{"id":"bgbl1-1970-74-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":74,"date":"1970-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/74#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_74.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr","law_date":"1970-07-23T00:00:00Z","page":1141,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1141\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1970                          Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1970                                                                                                              Nr. 74\nTag                                                                         In h a 1 t                                                                                      Seite\n23. 7. 70 Verordnung zur Änderung der Verordnung über hygienische Anforderungen an Milch und\nMilcherzeugnisse bei der Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1141\n20. 7. 70 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 112 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 95\nAbs. 6 und § 112 Abs. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vorn\n6. April 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1145\n23. 7. 70 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 23. September 1958) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1145\nBundcsgeselzbl. III 611-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1146\nVerordnung\nzur .Änderung der Verordnung\nüber hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse\nbei der Einfuhr\nVom 23. Juli 1970\nAuf Grund des § 5 Nr. 1 und 6 des Lebensrriittel-                                               amtlichen Bescheinigung nach Muster der An-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                    lage 3 im Zeitpunkt der zollamtlichen Abferti-\n17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-                                            gung begleitet wird. Die für ihre Herstellung ver-\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens-                                                  wendete Milch, Sahne (Rahm) oder Molkensahne\nmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesge-                                                    (Molkenrahm} muß nach einem der in § 1 Abs. 4\nsetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des                                             Nr. 1 bis 3 genannten Verfahren erhitzt worden\nGrundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-                                                     sein.\nrates verordnet:                                                                                       (2) Nicht in Molkereien hergestellte Butter\n(Landbutter) darf in den Geltungsbereich dieser\nVerordnung nur eingeführt werden, wenn die\nArtikel 1\nSendung von einer amtlichen Bescheinigung nach\nDie Verordnung über hygienische Anforderungen                                                   Muster der Anlage 4 im Zeitpunkt der zollamt-\nan Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom                                                 lichen Abfertigung begleitet wird.\n23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2423) wird\n(3) Für die Bescheinigungen nach den Absät-\nwie folgt geändert:\nzen 1 und 2 gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.\"\n1. § 1 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n3. In § 4 Nr. 1 werden die Worte „gegen § 2\" durch\n„Nach Durchführung der Dauererhitzung und der\ndie Worte „gegen §§ 2 oder 2 a\" ersetzt.\nKurzzeiterhitzung darf das Enzym Phosphatase,\nnach Durchführung der Hocherhitzung dürfen die                                            4. Hinter § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\nEnzyme Phosphatase und Peroxydase nicht mehr\nnachweisbar sein.\"                                                                                                                            ,,§ 4a\nDie Vorschriften dieser Verordnung finden in\n2. Hinter § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:                                                      den Fällen des § 21 Abs. 3 des Lebensmittelge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n,,§ 2a                                                             17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt\n(1) In Molkereien hergestellte Butter darf in                                               geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nden Geltungsbereich dieser Verordnung nur ein-                                                 Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bun-\ngeführt werden, wenn die Sendung von einer                                                     desgesetzbl. I S. 1590), keine Anwendung.\"","1142                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n5. In Anlage 1 erhält die Ziffer V Nr. 4 folgende       7. Die Verordnung erhält als Anlagen 3 und 4 die\nFassung:                                                dieser Verordnung beigefügten Anlagen.\n„4. in der bearbeiteten Milch\nnach der Dauererhitzung oder Kurzzeit-\nerhitzung das Enzym Phosphatase,\nArtikel 2\nnach der Hocherhitzung die Enzyme Phos-\nphatase und Peroxydase                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnicht nachweisbar waren;\".                       