{"id":"bgbl1-1970-76-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":76,"date":"1970-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/76#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-76-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_76.pdf#page=2","order":2,"title":"Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen","law_date":"1970-07-31T00:00:00Z","page":1162,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1162                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nKostenordnung\nfür die Prüfung überwachungsbedüritiger Anlagen\nVom 31. Juli 1970\nAuf Grund des § 24 Abs. l der Gewerbeordnung                                     § 3\nin der Fassung des Artikels 13 Nr. 1 des Kosten-             Vom Gebührenschuldner werden nur folgende\nermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970        Auslagen erhoben:\n(Bundesgesetzbl. I S. 805) verordnet die Bundesregie-\n1. die zu entrichtende Mehrwertsteuer,\nnmg mit Zustimmung des Bundesrates:\n2. die bei Prüfungen außerhalb der Dienststelle den\nSachverständigen zu gewährende Vergütung\n(Reisekostenvergütung, Auslagenersatz).\n§ 1\nVon der Erhebung der Auslagen kann abgesehen\nDie t:echn ischen Uberwachungsorganisationen (§ 24 c   werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem\nAbs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung) erheben Gebüh-          angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Aus-\nren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung         lagen steht.\nfür die vorgeschriebenen oder behördlich angeord-                                   § 4\nneten Prüfungen folgender überwachungsbedürftiger\nDiese Verordnung gilt nach 14 des Dritten Uber-\nAnlagen im Sinne des § 24 der Gewerbeordnung:\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz:..\n1. Dampfkesselanlagen,                                   blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\n2. ortsbewegliche Druckgasbehälter, Füllanlagen für      Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nDruck.gase,                                           ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\nauch im Land Berlin.\n3. Aufzugsanlagen,\n§ 5\n4. Acetylenanlagen,\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\n5. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde-           1970 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\nrung brennbarer Flüssigkeiten,                         die Gebühren für die Prüfung der überwachungs-\n6. elektrische    Anlagen   in  explosionsgefährdeten    bedürftigen Anlagen vom 15. April 1964 (Bundes-\nRäumen.                                                anzeiger Nr. 75 vom 21. April 1964), geändert durch\ndie Erste Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über die Gebühren für die Prüfung der\n§ 2\nüberwachungsbedürftigen Anlagen vom 23. Dezem-\nVorschriften über die persönliche Gebührenfrei-       ber 1966 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 28. Dezember\nheit sind nicht anzuwenden.                               1966), außer Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","Nr. 76    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1970                       1163\nAnhang I\nGebühren\nfür die Prüfung von Dampfkesselanlagen\nPür die Prülung von Dc1mpfkc!sselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nl.        Hochdruckdampfkessel nach§ 4 Abs. 1 DampfkV\n1.1.     Bc,messungsgrundlage\n1.1.1.    Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Hochdruckdampfkesseln ist die\nJahresgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 1.7.\nDie Jdhresgebühr besteht aus\na) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,\nb) dem Zuschlc1g für Abgas-Wasservorwärmer nach Nummer 1.1.3,\nc) dem Zuschlag für besondere Feuerungen nach Nummer 1.1.4,\ncl) dem Zuschlag bei Verzicht. auf die ständige Beaufsichtigung nach Nummer 1.1.5,\ne) dem Zuschlc1g für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Num-\nm(~r 1.l .6.\n1.1.2.   Die Grund~Jebüh r wird berechnet\na) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m 2 (Nummer\n1.1.7) und beträgt je Dampfkessel\nbis    100 m 2 Heizfläche in DM:                           2,0 ·H + 75\nüber 100 bis 500 m 2 Heizfläche in DM:                                  0,8 ·H + 195\nüber 500 bis 3 000 m 2 Heizfläche in DM:                                0,7 ·H + 245\nüber 3 000 m 2 Heizfläche              in DM:                          0,63·H + 455,\nb) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen\nLeistung N in kW und beträgt in DM:                                    0,1 ·N    +  75.\n1.1.3.   