fall zu seiner Kenntnis gelangt, in dem das\ngenvormund oder Mitglied eines Familienrats eig-        Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist.\nnen.\n(2) Erlangt das Jugendamt von einem Falle Kennt-                              § 48a\nnis, in dem ein Pfleger, Vormund, Beistand oder • (1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-\nGegenvormund zu bestellen ist, so hat es dies dem        amt vor einer Entscheidung nach folgenden Vor-\nVormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen. Es schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hören:\nsoll mit der Anzeige den Vorschlag nach Absatz 1\nverbinden.                                               1. § 3 (Volljährigkeitserklärung),\n§ 47a                           2. § 1597 Abs. 1 bis 3 und in den entsprechenden\nFällen des § 1600k Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 und\n(1) Das Jugendamt hat in Unterstützung des Vor-           3 (Anfechtung der Ehelichkeit und der Aner-\nmundschaftsgerichts darüber zu wachen, daß die               kennung),\nVormünder für d ic Person der Mündel, insbesondere\n3. § 1632 Abs. 2 (Herausgabe des Kindes),\nfür ihre Erziehung und ihre körperliche Pflege,\npflichtmäßig Sorge tragen. Es hat dem Vormund-            4. § 1634 Abs. 2 und § 1711 Abs. 1 Satz 2 (Verkehr\nschaftsgericht Müngel und Pflichtwidrigkeiten anzu-           mit dem Kinde),","1206                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n5. § 1666 (Gefährdung des Kindes),                        an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfin-\n6. §§ 1671 und 1672 (elterliche Gewalt nach Schei-        dung zu beurkunden, wenn das Kind im Zeit-\ndung und bei Gelrenntleben der Eltern),               punkt der Beurkundung minderjährig ist,\n7. § 1679 (Verwirkung der elterlichen Gewalt),        3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen\neiner Frau nach den §§ 1615 k und 16151 des Bür-\n8. § 1707 (Entscheidung über die Pflegschaft),            gerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und\n9. §§ 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und § 1740 a (Ehe-          Unterhalt) zu beurkunden,\nlicherklärung),                                   4. die in § 1617 Abs. 2 und § 1618 des Bürgerlichen\n10. §§ 1751, 1765 Abs.2, §§ 1770a und 1770b (An-            Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen (Name des\nnahme an Kindes Statt).                               Kindes) zu beglaubigen.\nDer Beamte oder der Angestellte des Jugendamts\n(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-\nsoll keine Beurkundungen vornehmen, wenn ihm\namt ferner zu hören vor einer Entscheidung nach\nin der den Gegenstand des Amtsgeschäfts bilden-\n§ 1 Abs. 2 des Ehegesetzes (Ehemündigkeit) und\nden Angelegenheit die Vertretung eines Beteilig-\nnach § 3 Abs. 3 des Ehegesetzes (Einwilligung zur\nten obliegt.\nEheschließung) sowie nach § 9 Abs. 1 der Verord-\nnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen                 (2) Beurkundungen, Beglaubigungen und die Er-\nvom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 107).        teilung von Ausfertigungen sind gebührenfrei.\n(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormund-            (3) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 ist jedes\nschaftsgericht einstweilige Anordnungen schon vor       Jugendamt zuständig.\nAnhörung des Jugendamts treffen.\n§ 50\n§  48b                             (1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach\nIn den Fällen des § 1751 des Bürgerlichen Ge-        § 49 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben und\nsetzbuchs hat das Vormundschaftsgericht außerdem        die von einem Beamten oder Angestellten des Ju-\ndas Landesjugendamt zu hören, wenn das Kind von         gendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefug-\neinem fremden Staatsangehörigen an Kindes Statt         nisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen\nangenommen werden soll oder wenn der Anneh-             sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die\nmende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-         Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geld-\nhalt im Ausland hat. Zuständig ist das Landes-          summe betrifft und der Schuldner sich in der Ur-\njugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt,       kunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unter-\ndas nach § 48 a Abs. 1 Nr. 10 gehört wurde.             worfen hat. Auf die Zwangsvollstreckung sind die\nVorschriften, welche für die Zwangsvollstreckung\n§ 48c\naus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5\nder Zivilprozeßordnung gelten, mit folgenden Maß-\nDas Vormundschaftsgericht kann das Jugendamt         gaben entsprechend anzuwenden:\nmit der Ausführung der Anordnungen nach § 1631\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Unterstützung      1. die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem\nder Eltern), § 1634 Abs. 2 Satz 1 und § 1711 Abs. 1         Beamten oder Angestellten des Jugendamts er-\nSatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Verkehr mit            teilt, der für die Beurkundung der Verpflich-\ndem Kinde) und mit dessen Einverständnis auch mit           tungserklärung zuständig ist;\nder Ausführung sonstiger Anordnungen betrauen.          