{"id":"bgbl1-1970-75-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":75,"date":"1970-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/75#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_75.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über Milcherzeugnisse","law_date":"1970-07-15T00:00:00Z","page":1150,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1150                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber Milcherzeugnisse\nVom 15. Juli 1970\nMit Zustimmung des Bundesrates verordnen                                           § 2\nauf Grund der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milch-                  Anforderungen an die Herstellung\ngesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421),      (1) Milcherzeugnisse sind nach den Vorschriften\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum         des § 1 Abs. 3 Nr. 2 oder des § 1 a der Ersten Ver-\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968        ordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Arti-      15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), zuletzt geän-\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesmini-         dert durch die Änderungsverordnung vom 9. De-\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im        zember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1320) und durch\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,          § 8 dieser Verordnung, zu erhitzen, sofern sie nicht\nFamilie und Gesundheit nach Anhörung eines Sach-         aus Milch, fettarmer Milch, entrahmter Milch oder\nverständigenbeirates,                                    Milcherzeugnissen hergestellt sind, die nach diesen\nhinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 8 auch     Vorschriften erhitzt worden sind; im Sinne dieser\nauf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel-          Verordnung steht dem Erhitzen nach den genann-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom           ten Vorschriften das Sterilisieren nach§ 2 der Ersten\n17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-   Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens-         gleich.                               .\nmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesge-             (2) Milcherzeugnissen dürfen andere als die in\nsetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129        Spalte 1 Buchstabe b und Spalte 3 der Anlage je-\nAbs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für          weils als Zusatz ausdrücklich zugelassenen Lebens-\nJugend, Familie und Gesundheit gemeinsam mit dem         mittel nicht zugesetzt werden.\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten                                                      (3) Zur Herstellung von Milchmischerzeugnissen\nund                                                      dürfen als beigegebene Lebensmittel nicht verwen-\ndet werden:\nhinsichtlich des § 5 auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1,\n2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes der       1. 01, Fett oder Eiweiß, das nicht der Milch ent-\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit             stammt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-           2. Erzeugnisse, denen 01, Fett oder Eiweiß zugesetzt\nnährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bun-              ist, das nicht der Milch entstammt,\ndesminister für Wirtschaft:\n3. Erzeugnisse, die ausschließlich aus Milch oder der\nMilch entstammenden Erzeugnissen hergestellt\n§ 1                                sind.\nAnwendungsbereich                          (4) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr\n(1) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung       gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung die\nsind die in der Anlage bezeichneten Erzeugnisse, so-     Vorschriften der Absätze 1 bis 3 beachtet worden\nweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt        sind.\nsind.\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten                                      § 3\nnur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inver-                    Allgemeine Kennzekhnungsvorschrlften\nkehrbringen von Milcherzeugnissen. Inverkehrbrin-\n(1} Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr\ngen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf,\ngebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften\nFeilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Uberlassen\ndieser Verordnung gekennzeichnet sind.\nan andere. Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder\nInverkehrbringen steht es gleich, wenn Milcherzeug-          (2) Zur Kennzeichnung verpflichtet sind der Her-\nnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder            steller, der Einführer oder derjenige, der Milch-\nähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur         erzeugnisse unter seinem Namen oder seiner Firma\nGemeinschaftsverpflegung hergestellt oder in den         in den Verkehr bringt.\nVerkehr gebracht werden.                                      (3) Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache,\n(3) Die Vorschriften der Verordnung über diäte-        deutlich sichtbar, in haltbarer Weise und in leicht\ntische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 (Bundes-            lesbarer Schrift auf oder an der Fertigpackung oder\ngesetzbl. I S. 415) in der jeweiligen Fassung bleiben     sonstigen Verpackung, bei Milcherzeugnissen, die\nunberührt.                                                nicht verpackt im Einzelhandel in den Verkehr ge-","Nr. 75    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1970                             1151\nbracht werden, auf einem Schild bei der Ware an-             mit Ausnahme von Süßmolke, Sauermolke und\nzubringen. Die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 kön-            Molkensahne, bei Milchzucker, Milcheiweiß-\nnen auf dem Boden der Fertigpackung angebracht               erzeugnissen und Sauermilchquarkerzeugnissen\nwerden.                                                      ist das Herstellungs- oder Haltbarkeitsdatum\n(4) Die Absätz(~ 1 bis 3 gelten nicht für Milch-          nach Monat und Jahr anzugeben;\nerzeugnisse, die                                         6. bei Milcherzeugnissen, die unter Anreicherung\nvon Milcheiweiß, wasserlöslichem Milcheiweiß,\n1. an Weiterverarbeiter oder\naufgeschlossenem Milcheiweiß oder Nährkasein\n2. nicht fertig verpackt in Gaststätten oder Einrich-        hergestellt sind, die Angabe „ angereichert mit\ntungen zur Gemeinschaftsverpflegung                       ... g reinem Eiweiß aus Milch je l\" oder „an-\nabgegeben werden.                                            gereichert mit ... g reinem Eiweiß aus Milch\nje kg\".\nBei Milcherzeugnissen, die nicht verpackt im Einzel-\n§ 4                          handel in den Verkehr gebracht werden, genügen\nBesondere Kennzeichnungsvorschriiten            die Angaben nach Satz 1 Nr. 1, 4 und 6.\n(1) Die Kennzeichnung muß enthalten                      (2) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten\n1. a) bei Milcherzeugnissen der Standardsorten die       1. bei Milcherzeugnissen, die nach den Vorschriften\nentsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der          des § 1 a der Ersten Verordnung zur Ausführung\nAnlage,                                              des Milchgesetzes erhitzt und abgepackt sind, den\nZusatz „ultrahocherhitzt\";\nb) bei Milcherzeugnissen, die nicht den Voraus-\nsetzungen einer Standardsorte entsprechen,       2. bei Milcherzeugnissen, die nach einem Sterilisie-\ndie Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der        rungsverfahren erhitzt sind, wenn dabei der er-\nAnlage;                                               forderliche keimdichte Verschluß unverletzt\nbleibt, den Zusatz „sterilisiert\" oder, wenn es sich\n2. den Namen oder die Firma und den Ort der ge-              um sterilisierte Sahne handelt, die Bezeichnung\nwerblichen Hauptniederlassung des Herstellers            ,, Sterilsahne\";\noder des sonst zur Kennzeichnung Verpflichteten;\n3. bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen,\nbefindet sich seine gewerbliche Hauptniederlas-\nKefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen, Sau-\nsung im Ausland, ist aber das Erzeugnis im In-\nrer Sahne und Milchmischerzeugnissen, die nach\nland hergestellt, so ist an Stelle des Ortes der ge-\nder Herstellung nochmals einem Erhitzungsver-\nwerblichen Hauptniederlassung der Ort der Her-\nfahren nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Ersten Verord-\nstellung anzugebfm; der Nume oder die Firma\nnung zur Ausführung des Milchgesetzes unter-\ndarf gekürzt angegeben werden, wenn Verwechs-\nworfen worden sind, den Hinweis „zweifach er-\nlungen ausgeschlossen sind;\nhitzt\".\n3. die Menge, der allgemeinen Verkehrsauffassung\n(3) Absatz 1 gilt nicht für sterilisierte Milch-\nentsprechend, nach Volumen oder Gewicht zur\nerzeugnisse, ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse,\nZeit der Füllung; bei Milchmischerzeugnissen zu-\ngezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trocken-\nsätzlich die Angabe des Anteils der beigegebenen\nmilcherzeugnisse; die Vorschriften der Lebens-\nLebensmittel in vom Hundert der Füllmenge;\nmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 8. Mai 1935\n4. den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hundert        (Reichsgesetzbl. I S. 590), zuletzt geändert durch die\nzur Zeit der Füllung durch die Angabe ,, .... 0/o    Änderungsverordnung vom 25. Februar 1970 (Bun-\nFett\", bei Milchmischerzeugnissen den Fettgehalt     desgesetzbl. I S. 225), bleiben insoweit unberührt.\nder bei der Herstellung verwendeten Milch, fett-\narmen Milch oder Milcherzeugnisse durch die An-\n§ 5\ngabe „hergestellt unter Verwendung von .....\nmit ..... 