{"id":"bgbl1-1970-78-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":78,"date":"1970-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/78#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-78-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_78.pdf#page=2","order":2,"title":"Achte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (8. FeststellungsDV)","law_date":"1970-07-31T00:00:00Z","page":1190,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1190                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAchte Verordnung\nzur Durchführung des Feststellungsgesetzes\n(8. FeststellungsDV)\nVom 31. Juli 1970\nAuf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c,            dung der Absätze 1 und 2 von dem nach § 12 Abs. 2\nNr. 3 und 4 des Feststellungsgesetzes in der Fassung       des Feststellungsgesetzes für die ganze wirtschaft-\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-            liche Einheit zu ermittelnden Ersatzeinheitswert\ngesctzbl. I S. 1885) verordnet die Bundesregierung        auszugehen.\nmit Zustimmung des Bundesrates:                               (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind Ver-\nbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 des Fest-\nstellungsgesetzes\nErster Abschnitt                       1. nicht festzustellen, wenn sie nur an den von\nVertreibungsschäden oder Ostschäden nicht be-\nBerechnung von Vertreibungsschäden und                    troffenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit\nOstschäden bei Teilverlusten                      dinglich gesichert waren oder mit ihnen in wirt-\nschaftlichem Zusammenhang standen,\n§ 1                            2. in voller Höhe festzustellen, wenn sie nur an\nSchäden an land- und forstwirtschaftlichem              den von Vertreibungsschäden oder Ostschäden\nVermögen sowie an Grundvermögen                      betroffenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit\ndinglich gesichert waren oder mit ihnen in wirt-\n(l) War eine wirtschaftliche Einheit des land- und\nschaftlichem Zusammenhang standen,\nforstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grund-\nvermögens nur teilweise im Vertreibungsgebiet              3. im übrigen mit dem Teil festzustellen, der dem\noder in den zur Zeit unter fremder Verwaltung                  Verhältnis des Werts der von Vertreibungsschä-\nstehenden df~utschen Ostgebieten (Ostschadens-                 den oder Ostschäden betroffenen Teile der wirt-\ngebiet) belegen, so ist zu~Jrunde zu legen                     schaftlichen Einheit zum Wert der gesamten wirt-\nschaftlichen Einheit entspricht.\n1. der Berechnung von Vertreibungsschäden (§ 12\ndes Feststellungsgesetzes)                                (5) Sind an der wirtschaftlichen Einheit auch\nKriegssachschäden im Geltungsbereich des Feststel-\nder Teil des Einheitswerts, der auf die im Ver-\nlungsgesetzes entstanden, gilt § 4 Abs. 2.\ntreibungsgebiet belegenen Teile der wirtschaft-\nlichen Einheit entfällt,\n2. der Berechnung von Ostschäden (§ 19 des Fest-                                      § 2\nstellungsgesetzes)\nSchäden an Betriebsvermögen\nder Teil des Einheitswerts, der auf die im\nOstschudensgebiet belegenen Teile der wirt-            (1) Ist eine wirtschaftliche Einheit des Betriebs-\nschaftlichen Einhei'c entfällt.                      vermögens, deren Geschäftsleitung sich im Zeit-\npunkt der Schädigung im Geltungsbereich des Fest-\nDer hiernach maßgebende Teil des Einheitswerts ist         stellungsgesetzes befand, teilweise von Vertrei-\nin Anwendung der §§ 79 bis 81, 83 und 85 Abs. 2            bungsschäden oder Ostschäden betroffen worden,\nund 3 der Durchführungsverordnung zum Bewer-               gilt für die Berechnung dieser Schäden folgendes:\ntungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I\n1. Schäden an Betriebsgrundstücken sind wie Schä-\nS. 81) in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung\nden an wirtschaftlichen Einheiten des land- und\naus dem für die wirtschaftliche Einheit festgestellten\nforstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grund-\nEinheitswert zu ermitteln.\nvermögens nach § 12 Abs. 1 oder 2 des Feststel-\n(2) Sind im Vertreibungsgebiet oder Ostschadens-            lungsgesetzes zu berechnen. Für die Berechnung\ngebiet belegene Betriebsbestandteile einer wirt-               von Teilverlusten an Betriebsgrundstücken gilt\nschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaft-            § 1 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend.\nlichen Vermögens ganz oder teilweise aus diesen            2. Schäden an anderen Wirtschaftsgütern als Be-\nGebieten verbracht worden, ist der Einheitswert um             triebsgrundstücken sind nach den Grundsätzen\ndie in ihm enthaltenen Wertanteile für diese Be-               des § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Feststellungsgesetzes zu\ntriebsbestandteile zu kürzen.