{"id":"bgbl1-1970-77-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":77,"date":"1970-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/77#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-77-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_77.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über bedingt taugliches und minderwertiges Fleisch (Freibankfleisch-Verordnung - FFlV -)","law_date":"1970-07-30T00:00:00Z","page":1178,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1178                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber bedingt taugliches und minderwertiges Fleisch\n(Freibankfleisch-Verordnung - FFIV -)\nVom 30. Juli 1970\nAuf Grund des § 9 Abs. 7 Nr. 1 bis 4 und des § 9 a        (3) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 des Fleischbeschaugesetzes in der      werden, die zum Schutz des Verbrauchers oder zur\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940           Uberwachung des Verkehrs mit frischem minder-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch       wertigem oder bedingt tauglichem Fleisch erforder-\ndas Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes        lich sind. Solche Auflagen sind auch nachträglich\nvom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627),       zulässig.\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 3\nRücknahme der Zulassung\nErster Abschnitt\nDie Zulassung ist zurückzunehmen, wenn eine der\nVorschriften für bedingt taugliches und           für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Vor-\nminderwertiges Fleisch, das zum Genuß             aussetzungen nicht gegeben war oder nicht mehr\nfür Menschen verwendet werden soll               gegeben ist und diesem Mangel nicht innerhalb\neiner von der zuständigen Behörde zu setzenden\n§ 1                            angemessenen Frist abgeholfen wird.\nBehandlung bei der Lagerung und dem Transport\n(1) Zum Genuß für Menschen bestimmtes bedingt                                    § 4\ntaugliches und minderwertiges Fleisch ist nach der                Verwendung und Abgabe von tauglichem\nFleischuntersuchung alsbald so zu kühlen und zu                     und frischem minderwertigem Fleisch\nlagern, daß die Inwmtemperatur der Tierkörper und\n(1) Verarbeitungsbetriebe und Abgabestellen, die\nTierkörperteile + 7° C und die der Nebenprodukte\nbedingt taugliches Fleisch brauchbar machen, dürfen\nder Schlachtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 des\ntaugliches Fleisch nur mit bedingt tauglichem oder\nDurchführungsgesetzes       EWG-Richtlinie      Frisches\nminderwertigem Fleisch vermischt und nur unter\nFleisch + 3° C nicht übersteigt, sofern es im Falle\nden Bedingungen verwenden, die für die Verarbei-\ndes § 9 Abs. 6 des Gesetzes nicht alsbald nach der\ntung von bedingt tauglichem oder minderwertigem\nFleischuntersuchung einem Behandlungsverfahren\nnach § 6 Abs. 1 unterworfen wird.                         Fleisch gelten.\n(2) Von Abgabestellen darf taugliches Fleisch nicht\n(2) Für den Transport bedingt tauglichen und\nabgegeben werden; frisches minderwertiges Fleisch\nminderwertigen Fleisches gelten die Mindestanfor-\ndarf nur abgegeben werden, wenn es mit bedingt\nderungen der Anlage 1. Die Vorschriften der Num-\ntauglichem, nicht brauchbar gemachtem Fleisch nicht\nmern 2 und 3 der Anlage 1 gelten nicht, sofern das\nin Berührung gekommen ist. Von beweglichen Ab-\nFleisch zum Zwecke der Kühlung nicht länger als\ngabestellen darf frisches minderwertiges Fleisch\nzwei Stunden mit Transportmitteln befördert wird,\ndie nicht von Verarbeitungsbetrieben oder Abgabe-         nicht abgegeben werden.\nstellen zur Verfügung gestellt werden.                       (3) Frisches minderwertiges sowie frisches taug-\nliches Fleisch, das mit bedingt tauglichem, nicht\n§ 2                            brauchbar gemachtem Fleisch in Berührung gekom-\nmen ist, ist wie bedingt taugliches nicht brauchbar\nZulassung von Betrieben und Einrichtungen\ngemachtes Fleisch zu behandeln.\n(1) Verarbeitungsbetriebe, Abgabestellen, Gast-,\nSchank- und Speisewirtschaften sowie Einrichtungen                                  § 5\nzur Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des § 9 des\nHygienevorschriften\nGesetzes werden von der zuständigen Behörde auf\nAntrag zugelassen.                                           (1) Für die Behandlung von bedingt tauglichem\nund minderwertigem Fleisch sind die Vorschriften\n(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der An-\ntragsteller zuverlässig ist und                           der Anlage 3 zu beachten.\n1. bei Verarbeitungsbetrieben die Mindestanforde-            (2) Weitergehende landesrechtliche Hygienevor-\nnmgen der Anlage 2 Abschnitt A,                       schriften bleiben unberührt.