0/o Fett\", bei Milcherzeugnissen aus ent-                    Zulassung fremder Stoffe\nrahmter Milch, bei Buttermilcherzeugnissen, But-        (1) Bei der Herstellung der nachstehend bezeich-\ntermilchpulver, Molkenerzeugnissen mit Aus-          neten Milcherzeugnisse werden folgende fremde\nnahme von Molkensahne, Milchzucker, Milch-           Stoffe als Zusatz zugelassen:\neiweißerzeugnissen und Sauermilchquarkerzeug-\n1. Natriumhydrogenkarbonat, Dinatriumhydrogen-\nnissen sowie bei Milchmischerzeugnissen, die\nphosphat und Trinatriumzitrat\nneben den beigegebenen Lebensmitteln aus ent-\nrahmter Milch, Buttermilcherzeugnissen oder              a) bei sterilisierten Sahneerzeugnissen, Kondens-\nMilcherzeugnissen aus entrahmter Milch herge-                 milch 7 ,5· 0/o und bei kondensierter entrahmter\nstellt sind, bedarf es keiner Angaben über den                Milch in einer Menge von insgesamt bis zu\nFettgehalt;                                                   0,5 Gramm auf einen Liter Milch;\n5. unverschlüsselt nach Tag und Monat cten Zeit-             b) bei Kondensmilch 10 °/o und Kondenssahne in\npunkt der Herstellung (Herstellungsdatum) durch               einer Menge von insgesamt bis zu 0,8 Gramm\ndie Angabe „hergestellt ........... \" oder den                auf einen Liter Milch;                        ·\nZeitpunkt, bis zu dem das Milcherzeugnis in un-      2. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie deren\ngeöffneter Packung mindestens haltbar ist (Halt-         Natrium- und Kalziumverbindungen, Agar-Agar,\nbarkeitsdatum) durch die Angabe „mindestens              Carrageene, Gummi-Arabicum, Guarmehl und\nhaltbar bis .......... \"; bei Molkenerzeugnissen         J ohannisbrotkernmehl","1152                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\na) bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnis-                                   § 7\nsen, Kcfirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnis-\nRäumlicher Geltungsbereich\nsen und Saurer Sahne, die nach der Herstel-\nlun~J nochmals auf über + 40° Celsius erhitzt          (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\nwerden;                                             auch für Milcherzeugnisse, die in den Geltungs-\nb) bei Milchmischerzengnissen.                          bereich dieser Verordnung, ausgenommen in Zoll-\nfreigebiete, verbracht werden.\n(2) Die in Absutz l ~;enannten Stoffe müssen, so-\nweit sie im Deutschen Arzneibuch aufgeführt sind,              (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\ndessen Reinheitscinforderun~Jen genügen.                    nicht für Milcherzeugnisse, die zur Lieferung in Ge-\nbiete außerhalb des Geltungsbereiches dieser Ver-\n(3) Abwc'.ichend von§ 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-       ordnung bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte\ngesetzes ist: die Angabe des Gehaltes an fremden            Milcherzeugnisse müssen, wenn sie nicht den Vor-\nStoffen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nicht erforder-       schriften dieser Verordnung entsprechen, von den\nlich. Der Zusatz der in Absatz l Nr. 2 angeführten          für den Geltungsbereich dieser Verordnung be-\nfremden Stoffe ist entweder durch Bezeichnung der           stimmten Milcherzeugnissen getrennt gehalten und\njeweils verwendeten Stoffe oder durch die Angabe            kenntlich gemacht werden, auch wenn die Voraus-\n,,mit Bindemittel\" kenntlich zu machen.                     setzungen des § 5 b Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-\ngesetzes nicht gegeben sind.\n(4) Die Bezcichnungsverbote des § 4 e Nr. 3 des\nLebensmittelgesetzes finden auf den Gehalt an den\nnach Absatz 1 Nr. 1 zugelassenen fremden Stoffen\nbei Kondensmilch 7,5 °/o und bei Kondensmilch 10 °/o                                     § 8\ninsoweit keine Anwendung, als zutreffende Bezeich-\nÄnderung anderer Vorschriften\nnungen wie „diätetisch wertvoll\", ,,gesundheitlich\nverträglich\" oder „für Kinder und Schonungsbedürf-              Die Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-\ntige unbedenklich\" verwendet werden.                         gesetzes wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 wird gestrichen.\n§ 6\nStrafvorschriften                     2. § 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Nach § 44 Abs. l Nr. 3 des Milchgesetzes wird                                     ,,§ 2\nbestraft,                                                                          Milcherzeugnisse\n1. wer Milcherzeugnisse gewerbsmäßig oder in                        Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung\neiner in § 1 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Weise her-         sind die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse:\nstellt und dabei gegen eine Herstellungsvorschrift\ndes § 2 verstößt,                                           1. Magermilch (entrahmte Milch} ist das bei der\nEntrahmung der Milch anfallende Erzeugnis.\n2. wer Milcherzeugnisse gewerbsmäßig oder in\neiner in § 1 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Weise in           2. Fettarme (teilentrahmte) Milch ist das durch\nden Verkehr bringt und dabei                                    teilweise Entrahmung der Milch gewonnene\nErzeugnis mit einem Fettgehalt von minde-\na) gegen eine Kennzeichnungsvorschrift der §§ 3\nstens 1,5 und höchstens 2,0 vom Hundert.\noder 4 verstößt oder\nb) Milcherzeugnisse in den Verkehr bringt, die             3. Sterilisierte Milch (Sterilmilch) ist Milch mit\nunter Verstoß gegen eine Herstellungsvor-                   einem eingestellten Fettgehalt von mindestens\nschrift des § 2 hergestellt sind.                           3,5 vom Hundert, die innerhalb der in § 1\nAbs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Frist nach\n(2) Wer eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1                       einem als wirksam anerkannten Sterilisie-\nfahrlässig begeht, wird nach § 44 Abs. 2 des Milch-                  rungsverfahren sachgemäß erhitzt worden ist,\ngesetzes bestraft.                                                   