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nDie Fußnote zu Nummer 4 wird gestrichen.             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\n6. In Anlage 2 wird in Ziffer V folgende Nummer 2\neingefügt:                                           mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 950) auch im Land Berlin.\n„2. in der bearbeiteten Milch\nnach der Dauererhitzung oder Kurzzeit-\nerhitzung das Enzym Phosphatase,\nnach der Hocherhitzung die Enzyme Phos-\nphatase und Peroxydase                                                   Artikel 3\nnicht nachweisbar waren;\".                          Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Ver-\nDie bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                kündung in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1970\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung,.Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 74    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1970                                          1143\nAnlage 3\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr der in Molkereien hergestellten Butter\nnach § 2 a der Verordnung über hygienische Anforderungen\nan Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr\nUrsprungsland:\nZustündiges Minislerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung der Ware:\nArt der Ware:\nArt der Verpackung:\nZahl der Behältnisse:\nAngabe dm Menge der Ware nach Gewicht:\nKennzeichnung der Sendung:\nII. Herkunft der Ware:\nAnschrift des Lieferbetriebes:\nIII. Bestimmung der Ware:\nDie Ware wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort)\nmit folgendem Transportmittel:*)\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\nIV. Angaben über die verwendeten Ausgangsstoffe Milch, Sahne (Rahm), Molkensahne (Molken-\nrahm) und die Art der Erhitzung:\nV. Bescheinigung\nD~r unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt bezüglich der vorstehend bezeichneten Ware,\ndaß\n1. die zu ihrer Herstellung verwendete Milch von Kühen stammt, deren Gesundheitszustand\neine nachteilige Beeinflussung der Ware nicht erwarten läßt, insbesondere aus Kuh-\nbeständen,\na) die als tuberkulose- und brucellosefrei amtlich anerkannt sind;\nb) die einer amtlich als ausreichend erachteten tierärztlichen Eutergesundheitsüberwachung\nunterliegen;\nc) in denen Maul- und Klauenseuche, Salmonellose, Kuhpocken und sonstige vom Rind\nüber die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten nicht festgestellt sind und auch\nkein Verdacht für das Vorliegen dieser Krankheiten besteht;\n2. in den zur Herstellung der Butter verwendeten, in Ziffer IV bezeichneten Ausgangsstoffen\nnach der Dauererhitzung oder Kurzzeiterhitzung das Enzym Phosphatase,\nnach der Hocherhitzung die Enzyme Phosphatase und Peroxydase\nnicht nachweisbar waren;\n3. in dem Herstellerbetrieb (Molkerei) ausweislich eines nicht über ein Jahr alten ärztlichen\nAttestes nur solche Personen beschäftigt waren, die nicht Ausscheider von auf den Men-\nschen übertragbaren Krankheitserregern sind oder die nicht mit auf den Menschen über-\ntragbaren Krankheiten behaftet sind.\n(Ort und Dcttum)                          (Dienstsiegel)                       (Amtlicher Tierarzt)\n\"') Bei Versand mil Eiscnbnhn oder Lustwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnummer einzutrngen.","1144                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 4\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Landbutter nach § 2 a der Verordnung\nüber hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr\nUrsprungsland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung der Ware:\nArt der Ware:\nArt der Verpackung:\nZahl der Behältnisse:\nAngabe der Menge der Ware nach Gewicht:\nKennzeichnung der Sendung:\nII. Herkunft der Ware:\nAnschrift des Lieferbetriebes:\nIII. Bestimmung der Ware:\nDie Ware wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort)\nmit folgendem Transportmittel:*)\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt bezüglich der vorstehend bezeichneten Ware,\ndaß\n1. die zur Herste1lung der Landbutter verwendete Milch von Kühen stammt, deren Gesund-\nheitszustand eine nachteilige Beeinflussung der Butter nicht erwarten läßt, insbesondere\naus Kuhbeständen,\na) die als tuberkulose- und brucellosefrei amtlich anerkannt sind;\nb) die einer amtlich als ausreichend erachteten tierärztlichen Eutergesundheitsüberwachung\nunterliegen;\nc) in denen Maul- und Klauenseuche, Salmonellose, Kuhpocken und sonstige vom Rind\nüber die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten nicht festgestellt sind und auch\nkein Verdacht für das Vorliegen dieser Krankheiten besteht;\n2. bei den mit der Behandlung der Milch oder Sahne oder Butter befaßt gewesenen Personen\nkein Verdacht auf die Ausscheidung von auf den Menschen übertragbaren Krankheits-\nerregern bestand oder sie nicht mit auf den Menschen übertragbaren Krankheiten behaftet\nwaren.\n(Ort und D,11.um)                           (Dienstsiegel)                          (Amtlicher Tierarzt)\n*) Bei Versand mit Eisenb,ilrn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnumHwr cinzulragcn."]}