\n2. bei Abgabestellen die Mindestanforderungen der\nAnlage 2 Abschnitt B,                                                           § 6\n3. bei Gast-, Schank- und Speisewirtschaften sowie                          Behandlungsverfahren\nEinrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung die\nMindestanforderungen der Anlage 2 Abschnitt C            (1) Behandlungsverfahren, durch deren Anwen-\ndung das bedingt taugliche Fleisch zum Genuß für\nerfüllt sind.                                             Menschen brauchbar gemacht werden darf, sind","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1970                          1179\nVerfahren unter Anwendung von Hitze, sofern die         diesen Hüllen ist der Länge nach fortlaufend mit\nnachstehend aufgeführten Bedingungen jeweils ein-       dauerhafter grüner Farbe mehrmals das Wort „Frei-\ngehalten werden:                                        bank\" im Abstand von nicht mehr als einem Zenti-\nmeter leicht lesbar anzugeben. Satz 1 gilt nicht für\n1. Im Kern des Fleisches ist eine Temperatur von\nBrühwürstchen. Brühwürstchen, deren Hüllen zum\nmindestens + 80° C während einer Dauer von\nMitverzehr bestimmt sind, müssen durch einen deut-\n10 Minuten zu halten;\nlich sichtbaren grünen Strich kenntlich gemacht\n2. das Fleisch ist bei Siedetemperatur während einer    werden.\nDauer von mindestens 150 Minuten zu halten,            (3) Wird bedingt taugliches, zum Genuß für Men-\nwobei die Fleischstücke nicht dicker als 10 cm      schen brauchbar gemachtes Fleisch oder minderwer-\nsein dürfen;                                        tiges Fleisch nicht in Packungen oder Behältnissen\n3. Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnis-  abgegeben oder wird dieses Fleisch Packungen oder\nsen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist so     Behältnissen entnommen oder im Anschnitt ab-\nzu erhitzen, daß bei einer Bebrütung bei + 37° C    gegeben, darf es außerhalb von Gast-, Schank- und\nfür die Dauer von sieben Tagen die Haltbarkeit      Speisewirtschaften oder Einrichtungen zur Gemein-\ngewährleistet ist;                                  schaftsverpflegung nur in Umhüllungen aus hygie-\n4. bei Ausschmelzen des Felles muß das Fett eine        nisch einwandfreiem Verpackungsmaterial abgege-\nTemperatur von mindestens + 100° C erreicht         ben werden. Auf dem Verpackungsmaterial muß auf\nhaben.                                              jedem Quadratdezimeter das Wort „Freibank\" min-\ndestens zweimal in grüner Farbe in deutlich sicht-\nFleisch, das in luftdicht verschlossenen Behältnissen   barer und leicht lesbarer Schrift dauerhaft angegeben\nnach Nummer 1 oder 2 lediglich erhitzt worden ist,      sein; dies gilt nicht für eine zusätzliche Umhüllung.\ngilt nicht als haltbar gemacht im Sinne des § 9 Abs. 4\ndes Gesetzes.                                              (4) Die Kenntlichmachung von bedingt tauglichem,\nzum Genuß für Menschen brauchbar gemachtem\n(2) Bei Erhitzen nach Absatz 1 Nr. 1 sind von        Fleisch oder minderwertigem Fleisch, das zum sofor-\njeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhitzungs-       tigen Verzehr in Gast-, Schank- und Speisewirt-\nhöhe und Erhitzungsdauer thermoelektrisch mit ge-       schaften sowie Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-\neichten Geräten zu messen und zu registrieren. Die      pflegung abgegeben wird, ist auf den Speisenkarten\nDiagramme sind mit laufenden Nummern sowie mit          oder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf\ndem Tag und Monat der Kochung zu versehen und           den Preisverzeichnissen in deutlich sichtbarer und\nein Jahr aufzubewahren.                                 leicht lesbarer Schrift durch die Angabe „Freibank\"\n(3) Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Absatz 1        vorzunehmen.'. Liegen Speisenkarten oder Preis-\nNr. 3 sind mindestens zwei Behältnisse von jeder        verzeichnisse nicht aus, so genügt zur Kenntlich-\nKochung zunächst zu bebrüten. Davon ist ein Be-         machung eine schriftliche Erklärung gegenüber dem\nhältnis bakteriologisch, das andere nach Abschluß       Verbraucher, daß Freibankfleisch abgegeben wird.\nder bakteriologischen Untersuchung organoleptisch\nzu untersuchen. Die Haltbarkeit ist gewährleistet,\n§ 8\nwenn lebensfähige Keime nicht nachgewiesen\nwerden und die organoleptische Prüfung die ein-                                Uberwachung\nwandfreie Beschaffenheit des Erzeugnisses ergibt.          Bei der Uberwachung der Behandlung bedingt\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von der           tauglichen und minderwertigen Fleisches sowie der\nVorschrift in Satz 1 zulassen, sofern es sich um Er-    zugelassenen Verarbeitungsbetriebe, der Abgabe-\nzeugnisse gleicher Zusammensetzung und Beschaf-         stellen, der Gast-, Schank- und Speisewirtschaften\nfenheit handelt, die Behältnisse die gleiche Größe      sowie der Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-\naufweisen und sichergestellt ist, daß die Kochungen     gung gelten die Vorschriften der Anlage 6. Die\nunter gleichen Bedingungen durchgeführt werden.         