Bei Abgas-Wasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperr-\nbar sind, beträgt der Zuschlag                                                   100,- DM.\n1.1.4.   Bei Dampfkesseln, die mit automatischer 01-, Gas-, Späne- oder Staub-\nfeuerung oder ähnlichen Einrichtungen ausgerüstet sind, beträgt der Zu-\nschlag                                                                            30,- DM.\n1.1.5.   Bei Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet\nwird, beträgt der Zuschlag für die Prüfung der besonderen Einrichtungen           50,- DM.\n1.1.6.   Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, be-\nträgt der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß mit einem Rauminhalt\nbis     400 Liter                                            50,-  DM\nüber 400 Liter bis 2 000 Liter                                                    73,-  DM\nüber 2 000 Liter bis 5 000 Liter                                                104,-  DM\nüber 5 000 Liter bis 10 000 Liter                                                150,-  DM\nund je weiter angefangene 10 000 Liter zusätzlich                                 12,50 DM.\nBesitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Druckausdehnungsgefäß, so ist bei\nder Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß durch die Zahl\nder Heißwassererzeuger zu teilen.\n1.1.7.   Berechnung der Heizfläche.\n1.1.7.1. Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgas-\nberührte Oberfläche des gesamten Kesselkörpers einschließlich der Uberhitzer und\nZwischenüberhitzer.\n1.1.7.2. Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m 2 die Fläche\nH = n · l·da · n\nEs bedeuten\nn Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zu-\ngrunde gelegt werden darf:\nb\n2 · da","1164                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nmittlere beheizte Länge der Rohre in m\nda Rohraußendurchmesser in m\nb Breite der Rohrwand in m.\nEine Bestiftung der Rohre bleibt unberücksichtigt, das gleiche gilt für radial aufgesetzte\nRippen.\n1.1.7.3. Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-\nPlatten, Zündgürtel, Zyklone), gilt als Heizfläche in m 2 die Fläche\nda\nH=   ,\nn  · l · -\n2\n- · n\nwobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.\n1.1.7.4. Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche\nin m 2 die Fläche\nH = n · 1 · [(-n ·-\n2\nda) +  (t -  da) ]\nwobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.\n1.2.     Vo rp rüfun g\n1.2.l.   Für die Prüfung der Antragsunterlagen und der Konstruktionsunterlagen sowie für die\nBerechnung der Festigkeit wird insgesamt erhoben\na) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m 2 das Doppelte der der Heizfläche\nentsprechenden Jahresgebühr,\nb) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m 2 bis 450 m 2 das Doppelte der\neiner Heizfläche von 100 m 2 entsprechenden Jahresgebühr,\nc) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 450 m 2 die der Heizfläche entspre-\nchende Jahresgebühr,\nwobei der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.\n1.2.2.   Werden die Unterlagen für eine Dampfkesselanlage mit mehreren Dampfkesseln gleicher\nBauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für\neinen Dampfkessel erhoben.\n1.2.3.   Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen\ngleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder\nfür mehrere Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht,\nso wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.\n1.2.4.   Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu einer halben Jahresgebühr\nerhoben werden.\n1.3.      Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\n1.3.1.    Bauprüfung und Wasserdruckprüfung\nFür die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung\neine Jahresgebühr ohne die Zuschläge nach den Nummern 1.1.4 und 1.1.5 erhoben.\n1.3.2.    Abnahmeprüfung\n1.3.2.1. Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand wird je Dampf-\nkessel und je Prüfung 60 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 75,- DM erhoben.\n1.3.2.2.  Wenn eine Prüfung im kalten Zustand entfallen kann, wird für die Prüfung im Betriebs-\nzustand eine Jahresgebühr erhoben.\n1.3.2.3. Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine befristete Betriebserlaubnis nach\n§ 11 Abs. 2 DampfkV erteilt ist, kann b~s zu einer Jahresgebühr erhoben werden.\n1.3.2.4. Für eine eingeschränkte Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teil-\nabnahmeprüfung), kann bis zu einer halben Jahresgebühr erhoben werden.\n1.4.      Wiederkehrende Prüfungen\nl.4.1.   Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprü-\nfung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von\nder Art und Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu er-","Nr. 76  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1970                      1165\n}wben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen technischen\nUberwachungsorganisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres angezeigt\nworden ist.\n1.4,'.2.  In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung fällig wird, wird für die wieder-\nkehrend.e Prüfung keine Jahresgebühr erhoben.\n1.4.3.    Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als\nErgänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung\ndurchgeführt werden, so kann dafür bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch\n75,--- DM erhoben werden.\nl.5.      Prüfung vor ·wiederinbetriebnahme\n1.5.1.   Sind bei einem vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel Prüfungen entfallen,\nso wird für jede nachgeholte Prüfung 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch\n75,-- DM erhoben.\n1.5.2.   War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für\njede Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) 70 v. H.\neiner Jahresgebühr, mindestens jedoch 75,- DM erhoben.\n1.6.      Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch\n75,---- DM erhoben.\n1.7.      Sonstige Prüfungen\nFür die in den Nummern 1.2 bis 1.6 nicht genannten Prüfungen werden die\nG(~bühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-\nversti-indigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                  32,- DM.\n2.        Niederdruckdampfkessel nach § 4 Abs. 2 DampfkV\n2.1.      Bemessungsgrundlage\n2.1.1.    Bemessun~rsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Niederdruckdampfkesseln sind\ndie Grundgebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für besondere Feuerungen nach\nNummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Num-\nmer 2.1.4.\n2.1.2.    Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei Heiß-\nwassererzeugern nach der Wärmeleistung Q in Gcal/h berechnet. Die Grundgebühr be-\nträgt je Niederdruckdampfkessel mit einer Dampfleistung bzw. Wärmeleistung\nbis  4   t/h        in DM:       28·D   +  50\nbzw. bis     2,4 Gcal/h     in DM:       46 · Q +  50\nüber 4   t/h        in DM:       14 · D + 106\nbzw. über    2,4 Gcal/h     in DM:       23 · Q + 106\n2.1.3.    Bei Dampfkesseln, die mit automatischer 01-, Gas-, Späne- oder Staub-\nfeuerung oder ähnlichen Einrichtungen ausgerüstet sind, beträgt der Zu-\nschlag                                                                        30,- DM.\n2.1.4.    Bei Heißwassererzeugern, diE! ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, wird der Zuschlag\nnach Nummer 1.1.6 berechnet.\n2.2.      Vorprüfung\n2.2.1.    Für die Prüfung der Antragsunterlagen und der Konstruktionsunterlagen sowie für die\nBerechnung der Festigkeit wird insgesamt das 1,4fache der Gebühr nach Nummer 2.1 er-\nhoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden entsprechende Anwendung.\n2.2.2.    Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu 70 v. H. der Gebühr nach\nNummer 2.1 erhoben werden.\n2.3.      Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\n2.3.1.    Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung\neine Gebühr nach Nummer 2.1 ohne den Zuschlag nach Nummer 2.13 erhoben.","1166                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2.3.2.  Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,4fache der Gebühr nach Nummer 2.1\nerhoben.\n2.3.3. Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine\nGebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.4.    Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n2.5.    Sonstige Prüfungen\nFür die in den Nummern 2.2 bis 2.4 nicht genannten Prüfungen werden die\nGebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-\nverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                      32,- DM.\n3.      Kleindampfkessel nach § 4 Abs. 3 DampfkV\n3.l.    Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Ände-\nrung\nFür die Vorprüfung, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Klein-\ndampfkesseln sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung\nund je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 80,- DM erhoben. Für\ndie Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 entsprechende Anwendung.\n3.2.    Sonstige Prüfungen\nFür die in der vorstehenden Nummer nicht genannten Prüfungen werden\ndie Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                  32,- DM.\n4.      Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu Ende geführt wurden\n4.1.    Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\ntreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wor-\nden, so kann bei wiederkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung\n70 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.4,\nbei allen übrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung\nund für ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Hochdruckdampfkesseln\nnc1ch Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Niederdruckdampfkesseln nach Nummer 2.3 oder 2.4\nund bei Kleindampfkesseln nach Nummer 3.1\n(~rhoben werden.\n4.2.    Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens\neine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht\nbegonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt;\nweitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n5.      Termin- und Reisezeitzuschläge\n5.1.    Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt\nwerden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n5.2.    Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 8,- DM\nfür jede vollendete Viertelstunde erhoben werden. Werden mehrere Prüfungen mitein-\nander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den Prüfungen erhoben werden, zu\ndenen der Sachverständige gesondert hin und zürück länger als eine Stunde reisen würde.\nFür diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag anteilig zu berechnen.","Nr. 76-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1970                      1167\nAnhang II\nGebühren\nfür die Prüfung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern\nund von Füllanlagen für Druckgase\nFür die Prüfung von orl.sbeweqlichen Druckgasbehältern und von Füllanlagen für Druckgase wer-\nden folgende Gebühren erhoben:\n1.       ErstmaJige Prüfung von Druckgasbehältern\nl.1.     Prüfunrr der Zeichnungsunterlagen\nPrüfung der Zeichnung auf Ubereinstimmung mit den Bestimmungen der\nDruckgasverordnung bei einem Behälterinhalt\nbis     1 000 Lilcr                                                          15,50  DM,\nüber l 000 Liter bis 5 000 Liter                                             22,-   DM,\nüber 5 000 Litf~r bis 10 000 Liter                                           30,-   DM,\nüber l O 000 Liter                                                           30,-   DM\nund zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter                       15,-   DM.\n1.2.     Werkstoff- und Bauprüfung\n1.2.1.   Für die Durchführun9 der Zugprobe, der Biegeprobe und Wanddickennach-\nmessung bei dem ersten Behälter werden                                       20,- DM\nerhoben.\n1.2.2.    Für jede wc~itere Prüfung nach Nummer 1.2.1, sofern diese an demselben\nTag und in demselben Betrieb vorgenommen wird, werden                         14,- DM\nerhoben.\n1.2.3.    Für einen zu wiederholenden Teil der Prüfung nach den Nummern 1.2.1\noder 1.2.2 werden                                                             14,- DM\nerhoben.\n1.2.4.    Für jede zusätzliche besondere Prüfung, z.B. Kerbschlagbiegeversuch oder\nHärteprüfung, werden je                                                       14,- DM\nerhoben.\n1.3.      Wasser druck versuch, äußere und innere Untersuchung, Prüfung des\nLeergewichts und des Rauminhalts\n1.3.1.   Für die Durchführung des Wasserdruckversuchs, der äußeren und der inneren Unter-\nsuchung sowie der Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts wird insgesamt eine\nGrundgebühr (Nummer 1.3.2) und unter den Voraussetzungen der Nummer 1.3.3 außerdem\neine Litergebühr, mindestens jedoch eine Gebühr nach Nummer 1.3.4 erhoben; bei der Be-\nrechnung der Gebühr darf die Höchstgebühr nach Nummer 1.3.5 nicht überschritten werden.\n1.3.2.  -Grundgebühr\nDie Grundgebühr gilt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter\nvon höchstens 1 000 Liter, jedoch für nicht mehr als 25 Behälter.\nDie Grundgebühr beträgt                                                      63,- DM.\n1.3.3.   Litergebühr\nBeträgt der Gesamtinhalt der geprüften Behälter mehr als 1 000 Liter, so\nwird zu der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) für die 1 000 Liter übersteigen-\nden Liter eine Litergebühr erhoben; werden mehr als 25 Behälter geprüft\nund beträgt der Gesamtinhalt von 25 dieser Behälter weniger als 1 000 Liter,\nso wird die Litergebühr für die Summe der Literinhalte des 26. und der\nweiteren Behälter erhoben.\nDie Litergebühr beträgt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter\nvon 5 000 Liter je Liter                                                      0,035 DM,\nfür jedes weitere Liter                                                       0,020 DM.\nWerden Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der Gebühren-\nberechnung mit dem Behälter größten Inhalts zu beginnen.