{"id":"bgbl1-1970-73-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":73,"date":"1970-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/73#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_73.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Schutz vor Schäden durch die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße","law_date":"1970-07-23T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1133\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                            Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1970                                                                                                                 Nr. 73\nTag                                                                               Inhalt                                                                                          Seite\n23. 7. 70 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1133\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1140\nVerordnung\nüber den Schutz vor Schäden\ndurch die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nVom 23. Juli 1970\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Straßen-                                              bei geringeren Mengen gekennzeichnet werden. Die\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                                      Warntafeln müssen aus schwer entflammbarem\nmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I                                                  Werkstoff bestehen. Für die Ausrüstung des Fahr-\nS. 837), zuletzt geändert durch das Kostenermächti-                                               zeugs mit Warntafeln hat der Halter zu sorgen.\ngungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes-                                                       (2) Die Warntafeln sind vorn und hinten am\ngesetzbl. I S. 805). wird mit Zustimmung des Bun-                                                 Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeuglängsachse anzu-\ndesrates verordnet:                                                                               bringen; sie müssen deutlich sichtbar sein. Bei\nZügen muß die zweite Tafel an der Rückseite des\n§ 1                                                             Anhängers angebracht sein.\nBegriffsbestimmungen                                                                 (3) Die Warntafeln müssen verdeckt oder entfernt\nsein, wenn keine gefährlichen Güter geladen und\n(1) Gefährliche Güter im Sinne dieser Verord-\ndie Tanks gereinigt sind; sie dürfen im Falle des\nnung sind die unter die Klassen I d bis IV a, V und\nAbsatzes 1 Satz 1 verdeckt oder entfernt werden,\nVII der Anlage A zum Europäischen Ubereinkom-\nsobald das gesamte Gewicht der geladenen Güter\nmen über die internationale Beförderung gefähr-\ndas dort genannte Mindestgewicht unterschreitet.\nlicher Güter auf der Straße (ADR) (Bundesgesetzbl.\n1969 II S. 1489) fallenden Stoffe und Gegenstände                                                      (4) Andere Vorschriften über die Kennzeichnung\nsowie verflüssigte Metalle.                                                                       von festverbundenen Tanks bleiben unberührt.\n(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Dber-\neinkommen Bezug genommen wird, ist die deutsche                                                                                                      § 3\nUbersetzung maßgebend.                                                                                                           Schriftliche Weisungen\n(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwi-\n§ 2                                                             schenfällen aller Art, die sich unterwegs ereignen\nkönnen, muß der Fahrzeugführer schriftliche Wei-\nKennzeichnung der Fahrzeuge\nsungen mitführen, die in knapper Form angeben\n(1) Lastkraftwagen und Lastzüge, die gefährliche\n1. die Bezeichnung der beförderten gefährlichen\nGüter mit einem Gewicht von insgesamt mindestens\nGüter und die Art der Gefahr, die sie in sich ber-\n3 000 kg befördern, die nicht durch die ADR-Ranrl-\ngen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaß-\nnummern 21 500, 31 500, 32 500, 33 500, 41 500 und\nnahmen, um ihr zu begegnen;\n51 500 ausgenommen sind, müssen mit zwei quadra-\ntischen orangefarbenen Warntafeln (Farbe nach                                                     2. die zu ergreif enden Maßnahmen und Hilfe-\nRAL 840 HR Nr. RAL 2007) von 40 cm Seitenlänge                                                          leistungen, falls Personen mit den beförderten\nausgerüstet sein. Soweit die Beförderung nach § 7                                                       Gütern oder entweichenden Stoffen in Berüh-\nerlaubnispflichtig ist, müssen die Fahrzeuge auch                                                       rung kommen;","1134                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3. die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen,           