wenn der dabei erforderliche keimdichte Ver-\nschluß unverletzt bleibt.\n(3) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des\nLebensmittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich             4. Sterilisierte fettarme (teilentrahmte) Milch ist\noder fahrlässig                                                      das in Nummer 2 genannte Erzeugnis, das\ninnerhalb der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b\n1. Natriumhydrogenkarbonat, Dinatriumhydrogen-\ngenannten Frist nach einem als wirksam an•\nphosphat oder Trinatriumzitrat über die in § 5\nerkannten Sterilisierungsverfahren sachgemäß\nAbs. 1 Nr. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus\nerhitzt worden ist, wenn der dabei erforder-\neinem dort bezeichneten Milcherzeugnis zusetzt,\nliche keimdichte Verschluß unverletzt bleibt.\"\ndas dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig oder in\neiner in § 1 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Weise in       3. § 9 Nr. 2, § 9a und § 11 Nr. 1, 4 und 5 werden\nden Verkehr gebracht zu werden, oder                        gestrichen.\n2. in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Milcherzeugnisse,\ndie er gewerbsmäßig oder in einer in § 1 Abs. 2         4. § 11 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nSatz 3 bezeichneten Weise in den Verkehr bringt,            ,, 6. wenn sterilisierte Milch oder sterilisierte fett-\nentgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht in der                 arme Milch nicht gemäß § 2 Nr. 3 oder 4 _be-\nvorgeschriebenen Weise kenntlich macht.                           zeichnet werden;\".","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1970                           1153\n5. In § 27 wird der Klammerhinweis .. (§ 2 Nr. 5)\"                                 § 10\ngestrichen.                                                                 Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n§ 9                            kündung in Kraft.\nBerlin-Klausel                           (2) Milcherzeugnisse der Gruppen I bis VI und\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      XIV der Anlage dürfen bis zum 1. August 1971,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-         Milcherzeugnisse der Gruppen VII bis IX der An-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2 des       lage bis zum 1. August 1972 nach den Vorschriften\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-            bearbeitet, hergestellt und gekennzeichnet in den\nmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-              Verkehr gebracht werden, die bis zum Inkrafttreten\ngesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.                  dieser Verordnung gegolten haben.\nBonn, den 15. Juli 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel","1154                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage\nzur Verordnung über Milcherzeugnisse\nGruppe                                                  Standardsorte\n1                                   2                           3                        4\na) Bezeichnung                                                       Herstellungsweise,               Fettgehalt in\nBezeichnung                                              100 Gewichts-\nb) Herstellungsweise                                                 besondere Merkmale\nteilen\nI. a) Sauermilcherzeu~Jni s              1. Sauermilch           1. wie Spalte 1, I b), aus       mindestens 3,5\nMilch; ohne Anreicherung\nb) herge~;tellt aus Milch, fett-\nmit den dort genannten\narmer Milch oder entrahmter\nMilcheiweißerzeugnissen\nMilch unter Verwendung\nvon Milchsäurebakterien-           2. Sauermilch           2. wie Spalte 3, 1., jedoch      mindestens 3,5\nkulluren, auch unter                  dickgelegt              dickgelegt\nErhöhung der Milchtrocken-            (saure Dickmilch,\nmasse und/ oder Einstellung           saure Setzmilch)\ndes Fettgehaltes der ver-          3. Sauermilch aus fett- 3. wie Spalte 1, I b), aus fett- mindestens 1,5\nwendeten Milchsorte und/                                      armer Milch; ohne An-                       2,0\narmer Milch (fett-                                    höchstens\noder angereichert mit Milch-\narme Sauermilch)        reicherung mit den dort\neiweiß, wasserlöslichem\ngenannten Milcheiweiß-\nMilcheiweiß, aufgeschlosse-\nerzeugnissen\nnem Milcheiweiß oder Nähr-\nkasein                             4. Sauermilch aus       4. wie Spalte 3, 3., jedoch      mindestens 1,5\nfettarmer Milch         dick gelegt                   höchstens     2,0\ndickgelegt (fettarme\nsaure Dickmilch,\nfettarme saure Setz-\nmilch)\n5. Sauermilch entrahmt  5. wie Spalte 1, I b), aus ent-  höchstens     0,5\n(Trinksauermilch        rahmter Milch auch unter\nentrahmt, Mager-        Zusatz von reiner Butter-\nmilch sauer)            milch oder Buttermilch, bei\nderen Herstellung dem\nButterungsgut nur Mager-\nmilch