\nberechnen. Schäden an privatrechtlichen geld-\n(3) Ist für eine wirtschaftliche Einheit des land-          werten Ansprüchen und an Anteilsrechten an\nund forstwirtschctft.lichen Vermögens oder des                Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben\nGrundvermögens ein Einheitswert nicht festgestellt            bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nworden oder nicht mehr bekannt, ist bei Anwen-                 sind wie Schäden an nicht zum Betriebsvermögen","Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1970                            1191\ngehörenden Wirlschaltsgülern dieser Art zu be-        Einheitswerts oder Ersatzeinheitswerts und 10 000\nrechnen.                                              Reichsmark nicht erreicht. Sind an der wirtschaft-\nlichen Einheit auch Kriegssachschäden entstanden,\n3. Die nach d(:n Nummern 1 und 2 berechneten\nSchäden sind höchstens mit dem Betrag festzu-         gilt § 5 Abs. 2.\nstellen, um den der für die w irtschäftliche Einheit      (3) Als von Vertreibungsschäden oder Ostschäden\nauf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der       nicht betroffen sind diejenigen zu einer wirtschaft-\nSchädigung festgestellte Einheitswert, erhöht um      lichen Einheit des Betriebsvermögens gehörenden\ndie Hinzurechnungen nach § 13 Abs. 5 des Fest-       Wirtschaftsgüter anzusehen, die sich bis zum Zeit-\nstellungsgesetzes, den auf den Währungsstichtag      punkt der Schädigung außerhalb des Vertreibu:r..gs-\nfestgestellten Einheitswert, vermindert um die       gebiets oder Ostschadensgebiets befunden haben\nKürzungen nach § 13 Abs. 6 des Feststellungs-        oder die aus diesen Gebieten verbracht worden\ngesetzes, übersteigt. Bei fehlendem Anfangsver-      sind. Dabei sind dem Vertreibungsgebiet oder dem\ngleichswert gilt § 6 entsprechend, bei fehlen-       Ostschadensgebiet zuzurechnen\ndem Endvergleichswert § 7 mit der Maßgabe,            1. privatrechtliche geldwerte Ansprüche nur,\ndaß in Absatz 1 an die Stelle des Einheitswerts\nwenn der Schuldner (bei Geldinstituten: die\nauf den 1. Jämiar 1940 oder auf den Nachfest-\nHaupt- oder Zweigniederlassung) den Wohn-\nstellungszeitpunk t der auf den letzten Feststel-\nsitz oder den Sitz in diesem Gebiet hatte oder\nlungszeitpunkt vor der Schädigung festgestellte\ndas Grundstück, an dem ein Anspruch dinglich\nEinheitswert tritt. Sind an der wirtschaftlichen\ngesichert war, in diesem Gebiet belegen war,\nEinheit auch Kriegssachschäden im Geltungs-\nbereich des Feststellungsgesetzes entstanden, gilt   2. Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften .oder Ge-\n§ 5 Abs. 2.                                               schäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschafts-\ngenossenschaften nur,\n(2) Ist eine wirtschaftliche Einheit des Betriebs-\nvermögens, deren Geschäftsleitung sich im Zeit-                  wenn die Kapitalgesellschaft oder Genossen-\npunkt der Schädigung nicht im Geltungsbereich des                schaft den Sitz in diesem Gebiet hatte.\nFeststellungsgesetzes befand, nur teilweise von          §  12 Abs. 3, 9 und 10 des Lastenausgleichsgesetzes\nVertreibungsschäden oder Ostschäden betroffen            ist anzuwenden.\nworden, ist von dem nach den §§ 12 und 19 des\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 gelten § 42 des\nFeststellungsgesetzes zugrunde zu legenden Ein-\nheitswert oder Ersatzeinheitswert der in den Num-        Lastenausgleichsgesetzes, die §§ 46 bis 48 der Zehn-\nten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabga-\nmern 1 und 2 bestimmte Kürzungsbetrag abzuziehen.\nben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 28. Juni\n1. Kürzungsbetrag ist der nach den Vorschriften des      1954 (Bundesgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert\nBewertungsgesetzes im Zeitpunkt der Schädigung        durch die Verordnung vom 21. März 1966 (Bundes-\nsich ergebende Wert derjenigen Wirtschaftsgüter       gesetzbl. I S. 183), und § 33 Abs. 4 des Feststellungs-\noder Teile von Wirtschaftsgütern, die nicht von       gesetzes entsprechend auch insoweit, als es sich um\nVertreibungsschäden oder Ostschäden betroffen         Vertreibungsschäden oder Ostschäden handelt. In\nworden sind, abzüglich der mit ihnen in wirt-         den Fällen des Absatzes 2 gelten § 43 Abs. 1 des\nschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbind-          Lastenausgleichsgesetzes und § 50 Abs. 1 der Zehn-\nlichkeiten; bei Teilverlusten an Betriebsgrund-       ten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabga-\nstücken ist der Kürzungsbetrag nach § 1 Abs. 1        ben nach dem Lastenausgleichsgesetz entsprechend\nbis 3 und 5 zu berechnen. Der Wert nicht von          auch insoweit, als es sich um Kriegssachschäden\nVertreibungsschäden oder Ostschäden betroffener       neben Vertreibungsschäden oder Ostschäden han-\nprivatrechtlicher geldwerter Ansprüche ist zu         delt.