\n1.3.4.   Mindestgebühr\nDie Mindestgebühr besteht aus der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) und\neirn\"m Zuschlag für jeden geprüften Behälter von                              0,72 DM.","1168                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n1.3.5. 1-fochstgebühr je Behälter\nDie Höchstgebühr für jeden Behälter beträgt                                   185,- DM.\nWerden mehrere Behälter geprüft, so sind die sich nach den Nummern 1.3;2\nund l .3.3 ergebenden Gebühren auf jeden Behälter entsprechend seinem\nLilcrinhalt aufzuteilen. Ubersteigt dabei der auf einen Behälter entfallende\nAnteil die Höchstgebühr, so ist an Stelle dieses Anteils nur die Höchst-\ngebühr zu erheben.\n1.3.6. Berechnungsweise bei mehrtägigen Prüfungen sowie bei Wechsel des Prüfungsortes.\nDie Gebühren nach den Nummern 1.3.2 bis 1.3.5 werden für jeden Prüftag und bei jedem\nWt~chscl des Prüfungsortes von neuem erhoben.\n2.     Wiederkehrende Prüfungen von Druckgasbehältern\nFür die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgasbehältern {Durchführung des Wasser-\ndruckversuches, der äußeren und inneren Untersuchung sowie der Gewichtsfeststellung)\nwerden die Gebühren nach Nummer 1.3 erhoben.\n3.     Zuschlag bei Behältern auf Behälterfahrzeugen\nBei Behältern auf Behälterfahrzeugen wird für den zusätzlichen Prüfauf-\nwand ein Zuschlag zu den Gebühren nach Nummer 1.3 bzw. Nummer 2 er-\nhoben. Der Zuschlag beträgt für jeden Sachverständigen für jede Stunde\nund für jede begonnene Stunde        ·                                         32,- DM,\nmindestens jedoch je Fahrzeug                                                  42,- DM.\n4.     Prüfung von Füllanlagen\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen, der Anlage vor Inbetriebnahme\nund für die wiederkehrenden Prüfungen wird die Gebühr nach dem Zeit-\naufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede Stunde\nund für jede begonnene Stunde                                                  32,- DM.\n5.     Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung werden die Gebühren nach Nummer 1.3\nbzw. Nummer 4 erhoben.\n6.     Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden\nGebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-\nverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                     32,- DM.\n7.     Termin- und Reisezeitzuschläge\n7 .1 . Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt\nwerden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n7.2.   Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 8,- DM\nfür jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehreFe Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-\nteilig zu berechnen.","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1970                                       1169\nAnhang III\nGebühren\niür die Prüfung von Aufzugsanlagen\nFür die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren und Zuschläge erhoben:\nArt der Aufzugsanlagen\nII                III            IV\na) Vereinfachter\nGüteraufzug\na) Vereinfochter    ohne Fang-\nGüteraufzug      vorrichtung\nmit Fang-        oder Aufsetz-\nvorrichtung      vorrichtung\na) Personen-      oder_Aufsetz- b) Unterflur-      Bauaufzug\naufzug,        vornchtung       aufzug ohne ohne Personen-\nLasten-     b) Unterflur-       Fangvorrich-  beförderung\nArt der Prüfung                   aufzug,                                        (Bauaufzüge\naufzug mit       tung oder\nGüteraufzug    Fangvorrich-     Aufsetz-      mit Personen-\ntung oder ·      vorrichtung    beförderung\nb) Personen-                                      fallen unter\nUmlauf-        Aufsetz-      c) Kleingüter-      Spalte I)\naufzug         vorrichtung          aufzug\nc) Mühlen-     c) Lagerhaus-       ohne Fang-\naufzug         aufzug           vorrichtung\nd) Kleingüter-   d) Bremsaufzug\naufzug           (Bremsfahr-\nmit Fang-        stuhl) in Ge-\nvorrichtung      treidemühlen\ne) Ablaß-\nvorrichtung\nDM             DM               DM              DM\n1.       Abnahmeprüfung\n1.1.     Prüfung der Anzeigeunterlagen (§ 4\nAbs. 1 Nr. 1 der Aufzugsverordnung)\n1.1.1.   für die Unterlagen der ersten Auf-\nzugsanlage                                  100,-            68,-             41,-            41,-\n1.1.2.   für die gleichzeitig eingereichten Un-\nterlagen jeder weiteren Aufzugsan-\nlage derselben Ausführung und des-\nselben Betriebes                             53,-            41,-             28,-            28,-\n1.2.     Prüfung der Aufzugsanlage (§ 4 Abs. 1\nNr. 2 und 3 der Aufzugsverordnung)\n1.2,1.   für die erste Aufzugsanlage                 138,-            99,-             54,-            54,-\n1.2.2.   