zugesetzt wurde;\nohne Anreicherung mit den\ndort genannten Milch-\neiweißerzeugnissen\n6. Sauermilch entrahmt  6. wie Spalte 3, 5., jedoch       höchstens    0,5\ndickgelegt (saure       dickgelegt\nDickmilch entrahmt,\nsaure Dickmager-\nmilch, saure Setz-\nmilch entrahmt,\nsaure Setz-\n--\nmagermilch)\nII. a) Joghurterzeugnis                   1. Joghurt              1. wie Spalte 1, II b), aus      mindestens 3,5\nb) hergestellt aus Milch, fett-                                  Milch; ohne Anreicherung\narmer Milch, entrahmter                                       mit den dort genannten\nMilch oder Sahne mit hierfür                                  Milcheiweißerzeugnissen\nspezifischen Milchsäure-           2. Joghurt aus fett-    2. wie Spalte 1, II b), aus       mindestens 1,5\nbakterienkulturen, auch               armer Milch             fettarmer Milch; ohne          höchstens    2,0\nunter Erhöhung der Milch-             (fettarmer Joghurt)     Anreicherung mit den dort\ntrockenm ü sse und/ oder                                      genannten Milcheiweiß-\nEinstellung des Fettgehultes                                  erzeugnissen\nder verwendeten Milchsorte\noder der verwendeten Sahne         3. Joghurt aus ent-     3. wie Spalte 1, II b), aus       höchstens    0,5\nund/ oder angereichert mit            rahmter Milch           entrahmter Milch; ohne\nMilcheiweiß, wasserlöslichem          (Magermilchjoghurt)     Anreicherung mit den dort\nMilcheiweiß, aufgeschlosse-                                   genannten Milcheiweiß-\nnem Milcheiweiß oder Nähr-                                    erzeugnissen\nkasein                             4. Sahnejoghurt         4. wie Spalte 1, II b), aus       mindestens 10,0\n(Rahmjoghurt)           Sahne; ohne Anreicherung\nmit den dort genannten\nMilcheiweißerzeugnissen","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1970                            1155\nGruppe                                                 Standardsorte\n1                                 2                            3                     4\na) Bezeichnung                                                        Herstellungsweise,            Fettgehalt in\nBezeichnung                                             100 Gewichts-\nb) Herstellungsweise                                                  besondere Merkmale            teilen\nIII. a) Kefirerzeugnis                    1. Kefir                  1. wie Spalte 1, III b), aus  mindestens 3,5\nb) hergestellt aus Milch, fett-                                   Milch; ohne Anreicherung\narmer Milch, entrahmter                                        mit den dort genannten\nMilch mit hierf(.ir spezifischen                               Milcheiweißerzeugnissen\nKulturen, auch unter              2. Kefir aus fettarmer    2. wie Spalte 1, III b), aus  mindestens 1,5\nErhöhung der Milchtrocken-           Milch (fettarmer          fettarmer Milch; ohne An-  höchstens     2,0\nmasse und/ oder Einstellung          Kefir)                    reicherung mit den dort\ndes Fettgehaltes der verwen-                                   genannten Milcheiweiß-\ndeten Milchsorte oder der                                      erzeugnissen\nverwendeten Sahne und/            3. Kefir aus entrahmter   3. wie Spalte 1, III b), aus  höchstens     0,5\noder angereichert mit Milch-         Milch (Magermilch-        entrahmter Milch; ohne\neiweiß, wasserlöslichem              kefir)                    Anreicherung mit den dort\nMilcheiweiß, aufgeschlosse-                                    genannten Milcheiweiß-\nnem Milcheiweiß oder Nähr-                                     erzeugnissen\nkasein\n4. Sahnekefir             4. wie Spalte 1, III b), aus  mindestens 10,0\nSahne; ohne Anreicherung\nmit den dort genannten\nMilcheiweißerzeugnissen\nIV. a) Buttermilcherzeugnis               1. Buttermilch            1. wie Spalte 1, IVb).        höchstens     1,0\nb) bei der Verbutterung von                                       Das bei der Butterung\nMilch oder Sahne anfallendes                                   zugesetzte Wasser darf\nflüssiges Erzeugnis, auch                                      nicht mehr als 10 °/o des\nsauer oder nachträglich mit                                    anfallenden Gesamterzeug-\nMilchsäurebakterienkulturen                                    nisses ausmachen; bei\ngesäuert und/ oder ange-                                       Verwendung von Mager-\nreichert mit wasserlöslichem                                   milch bei der Butterung\nMilcheiweiß oder aufge-                                        darf die zugesetzte\nschlossenem Milcheiweiß                                        Magermilch nicht mehr als\n15 °/o des Gesamterzeug-\nnisses ausmachen; ohne\nAnreicherung mit den dort\ngenannten Milcheiweiß-\nerzeugnissen\n2. Reine Buttermilch      2. wie Spalte 1, IV b), ohne  höchstens     1,0\nZusatz von Wasser oder\nMagermilch zum Butte-\nrungsgut; ohne Anreiche-\nrung mit den dort genann-\nten Milcheiweiß-\nerzeugnissen\nV. a) Sahneerzeugnis                     1. Kaffeesahne (Trink-    1. wie Spalte 1, V b)         mindestens 10,0\n(Rahmerzeugnis)                      sahne, Kaffeerahm,\nb) hergestellt aus Milch durch          Sahne, Rahm)\nAbscheiden von