\nschätzen, wenn er nicht bewiesen oder glaubhaft\ngemacht werden kann und nach den Verhältnissen                                     § 3\ndes Betriebs anzunehmen ist, daß solche An-                           Schäden an Anteilsrechten\nsprüche bestanden haben. Soweit offensichtlich\nein wirtschaftlicher Zusammenhang bestimmter              (1) Ist das Vermögen einer Kapitalgesellschaft, die\nVerbindlichkeiten mit bestimmten Wirtschafts-         1. ihren Sitz im Vertreibungsgebiet oder im Ost-\ngütern nicht besteht, ist davon auszugehen, daß            schadensgebiet oder\nalle Verbindlichkeiten des Betriebs mit allen         2. ihre Geschäftsleitung und sämtliche Betriebsstät-\nWirtschaftsgütern anteilig in wirtschaftlichem             ten in diesem Gebiet und ihren Sitz in den\nZusammenhang stehen.                                       westlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebie-\n2. Bei der Berechnung des Kürzungsbetrags sind                ten des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand\nprivatrechtliche geldwerte Ansprüche gegen die             vom 31. Dezember 1937\nin § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten          hatte, nur teilweise von Vertreibungsschäden oder\nSchuldner oder gegen das Land Preußen abzüg-          Ostschäden betroffen worden, ist zur Feststellung\nlich mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang       des Teilverlusts an den Anteilsrechten (§ 21 Abs. 2\nstehender Verbindlichkeiten höchstens mit 30 vom      des Feststellungsgesetzes) der Schaden am Vermö-\nHundert des Einheitswerts oder Ersatzeinheits-        gen der Gesellschaft nach § 2 Abs. 2 und 3 zu be-\nwerts anzusetzen.                                     rechnen.\nEine Kürzung unterbleibt, wenn sich ein Kürzungs-            (2) Eine Kürzung des Schadens an den Anteils-\nbetrag von weniger als 500 Reichsmark ergibt oder        rechten unterbleibt, wenn sie fünf vom Hundert\nwenn der Kürzungsbetrag fünf vom Hundert des             des vollen Werts der Anteilsrechte nicht erreicht.","1192                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nZweiter Abschnitt                            dieser Verordnung einzubeziehen. Soweit der\nHöchstbetrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verord-\nBerechnung von Kriegssachschäden an geteilten                  nung den Schadenshöchstbetrag nach § 13 Abs. 4\nwirtschaftlichen Einheiten sowie beim                   des Feststellungsgesetzes übersteigt, können nur\nZusammentreffen mit Vertreibungsschäden                     Vertreibungsschäden oder Ostschäden festgestellt\nund Ostschäden                              werden.\n2. Befand sich die Geschäftsleitung im Zeitpunkt der\n§ 4                                  Schädigung nicht im Geltungsbereich des Fest-\nstellungsgesetzes, sind die Kriegssachschäden in\nSchäden an land- und forstwirtschaftlichem               die Schadensberechnung nach § 2 Abs. 2 dieser\nVermögen sowie Grundvermögen                        Verordnung einzubeziehen, indem der Kürzungs-\n(1) Befand sich eine wirtschaftliche Einheit des            betrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 nur auf solche Wirt-\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des             schaftsgüter oder Teile von Wirtschaftsgütern\nGrundvermögens nur teilweise im Geltungsbereich                bezogen wird, die weder von Vertreibungsschä-\ndes Feststellungsgesetzes, so ist der Berechnung               den und Ostschäden noch von Kriegssachschäden\nvon Kriegssachschäden nach § 13 Abs. 1 des Fest-               betroffen worden sind.\nstellungsgesetzes als Anfangsvergleichswert der               (3) Sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1\nTeil des Einheitswerts zugrunde zu legen, der auf          bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebs-\ndie im Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes           vermögens auf den 1. Januar 1940 oder einen Nach-\nbefindlichen Teile der wirtschaftlichen Einheit ent-       feststellungszeitpunkt Wirtschaftsgüter deshalb, weil\nfällt; § 1 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.                   sie sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bewer-\n(2) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit des          tungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetz-\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des         blatt I S. 1035) in der am 1. Januar 1945 geltenden\nGrundvermögens neben Kriegssachschäden auch                Fassung befunden haben, nicht oder nur mit einem\nVertreibungsschäden entstanden, sind alle Schäden          geringeren Wert angesetzt worden, ist der Einheits-\nwert um den außer Ansatz gebliebenen Betrag zu\nin entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 des\nerhöhen. Hierbei ist für Betriebsgrundstücke von\nFeststellungsgesetzes zu berechnen. Dabei ist der\ndem Ersatzeinheitswert nach § 12 Abs. 2 des Fest-\nals Anfangsvergleichswert anzusetzende Einheits-         . stellungsgesetzes auszugehen und für Wirtschafts-\nwert oder Ersatzeinheitswert der ganzen wirtschaft-        güter, die auf eine andere Währung als Reichsmark\nlichen Einheit um den Wert derjenigen Teile zu             gelautet haben, § 20 des Feststellungsgesetzes anzu-\nkürzen, die nicht im Geltungsbereich des Feststel-         wenden. Ist nach § 6 ein Ersatzeinheitswert zu\nlungsgesetzes belegen waren und auch nicht von             ermitteln, sind dabei die außerhalb des Geltungs-\nVertreibungsschäden betroffen worden sind. Kriegs-         bereichs des Bewertungsgesetzes befindlichen Wirt-\nsachschäden und Vertreibungsschäden sind jedoch            schaftsgüter zu berücksichtigen; im Falle des § 6\ngetrennt zu berechnen, wenn dies zur Anwendung             Abs. 2 darf der Betrag von 2 950 Reichsmark um den\ndes § 1 Abs. 4 Nr. 3 erforderlich ist.                     