Uberwachung ist durch die zuständige Behörde\ndurchzuführen. Die Kosten der Uberwachung ein-\n§ 7                         schließlich der Entnahme und der Untersuchung der\nKenn llichmachung                   Proben hat der Betriebsinhaber zu tragen.\n(1) Die Kenntlichmachung von Packungen oder\nBehältnissen, in denen bedingt taugliches, zum Ge-\nnuß für Menschen brauchbar gemachtes Fleisch oder                          Zweiter Abschnitt\nminderwertiges Fleisch abgegeben wird, ist durch                  Vorschriften für bedingt taugliches\ndie Angabe \"Freibank\" in deutlich sichtbarer und           und minderwertiges Fleisch, das als Tiernahrung\nleicht lesbarer Schrift in Verbindung mit der An-                        verwendet werden soll\ngabe des Inhalts in gleicher Buchstabenhöhe und\n-stärke vorzunehmen, sofern in den Absätzen 2 und\n§ 9\n3 nichts anderes bestimmt ist. Werden Angaben\nüber die Art des Inhalts nicht dauerhaft angebracht,       Zulassung der Betriebe und Rücknahme der Zulassung\nmuß die Angabe „Freibank\" zusätzlich mindestens\n(1) Betriebe im Sinne des § 9 a des Gesetzes\neinmal eingebrannt, eingeprägt oder sonst dauerhaft      werden von der zuständigen Behörde auf Antrag\nangebracht sein.\nzugelassen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der\n(2) Würste dürfen nur in Hüllen, die nicht zum      Antragsteller zuverlässig ist und die Mindestanfor-\nMitverzehr bestimmt sind, abgegeben werden. Auf          derungen nach Anlage 4 erfüllt.","1180                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Für die Rücknahme der Zulassung gilt § 3           wertiges, zum Genuß für Menschen unbrauchbar\nentsprechend.                                             gemachtes Fleisch abgegeben wird, ist durch die\n(3) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden          Angabe „ Tiernahrung\" in deutlich sichtbarer und\nwerden, die zum Schutz des Verbrauchers oder zur          leicht lesbarer Schrift in Verbindung mit der An-\nUberwachung des Verkehrs mit frischem minder-             gabe des Inhalts in gleicher Buchstabenhöhe vor-\nwertigem oder bedingt tauglichem Fleisch erforder-        zunehmen. Werden Angaben über die Art des\nlich sind. Solche Auflagen sind auch nachträglich         Inhalts nicht dauerhaft angebracht, muß die Angabe\nzulässig.                                                 ,, Tiernahrung\" zusätzlich mindestens einmal ein-\ngebrannt, eingeprägt oder sonst dauerhaft ange-\n§  10                           bracht sein.\nHygienevorschriften                                                § 13\nFür die Behandlung von Fleisch in Betrieben, die                              Uberwachung\nTiernahrung herstellen, sowie für den Transport               Für die Uberwachung der nach § 9 zugelassenen\nsind die Vorschriften der Anlage 5 zu beachten.           Betriebe gilt § 8 entsprechend.\n§  11\nBehandlungsverfahren                                         Dritter Absd10itt\n(1) Bedingt taugliches oder minderwertiges Fleisch                Ubergangs- und Sdllußvorsdlriften\nist durch Zerkleinerung in höchstens Walnußgröße\nund gleichmäßige Vermengung mit Knochenschrot                                         § 14\nzum Genuß für Menschen unbrauchbar zu machen.                             Änderung von Vorschriften\nDas Knochenschrot muß in einer Menge zugesetzt\nDie Ausführungsbestimmungen A über die Unter-\nwerden, daß bei der Untersuchung mittels des Sedi-        suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der\nmentierverfahrens (Anlage 6) mindestens 1,2 0/o           Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen\nKnochenschrot nachweisbar sind, wobei etwa die\nim Inland - Beilage 1 zur Verordnung über die\nHälfte der Knochenteilchen eine Korngröße von\nDurchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. No-\nmindestens 4 mm aufweisen muß.\nvember 1940 (Reichsministerialblatt S. 289), zuletzt\n(2) Anstelle der Vermengung mit Knochenschrot         geändert durch die Verordnung vom 27. Dezember\nist das Unbrauchbarmachen des zerkleinerten Flei-         1968 (Bundesgesetzbl. I 1969 S. 6), werden wie folgt\nsches zum Genuß für Menschen durch Vermengen              geändert:\nmit Fischmehl oder durch Färbung zulässig, wenn\n1. In § 48 Abs. 2 werden die Worte „nach den §§ 55,\nsichergestellt ist, daß der Fischmehlzusatz oder die\n56 und 59 Entscheidungen ZL. treffen\" ersetzt\nFärbung in dem Fertigerzeugnis eindeutig wahr-\ndurch die Worte „ zu entscheiden\".\nnehmbar ist.\n2. Die §§ 55 bis 57 werden aufgehoben.\n(3) Durch Erhitzen des zum Genuß für Menschen\nunbrauchbar gemachten Fleisches in luftdicht ver-         3. § 61 wird wie folgt geändert:\nschlossenen Behältnissen sind vorhandene Keime                 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nabzutöten.                                                        „ Untaugliches Fleisch darf mit Genehmigung\n(4) Beim Erhitzen nach Absatz 3 sind bei jeder                der für den Abgabeort zuständigen Behörde\nKochung Temperatur und Erhitzungsdauer zu mes-                    zur Verwendung als Futter für Tiere, jedoch\nsen und zu registrieren. Die Diagramme sind mit                   nicht für Schweine oder Geflügel, an zuver-\nlaufenden Nummern und der Angabe des Tages und                    lässige Personen abgegeben werden, die im\nMonates der Kochung zu versehen und ein Jahr                      Besitz einer Erlaubnis der zuständigen Be-\naufzubewahren.                                                    hörde ihres Wohnortes zum Bezug untaug-\nlichen Fleisches für Futterzwecke sind.\"\n(5) Zum Nachweis der Abtötung im Fleisch vor-\nhandener Keime sind monatlich mindestens zwei                  b) Absatz 2 wird gestrichen.\nBehältnisse von verschiedenen Kochungen bei\n+ 37° C für die Dauer von 7 Tagen zu bebrüten                                        § 15\nund danach bakteriologisch zu untersuchen. Nach                                  Berlin-Klausel\nAbschluß der bakteriologischen Untersuchung ist\naußerdem eine Untersuchung auf Knochenschrot                  Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 6 durchzuführen. Im         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nFalle des Absatzes 2 ist die Unbrauchbarmachung           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\ndes Fleisches zu prüfen. Der Nachweis der Abtötung        setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\nvorhandener Keime ist gegeben, wenn durch die             15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) auch\nBebrütung die Haltbarkeit gewährleistet ist und           im Land Berlin.\nlebende Keime nicht festgestellt werden.                                              § 16\nInkrafttreten\n§ 12\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nKenntlichmachung                      kündung in Kraft.\nDie Kenntlichmachung von Packungen oder Be-                (2) Für Verarbeitungsbetriebe und Abgabestellen\nhältnissen, in denen bedingt taugliches oder minder-      bedarf es, sofern sie am 15. September 1969 bereits","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1970                       1181\nbestanden haben, des Erfordernisses einer Zulas-        haben, noch bis zum Ablauf von einem Jahr nach\nsung nach § 2 erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser   Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer bisher\nVerordnung.                                             zulässigen Kenntlichmachung in den Verkehr ge-\nbracht werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9\n(3) Für Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-       Abs. 4 des Gesetzes.\ngung bedarf es, sofern sie am 15. September 1969\nbestanden haben, des Erfordernisses einer Zulassung        (5) Sofern bedingt taugliches, zum Genuß für\nnach § 2 erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieser    Menschen brauchbar gemachtes oder minderwertiges\nVerordnung.                                             Fleisch nicht in Packungen oder Behältnissen ab-\ngegeben wird, darf dieses Fleisch von Verarbei-\n(4) Packungen oder Behi:iltnisse, in denen bedingt   tungsbetrieben, sofern sie am 15. September 1969\ntaugliches, zum Genuß für Menschen brauchbar ge-        bereits bestanden haben, über Abgabestellen und\nmachtes Fleisch oder minderwertiges Fleisch ab-         von Abgabestellen, sofern sie am 15. September 1969\ngegeben wird, können von Verarbeitungsbetrieben,        bereits bestanden haben, noch bis zum Ablauf von\nsofern sie am 15. September 1969 bereits bestanden      einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nhaben, über Abgabestellen und von Abgabestellen,        mit einer bisher zulässigen Kenntlichmachung in den\nsofern sie am 15. September 1969 bereits bestanden      Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 30. Juli 1970\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nHeinz Westphal","1182                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2)\nMindestanforderungen\nan den Transport bedingt tauglichen\nund minderwertigen Fleisches\n1. Frisches bedingt taugliches und frisches minder-          dem, falls sie sich nicht in Verpackungen oder\nwertiges Fleisch muß unter hygienischen Bedin-           korrosionsfesten Behältern befinden. Die Ver-\ngungen in allseitig geschlossenen und flüssig-          packungen müssen fett- und wasserundurchlässig\nkeitsdichten Transporträumen befördert werden;           sein.\ndies gilt nicht für das Be- und Entladen und für\n5. Personen dürfen im Transportraum nicht gleich-\ndas Befördern des Fleisches innerhalb des Be-\ntriebes.                                                