Magermilch         2. Saure Sahne            2. wie Spalte 1, Vb), mit     mindestens 10,0\noder Einstellung des Fett-           (Sauerrahm)               Milchsäurebakterien,\ngehaltes auf mindestens                                        gesäuert, auch unter\n10 0/o Fett                                                    Erhöhung der Milch-\ntrockenmasse\n3. Schlagsahne            3. wie Spalte 1, Vb), schlag- mindestens 30,0\n(Schlagrahm)              fähig, auch unter Erhöhung\nder Milchtrockenmasse\nVI. a) Eiweiß angereicherte               1. Eiweißangereicherte    1. wie Spalte 1, VI b),       mindestens 3,5\nMilcherzeugnisse                     Milch                     aus Milch\nb) hergestellt aus Milch, fett-      2. Fettarme eiweiß-       2. wie Spalte 1, VI b),       mindestens 1,5\narmer Milch, entrahmter              angereicherte Milch       aus fettarmer Milch        höchstens     2,0\nMilch, angereichert mit\nwasserlöslichem Milcheiweiß       3. Entrahmte eiweiß-      3. wie Spalte 1, VI b),       höchstens     0,5\noder aufgeschlossenem                angereicherte Milch       aus entrahmter Milch\nMilcheiweiß; letzteres ohne          (ei weiß angereicherte\nKalziumkaseinat, jedoch mit          Magermilch)\neinem Natriumgehalt von\nhöchstens 0,2 0/o und einem\nMilchzuckergehalt von\nhöchstens 0,2 0/o","1156                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGruppe                                                       Standardsorte\n----------------·--- -----------------------------------\na) Bezeichnung                                                               I-Ierstellungsweise,             Fettgehalt in\nBezeichnung                                                 100 Gewichts-\nb) Ikrstcllun~Jsweise                                                        besondere Merkmale\nteilen\n---------------·--·-- ··-·- ----·---·------------!-.----------------'---------\nVII. a) Ungezuckcrtcs Konclcns-                 1. Kondensmilch 7 ,5 0/o   1. wie Spalte 1, VII b),         mindestens 7,5\nrnildier:~cu~J ni s                        (evaporierte Milch         gesamte Milchtrocken-\nb) lwrg(!S1cll1. dUS Milch, fett-             7,5 °/o)                   masse mindestens 25,0 0/o\narmer Milch, cnlrilhrn1cr               2. Kondensmilch 10 °/o     2. wie Spalte 1, VII b),         mindestens 10,0\nMilch oder Sahne, durch                    (evaporierte Milch         gesamte Milchtrocken-\nteilweisen Entzu9 des Was-                10 0/o)                    masse mindestens 33,0 °/o\nsers eingedickt und keimfrei                                       3. wie Spalte 1, VII b), aus\n3. Kondenssahne                                             mindestens 15,0\ngl!Jni.JChf, auch unter Einstel-\n(kondensierte Sahne,       Sahne, gesamte Milch-\nlung des fl!l.lqehultes der\nkondensierte Kaffee-       trockenmasse mindestens\nverwc,ndeten Milchsorte oder\nsahne, evaporierte         26,5 °/o\nder verwendeten Sdhne\nSahne)\n4. Kondensierte ent-       4. wie Spalte 1, VII b), aus     höchstens     1,0\nrahmte Milch (Kon-         entrahmter Milch, gesamte\ndensmagermilch)            Milchtrockenmasse\nmindestens 20,0 0/o\n- - - - - - ------- ··------· - - - - - - - - - ; - - - - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - -\nVIII. a) Gezuckerl(!S Kondensmilch-              1. Gezuckerte              1. wie Spalte 1, VIII b), aus    mindestens 8,3\nerzeugnis                                  Kondensmilch               Milch, nicht über 27 °/o\nb) hergestellt aus Milch, fett-                                          Wasser und mindestens\narmer Milch, entrahmter                                               30,3 °/o gesamte Milch-\nMilch oder Sahne, durch                                               trockenmasse\nLeilweisen Entzug des Was-             2. Gezuckerte konden-      2. wie Spalte 1, VIII b), aus    mindestens 13,0\nsers einqedickt, mit Zusatz                sierte Sahne               Sahne, nicht über 24 0/o\nvon Zucker oder Dextrose,                  (gezuckerte Kon-           Wasser und mindestens\nauch unter Einstellung des                 denssahne)                 35,0 0/o gesamte Milch-\nFettgehaltes der verwen-                                              trockenmasse\ndeten Milchsorte oder der\nverwendeten Sahne                       3. Gezuckerte konden-      3. wie Spalte 1, VIII b), aus    höchstens     1,0\nsierte entrahmte           entrahmter Milch, nicht\nMilch (gezuckerte          über 30 0/o Wasser und\nKondensmagermilch)         mindestens 24,0 0/o gesamte\nMilchtrockenmasse\nIX. a) Trockenmilcherzeugnis                   1. Vollmilchpulver         1. wie Spalte 1, IX b), aus      mindestens 26,0\nb) hergestellt aus Milch, fett-               (Trockenmilch,             Milch mit höchstens 5 0/o\narmer Milch, entrahmter                   Milchpulver)               Wassergehalt\nMilch, Sahne, Butlerrnilch              2. Sahnepulver (Rahm-      2. wie Spalte 1, IX b), aus       mindestens 42,0\noder mit Milchsäure-                       pulver, Trocken-           Sahne oder einer Mischung\nbaktcrienkulturen gesäuerte                sahne, Trockenrahm)        von Milch und Sahne mit\nMagermilch, durch weit-                                               höchstens 