Wert dieser Wirtschaftsgüter überschritten werden.\n(4) Sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1\nbei der Feststellung des Einheitswerts auf den Wäh-\n§ 5                              rungsstichtag Wirtschaftsgüter deshalb, weil sie\nsich außerhalb des Geltungsbereichs des Feststel-\nSchäden an Betriebsvermögen\nlungsgesetzes befunden haben, nicht oder nur mit\n(1) Befand sich eine wirtschaftliche Einheit des        einem geringeren Wert angesetzt worden, ist der\nBetriebsvermögens nur teilweise im Geltungsbereich         Einheitswert um den außer Ansatz gebliebenen\ndes Feststellungsgesetzes und sind an ihr keine            Betrag zu erhöhen. Ist für eine wirtschaftliche Ein-\nVertreibungsschäden oder Ostschäden entstanden,            heit des Betriebsvermögens oder einen Teil davon\nist für die Berechnung von Kriegssachschäden § 13          im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Fest-\nAbs. 3 und 4 des Feststellungsgesetzes anzuwenden.         stellungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nFür die Berechnung von Kriegssachschäden an einem          machung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I\nnur teilweise im Geltungsbereich des Feststellungs-        S. 1897) ein Einheitswert auf den 1. Januar 1949\ngesetzes befindlichen Betriebsgrundstück gilt § 4          festgestellt worden, ist dieser als Einheitswert auf\nAbs. 1.                                                    den Währungsstichtag anzusetzen. Für Betriebs-\ngrundstücke, die außerhalb des Geltungsbereichs\n(2) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit des          des Feststellungsgesetzes und des Schadensgebiets\nBetriebsvermögens neben Kriegssachschäden auch             des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes be-\nVertreibungsschäden oder Ostschäden entstanden,            legen waren, ist von dem Ersatzeinheitswert nach\ngilt für die Schadensberechnung folgendes:                 § 12 Abs.-2 des Feststellungsgesetzes auszugehen;\n1. Befand sich die Geschäftsleitung im Zeitpunkt           für andere Wirtschaftsgüter, die nicht auf eine\nder Schädigung im Geltungsbereich des Feststel-        deutsche Währung gelautet haben, ist der Wert\nlungsgesetzes, sind die nach § 13 Abs. 3 des           anzusetzen, der sich nach den für die Vermögen-\nFeststellungsgesetzes in Verbindung mit § 4            steuer-Hauptveranlagung 1949 maßgebenden Um-\ndieser Verordnung berechneten Kriegssachschä-           rechnungssätzen ergibt. Absatz 3 Satz 3 ist sinn-\nden in die Schadensberechnung nach § 2 Abs. 1          gemäß anzuwenden.","Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1970                         1193\nDritter Abschnitt                     lungsgesetzes der auf den 1. Januar 1940, bei Neu-\ngründung nach dem 31. Dezember 1939 der auf den\nBerechnung des Schadenshöchstbetrags für\nNachfeststellungszeitpunkt festgestellte Einheits-\nKriegssachschäden an Betriebsvermögen\nwert, erhöht um die Hinzurechnungen nach § 13\nAbs. 5 des Feststellungsgesetzes. Sind Wirtschafts-\n§ 6\ngüter, die im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs\nFehlender Anfangsvergleichswert              zum Betriebsvermögen gehörten, später von Schä-\n(1) Ist für einen gewerblichen Betrieb (§§ 54 bis     den im Sinne des Reparationsschädengesetzes vom\n56 des Bewertungsgesetzes) der Einheitswert auf           12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) oder von\nden 1. Januar 1940, bei Neugründung nach dem             Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Fest-\n31. Dezember 1939 der Einheitswert auf den Nach-         stellungsgesetzes betroffen worden, ist der nach den\nfeststellungszeitpunkt, nicht mehr bekannt und kann      Vorschriften des Bewertungsgesetzes in diesem Zeit-\ndieser Einheitswert auch nicht aus den Unterlagen        punkt sich ergebende, auf volle 100 Reichsmark ab-\nder Finanzbehörden über die Gewerbesteuer oder           gerundete Wert dieser Wirtschaftsgüter bei der\nVermögensteuer abgeleitet werden, ist für die An-        Anwendung des § 13 Abs. 4 des Feststellungsgeset-\nwendung des § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes        zes als Endvergleichswert anzusetzen.\nein Ersatzeinheitswert nach folgenden Grundsätzen           (2) Ist für einen gewerblichen Betrieb, der am\nzu ermitteln:                                            Währungsstichtag bestanden hat, ein Einheitswert\n1. Sind beweiskräftige Unterlagen, insbesondere          nicht festgestellt worden, ist für die Anwendung\nSteuerbilanzen, vorhanden, ist als Ersatzeinheits-   des § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes als End-\nwert das aus diesen Unterlagen nach den Vor-         vergleichswert anzusetzen\nschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Rein-    1. in Fällen des § 36 Abs. 2 der Zehnten Durchfüh-\nvermögen anzusetzen.                                     rungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach\n2. Im übrigen sind die Vorschriften der Sechsten             dem Lastenausgleichsgesetz der bei der Veranla-\nVerordnung zur Durchführung des Feststellungs-           gung zur Vermögensabgabe angesetzte Wert,\ngesetzes vom 23. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\n2. im übrigen ein in entsprechender Anwendung\nS. 133), zuletzt geändert durch die Verordnung\ndes § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ermittelter Ersatzein-\nvom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 823),\nheitswert. Der Ersatzeinheitswert darf 2 900\nsinngemäß anzuwenden.\nDeutsche Mark, in den Fällen des § 55 des Be-\n(2) Ist für einen gewerblichen Betrieb ein Ein-           wertungsgesetzes und bei Betrieben, die von der\nheitswert auf den 1. Januar 1940 oder auf den Nach-          Gewerbesteuer befreit waren, 5 000 Deutsche\nfeststellungszeitpunkt nicht festgestellt worden, gilt       Mark nicht übersteigen.\nAbsatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der\nErsatzeinheitswert 2 950 Reichsmark nicht überstei-                               § 8\ngen darf. Diese Höchstgrenze gilt nicht\n1. in den Fällen des § 55 des Bewertungsgesetzes              Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen\nund bei Betrieben, die von der Gewerbesteuer            (1) War ein Gesellschafter einer offenen Handels-\nbefreit waren,                                       gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer\n2. wenn der Betrieb im Feststellungszeitpunkt we-        ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter\ngen der Kriegsverhältnisse, insbesondere wegen       als Mitunternehmer anzusehen sind (Personengesell-\nWehrdienstes des Betriebsinhabers, geruht hat,       schaft), am Betriebsvermögen der Gesellschaft zu\n3. wenn der Geschädigte nachweist, daß die Fest-         Beginn und Ende des Vergleichszeitraums nicht mit\ndem gleichen Hundertsatz beteiligt, treten bei der\nstellung des Einheitswerts auf einen späteren\nBerechnung des Schadenshöchstbetrags im Sinne des\nFeststellungszeitpunkt als den 1. Januar 1940 aus\n§ 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes an die Stelle\nkriegsbedingten Gründen unterblieben ist.\nder zu vergleichenden Einheitswerte des gewerb-\n(3) Bei Betrieben im bei Beginn des zweiten Welt-     lichen Betriebs die jeweiligen Anteile des Gesell-\nkrieges geräumten westlichen Grenzgebiet gilt als        schafters an diesen Einheitswerten.\nAnfangsvergleichswert der auf den 1. Januar 1941\n(2) War ein Gesellschafter einer Personengesell-\nfestgestellte Einheitswert, es sei denn, daß der Be-\ntrieb nach dem 31. Dezember 1940 neu gegründet           schaft am Betriebsvermögen der Gesellschaft zu Be-\nworden ist. Ist bei der Feststellung des Einheits-       ginn des Vergleichszeitraums noch nicht oder am\nwerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1941       Ende des Vergleichszeitraums nicht mehr beteiligt,\ngilt für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags\nder Einheitswert von Betriebsgrundstücken und der\nim. Sinne des § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes\nWert damit in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nhender Schulden außer Ansatz geblieben, so ist dem       vorbehaltlich des Absatzes 3:\nEinheitswert des Betriebsvermögens der Einheits-         1. Bei Erwerb eines Anteils vor Eintritt des Scha-\nwert der Betriebsgrundstücke abzüglich der Schulden          dens gilt als Anfangsvergleichswert der dem. Er-\nhinzuzurechnen.                                              werber durch Nachfeststellung oder Zurechnungs-\n§ 7                                fortschreibung zugerechnete Anteil am Einheits-\nwert oder bei Fehlen einer solchen Feststellung\nfehlender Endvergleichswert                    der nach den Vorschriften des Bewertungsgeset-\n(1) Ist ein gewerblicher Betrieb vor dem Wäh-             zes sich ergebende Wert der eingebrachten Wirt-\nrungsstichtag eingestellt worden, gilt als Schadens-         schaftsgüter im. Zeitpunkt des Eintritts in die\nhöchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 des Feststel-          Gesellschaft.","1194                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. Bei VeräußerunrJ eines Anteils nach Eintritt des          vermögens oder des Betriebsvermögens entstan-\nSchad(~ns ist § 14 Nr. 2 Buchstabe b des Feststel-       denen Schäden im Sinne des Feststellungsgeset-\nlungsgesetzes t1nzuwcndcn.                                zes, des Reparationsschädengesetzes sowie des\n(]) Anteile an einer Personengesellschaft, die im         Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, so-\nVergleichszei1ruum von demjenigen, der zu Beginn             fern an der wirtschaftlichen Einheit Schäden im\ndes Vergleichszeitraums Gesellschafter war, an an-           Sinne mindestens zweier dieser Gesetze· zusam-\ndere Personen im Wege der Erbfolge oder der vor-             mentreffen,\nweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übergegan-                 als Schäden im Sinne mehrerer Gesetze,\ngen sind, sind für die Berechnung des Schadenshöchst-    2. Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschä-\nbetrags nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes           den, die im Geltungsbereich des Reparations-\n1. bei einem Ubergang vor dem Zeitpunkt der                  schädengesetzes entstanden sind, sowie Rück-\nSchädigung so zu behandeln, als ob der Ubergang           erstattungsschäden\nbereits vor dem Be9inn des Vergleichszeitraums               als Inlandschäden im Sinne des Reparations-\nerfolgt wäre,                                                schädengesetzes,\n2. bei einem Uberganq nach dem Zeitpunkt der\nSchädigunq so zu behandeln, als ob der Uber-         3. Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschä-\ngang erst nach Ablauf des Vergleichszeitraums             den, die in den zur Zeit unter fremder Verwaltung\nerfolgt w~in-'!.                                          stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebie-\nten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs\nDas gilt entsprechend, wenn ein gewerblicher Be-             nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937\ntrieb im Vergleichszeitraum von demjenigen, der zu           entstanden sind,\nBeginn des Vergleichszeitraums Alleininhaber war,\nan eine andere Person im Wege der Erbfolge oder                 als Auslandschäden im Sinne des Reparations-\nder vorweggenommenen ErbfolrJe unentgeltlich über-              schädengesetzes.\ngegang(~n ist.\n§ 11\n§ 9\nÄnderungen in der rechtlichen Form des Betriebs              Schäden an land- und forstwirtschaftlichem\nVermögen sowie Grundvermögen\n(l) Eine Neuqründung im Sinne des § 13 Abs. 4\nSatz 2 des Feststellungsgesetzes liegt nicht vor,           (1) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit des\nwenn im Vergleichszeitraum                               land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des\n1. eine Personengesellschaft in eine Personengesell-     Grundvermögens Schäden im Sinne mehrerer Ge-\nschaft andernr Rechtsform oder in einen Einzel-      setze entstanden, sind die Schäden im Sinne der\nbetrieb oder                                         einzelnen Gesetze nach Maßgabe der Absätze 2\nbis 4 zu berechnen.\n2. ein Einzelbetrieb in eine Personengesellschaft\n(2) Ist für die wirtschaftliche Einheit ein Einheits-\numgewandelt worden ist. Haben sich bei der Um-\nwert festgestellt worden und bekannt, so ist zu-\nwandlung die Beteiligungsverhältnisse geändert, gilt\ngrunde zu legen\nfür die Berechnung des Schadenshöchstbetrags der\nInhaber oder Mitinhaber § 8 sinngemäß. Eine aus          1. der Berechnung von Vertreibungsschäden, Ost-\nAnlaß der Umwandlung vorgenommene Nachfest-                  schäden, Auslandschäden im Sinne des Repara-\nstellung des Einheitswerts des gewerblichen Be-              tionsschädengesetzes sowie von Schäden im Sinne\ntriebs ist nur bei Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1            des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes\nzu berücksichtigen.                                          der Teil des Einheitswerts, der auf die im jewei-\nligen Schadensgebiet belegenen und nicht aus\n(2) Ist im Vergleichszeitraum ein Einzelbetrieb\ndiesem Gebiet verbrachten Teile der wirtschaft-\noder eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesell-\nlichen Einheit entfällt,\nschaft umgewandelt worden, gilt für die Berech-\nnung des Endvergleichswerts § 14 Nr. 2 Buchstabe b       2. der Berechnung von Kriegssachschäden und In-\ndes Feststellungsgesetzes sinngemäß. Bei der Um-             landschäden im Sinne des Reparationsschäden-\nwandlung einer Kapitalgesellschaft in einen Einzel-          gesetzes als Anfangsvergleichswert der Teil des\nbetrieb oder in eine Personengesellschaft ist eine           Einheitswerts, der auf die im Geltungsbereich des\nNeugründung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 2 des              Feststellungsgesetzes belegenen Teile der wirt-\nFeststellungsgesetzes anzunehmen.                            schaftlichen Einheit entfällt.\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.\nVierter Abschnitt\n(3) Ist für die wirtschaftliche Einheit ein Einheits-\nZusammentreffen von Schäden im Sinne des                 wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr\nFeststellungsgesetzes, des Reparationsschäden-           bekannt, ist der nach § 12 Abs. 2 des Feststellungs-\ngesetzes sowie des Beweissicherungs- und             gesetzes für die ganze wirtschaftliche Einheit er-\nFeststellungsgesetzes an einer wirtschaftlichen          mittelte Ersatzeinheitswert um die in ihm enthalte-\nEinheit                        nen Wertanteile derjenigen Teile zu kürzen, die\nweder im Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes\n§ 10\nbelegen waren noch von Schäden im Sinne des\nBegriffsbestimmung                   Absatzes 2 Nr. 1 betroffen worden sind. Der ver-\nIn den § § 11 bis 13 werden bezeichnet                bleibende Betrag ist der Schadensberechnung in\n1. die an einer wirtschaftlichen Einheit des land-       entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1\nund forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grund-      zugrunde zu legen.","Nr. 78   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1970                        1195\n(4) Treffen an eirwr wirtscl1,Jfllid1en Einheit Schä-   lungsgesetz und dem Reparationsschädengesetz fest-\nden irn Sinne <fos Abst1tzes 2 Nr. 1 zusammen, kann        gestellten Schäden übersteigt.