zeitig mit Fleisch befördert werden. Fleisch darf\nnicht mit anderen Stoffen in demselben Trans-\n2. Während der Beförderung dürfen die in § 1 Abs. 1          portraum befördert werden. Satz 1 und Satz 2\nvorgeschriebenen Temperaturen nicht über-                gelten nicht für den Transport von Fleisch in\nschritten werden.                                       luftdicht verschlossenen Behältnissen.\n3. Ganze Tierkörper, Tierkörperhälften und -viertel      6. Personen, die bedingt taugliches, zum Genuß für\nsind, mit Ausnahme von gefrorenem Fleisch in            Menschen nicht brauchbar gemachtes Fleisch bei\nhygienisch einwandfreier Verpackung, in Trans-          der Beförderung in Transporträumen behandeln,\nportmitteln, die von Verarbeitungsbetrieben oder        haben nach jeder Unterbrechung und nach Be-\nAbgabestellen benutzt oder auf Veranlassung             endigung dieser Tätigkeit die Hände und Arme\ndieser Betriebe benutzt werden, stets hängend zu        gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.\nbefördern.\n7. Transporträume sowie Unterlagen, Verpackungen\n4. Weitergehend als in Hälften oder Viertel zerleg-         und Behälter sind nach jeder Benutzung gründ-\ntes frisches Fleisch sowie frische Nebenprodukte        lich zu reinigen u:1.d zu desinfizieren. Verpak-\nder Schlachtung sind entweder hängend oder auf          kungsmittel, die nicht mehr zu verwenden sind,\nhygienisch einwandfreien Unterlagen zu betör-           sind unschädlich zu beseitigen.\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2)\nAbschnitt A                             geeignet und sachgerecht ausgestattet sein. Der\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)                       Lagerraum muß über Anlagen verfügen, die\neine Kühlung nach § 1 Abs. 1 gewährleisten.\nlMindestanforderungen\nDer Zerlegungsraum muß mit einer Anlage aus-\nan Verarbeitungsbetriebe\ngestattet sein, durch welche die Raumtemperatur\nständig unter + 10° C gehalten werden kann.\nVerarbeitungsbetriebe müssen in massiver Bau-                 In dem Raum für die Erhitzung müssen die Er-\nweise errichtet sein und mindestens über folgendes            hitzungseinrichtungen, in denen Fleisch nach § 6\nverfügen:                                                     Abs. 1 Nr. 1 und 3 erhitzt wird, mit Registrier-\n1. Eine ausreichende Unterteilung zwischen dem              thermometern versehen sein;\nreinen und unreinen Teil; als unreiner Teil          3. sofern die entsprechenden Arbeiten verrichtet\ngelten mit allen Geräten und Einrichtungen die           werden, zusätzlich:\nRäume, in denen bedingt taugliches, noch nicht           a) einen Raum für die Lagerung von Pökel-\nzum Genuß für Menschen brauchbar gemachtes                   fleisch mit einer Anlage, durch welche die\nFleisch behandelt wird;                                      Temperatur ständig unter + 10° C gehalten\nwerden kann;\n2. je einen Raum für die Annahme, Lagerung, Zer-\nlegung, Weiterverarbeitung und Erhitzung des             b) einen Raum zum Reinigen, Wässern, Ein-\nFleisches, einen kühlbaren Raum für die Lage-                weichen und anderem Behandeln von Natur-\nrung von nicht haltbaren Fertigerzeugnissen                  därmen;\nsowie einen Raum für die Verpackung und Ab-          4. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten\nsendung. Die Räume müssen ausreichend groß,              sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1970                         1183\nunmittelbaren Zugung zu den Arbeitsräumen                                Abschnitt B\nhaben und in deren Nähe sich Waschgelegen-                           (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)\nheiten befinden. Die Waschgelegenheiten müssen          Mindestanforderungen an Abgabestellen\nmit fließendem kaltem und warmem Wasser,\nReinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur\nKapitel I\neinmal zu benutzenden Handtüchern ausgestat-\ntet sein;                                                          Ortsfeste Abgabestellen\nfür brauchbar gemachtes Fleisch\n5. einen ausreichend eingerichteten abschließbaren              und frisches minderwertiges Fleisch\nRaum, der nur dem tierürztlichen Dienst zur        Ortsfeste Abgabestellen, die bedingt taugliches,\nVerfügung steht;                                   brauchbar gemachtes Fleisch sowie den gleichen\nBehandlungsverfahren unterworfenes minderwerti-\n6. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame         ges Fleisch und frisches minderwertiges Fleisch ab-\nDurchführung der vorgeschriebenen tierärztlichen   geben wollen, müssen mindestens über folgendes\nUntersuchung und Uberwuchung gestatten;            verfügen:\n1. Einen deutlich sichtbaren Hinweis an der Vorder-\n7. eine natürliche oder künstliche, Farben nicht         front: ,,Freibankerzeugnisse\" mit einer Buchsta-\nverändernde Beleuchtung, die den Erfordernis-         benhöhe von mindestens 20 cm, im Abgaberaum\nsen der tierärztlichen Untersuchung entspricht;       an einer in die Augen fallenden Stelle den\ngleichen Hinweis mit einer Buchstabengröße von\n8. für die Aufnahme von Fleisch oder Fleisch-            mindestens 10 cm;\nabfällen, die beim Zerlegen anfallen und nicht     2. eine ausreichend große Kühleinrichtung für die\nzum Genuß für Menschen bestimmt sind, beson-          Aufbewahrung des Fleisches;\ndere, wasserdichte, korrosionsfeste, leicht desin-\nfizierbare, dauerhaft gekennzeichnete Behälter     3. einen Abgaberaum (Verkaufsraum);\nmit dicht schließenden Deckeln, die so beschaffen\n4. zusätzlich einen Raum für das Zerlegen des\nsein müssen, daß eine unbefugte Entnahme ver-\nfrischen minderwertigen Fleisches, der den An-\nhindert wird. Sofern dieses Fleisch und diese         forderungen des Abschnittes A Nr. 10 entspricht,\nAbfälle nicht am Ende jeden Arbeitstages ent-         sofern die entsprechenden Arbeiten verrichtet\nfernt werden oder die anfallende Menge es\nwerden;\nerforderlich macht, muß ein abschließbarer, kühl-\nbarer Raum vorhanden sein;                         5. einen besonderen Zerlegungsraum in Abgabe-\nstellen, die frisches minderwertiges Fleisch zer-\n9. Anlagen zur Wasserversorgung, die zur Behand-         legt an andere Abgabestellen, Gast-, Schank-\nlung des Fleisches und zur Reinigung in aus-          und Speisewirtschaften oder Einrichtungen zur\nreichender Menge kaltes und heißes Wasser             Gemeinschaftsverpflegung abgeben (zentrale Ab-\nausschließlich von Trinkwasserqualität liefern;       gabestellen). Für diesen Zerlegungsraum gelten\ndie Vorschriften des Abschnittes A Nr. 2 Satz 4\nund Nr. 10 mit der Maßgabe, daß zusätzlich ein\n10. in den Räumen, in denen Fleisch be- und verar-        geeigneter und ausreichend großer Kühlraum\nbeitet wird, ausreichende, nahe bei den Arbeits-      vorhanden sein muß. Beide Räume dürfen nur\nplätzen liegende Einrichtungen zur Reinigung          dem Behandeln von frischem minderwertigem\nund Desinfektion der Hände, der Einrichtungs-         Fleisch dienen und dürfen insbesondere nicht mit\ngegenstände und Arbeitsgeräte. Die Hähne              Räumen und Einrichtungen, in denen bedingt\ndürfen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht          taugliches Fleisch behandelt wird, in unmittel-\nvon Hand betätigt werden können.                      barer Verbindung stehen. Die Raumtemperatur\ndes Zerlegungsraumes darf während der Benut-\nDiese Einrichtungen müssen mit fließendem kal-        zung + 10° C nicht überschreiten;\ntem und warmem Wasser, Reinigungs- und\n6. Waschgelegenheiten, für die die Vorschriften des\nDesinfektionsmitteln sowie nur einmal zu be-\nAbschnittes A Nr. 4 Satz 2 sinngemäß gelten.\nnutzenden Handtüchern ausgestattet sein. Das\nWasser für die Reinigung der Geräte muß eine\nTemperatur von mindestens + 82° C haben;                                   Kapitel II\nBewegliche Abgabestellen\n11. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die                    für brauchbar gemachtes Fleisch\nden hygienischen Anforderungen entspricht;\nBewegliche Abgabestellen (Verkaufswagen oder\nVerkaufsanhänger) dürfen brauchbar gemachtes\n12. geeignete Einrichtungen zum Schutze gegen\nFleisch sowie einem entsprechenden Behandlungs-\nUngeziefer und, soweit erforderlich, Einrichtun-\nverfahren unterworfenes minderwertiges Fleisch nur\ngen zur Entnebelung;\nauf Wochenmärkten und in Markthallen abgeben\nund müssen mindestens über folgendes verfügen:\n13. Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren\nder Fahrzeuge, mit denen frisches Fleisch an-      1. Einen Abgaberaum, der von festen, hellen,\ngeliefert wird.                                       glatten und abwaschfesten Wänden, Böden und","1184                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nDecken umschlossen isl und nur im oberen Teil                                 Abschnitt C\nder Vorderseite für die Abgabe des brauchbar                             (zu§ 2 Abs. 2 Nr. 3)\ngemuchten f,Jeisches offen sein darf;\nGast-, Schank- und Speisewirtschaften\n2. einen von der Kctuferseite deutlich sichtbaren                          sowie Einrichtungen\nHinweis „Freibankerzeugnisse\" mit einer Buch-                    zur Gemeinschaftsverpflegung\nstabenhöhe von mindestens lO cm;\n3. Waschgelegenheit mit fließendem Wasser, Reini-         In Gast-, Schank- und Speisewirtschaften sowie Ein-\ngungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal       richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ist in den\nzu benutzenden Handtüchern.                            Gasträumen an einer in die Augen fallenden Stelle\nmit einer Buchstabenhöhe von mindestens 10 cm\nKapitel III                        der deutlich lesbare Hinweis anzubringen, daß Frei-\nOrtsfeste Abgabestellen, in denen              bankfleisch abgegeben wird; bei Gast-, Schank- und\nbedingt taugliches Hcisd1 brauchbar gemacht wird          Speisewirtschaften ist außerdem an der Vorderfront\nder gleiche Hinweis mit einer Buchstabengröße von\nOrtsfeste Abgabestellen, in denen bedingt taug-           mindestens 20 cm anzubringen.