2. über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der\nVollstreckungsklausel betreffen, und über die Er-\n§ 48d                               teilung einer weiteren vollstreckbaren Ausferti-\nWirkt das Vormundschaftsgericht bei der Siche-           gung entscheidet das für das Jugendamt zustän-\nrung des Unterhalts eines Minderjährigen mit, so            dige Amtsgericht.\nhat sich das Jugendamt auf Verlangen über die              (2) Für Urkunden, die von einem Beamten oder\nHöhe des Unterhalts gutachtlich zu äußern.              Angestellten des Jugendamts innerhalb der Gren-\nzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen\n§ 49                           Form aufgenommen worden sind, gelten § 642 c\n(1) Das Landesjugendamt kann auf Antrag des          Nr. 2 und § 642 d der Zivilprozeßordnung (Regel-\nJugendamts Beamte und Angestellte des Jugend-           unterhalt, Zu- und Abschlag zum Regelunterhalt)\namts ermächtigen,                                       entsprechend.\n1. die Erklärung, durch welche die Vaterschaft aner-                             § 51\nkannt wird, die Zustimmungserklärung des Kin-          (1) Das Jugendamt hat einen Elternteil, dem die\n, des sowie die etwa erforderliche Zustimmung des      Sorge für die Person des Kindes allein zusteht, auf\ngesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklä-     Antrag bei der Ausübung der Personensorge, insbe-\nrung (Erklärungen über die Anerkennung der          sondere bei der Geltendmachung von Unterhalts-\nVaterschaft) zu beurkunden oder, soweit die Er-     ansprüchen des Kindes zu beraten und zu unter-\nklärung auch in öffentlich beglaubigter Form ab-    stützen.\ngegeben werden kann, zu beglaubigen,\n(2) Leben die Eltern des Kindes getrennt, ohne\n2. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhalts-      daß die Sorge für die Person des Kindes einem\nansprüchen eines Kindes oder zur Leistung einer     Elternteil übertragen ist, so gilt Absatz 1 für den","Nr. 79 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1970                          1207\nEltern !eil enlsprcdwnd, in dessen Obhut sich das         wenden. Dies gilt sinngemäß, wenn nach § 1897\nKind befindet oder der llnterhcillsansprüche des Kin-     Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle\ndes gc~Jcn den anderen Elte:rnteil gelt.end machen        des Jugendamts eine andere Behörde tritt.\nwill.\n§ 52\n(1) Düs Jugcndarnl rwl eine werdende Mutter mit                              Abschnitt VI\nihrem Einvc!rsUindnis zu lwraLcn und zu unter-\nErziehungsbeistandschaft, Freiwillige\nstützen, soweit ein Bed ü rlnis hierfür erkennbar ge-\nErziehungshilfe und Fürsorgeerziehung\nworden ist.\n(2) Ist anzunehmen, daß das Kind nichtehelich                        1. Erziehungsbeistandschaft\ngeboren wird, so hal di:ls Jugendamt im Einver-\nständnis mit der Mutter vor der Geburt die Fest-                                    § 55\nstellung der Vaterschaft durch Ermittlungen und\nFür einen Minderjährigen, dessen leibliche, gei-\nsonstige Maßnc1hmen vorzubereiten. Dies gilt nicht,\nstige oder seelische Entwicklung gefährdet oder ge-\nwenn m il dieser J\\ufgc:1be ein Pfleger für die Leibes-\nschädigt ist, ist ein Erziehungsbeistand zu bestellen,\nfrucht betraut ist oder wenn das Vormundschafts-\nwenn diese Maßnahme zur Abwendung der Gefahr\ngericht angeordnet hat, dc:1ß eine Pflegschaft nicht\neintritt.                                                 oder zur Beseitigung des Schadens geboten und\nausreichend erscheint.\n(3) Das Jugendamt hat die Mutter eines nicht-\nehelichen Kindes mit ihrem Einverständnis vor und                                   § 56\nnach der Entbindung bei der Geltendmachung ihrer\n(1) Das Jugendamt bestellt den Erziehungsbei-\nAr,sprüche nach den §§ 1615 k und 1615 l des Bür-\nstand auf Antrag der Personensorgeberechtigten.\ngerlichen Gesetzbuchs zu beraten und zu unter-\nstützen.                                                     (2) Der Erziehungsbeistand ist durch eine andere\nPerson zu ersetzen, wenn es das Wohl des Minder-\n4. Vereinsvormundschaft                    jährigen erfordert.\n§ 53                                                      § 57\n(1) Durch die Landesgesetzgebung kann bestimmt            (1) Liegen die Voraussetzungen des § 55 vor,\nwerden, unter welchen Voraussetzungen ein rechts-         wird aber ein Erziehungsbeistand nicht nach § 56\nfähiger Verein vom Landesjugendamt für geeignet           bestellt, so ordnet das Vormundschaftsgericht die\nerklärt werden kann, Pflegschaften, Vormund-              Bestellung an. Der Erziehungsbeistand ist sodann\nschaften oder Beistandschaften zu übernehmen.             vom Jugendamt zu bestellen. § 56 Abs. 2 ist anzu-\nwenden.