5 0/o Wasser-\ngehenden Entzug des Was-                                              gehalt\nsers getrocknet, auch unter\nEinstellung des Fettqehaltes            3. Pulver aus ent-         3. wie Spalte 1, IX b), aus       höchstens    1,5\nder verwendeten Milchsorte                rahmter Milch              entrahmter Milch mit\noder der verwendeten Sahne                 (Magermilchpulver,         höchstens 5 0/o Wasser-\nTrockenmagermilch)         gehalt\n4. Buttermilchpulver       4. wie Spalte 1, IX b), aus       höchstens  15,0\nButtermilcherzeugnissen\nmit höchstens 7 0/o Wasser-\ngehalt\n5. Pulver aus ent-         5. wie Spalte 1, IX b), aus       höchstens    1,5\nrahmter Sauermilch         Sauermilch entrahmt mit\nhöchstens 7 0/o Wasser-\ngehalt","Nr. 75        Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1970                          1157\nCruppc                                                            Standardsorte\n·---···- ---------\nl                                               2                          3                      4\n. ·----··- ---\na) Bezeichnung                                                                Herstellungsweise,             Fettgehalt in\nb) Hcrstcllungswl\\ise                                   Bezeichnung                                          100 Gewichts-\nbesondere Merkmale\nteilen\nX. a} Molkenerzeugnis                                1. Süßmolke           1. durch Abscheiden des               -\nh) durch Abscheiden des Milch-                                             Käsestoffes bei über-\neiwei.ßes bei der Gerinnung                                             wiegender Labeinwirkung\nder Milch anfallendes Er-                                               gewonnenes Milchserum\nzeugnis und die hieraus                        2. Sauermolke         2. durch Abscheiden des\nhergestellten Erzeugnisse                                               Käsestoffes bei über-\nwiegender Säureeinwir-\nkung gewonnenes Milch-\nserum\n3. Molkensahne        3. bei Entrahmung von          mindestens 10,0\n(Molkenrahm)          Molke anfallendes Erzeug-\nnis\n4. Süßmolkenpulver     4. durch weitgehenden Ent-\nzug des Wassers aus Süß-\nmolke hergestelltes\nErzeugnis mit höchstens\n5 °/o Wasser, auch nach\nteilweisem Entzug des\nMilchzuckers\n5. Sauermolkenpulver   5. durch weitgehenden Ent-            -\nzug des Wassers aus\nSauermolke oder nach-\ngesäuerter Süßmolke\nhergestelltes Erzeugnis mit\nhöchstens 6 0/o Wasser,\nauch nach teilweisem\nEntzug des Milchzuckers\n6. Entsalztes Molken-  6. aus weitgehend entsalzter          ---\npulver                Molke hergestelltes Süß-\noder Sauermolkenpulver\nXI. a) Milchzucker                                   1. Milchzucker DAB     1. wie Spalte 1, XI b),               -\nb) aus Milch oder Molke durch                                              raffiniert, dem Deutschen\nAuskristallisieren erhaltenes                                           Arzneibuch in seiner\nKohlehydrat (Laktose-                                                   jeweils gültigen Fassung\nmonohydrat)                                                             entsprechend\n2. Milchzucker         2. wie Spalte 1, XI b), nicht         -\nNährmittelqualität    dem Deutschen Arzneibuch\nentsprechend, jedoch mit\nmehr als 97 0/o Laktose-\nmonohydrat\n3. Milchrohzucker      3. wie Spalte 1, XI b), Quali-        -\n(Rohmilchzucker)      tät geringerer Reinheit\nmit mindestens 85 0/o\nLaktosemonohydrat\nXII. a) Milcheiweißerzeugnis                          1. Milcheiweiß         1. hergestellt aus entrahmter  höchstens 1,5\nb) hergestellt aus entrahmter                                              Milch nach Verfahren, die\nMilch oder Buttermilch nach                                             das Eiweiß der Milch in\nden in Spalte 3 aufgeführten                                            seiner Gesamtheit weit-\noder anderen Verfahren, die                                             gehend von den übrigen\ndas Milcheiweiß in seiner                                               Bestandteilen trennen;\nGesamtheit oder in Teilen                                               Eiweißgehalt mindestens\nvon den übrigen Milch-                                                  70 0/o, Wassergehalt höch-\nbestandteilen trennen                                                   stens 6 0/o, Aschegehalt\nhöchstens 7 0/o, Milch-\nzuckergehalt höchstens\n15 0/o\n2. Wasser lösliches    2. hergestellt aus entrahmter  höchstens 1,5\nMilcheiweiß           Milch nach Verfahren, die\ndas Eiweiß der Milch in\nseiner Gesamtheit weit-\ngehend von den übrigen\nBestandteilen trennen, in","1158                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGruppe                                             Standardsorte\na) Bezeichnung\n1                               2                             3\nHerstellungsweise,\n'\nFettgehalt in\nBezeichnung                                             100 Gewichts-\nb) Herstellungswc~ise                                           besondere Merkmale\nteilen\nWasser löslich; Eiweiß-\ngehalt mindestens 70 0/o,\nWassergehalt höchstens\n6 0/o, Aschegehalt höch-\nstens 7 0/o, Milchzucker-\ngehalt höchstens 15 0/o\n3. Aufgeschlossenes    3. wie