\nder TPil des .Einhcitswt:rts ocfor Ersatzeinheitswerts,\n(3) Befand sich die Geschäftsleitung im Zeitpunkt\nder auf die auß<>rhalb des Geltungsbereichs des\nder Schädigung nicht im Geltungsbereich des Fest-\nFeslstellungs~Jesc:1.'.l,es belegenen und nicht in dieses\nstellungsgesetzes, ist ein Gesamtschaden nach § 2\nGeb.iel VPrbrachtc~n Teile der wirtschaftlichen Einheit\nAbs. 2 dieser Verordnung zu berechnen; dabei ist\nentfällt, der FPslsteUung von Auslandschäden im\nder Kürzungsbetrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 nur auf\nSinne des ReparationsschädenrJesetzes höchstens mit\nsolche Wirtschaftsgüter oder Teile von Wirtschafts-\ndem Betrag zugrunde uelegt werden, der nach Ab-\ngütern zu beziehen, die nicht von Schäden im Sinne\nzug bE~reits fostgc,stellter Vertreibungsschäden und\nder in § 10 Nr. 1 bezeichneten Gesetze betroffen\nOstschäckm verblPibt, der Feststellung von Schäden\nworden sind, und § 2 Abs. 3 entsprechend auch\nim Sinne des Beweissicherunqs- und Feststellungs-\nauf Auslandschäden im Sinne des Reparations-\nqes<~lzes höchstens mH dem Betrng, der nach Abzug\nschädengesetzes und auf Schäden im Sinne des\nbereits festf.iestelll.c'r Vert.reibunqsschäden, Ostschä-\nBeweissicherungs- und Feststellungsgesetzes anzu-\nden und Alislandsdüiden im Sinne des Reparations-\nwenden. Der Gesamtschaden ist auf die einzelnen\nschäden9esetws verbleibt. Treffen an einer wirt-\nSchadensarten in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem\nschaftlichen Einh<'it Schäden im Sinne des Absatzes 2\nan der wirtschaftlichen Einheit Schäden im Sinne\nNr. 2 zustimmen, sind lnldndschfüJen im Sinne des\nder einzelnen Gesetze entstanden sind. Ergibt sich\nReparationsschäclenqcset.zes höchstens mit dem Be-\nfür Schäden im Sinne eines Gesetzes ein Betrag von\ntrag anzusetzen, der nach Abzug bereits festgestell-\nweniger als 500 Reichsmark oder ein Betrag, der\nter Kriegssachschäden vom Unterschiedsbetrag\nfünf vom Hundert des Einheitswerts oder Ersatz-\nzwischen Anf,rn9s- und Endvergleichswert verbleibt.\neinheitswerts und 10 000 Reichsmark nicht erreicht,\n(5) Beim ZuscimrnPntreffon von Schäden im Sinne         so ist diesem Gesetz ein Schaden nicht zuzuordnen\ndes Absatzes 2 Nr. 1 gilt für die Feststellung von         und der Betrag der Schäden nach den übrigen Ge-\nVerbindlichkeiten, die an der wirtschaftlichen Ein-        setzen entsprechend zu erhöhen.\nheit dinglich gesichert waren oder mit ihr in wirt-\nschaftlichem Zusmnmenhctng stunden, § 1 Abs. 4\nsinngemfü3.                                                                         § 13\nSchäden an A1_1teilsrechten\n§ 12\n(1) Ist das Vermögen einer Kapitalgesellschaft,\nSchäden an Betriebsvermögen                   die entweder ihren Sitz oder aber ihre Geschäfts-\n(1) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit des          leitung und sämtliche Betriebsstätten außerhalb der\nBetriebsvermögens Schäden im Sinne mehrerer                westlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebiete\nGesetze entstanden, sind die Schäden .im Sinne der         des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom\neinzelnen Gesetze nach MaBgc.1be der Absätze 2             31. Dezember 1937 hatte, von Vertreibungsschäden,\nund 3 zu berechmm.                                         Ostschäden, Auslandschäden im Sinne des Repara-\ntionsschädengesetzes und Schäden im Sinne des\n(2) Befand sich dii! Cesdü:iftsleitung im Zeitpunkt     Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder\nder Schädigung im Geltungsbereich des Feststel-            von mindestens zwei dieser Schadensarten betrof-\nlungsqesetzes, so ist anzuwenden                           fen worden, ist ein Gesamtschaden an den Anteils-\n1. für die Berechnung von Vertreibungsschäden,             rechten der Gesellschaft je 100 Reichsmark des\nOstschäden, Auslandschäden im Sinne des Repa-          Grund- oder Stammkapitals oder je Kux zu berech-\nrationsschäden~1esetzes und Schäden im Sinne des       nen. Als Gesamtschaden an den Anteilsrechten ist\nBeweissicherungs- und Feststellungsgesetzes § 2        derjenige Teil des vollen Werts der Anteilsrechte\nAbs. l dieser Verordnung,                              anzusetzen, der dem Verhältnis der in Satz 1 be-\n2. für die Berechnung von Kriegssachschäden und            zeichneten und in entsprechender Anwendung des\nInlandschäden im Sinne des Reparationsschäden-         § 12 Abs. 3 berechneten Schäden am Gesellschafts-\ngesetzes § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 dieser      vermögen zum gesamten Gesellschaftsvermögen im\nVerordnung; soweit es sich um Inlandschäden im         Zeitpunkt der Schädigung entspricht. Der Gesamt-\nSinne des Reparationsschädengesetzes handelt,          schaden ist auf die einzelnen Schadensarten in dem\nist auch § 19 Abs. 3 Nr. 4 des Reparationsschäden-     Verhältnis aufzuteilen, in dem das Gesellschafts-\ngesetzes anzuwenden. Bei der Anwendung des             vermögen von den verschiedenen Schäden betroffen .