\n(2) Die Eignungserklärung ist widerruflich und\nkann unter Auflagen erteilt werden. Sie soll nur             (2) Das Vormundschaftsgericht entscheidet von\nerteilt werden, wenn der Verein eine ausreichende         Amts wegen oder auf Antrag. Antragsberechtigt ist\nZahl fachlich aus~Jebildeter Mitglieder hat. Sie kann     jeder Personensorgeberechtigte und das Jugendamt.\nferner auf den Bereich eines Landesjugendamts                (3) Vor der Beschlußfassung sind die Antrags-\noder auf einen Teil dieses Bereichs beschränkt wer-       berechtigten und der Minderjährige zu hören, so-\nden.                                                      weit sie erreichbar sind.\n§ 54                               (4) Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist\n(1) Artikel 136 des Einführungsgesetzes zum Bür-       den in Absatz 2 Satz 2 Genannten und dem Minder-\ngerlichen Gesetzbuch und die §§ 1783, 1887 des Bür-       jährigen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat,\ngerlichen Gesetzbuchs werden aufgehoben. Dem              bekanntzugeben. Die Begründung des Beschlusses\n§ 1784 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird folgender        ist dem Minderjährigen nicht mitzuteilen, soweit\nAbsatz 2 angefügt: ,, Diese Erlaubnis darf nur ver-       sich aus ihrem Inhalt Nachteile für seine Erziehung\nsagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund        ergeben können.\nvorliegt. 11\n(5) Hat ein Vormundschaftsgericht entschieden,\n(2) Dem § 1786 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs      in dessen Bezirk der Minderjährige nicht seinen ge-\nwerden die Worte hinzugefügt: ,,welche zwei und           wöhnlichen Aufenthaltsort hat, so soll die Sache\nmehr noch nicht schulpflichtige Kinder besitzt oder       auf Antrag des Jugendamts gemäß § 46 des Ge-\nglaubhaft macht, daß die ihr obliegende Fürsorge          setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nfür ihre Familie die Ausübung des Amtes dauernd           Gerichtsbarkeit, sofern nicht besondere Gründe da-\nbesonders erschwert.  11\ngegen sprechen, an das Vormundschaftsgericht ab-\ngegeben werden, in dessen Bezirk der Minderjäh-\nrige seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.\nAbschnitt V a                                                   § 58\nVormundschaft und Pflegschaft über Volljährige               (1) Der Erziehungsbeistand unterstützt die Per-\n- sonensorgeberechtigten bei der Erziehung. Er steht\n§ 54 a\ndem Minderjährigen mit Rat und Hilfe zur Seite und\nAuf die Vormundschaft, Pflegschaft und Gegen- berät ihn auch bei Verwendung seines Arbeitsver-\nvormundschaft über Volljährige sind die §§ 11, 37 dienstes. Er hat bei der Ausübung seines Amts das\nbis 39 b, 45, 47 bis 48 und 53 entsprechend anzu-         Recht auf Zutritt zu dem Minderjährigen. Das","1208                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGrundrecht der Unverlelzlichkeit der Wohnung (Ar-                                   § 65\ntikel 13 Abs. l des Grundgesetzes) wird insoweit            (1) Das Vormundschaftsgericht entscheidet von\neingeschränkt.                                           Amts wegen oder auf Antrag. Antragsberechtigt\n(2) Der Erziehungsbeistand hat dem Jugendamt          sind das Jugendamt, das Landesjugendamt und jeder\nund, falls er auf Grund eines Beschlusses des Vor-       Personensorgeberechtigte. Der Kreis der Antrags-\nmundschaftsgerichts bestellt ist, auch dem Vor-          berechtigten kann durch Landesrecht erweitert\nmundschaftsgericht auf Verlangen zu berichten. Er        werden.\nhat jeden Umstand unverzüglich mitzuteilen, der\nAnlaß geben könnte, weitere erzieherische Maß-              (2) Vor der Entscheidung sind die Antragsberech-\nnahmen zu treffen.                                       tigten und der Minderjährige zu hören. Das Vor-\nmundschaftsgericht soll die Personensorgeberechtig-\n§ 59                           ten und den Minderjährigen mündlich anhören,\nDie Personensorgeberechtigten, der Arbeitgeber,       soweit dies ohne erhebliche Schwierigkeiten ge-\ndie Lehrer und Personen, bei denen sich der Minder-      schehen kann. Der Kreis der Anzuhörenden kann\njährige nicht nur vorübergehend aufhält, sind ver-       durch Landesrecht erweitert werden.\npflichtet, dem Erziehungsbeistand Auskunft zu\n(3) Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen ..\ngeben.\nEr ist den Antragsberechtigten und, wenn Fürsorge-\n§ 60                           erziehung angeordnet wird, dem Minderjährigen,\nDas Jugendamt hat den Erziehungsbeistand zu           wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, zuzu-\nberaten und bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.        stellen. § 57 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.\n(4) Gegen den Beschluß steht den in Absatz 3\n§ 61\nSatz 2 Genannten die sofortige Beschwerde mit auf-\n(1) Die Erziehungsbeislandschaft endet mit der        schiebender Wirkung zu.\nVolljährigkeit.\n(5) § 57 Abs. 5 ist anzuwenden.