für jede weitere an demselben Tage\ngeprüfte Aufzugsanlage desselben Be-\ntriebes, sofern diese Prüfung an die-\nsem Tage zu Ende geführt ist                124,-            90,--            48,-            48,-\n2.       Wiederkehrende Prüfungen\n2.1.     Hauptprüfung\n2.1.1.   für die erste Aufzugsanlage                   99,-           68,-             37,-\n2.1.2.   für jede weitere an demselben Tage\ngeprüfte Aufzugsanlage desselben Be-\ntriebes, sofern diese Prüfung an die-\nsem Tage zu Ende geführt ist                  90,-           62,-             33,-\n2.2.     Zwischenprüfung                               46,-           33,-             28,-\n3.       Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichne-\nten Aufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge -ohne Fangvorrichtung\noder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch\nals Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III.","1170                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4.     Zu5ch!äge zu den Gebühren nach den Nummern 1.2 und 2\n4.1.   Bei mc)hr c_lls 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zu-\ngangsstelle                                                                     9,50 DM.\n4.2.   Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und\niln9efon9enen 25 m                                                             19,- DM.\n4.3.   Bei rnE~hr iJls 1 000 kg Tragkraft beträgt der Zuschlag für jede weiteren und\nimgcdangenen l 000 kg                                                           7,-·DM.\n4.4.   Bei einer Anlage mit Leonardantrieb oder mit mehr als 1,5 m/s Betriebs-\nqeschwindigkeit beträgt der Zuschlag                                           32,- DM.\n4.5.   Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt der\n. Zuschlag für jeden Antrieb                                                      9,50 DM .\n4.6.   Bei einer Anlage in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zu-\nschlag                                                                         33,- DM.\n5.     Angeordnete Prüfung\nFür eine cmgeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Haupt-\nprüfung erhoben.\n6.    Aufzugswärterprüfung\n6.1.   Für den ersten Aufzugswärter werden erhoben                                    22,- DM.\n6.2.   foür jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften\nAufzugswärter werden erhoben                                                   20,- DM.\n7.     Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden\ndie Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                 32,- DM.\n8.     Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu Ende geführt wurden\n8.1.   Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\ntreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende gefü_hrt\nworden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre\nNachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1.2.1, 2.1.1.5 oder 6.1\nberechnet werden.\n8.2.   Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-\nstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 8.1 nur für diejenige\nnicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-\nsatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n9.    Termin- und Reisezeitzuschläge\n9.1.   Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfungen c1ußerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt wer-\nden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n9.2.   Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 8,- DM\nfür jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-\nteilig zu berechnen.","Nr. 76  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1970                      1171\nAnhang IV\nGebühren\nfür die Prüfung von Acetylenanlagen\nFür die Prüfung von Acelylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\n1.       Erstmalige Prüfung\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zuge-\nlassenen Acetylenanlc1ge und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die\nGebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und f,ür jede begonnene Stunde              32,- DM.\n2.       Wiederkehrende Prüfungen\nFür die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach\nNummer 1 erhoben.\n3.       Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n4.       Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden\ndie Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde               32,- DM.\n5.       Termin- und Reisezeitzuschlä.ge\n5.1.      Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt\nwerden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n5.2.      Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde\nreisen muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n8,- DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-\nteilig zu berechnen.","1172                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnhang V\nGebühren\nfür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung\nund Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\nFür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssig-\nkeiten werden folgende Gebühren erhoben:\n1.       Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks\nFür die Prüfungen vor Inbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung, Prüfung der\nIsolierung, Dichtheitsprüfung der eingebauten Tanks einschließlich der unterirdisch ver-\nlegten Rohrleitungen sowie die Prüfung der fertigen Anlage auf ordnungsmäßige Be-\nschaffenheit) und die wiederkehrenden Prüfungen werden je Prüfung erhoben: ·\nDritter\nErster                Zweiter\nund weitere\nBehälter               Behälter\nBehälter\nDM                 DM                 DM\nFür jede Prüfung eines Behälters mit einem Inhalt\nbis   10 000 Liter                                                   66,-                   54,-               45,-\nüber 10 000 bis 50 000 Liter                                         77,-                   66,-               60,-\nüber 50 000 Liter                                                     92,-                   81,-               69,-\nDie ermäßigten Sätze für den zweiten, dritten und die weiteren Behälter gelten nur, wenn\ndie Prüfung von zwei oder mehr Behältern an einem Tage und in demselben Betrieb hin-\ntereinander erfolgt. Werden hierbei Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der\nGebührenberechnung mit dem Behälter des größten Inhalts zu beginnen. Bei der Berech-\nnung der Gebühren gilt der Behälter, der durch Zwischenwände unterteilt ist, als ein Be-\nhälter, sofern die Prüfung der Teilräume zusammenhängend erfolgt. Bei zeitlicher Ver-\nbindung mehrerer Prüfungen an demselben Behälter, z.B. innere Prüfung und Wasser-\ndruckprüfung oder Dichtheitsprüfung und Prüfung der Isolierung, wird das 1,5fache des\nfür eine Prüfung geltenden Satzes erhoben.\n2.       Flachbodentanks\nFür die Prüfung der Standsicherheit und der Dichtheit des Tankmantels, die Prüfung der\nDichtheit des Bodens mit Vakuumgerät, die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wieder-\nkehrenden Prüfungen werden für jede Prüfung folgende Gebühren erhoben:\nPrüfung                       Wiederkehrende Prüfung\nvor Inbetriebnahme\nQ)                                               Q)\n1-<     1-< 1-<         1-< 1-<           1-<        1-< 1-<             1-< 1-<\n1-< Q) Q)                                         1-< Q) Q)\n1-< Q)         Q)    Q)                    1-< Q)\nQ).::::         ...., ....,\nQ)     Q)\nQ) .::::\n1n :eo        ~~\n~~;:::\n...., a, :eo     1n :eo           ·m rca          ~~~\ni-...C::      ~   ..c:: ·i:: ~ ..c::      i-...C::         ~    ..c::     ·i:: ~..c::\n~      Q)                Q't:l Q)         ~      Q)                        Q \"Cl      Q)\np:i     N~               i::i::i:I        p:i        N~                   i::i::i:I\n;::i                                             ;::i\nDM             DM             DM           DM                DM                DM\nFür jede Prüfung eines Behäl-\nters mit einem Gesamtinhalt\nbis    1 000 m 3                      70,-          60,-           52,-         70,-              60,-              52,-\nüber 1 000 bis 5 000 m 3              130,-         110,-       100,-           115,-              95,-              85,-\nüber 5 000 bis 10 000 m 3             220,-         190,-       165,-           200,-            170,-            150,-\nüber 10 000 bis 20 000 m 3           300,-         260,-       225,-           250,-           210,-             190,-\nüber 20 000 m 3                      300,-         260,-       225,-           250,-           210,-             190,-\nje weitere und angefangene\n10 000 m 3 zusätzlich                 50,-          42,-           38,-         30,-              25,-              22,-\nDie ermäßigten Sätze für den zweiten, dritten und die weiteren Behälter gelten nur, wenn\ndie Prüfung von zwei oder mehr Behältern an einem Tage und in demselben Betrieb hin-\ntereinander erfolgt. Werden hierbei Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der\nGebührenberechnung mit dem Behälter des größten Inhalts zu beginnen. Bei zeitlicher\nVerbindung verschiedener Arten von Prüfungen an demselben Behälter, z.B. Dichtheits-\nprüfung und Prüfung der Gründung, wird das 1,Sfache des für eine Prüfung geltenden\nSatzes erhoben.","Nr. 76   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1970                        1173\n3.   