\nliches Fleisch brauchbar gemacht werden soll, müssen\ndie Anforderungen des Abschnittes A und des Ab-           Gast-, Schank- und Speisewirtschaften sowie Ein-\nschnittes B Kapitel I erfüllen mit der Maßgabe, daß       richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung müssen\ndie Rctume und Einrichtungen, in denen bedingt            mindestens über eine ausreichend große Kühlein-\ntaugliches, noch nicht brauchbar gemachtes Fleisch        richtung für die Aufbewahrung von bedingt taug-\nbehandelt. wird, mit den Rctumen der Abgabestelle         lichem, zum Genuß für Menschen brauchbar gemach-\nnicht in unmittelbarer Verbindung stehen dürfen.          tem Fleisch und frischem minderwertigem Fleisch\nDie zustündi~Jc Behörde kann im Einzelfall Aus-           verfügen. Bedingt taugliches, zum Genuß für Men-\nnahmen von den Mindestanforderungen des Ab-               schen brauchbar gemachtes sowie minderwertiges\nschnittes A zulassen, wenn dadurch keine nach-            Fleisch muß getrennt von anderem Fleisch auf-\nteilige Beeinflussung des Fleisches zu befürchten ist.    bewahrt werden.\nAnlage 3\n(zu § 5)\nVorschriften\nüber die hygienische Behandlung von bedingt\ntauglichem und minderwertigem Fleisch in\nVerarbeitungsbetrieben und Abgabestellen\nI. Behandlung in Verarbeitungsbetrieben          3. Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu\nbenutzen; zur Speisung von Dampfgeneratoren\nFür die Behandlung bedingt tauglichen und minder-\nsowie zur Kühlung von Kühlmaschinen darf von\nwertigen Fleisches in den Verarbeitungsbetrieben\ndieser Vorschrift abgewichen werden.\ngilt folgendes:\n4. In Räumen, in denen Fleisch zerlegt oder gepö-\n1. Das Personal hat helle, leicht zu reinigende Ar-          kelt wird, darf die Raumtemperatur während der\nbeitskleidung mit Kopfbedeckung zu tragen. Per-           Benutzung + 10° C nicht überschreiten.\nsonen, die bedingt taugliches, zum Genuß für\n5. Im unreinen Teil sind die Einrichtungsgegen-\nMenschen nicht brnuchbar gemachtes Fleisch be-\nstände und Arbeitsgeräte mehrmals im Laufe so-\nhandeln, dürfen anderes Fleisch nur behandeln,\nwie am Ende jeden Arbeitstages und bei Ver-\nwenn sie zu vor 1ldnde und Arme gründlich ge-\nunreinigung - insbesondere mit Krankheitserre-\nreinigt und desinfiziert und die beim Behandeln\ngern - vor ihrer Wiederverwendung gründlich\ndes nicht brauch bar gemachten Fleisches benutzte\nzu reinigen und zu desinfizieren. Die Räume sind\nArbeitskleidung gewechselt haben. Personen,\nim erforderlichen Umfange, Be- und Verarbei-\ndie einen Verband an den Händen tragen, mit\ntungsräume am Tage der Benutzung mindestens\nAusnahme eines wasserundurchlässigen Verban-\nnach Betriebsschluß gründlich zu reinigen und zu\ndes zum Schutze einer nicht eiternden Wunde,\ndesinfizieren.\ndürfen beim Behandeln des Fleisches nicht tätig\nsein.                                                               II. Behandlung in Abgabestellen\n2. Das Personal hat die Hände nach jeder Reini-                             für brauchbar gemachtes\nund frisches minderwertiges Fleisch\ngung auch zu desinfizieren. Die im unreinen Teil\nbenutzte Arbeitskleidung darf ohne Desinfektion        Abschnitt I Nr. 1 und Nr. 3 erster Halbsatz gelten\nnicM aus dem Betrieb entfernt werden.                  entsprechend.","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1970                         1185\nAnlage 4\n(zu § 9 Abs. 1)\nMindestanforderungen an Betriebe,\ndie Tiernahrung herstellen\nBetriebe, die Tiernahrung herstellen, müssen in        4. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durm-\nmassiver Bauart errichtet sein und mindestens über        fühnmg der vorgeschriebenen tierärztlimen\nfolgendes verfügen:                                       Untersuchung und Uberwachung gestatten;\n1. Eine ausreichende Unterteilung zwischen dem         5. Erhitzungseinrichtungen mit Registrierthermo-\nreinen und dem unreinen Teil; als unreiner Teil        metern;\ngelten mit allen Geräten und Einrichtungen die      6. eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes\nRäume, in denen das bedingt taugliche Fleisch          Wasser liefert;\nnoch nicht durch Erhitzen in luftdicht verschlosse-\n7. Einrimtungen zur Reinigung und Desinfektion der\nnen Behältnissen behandelt ist;\nHände, Einrimtungsgegenstände und Arbeits-\n2. ausreichend große geeignete und sachgerecht aus-       geräte;\ngestattete Räume und Einrimtungen für die An-\nnahme, Zerlegung, Erhitzung und sonstige Wei-       8. Einrimtungen zum Reinigen und Desinfizieren\nder Fahrzeuge, mit denen frismes Fleism ange-\nterverarbeitung, ferner für die Lagerung und\nliefert wird.