\n(2) Die Erziehungsbeistandschaft ist aufzuheben,\nwenn der Erziehungszweck erreicht oder die Er-\n§ 66\nreichung des Erziehungszwecks anderweitig sicher-\ngestellt ist. Sie ist insbesondere aufzuheben, wenn         (1) Das Vormundschaftsgericht kann im Verfahren\ndie Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe          nach § 64 zur Beurteilung der Persönlichkeit des\noder der Fürsorgeerziehung beginnt. Sie ist ferner       Minderjährigen die Untersuchung durch einen Sach-\naufzuheben, wenn im Fall des § 56 Abs. 1 ein Per-        verständigen anordnen.\nsonensorgeberechtigter die Aufhebung beantragt.             (2) Zur Vorbereitung des Sachverständigengut-\nFür die Aufhebung ist in den Fällen des § 56 Abs. 1      achtens kann das Vormundschaftsgericht die Unter-\ndas Jugendamt, in den übrigen Fällen das Vormund-        bringung des Minderjährigen bis zu sechs Wochen\nschaftsgericht zuständig.                                in einer für die pädagogische, medizinische oder\npsychologische Beobachtung und Beurteilung geeig-\n2. freiwillige Erziehungshilfe              neten Einrichtung anordnen. Erweist sich diese Zeit\nund Fürsorgeerziehu.ng                  als nicht ausreichend, so kann das Vormundschafts-\ngericht die Unterbringung durch Beschluß verlän-\n§  62                          gern. Die Dauer der Unterbringung darf insgesamt\ndrei Monate nicht überschreiten. Das Grundrecht\nEinern Minderjährigen, der das 20. Lebensjahr         der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nnoch nicht vollendet hat und des-sen leibliche, gei-     Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nstige oder seelische Entwicklung gefährdet oder\ngeschädigt ist, ist Freiwillige Erziehungshilfe zu ge-      (3) Gegen einen Beschluß nach den Absätzen 1\nwähren, wenn diese Maßnahme zur Abwendung der            und 2 steht den nach § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 An-\nGefahr oder zur Beseitigung des Schadens geboten         tragsberechtigten die sofortige Beschwerde mit auf-\nist und die Personensorgeberechtigten bereit sind,       schiebender Wirkung zu.\ndie Durchführung der Freiwilligen Erziehungshilfe\nzu fördern.                                                                         § 67\n§ 63                              (1) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormund-\nDas Landesjugendamt gewährt Freiwillige Er-           schaftsgericht die vorläufige Fürsorgeerziehung an-\nziehungshilfe auf schriftlichen Antrag der Personen-     ordnen.\nsorgeberechtigten. Der Antrag ist bei dem Jugend-           (2) Gegen die Anordnung der vorläufigen Für-\namt zu stellen. Das Jugendamt nimmt zu dem               sorgeerziehung steht den nach § 65 Abs. 1 Satz 2\nAntrag Stellung.\nund 3 Antragsberechtigten und dem Minderjährigen,\n§  64                          wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, die sofor-\nDas Vormundschaftsgericht ordnet für einen Min-       tige Beschwerde zu, Sie hat keine aufschiebende\nderjährigen, der das 20. Lebensjahr noch nicht voll-     Wirkung. § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die An-\nendet hat, Fürsorgeerziehung an, wenn sie erfor-         gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist\nderlich ist, weil der Minderjährige zu verwahrlosen      nichLanzuwenden.\ndroht oder verwahrlost ist. Fürsorgeerziehung· darf         (3) Die vorläufige Fürsorgeerziehung kann neben\nnur angeordnet werden, wenn keine ausreichende           einer Unterbringung nach § 66 Abs. 2 angeordnet\nandere Erziehungsmaßnahme gewährt werden kann.           werden.","Nr. 79   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1970                        1209\n(4) lsl die vorli:iu lige Fürsorgeerziehung angeord-    Wird die Fürsorgeerziehung vom Jugendgericht an-\nnet, so kann die' endgüHi~Je Fürsorgeerziehung auch        geordnet, so ist sie von dem Landesjugendamt aus-\nnoch c1ngeordnd werden, rwchdem der Minderjäh-             zuführen, das zuständi~ wäre, wenn das Vormund-\nrige das 20. Lebensjdh r vollendet hat.                    schaftsgericht die Fürsorgeerziehung angeordnet\n(5) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn das Vor-         hätte.\nmundschaftsgericht die Anordnung der endgültigen\n§ 71\nFürsorgeerziehung ablehnt oder innerhalb von sechs\nMonaten keinen die Fürsorgeerziehung anordnen-                (1) Das Landesjugendamt bestimmt den Aufent-\nden Beschluß c~rlassen hat.                                halt des Minderjährigen. Für die Unterbringung\nin Fürsorgeerziehung werden die Grundrechte der\n§ 68                          Freiheit der Person (Arti~el 2 Abs. 2 Satz 2 des\n(1) Das Vormunds<fa1ftsgeri.cht kann das Verfah-        Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11\nren auf Anordnung ~ler Fürsorgeerziehung durch             Abs. 1 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt.\nBeschluß bis zu einem Jahr aussetzen. Die Aus-\n(2) Der Minderjährige soll in einer Familie oder\nsetzung kann aus besonderen Gründen durch Be-\neinem Heim untergebracht werden, in denen die Er-\nschluß des Vormundschaftsgmichts auf höchstens\nziehung nach den Grundsätzen seiner Kirche, Reli-\nein weiteres Jahr verlängert: werden. Eine vorläu-\ngionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemein-\nfige Fürsorgeerziehunu ist durch die Aussetzung\nschaft durchgeführt wird. Davon kann abgesehen\naufgehoben. Uber das vollendete 20. Lebensjahr hin-\nwerden, wenn eine geeignete Familie oder ein ge-\naus kann das Verfahren nicht ausgesetzt werden.\neignetes Heim nicht vorhanden ist oder besondere\n(2) Gegen die Aussetzung steht den nach § 65            erzieherische Bedürfnisse des Mind~rj ährigen es\nAbs. 1 Satz 2 und 3 Antragsberechtigten die sofor-         erfordern; seine religiöse Betreuung muß gesichert\ntige Beschwerde zu.                                        sein.\n(3) Für die Dauer der Aussetzung hat das Vor-              (3) Minderjährige, die keiner Kirche oder son-\nmundschaftsgericht: di<~ Bestellung eines Erziehungs-      stigen Religionsgesellschaft und keiner Welt-\nbeistands anzuordnen.                                      anschauungsgemeinschaft angehören, sollen nach\n§ 69                          Möglichkeit nur mit Einverständnis der Personen-\nsorgeberechtigten oder, wenn sie das 14. Lebensjahr\n(1) Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerzie-      vollendet haben, nur mit ihrem Einverständnis in\nhung werden vom Landesjugendamt unter Beteili-             einer Familie od.er einem Heim untergebracht wer-\ngung des Jugendamts ausgeführt.                            den, in denen die Erziehung nach den Grundsätzen\n(2) Die Fürsorgeerziehung ist mit Rechtskraft, die      einer bestimmten Kirche, Religionsgesellschaft oder\nvorläufige Fürsorgeerziehung mit Erlaß des Be-             Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt wird.\nschlusses ausführbar.\n(4) Den Personensorgeberechtigten ist unverzüg-\n(3) Die Freiwillige Erziehungshilfe und die Für-\nlich :mitzuteilen, wo der Minderjährige untergebracht\nsorgeerziehung werden unter Aufsicht des Landes-\nist. Auch die Eltern, denen das Sorgerecht nicht zu-\njugendamts in der Regel in einer geeigneten Fa-\nsteht, sind zu unterrichten, soweit sie erreichbar\nmilie oder in einem Heim durchgeführt. Eine nicht\nsind. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag\nnur vorläufig angeordnete Fürsorgeerziehung kann\ndes Landesjugendamts anordnen, daß der Unter-\nwiderruflich in der eigenen Familie des Minderjäh-\nbringungsort nicht mitzuteilen ist, wenn durch die\nrigen unter Aufsicht des Landesjugendamts fort-\nMitteilung der Erziehungszweck ernstlich gefährdet\ngesetzt werden, wenn dadurch ihr Zweck nicht ge-\nwird. Gegen den anordnenden Beschluß steht den\nfährdet wird. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß\nPersonensorgeberechtigten und den Eltern die Be-\ndas leibliche, geistige und seelische Wohl des Min-\nschwerde zu. Gegen den ablehnenden Beschluß steht\nderjährigen gewährleistet ist.\ndie Beschwerde mit aufschiebender Wirkung dem\n(4) Bei Ausführung der Fürsorgeerziehung gilt           Landesjugendamt zu.\ndas Landesjugendamt für alle Rechtsgeschäfte,\nwelche die Eingehung, Änderung oder Aufhebung                  (5) Ist Fürsorgeerziehung angeordnet, so ist auch\neines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses         dem Vormundschaftsgericht der Ort der Unterbrin-\noder die Geltendmachung der sich aus einem sol-             gung mitzuteilen;\nchen Rechtsverhältnis ergebenden Ansprüche be-\n§ 72\ntreffen, als gesetzlicher Vertreter des Minderjähri-\ngen. Es ist auch befugt, den Arbeitsverdienst und             Das Landesjugendamt soll zur Durchführung der\ndie Renten des Minderjährigen zu verwalten und              Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerzie-\nfür ihn zu verwenden.                                       hung für die erforderliche Differenzierung der Ein-\n(5) Bei Ausführung der Fürsorgeerziehung ist das        richtungen und Heime nach der zu leistenden Erzie-\nLandesjugendamt befugt, die Entmündigung eines              hungsaufgabe sorgen.\nMinderjährigen wegen Geisteskrankheit oder Gei-\nstesschwäche zu beantragen.                                                          § 73\nIst Fürsorgeerziehung angeordnet, so hat das Lan-\n§ 70                           desjugendamt dem Vormundschaftsgericht über die\nDie Fürsorgeerziehung eines Minderjährigen ist           Entwicklung des Minderjährigen und die Aussich-\nvon dem Landesjugendamt auszuführen, in dessen              ten, die Fürsorgeerziehung aufzuheben, jährlich min-\nBezirk das Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat.           destens einmal zu berichten.","1210                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 74                                                     § 77\n(1) Das Nähere über die Ausführung der Freiwil-          (1) Für eilige, auf Grund dieses Abschnitts zu\nligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung          treffende Maßregeln ist neben dem in § 43 des\nwird durch Landesrecht geregelt.                         Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit bezeichneten Gericht einstweilen\n(2) Die Landesregierung kann in einem Land, in\nauch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das\ndem am 1. Januar 1961 eine andere landesrechtliche\nBedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das Gericht hat\nRegelung bestand, die Zuständigkeit der Landes-          die angeordneten Maßnahmen unverzüglich dem\njugendämter nach diesem Abschnitt anderen Behör-\nendgültig zuständigen Gericht mitzuteilen; dieses\nden übertragen.\nwird damit ausschließlich zuständig.\n§ 75                              (2) § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-\n(1) Die Freiwillige Erziehungshilfe und die Für-      heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch an-\nsorgeerziehung enden mit der Volljährigkeit.             zuwenden, wenn eine Maßnahme des Vormund-\nschaftsgerichts für einen Minderjährigen erforderlich\n(2) Die Freiwillige Erziehungshilfe oder die Für-     wird, für den eine Erziehungsbeistandschaft oder ein\nsorgeerziehung ist aufzuheben, wenn ihr Zweck er-        Fürsorgeerziehungsverfahren anhängig ist.\nreicht oder anderweitig sichergestellt ist. Erfordern\nerhebliche, fachärztlich nachgewiesene geistige oder\nseelische Regelwidrigkeiten des Minderjährigen\neine andere Form der Hilfe, so ist die Freiwillige                           Abschnitt VII\nErziehungshilfe oder die Fürsorgeerziehung erst auf-:-     Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen\nzuheben, wenn die andere Form der Hilfe gesichert\nunter 16 Jahren in Heimen\nist. Die Fürsorgeerziehung kann auch unter Vorbe-\nhalt des Widerrufs aufgehoben werden.                                              § 78\n(3) Die Freiwillige Erziehungshilfe ist vom Lan-         (1) Das Landesjugendamt führt die Aufsicht über\ndesjugendamt unverzüglich aufzuheben, wenn ein           Heime und andere Einrichtungen, in denen Minder-\nPersonensorgeberechtigter die Aufhebung beim Lan-        jährige dauernd oder zeitweise, ganztägig oder\ndesjugendamt beantragt.                                  für einen Teil des Tages, jedoch regelmäßig, betreut\n(4) Die Fürsorgeerziehung wird durch das Vor-         werden oder Unterkunft erhalten. Satz 1 gilt nicht\nmundschaftsgericht von Amts wegen oder auf An-           für Jugendbildungs-, Jugendfreizeitstätten und Stu-\ntrag aufgehoben. Der Antrag kann von den nach            dentenwohnheime sowie für Schülerwohnheime,\n§ 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 Antragsberechtigten und         soweit sie landesgesetzlich der Schulaufsicht unter-\nvon dem Minderjährigen selbst, wenn er das 14. Le-       stehen.\nbensjahr vollendet hat, gestellt werden.                    (2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß in den\nEinrichtungen das leibliche, geistige und seelische\n(5) Das Vormundschaftsgericht hat vor der Auf-        Wohl der Minderjährigen gewährleistet ist. Die\nhebung der Fürsorgeerziehung das Landesjugend-           Selbständigkeit der Träger der Einrichtungen in\namt und das Jugendamt zu hören. Dem Landes-              Zielsetzung und Durchführung ihrer erzieherischen\njugendamt steht gegen den die Fürsorgeerziehung          Aufgaben bleibt unberührt, sofern das Wohl der\naufhebenden Beschluß die sofortige Beschwerde mit        Minderjährigen nicht gefährdet wird.\naufschiebender Wirkung zu. Wird die Aufhebung\nabgelehnt, so steht jedem Antragsberechtigten die           (3) In den der Heimaufsicht unterliegenden Ein-\nBeschwerde zu.                                           richtungen muß die Betreuung der Minderjährigen\ndurch geeignete Kräfte gesichert sein. Uber die\n(6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß       Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen\nfür die Entscheidung über die Aufhebung der Für-         mit den Trägern der freien Jugendhilfe anzu-\nsorgeerziehung nach Absatz 4 an Stelle des Vor-          streben.\nmundschaftsgerichts das Landesjugendamt zuständig           (4) Der Träger der Einrichtung hat dem Landes-\nist mit der Maßgabe, daß der Antragsteller gegen         jugendamt zu melden\ndie Ablehnung des Antrags innerhalb von zwei\n1. Personalien und Art der Ausbildung des Leiters\nWochen seit Zustellung des ablehnenden Bescheides\ndie Entscheidung des Vormundschaftsgerichts an-              und der Erzieher der Einrichtung,\nrufen kann; gegen den Beschluß des Vormund-              2. jährlich die Platzzahl und ihre Änderung,\nschaftsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.   3. die Änderung der Zweckbestimmung der Ein-\nrichtung,\n§ 76                           4. unverzüglich unter Angabe der Todesursache den\nDas gerichtliche Verfahren ist kostenfrei. Die            Todesfall eines in einer Einrichtung nach Absatz 1\nnach § 65 Abs. 2 Satz 2 und 3 mündlich zu hörenden           betreuten Minderjährigen.