\n§ 5 Abs. 4 dieser Verordnung sind Wirtschafts-         worden ist. Entfallen auf eine Schadensart weniger\ngüter, an denen nach dem Währungsstichtag Schä-         als fünf vom Hundert des vollen Werts des Anteils-\nden entstanden sind, unberücksichtigt zu lassen.       rechts, ist diese Schadensart bei der Aufteilung\nunberücksichtigt zu lassen und der Schaden für die\nBis zur Höhe des jeweils maßgebenden Schadens-             übrigen Schadensarten entsprechend zu erhöhen.\nhöchstbetrags sind zunächst Schäden im Sinne des\nFestsldlungsgesetzes festzustellen; Schäden im                 (2) Absatz 1 ist auch für die Berechnung von\nSinne des Repara tionsschädengesetzes können nur           Schäden an Anteilsrechten einer Kapitalgesellschaft\nfestgestellt werden, soweit der Schadenshöchstbetrag        anzuwenden, die ihren Sitz in Berlin und ihre Ge-\ndie nach dem Feststellun~Jsgesetz festgestellten           schäftsleitung außerhalb der westlich der Oder-\nSchäden übersteigt, Schäden im Sinne des Beweis-           Neiße-Linie gelegenen Gebiete des Deutschen Reichs\nsicherungs- und Feststellungsgesetzes nur, soweit          nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte\nder Schadenshöchstbetraq die nach dem Feststel-            und an deren Vermögen Auslandschäden im Sinne","1196                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndes Reparationsschädengeselzes und Schäden im                                und 12 Abs. 2 Nr. 2 jeweils an die Stelle des Wäh-\nSinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgeset-                          rungsstichtags der 1. April 1949.\nzes entstanden sind.\nFünfter Abschnitt                                                                     § 16\nSonstige und Schlußvorschriften                                                           Geltung in Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 14\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nSondervorschriften für gewerbliche                               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 Satz 1 des\nBetriebe im Saarland                                   Feststellungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Für gewerbliche Betriebe oder Betriebsstätten\ngewerbli-cher Betriebe im Saarland tritt in § 2 Abs. 1\nNr. 3 Satz 1 und in § 5 Abs. 4 jeweils an die Stelle                                                          § 17\ndes Einheitswerts auf den Währungsstichtag der\nInkrafttreten\nEndvergleichswert nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur\nEinführung von Vorschriften des Lastenausgleichs-                                (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\nrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetz-                           Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab in\nblatt I S. 637), zuletzt geändert durch das Siebzehnte                        Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Verordnung zur\nGesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes                              Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 18. De-\nvom 4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585).                                zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 928), zuletzt ge-\nändert durch die Verordnung vom 10. September\n(2) Für gewerbliche Betriebe im Saarland tritt in                          1964 (Bundesgesetzbl. I S. 781), außer Kraft.\nden §§ 7 und 12 Abs. 2 Nr. 2 jeweils an die Stelle\ndes Währungsstichtags der 20. November 1947.                                     (2) Unanfechtbare Entscheidungen über die Scha-\ndensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz, die\n§ 15                                         vor dem Inkrafttreten des Zwanzigsten Gesetzes zur\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli\nSondervorschriften für gewerbliche\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806) ergangen sind, blei-\nBetriebe in Berlin\nben insoweit unberührt, als in diesem Zeitpunkt\nFür gewerbliche Betriebe, für die der Einheitswert                         Ausgleichsbistungen nach dem Lastenausgleichs-\nin Berlin (West) festzustellen ist, tritt in den § § 7                        gesetz zuerkannt waren.\nBonn, den 31. Juli 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschriil für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nferti~Jung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.\nIm Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann uur als Verlagsabounement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\nqesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüqlich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}