\nVersendung von Fleism;\n3. einen ausreimend ausgestatteten versmlossenen\nRaum, der nur dem tierärztlimen Dienst zur Ver-\nfügung steht;\nAnlage 5\n(zu§ 10)\nVorsdlriften\nüber die hygienisdle Behandlung von bedingt\ntauglidlem und minderwertigem Fleisdl\nin Betrieben, die Tiernahrung herstellen\nFür das Behandeln des Fleismes in Betrieben, die       3. Lebende Tiere sind von den Arbeitsräumen fern-\nTiernahrung herstellen, sowie für den Transport           zuhalten. Ungeziefer ist regelmäßig zu bekämp-\ndieses Fleismes gilt folgendes:                           fen.\n1. Räume, Einrimtungsgegenstände und Arbeits-          4. Das als Tiernahrung bestimmte Fleism einsmließ-\ngeräte, die bei der Behandlung des Fleismes ver-       lim der Nebenprodukte ist bis zur Verarbeitung\nwendet werden, sind in sauberem und einwand-           gekühlt zu lagern.\nfreiem Zustand zu halten und bei Benutzung in\n5. Für den Antransport des zur Tiernahrung be-\nerforderlimem Umfang zu reinigen und zu des-\ninfizieren.                                            stimmten Fleismes dürfen nur flüssigkeitsdimte\nTransportmittel verwendet werden. Die Trans-\n2. Das Personal, daß im unreinen Teil besmäftigt          portmittel müssen so besmaffen sein, daß sie sim\nist, hat leimt zu reinigende Arbeitskleidung zu        leimt reinigen und desinfizieren lassen. Einge-\ntragen. Es darf ohne Reinigung und Desinfektion        weide sind stets in leicht zu reinigenden Behäl-\nder Hände und ohne Wemsel der Arbeitsklei-\ntern zu befördern.\ndung nimt im reinen Teil besmäftigt werden.\nDie im unreinen Teil benutzte Arbeitsklei lung      6. Die zur Fleismbeförderung benutzten Transport-\ndarf ohne vorherige Desinfektion nicht aus dem         räume sind nach dem Entladen zu reinigen und\nBetrieb entfernt werden.                               zu desinfizieren.","1186                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 6\n(zu §§ 8 und 13)\nUberwadlung der zugelassenen Betriebe sowie\nder Lagerung und des Transportes bedingt\ntauglidlen und minderwertigen Fleisdles\n1. Die nach§ 2 zugelassenen Verarbeitungsbetriebe,        Abgabestellen mit Transportmitteln, die nicht\nAbgabestellen, Gast-, Schank- und Speisewirt-          von diesen zur Verfügung gestellt werden, ist in\nschaften sowie Einrichtungen zur Gemeinschafts-        jedem Einzelfall zu überwachen.\nverpflegung sind mindestens monatlich einmal\n5. Die nach § 9 Abs. 1 zugelassenen Betriebe, die\nzu überprüfen.\nTiernahrung herstellen, sind mindestens monat-\nlich einmal zu überprüfen. Dabei sind Proben\n2. In Verarbeitungsbetrieben und Abgabestellen, in        amtlich zu entnehmen und der amtlichen Unter-\ndenen bedingt taugliches Fleisch brauchbar ge-         suchungsstelle zu übersenden.\nmacht wird, ist das angelieferte Fleisch minde-\nstens wöchentlich einmal auf seine einwandfreie     6. Die Untersuchungsstellen haben zur Unter-\nBeschaffenheit zu überprüfen. Außerdem ist die         suchung auf Knochenschrot folgendes Verfahren\nEinhaltung der. Mindestanforderungen der An-           anzuwenden:\nlage 1 sowie der vorgeschriebenen Erhitzungs-          Das unbrauchbar gemachte Fleisch ist in kochen-\ntemperaturen an Hand der Aufzeichnungen und            dem Wasser durch Rühren in Einzelbestandteile\nDiagramme zu überprüfen.                               aufzulösen und 10 Minuten zu kochen. Nach Ab-\nnehmen des Kochgefäßes von der Kochstelle muß\nVon den nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 behandel-\nsich der Inhalt 5 Minuten absetzen. Die überste-\nten Erzeugnissen ist mindestens monatlich ein-\nhende Kochbrühe ist vorsichtig abzugießen und\nmal, von den nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 behandelten\nder Rest wieder mit Wasser aufzufüllen. Kochen,\nErzeugnissen ist mindestens wöchentlich einmal\nSedimentieren und Abgießen sind noch zweimal\neine Probe amtlich zu e!l.tnehmen und der zu-\nzu wiederholen, anschließend ist die Flüssigkeit\nständigen amtlichen Untersuchungsstelle zur Prü-\nabzufiltrieren. Der Filterrückstand ist dann löffel-\nfung einzusenden.\nweise in ein mit gesättigter Magnesiumsulfat-\nLösung gefülltes Kelchglas zu geben und zu zer-\n3. Für besondere Zerlegungsräume in zentralen             teilen. Die an der Oberfläche schwimmenden\nAbgabestellen (Anlage 2 Abschnitt B Kapitel I          Teilchen sind mit einem Kaffeesieb abzunehmen.\nNr. 5), in denen minderwertiges Fleisch zur Ab-        Die im Kelchglas überstehende Magnesiumsulfat-\ngabe in frischem Zustand zerlegt wird, gilt die        Lösung ist abzugießen, das Sediment in Wasser\nVorschrift der Nummer 2 Satz 1 entsprechend.           auszuwaschen (zu entsalzen), abzufiltrieren und\nbei + 105° C bis zur Gewichtskonstanz zu trock-\n4. Die Lagerung des bedingt tauglichen und minder-        nen und zu wiegen. Zur Herstellung der gesättig-\nwertigen Fleisches außerhalb der in Nummer 1           ten Magnesiumsulfat-Lösung sind 1 080 Gramm\ngenannten Betriebe und Einrichtungen und des-          Magnesiumsulfat (MgS04 • H20; Bittersalz) in\nsen Transport zu Verarbeitungsbetrieben und            einem Liter Wasser zu lösen."]}