\nPersonen werden entsprechend den für Zeugen gel-            (5) Das Landesjugendamt soll die Einhaltung der\ntenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschä-       Vorschriften der Absätze 3 und 4 in den seiner\ndigung von Zeugen und Sachverständigen in der            Aufsicht unterliegenden Einrichtungen regelmäßig\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969           an Ort und Stelle überprüfen. Das Grundrecht der\n(Bundesgesetzbl. I S. 1756) entschädigt; dies gilt nicht Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1\nfür den Minderjährigen und seine Eltern sowie für        des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nBehördenvertreter.                                       Das Landesjugendamt soll das Jugendamt und","Nr. 79-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1970                          1211\neinen zentralen Träger der freien Jugendhilfe,        der §§ 81 und 86 ist entsprechend anzuwenden, so-\nwenn diesem der Träger der Einrichtung angehört,      weit in den folgenden Vorschriften nichts anderes\nbei der Uberprüfung zuziehen.                         bestimmt wird.\n(6) Einern zentralen Träger der freien Jugend-        (3) Landesrecht kann bestimmen, ob und inwie-\nhilfe kann auf Antrag die Uberprüfung von Ein-        weit Hilfen nach § 5 unabhängig davon gewährt\nrichtungen eines ihm angehörenden Trägers wider-      werden, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern\nruflich übertragen werden, wenn dieser dem An-        die Aufbringung der Kosten zuzumuten ist.\ntrag zustimmt.                                           (4) Zu allgemeinen Verwaltungskosten werden\n(7) Die oberste Landesbehörde kann den Betrieb     der Minderjährige und seine Eltern nicht heran-\nvon Einrichtungen, die der Heimaufsicht unter-        gezogen. Landesrecht kann bestimmen, inwieweit\nliegen, vorübergehend oder auf die Dauer unter-       sie zu den Kosten für den zur Erziehung erforder-\nsagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die ge-    lichen Personalbedarf herangezogen werden können.\neignet sind, das leibliche, geistige oder seelische\nWohl der in der Einrichtung betreuten Minder-                                   § 82\njährigen zu gefährden und eine unverzügliche Be-\nseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist.          Für die Uberleitung von Ansprüchen gegen Dritte\nund für die Inanspruchnahme eines nach bürger-\n(8) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.    lichem Recht Unterhaltsverpflichteten sind die §§ 90\nNach Landesrecht bestimmt sich auch, ob und ge-       und 91 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend\ngebenenfalls inwieweit Studentenwohnheime einer       anzuwenden.\nAufsicht unterliegen.\n§ 83\n§ 79\n(1) Wird die Hilfe zur Erziehung von einem\n(1) Die §§ 28 bis 33 und 35 über den Schutz der    Jugendamt gewährt, dessen Zuständigkeit auf § 11\nPflegekinder sind auf Minderjährige unter 16 Jah-     Satz 2 beruht, so sind die §§ 103 bis 113 des Bun-\nren entsprechend anzuwenden, die dauernd oder         dessozialhilfegesetzes für die Kostenerstattung\nzeitweise, ganztägig oder für einen Teil des Tages,   zwischen öffentlichen Trägern entsprechend anzu-\njedoch regelmäßig, in Einrichtungen, die der Heim-    wenden.\naufsicht nach § 78 Abs. 1 unterliegen, betreut wer-\n(2) Landesrecht bestimmt, wer für dieses Gesetz\nden . oder Unterkunft erhalten. An die Stelle des\nüberörtlicher Träger im Sinne der §§ 106 und 108\nJugendamts tritt das Landesjugendamt; die Auf-\ndes Bundessozialhilfegesetzes ist.\nsichtsbefugnisse werden durch Landesrecht geregelt.\nAn der Wahrnehmung der Aufgaben kann das\nJugendamt beteiligt werden.                                                     § 84\n(2) Das Landesjugendamt kann Einrichtungen von        (1) Werden zur Durchführung von Hilfen zur Er-\nder Anwendung des § 28 widerruflich befreien. Die     ziehung Einrichtungen von Trägern der freien\nBefreiung kann nur versagt werden, wenn das           Jugendhilfe in Anspruch genommen, sind Verein-\nLandesjugendamt Tatsachen feststellt, die die Eig-    barungen über die von den öffentlichen Kosten-\nnung einer Einrichtung zur Pflege und Erziehung      trägern zu erstattenden Kosten anzustreben, soweit\nMinderjähriger unter 16 Jahren ausschließen.         darüber keine landesrechtlichen Vorschriften be-\nstehen.\n(2) Die Bundesregierung kann im Falle des Ab-\nAbschnitt VIII                   satzes 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates bestimmen, welche Kostenbestand-\nKostentragung bei Hilfen zur Erziehung         teile bei den zu erstattenden Kosten zu berück-\nfür einzelne Minderjährige              sichtigen sind.\n§ 80                                                  § 85\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für          (1) Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorge-\nHilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige       erziehung werden unabhängig davon gewährt, ob\nnach § 4 oder § 5, soweit diese Leistungen von den    dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbrin-\nOrganen der öffentlichen Jugendhilfe gewährt          gung der Kosten zuzumuten ist. Soweit es ihnen\nwerden.                                               