Behälter von Straßentankwagen und Aufsetztanks\nFür jede Prüfung vor Inbetriebnahme oder wiederkehrende Prüfung der Behälter von\nStraßentankwagen und der Aufsetztanks werden die Gebühren nach Nummer 1 erhoben.\n4.   Behälter von Eisenbahnkesselwagen\nFür die Prüfungen vor Inbetriebnahme (Bauprüfung, Wasserdruckprüfung) und die wieder-\nkehrenden Prüfungen werden je Prüfung erhoben:\nBauprüfung,         Wiederkehrende\nWasserdruck-            Prüfung\nprüfung\nDM                   DM\nFür jeden Behälter mit einem Inhalt\nbis    20 000 Liter                                       100,-                 80,-\nüber 20 000 Liter                                         120,-                100,-\nüber 50 000 Liter                                         140,-                120,-\nWerden mehrere Prüfungen an einem Tage in demselben Betrieb unmittelbar nach-\neinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 75 v. H. und für jede weitere\nPrüfung 50 v. H. der vorstehenden Sätze berechnet. Bei der Berechnung ist stets mit dem\ngrößten Behälter zu beginnen. Bei zeitlicher Verbindung von Bauprüfung und Wasser-\ndruckprüfung wird das 1,5fache des für eine Prüfung geltenden Satzes erhoben.\n5.   Elektrische Einrichtungen und Blitzschutzanlagen\n5.1. Für die Prüfung elektrischer Einrichtungen, mit Ausnahme der von Zapf-\nsäulen, werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von         35,- DM\nund folgende Zuschläge erhoben:\nexplosions-            normale\ngeschützte             Bauart\nBauart\nDM                   DM\nfür jedes Gerät\n(Motoren, Transformatoren,\nUmformer, Gleichrichter)\nbis zu einer Leistung von je 15 kW                     12,-                  6,-\nbei einer Leistung von je mehr als 15 kW               23,-                 12,-\nfür jede Leuchte                                           4,-                  3,-\nDie Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vor-\nstehenden Sätzen enthalten.\n5.2. Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen einer Zapfsäule werden             40,- DM\nerhoben.\n5.3.  Für die Prüfung der Blitzschutzeinrichtungen wird für jede in sich geschlos-\nsene Anlage eine Grundgebühr von                                                 35,- DM\nerhoben.\nFür die Prüfung jeder Ableitung oder jedes Erdungsanschlusses einschließ-\nlich solcher zur Ableitung statischer Ladungen wird ein Zuschlag von              7,- DM\nerhoben.\n6.   Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die wiederkehrende Prü-\nfung erhoben. Soweit sich die Prüfung auf elektrische Einrichtungen und Blitzschutz-\nanlagen oder auf elektrische Einrichtungen einer Zapfstelle erstreckt, wird eine Gebühr\nnach den Nummern 5.1, 5.2 oder 5.3 erhoben.","1174                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n7.     Sonstige Prüiungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden\nCcbühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-\nvcrsUindigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                     32,- DM.\n8.     Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu Ende geführt wurden\n8.1.   Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\n1.reten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nworden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre\nNachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 6 berechnet\nwerden.\n8.2.   Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-\nstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 8.1 nur für diejenige\nnicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-\nsatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n9.     Termin- und Reisezeitzuschläge\n9.l.   Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prüfun-\ngen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt werden,\nso kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n9.2.   Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von 8,- DM\nfür jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-\nteilig zu berechnen.\nAnhang VI\nGebühren\nfür die Prüfung elektrischer Anlagen\nin explosionsgefährdeten Räumen\n1.     Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen\nwird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden\nSachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                 32,- DM.\n2.     Termin- und Reisezeitzuschläge\n2. l.  Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt wer-\nden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n2.2.   Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n8,-~ DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-\nteilig zu berechnen."]}