{"id":"bgbl1-1970-75-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":75,"date":"1970-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/75#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_75.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand","law_date":"1970-07-31T00:00:00Z","page":1149,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1149\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                           Zl997A\n1970                         Ausgep;cben zu Bonn am 4. August 1970                                                                                      Nr. 75\nTag                                                              Inhalt                                                                              Seite\n'.H. 7. 70 Zweit.es G(lscitz zur     Ämforung des Gesetzes über die Uberiührung der Anteilsrechte an der\nVolkswagenwerk GeseHschaft mit beschränkter Haftung in private Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1149\nn mnlc,qcsctzbl. 111 641-1-1\n1S. 7. 70  Verordnunu über Milclwrzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1150\nBull(h,sur,sdzhl. Ill 7842-2, 100-1, 2125-4, 2125-4-41, 7ß4.2-2-l, 603-5, 2125-4/1\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Dberführung der Anteilsrechte\nan der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nin private Hand\nVom 31. Juli 1970\nDer Bundestag          hi:lt  das      folgende        Gesetz be-            in der bisher geltenden Fassung, wenn die Haupt-\nschlossen:                                                                      versammlung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 1                                            einberufen worden ist.\n(1) Das Gesetz über die Uberführung der Anteils-                                                                      § 2\nrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit be-\nschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli                                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt geändert                               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndurch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über                                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndie Uberführung der Anteilsrechte an der Volks-\nwagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung                                                                          § 3\nin private Hand vom 2. August 1966 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 461), wird wie folgt geändert:                                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\n1. In § 2 Abs. l tritt an die Stelle des Wortes „zehn-\ntausendsten\" jeweils das Wort „fünften\"; § 2\nAbs. 4 wird gestrichen.\n2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 tritt an die Stelle des Wortes                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n„fünfzigsten\" das Wort „fünften\"; § 3 Abs. 5                                sind gewahrt.\nSatz 2 wird gestrichen.                                                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n3. Die §§ 5 bis 12, 13 Satz 2 werden gestrichen.\nDie Bestimmungen der Satzung der Volkswagen-                                    Bonn, den 31. Juli 1970\nwerk Aktiengesellschaft, die dem bisher geltenden\nWortlaut der durch Satz 1 Nr. 1 und 2 geänderten                                                     Der Bundespräsident\nVorschriften entsprechen (§ 24 Abs. 1 Satz 2, § 25                                                            Heinemann\nAbs. 4 Satz 1) werden unwirksam, soweit sie von\ndem geänderten Wortlaut abweichen; die Bestim-                                                        Der Bundeskanzler\nmungen der Satzung, die den durch Satz 1 Nr. 1                                                                      Brandt\nund 2 gestrichenen Vorschriften des in Satz 1 ge-\nnannten Gesetzes entsprechen (§ 24 Abs. 3, § 25                                       Für den Bundesminister der Finanzen\nAbs. 4 Satz 2) werden unwirksam.                                                        Der Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\n(2) Für eine Hauptversammlung, die nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, bleibt es                                        Der Bundesminister der Justiz\nbei § 3 Abs. 5 des in Absatz 1 genannten Gesetzes                                                          Gerhard Jahn"]}