zuzumuten ist, haben sie zu den Kosten beizutragen.\nDas Nähere zu Satz 2 wird durch Landesrecht be-\n§ 81\nstimmt.\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die      (2) Die Aufbringung der öffentlichen Mittel ist\nfür die Gewährung der Hilfen zur Erziehung für        durch Landesrecht für die Freiwillige Erziehungs-\neinzelne Minderjährige zuständig sind, tragen die     hilfe und die Fürsorgeerziehung nach einheitlichen\nKosten der Hilfe, soweit dem Minderjährigen und       Grundsätzen zu bestimmen.\nseinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihren\nEinkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.               (3) Die Kosten der vorläufigen Fürsorgeerziehung\nfallen dem Kostenträger zur Last, der die Kosten\n(2) Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes in  einer endgültig angeordneten. Fürsorgeerziehung zu\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Septem-        tragen hat, und zwar auch dann, wenn die Fürsorge-\nber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) mit Ausnahme     erziehung endgültig nicht angeordnet worden ist.","1212                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(4) Im Sinne dici;er Vorschrift rechnen die Kosten                                nach § 78 Abs. 7 erlassene vollziehbare Verfügung\neiner Unterbringung nach § 66 Abs. 2 zu den Kosten                                   der obersten Landesbehörde untersagt ist, wird mit\nder Fürsorgeerziehung, wenn die vorläufige oder                                      Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nendgüllige Fürsorgeerziehung angeordnet worden                                       strafe bestraft.\nist.\n§ 88\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nAbschnitt IX                                          1. ein Pflegekind ohne die nach § 28 erforderliche\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                                               Erlaubnis aufnimmt oder in Pflege behält,\n2. eine nach § 32 erforderliche Anzeige nicht, nicht\n§ 86                                                 unverzüglich oder unrichtig erstattet.\n(1) Wer einen Minderjährigen                                                          (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als In-\n1. dem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren auf                                     haber oder Leiter eines Heimes oder einer anderen\nAnordnung der Fürsorgeerziehung oder der an-                                     Einrichtung\ngeordneten FürsorJeerziehung oder                                                1. einen Minderjährigen unter 16 Jahren ohne die\n2. der gewährten Freiwilligen Erziehungshilfe ge-                                         nach § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 erforder-\ngen den Willen der Personensorgeberechtigten                                          liche Erlaubnis betreut oder ihm _Unterkunft ge-\nwährt oder\nentzieht oder ihn verleitet, sich zu entziehen oder                                  2. eine nach § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 er-\nihm dabei hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem                                    forderliche Anzeige nicht, nicht unverzüglich oder\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat                                           unrichtig erstattet.\nnicht nach den §§ 120, 122 b oder § 235 des Straf-\ngesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.                                                      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße geahndet werden.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Landes-\njugendamts oder der nach § 74 Abs. 2 zuständigen                                                          Schlußbestimmung\nBehörde verfolgt.\n§ 89\n§ 87\nWelche Behörden die in diesem Gesetz der ober-\nWer ein Heim oder eine Einrichtung für sich oder                                  sten Landesbehörde oder dem Landesjugendamt\neinen anderen fortführt oder fortführen läßt, obwohl                                  übertragenen einzelnen Aufgaben wahrzunehmen\nderen Betrieb ihm oder dem anderen durch eine                                         haben, bestimmt die Landesregierung.\nHerausqcber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesqeselzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement.\nIm Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 4:l7) n<1ch S<1chqebiPte11 <JeOr(ltiet veriJflentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werd8n\nBezugspreis für Teil I u11d Teil II halbJährlich Je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblä_tter, die vor dem 1. Juli l!l70 ausgegeben worden sind. Lieferunq qegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\nfJcsetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausqabe 0,65 DM zuzüqlich Versandgebühr 0,15 DM: bei Lieferunq gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/o."]}