Spalte 1, XII b), durch   höchstens 1,5\nMilcheiweiß             Aufschluß mit den Na-\n(Kaseinat)              trium-, Kalzium- und\nKaliumverbindungen der\nKohlensäure oder Zitro-\nnensäure hergestelltes\nErzeugnis mit einem pH-\nWert nicht über 7,0; ohne\nfreies Alkali; Gehalt an\nEisen höchstens 20 ppm,\nan Kupfer höchstens 5 ppm,\nan Blei höchstens 2 ppm,\nEiweißgehalt mindestens\n87 0/o, Wassergehalt höch-\nstens 6 0/o, Aschegehalt\nhöchstens 5 0/o, Milch-\nzuckergehalt höchstens\n0,5 0/o\n4. Nährkasein           4. wie Spalte 1, XII b), durch         -\nSäure- und Labeinwirkung\nüberwiegend quellfähiges\nErzeugnis mit mindestens\n75 0/o Eiweiß (Faktor 6,37);\nnicht über 10 0/o Wasser\n5. Säurekasein          5. wie Spalte 1, XII b), durch         -\nSäureeinwirkung erhalte-\nnes Erzeugnis mit minde-\nstens 78 0/o Eiweiß (Faktor\n6,37); nicht über 12 0/o\nWasser\n6. Labkasein            6. wie Spalte 1, XII b), durch         -\nLabeinwirkung erhaltenes\nErzeugnis mit mindestens\n78 0/o Eiweiß (Faktor 6,37);\nnicht über 12 0/o Wasser\nXIII. a) Sauermilchquarkerzeugnis       1. Sauermilchquark      1. wie Spalte 1, XIII b), fett-        -\nfreie Milchtrockenmasse\nb) hergestellt aus entrahmter\nmindestens 32 0/o\nMilch durch Zusatz von\nMilchsäurebakterienkulturen   2. Sauermilchquark      2. durch weitgehenden Ent-             -\nund Abscheiden von Molke,        getrocknet              zug des Wassers aus\nauch unter Mitverwendung                                 Sauermilchquark her-\nvon Lab und unter Wärme-                                  gestelltes Erzeugnis mit\neinwirkung                                                höchstens 12 0/o Wasser","Nr. 75        Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1970                           1159\nGruppe                                                  Standardsorte\n-----·-··-\n1                                  2                          3                        4\na) Bezeichnung                                                      Herstellungsweise,             Fettgehalt in\nBezeichnung                                            100 Gewichts-\nb) Herstellungsweise                                                besondere Merkmale\nteilen\nXIV. a) Milchmischerzeugnis oder Be-       1. Milchmischgetränk    1. wie Spalte 1, XIV b),              -\nzeichnung der jeweils ver-            oder Milch, fettarme    jedoch nicht aus Milch-\nwendeten Gruppe in Verbin-            Milch oder ent-         erzeugnissen, flüssig, auch\ndung mit der handelsüblichen          rahmte Milch in         angereichert mit wasser-\nBezeichnung des beigegebe-            Verbindung mit der      löslichem Milcheiweiß oder\nnen Lebensmittels                     handelsüblichen         aufgeschlossenem Milch-\nb) hergestellt aus Milch, fett-          Bezeichnung des bei-    eiweiß\narmer Milch, entrahmter               gegebenen Lebens-\nMilch, auch angereichert mit          mittels\nwasserlöslidrnm Milchei weiß       2. Bezeichnung der      2. wie Spalte 1, XIV b), aus\noder aufgeschlossenem                 Standardsorte der       einer Standardsorte der\nMilcheiweiß oder einem                Gruppen I bis V in      Gruppen I bis V\nMilcherzeugnis der Gruppen I          Verbindung mit der\nbis V, bei Verwendung von             handelsüblichen\nErzeugnissen der Gruppen I            Bezeichnung des bei-\nbis IV auch unter Anreiche-           gegebenen Lebens-\nrung mit Milcheiweiß,                 mittels\nwasserlöslichem Milch-\neiweiß, aufgeschlossenem\nMilcheiweiß oder Nähr-\nkasein, unter Zusatz bei-\ngegebener Lebensmittel bis\nzu 30 0/o der Füllmenge des\nFertigerzeugnisses, aus-\ngenommen: Speiseeis, Halb-\nerzeugnisse für Speiseeis,\nPuddings, Cremes, Soßen,\nSuppen","1160                                              BundesgE-~setzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAn alle Bezieher des Bundesgesetzblattes\nBetr.: Preiserhöhung für den Einzelverkauf des Bundesgesetzblattes Teil I und II\nFür die Bezieher von Einzelausgaben des Bundesgesetzblattes Teil I und II unter-\nhält der Verlag ein umfangreiches Lager. In vielen Fällen läßt er auch Bundes-\ngesetzblätter nachdrucken. Durch beide Maßnahmen ist sichergestellt, daß auch\nBundesgesetzblätter älterer Jahrgänge weitestgehend nachgeliefert werden\nkönnen.\nNeben den Lager- und Nachdruckkosten verursacht der Einzelverkauf nicht un-\nerhebliche Personalkosten, die in letzter Zeit stark gestiegen sind. Der Verlag\nsah sich daher gezwungen, den Einzelverkaufspreis vom 1. Juli 1970 für je an-\ngefangene 16 Seiten auf 0,65 DM, einschließlich 5,5 °/o Mehrwertsteuer, zu er-\nhöhen. Die Versandspesen sowie die Portokosten für die Vorausrechnung werden\ngesondert berechnet.\nUm zu einer kostengerechten Lösung zu kommen, gilt diese Regelung auch für\ndie Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 herausgegeben worden sind.\nBUNDESGESETZBLATT\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.\nIm Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I\nS. 437) nach Sachgebieten ucordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages ~uf das Postscheckkonto Bundes•\ngesetzblalt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis diese1 Ausqabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 ¾."]}