{"id":"bgbl1-1970-77-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":77,"date":"1970-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/77#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_77.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes","law_date":"1970-08-05T00:00:00Z","page":1177,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1171\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1970                       Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1970                                                                                                                 Nr. 77\nTag                                                                           In h a 1 t                                                                                      Seite\n5. 8. 70 Gesetz zur Änderun!J des Absatzfondsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1177\n]0. 7. 70 Verordnung über bedingt lauglid1es und minderwertiges Fleisch (Freibankfleisch-Verordnung\nFFI'V --) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1178\nBundes1Jc•.setzbl. lll 7H32-l-1\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Duropüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1187\nGesetz\nzur Änderung des Absatzfondsgesetzes\nVom 5. August 1970\nDer Bundcstc1g hdl            das      folgende              Cesctz           be-                                                      Artikel 2\nschlossen:                                                                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtik<~l                                                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 10    Abs. 9 Salz 4 erster Halbsatz des Absatz-                                          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nfondsgesetzes vom 26. Juni 1969 (Bundesgcsetzbl. I\nS. 635) erhält folgende Fassung:\n„Der Betriebsinhaber kann sich die Beiträge von                                                                                           Artikel 3\nseinem Lieferanten, im Falle des Absatzes 8 Buch-                                                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nstabe k von seinem Abnehmer, erstatten lassen;\".                                              in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBcmn, d(m 5. August 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}