ADR anzuwenden. Das gleiche gilt für Aufsetztanks\ninsbesondere die Mitte] oder Gruppen von Mit-        und Flüssigkeitsbehälter (-container) mit einem Fas-\nteln, die zur Brandbekämpfung nicht verwendet        sungsraum von mindestens 1 m 3 •\nwerden dürfen;\n(2) Die Halter der von Absatz 1 erfaßten Tank-\n4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der\nfahrzeuge und Behälter haben auf ihre Kosten fest-\nVerpackung oder der beförderten gefährlichen\nstellen zu lassen, ob die Tankfahrzeuge und Behäl-\nGüter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere\nter den einschlägigen Bau- und Ausrüstungsvor-\nwenn sich diese Güter auf der Straße ausgebrei-\nschriften des ADR entsprechen. Die Tankfahrzeuge\ntet haben, und\nund Behälter sind hierzu den nach § 8 Abs. 4 zustän-\n5. die Gefährdung der Gewässer beim Freiwerden             digen Sachverständigen erstmalig vor der ersten\nder beförderten Güter und die zu ergreifenden        Beförderung und dann in den im ADR festgesetzten\nSofortmaßnahmen; auf die Meldepflicht nach § 4       Zeitabständen vorzuführen. Die Sachverständigen\nist hinzuweisen.                                     bestimmen Zeit und Ort der Vorführung. Die Vor-\n(2) Der Beförderungsunternehmer muß sicher-           schriften des ADR über das Prüfverfahren sind\nstellen, daß das Fahrpersonal von diesen Weisun-           anzuwenden. Uber jede Prüfung ist eine Prüf-\ngen Kenntnis nimmt und in der Lage ist, sie sach-          bescheinigung auszustellen. Die Prüfbescheinigung\ngemäß anzuwenden. Das Fahrpersonal ist verpflich-          oder eine von einem Sachverständigen oder einer\ntet, diese Weisungen zu befolgen.                          Behörde beglaubigte Abschrift ist im Fahrzeug mit-\nzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen\n(3) Die Weisungen müssen sich im oder am\nzur Prüfung auszuhändigen.\nFührerhaus und, soweit Warntafeln nach § 2 vorge-\nschrieben sind, in einem wasserdichten, unverschlos-\nsenen Behältnis aus schwer entflammbarem Werk-\nstoff an der Rückseite der Warntafeln befinden. Die                                  § 7\nWeisungen sind zuständigen Personen auf Verlan-\ngen zur Prüfung auszuhändigen.                                   Beförderung bestimmter gefährlicher Güter\n(1) Die Beförderung der in den Listen I und II\nder Anlage aufgeführten gefährlichen Güter bedarf\n§ 4                          in dem dort festgelegten Rahmen der Erlaubnis der\nMeldepflicht beim Freiwerden gefährlicher Stoffe        Straßenverkehrsbehörde. Sie wird erteilt, wenn\ndurch eine vom Antragsteller beizubringende Be-\nWenn bei Unfällen oder Zwische11fällen gefähr-        scheinigung von Sachverständigen nach § 8 Abs. 4\nliche Stoffe freiwerden, so hat dies der Fahrzeug-        nachgewiesen ist, daß\nführer oder, falls er verhindert ist, der Beifahrer\nunverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzu-        1. bei Transporten nach Artikel 1 Buchst. c des ADR\nzeigen.                                                       die Anforderungen nach den Anlagen dieses\nDbereinkommens, bei anderen Transporten die\n§ 5                               Anforderungen nach der Druckgasverordnung,\nder Verordnung über brennbare Flüssigkeiten\nPflichten des Versenders\noder nach § 6 dieser Verordnung oder, soweit § 6\n(1) Wenn die Beförderung gefährlicher Güter den           noch nicht gilt, Anforderungen erfüllt sind, die\nVorschriften der §§ 2, 3, 4 oder 7 unterliegt, muß            gleichwertigen Schutz gewährleisten, und\nder Versender den Beförderungsunternehmer darauf\nhinweisen. Die Sorgfaltspflichten des Beförderungs-        2. gegen das Freiwerden des gefährlichen Gutes\nunternehmers werden hierdurch nicht berührt.                   durch Unfälle, mit denen im Straßenverkehr zu\nrechnen ist, durch die technischen Anforderungen\n(2) Die schriftlichen Weisungen nach § 3 muß der          nach Nummer 1 oder durch zusätzliche technische\nVersender dem Beförderungsunternehmer mitgeben.                Maßnahmen Vorsorge getroffen ist; soweit dies\nSoweit der Bundesminister für Verkehr Muster für               nicht der Fall ist, muß die Bescheinigung zum\nschriftliche Weisungen bekanntgibt oder auf solche             Ausgleich geeignete verkehrsmäßige Auflagen\nhinweist, sind diese zu verwenden.                             angeben.\n(3) Soweit der Versender einen Spediteur in An-        Bei verflüssigten Metallen müssen die Vorausset-\nspruch nimmt, gelten seine Pflichten nach den Ab-          zungen der Nummer 2 erfüllt sein.\nsätzen 1 und 2 gegenüber dem Spediteur. Der Spedi-\nteur hat dem Beförderungsunternehmer gegenüber                (2) Die E!laubnis bei Gütern der Liste I ist zu ver-\ndie Pflichten des Versenders.                              sagen,\n1. wenn das gefährliche Gut im Transitverkehr\nbefördert werden soll,\n§ 6\n2. wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder\nAnforderungen an Tankfahrzeuge                   Hafenanschluß verladen und entladen werden\nund andere ortsbewegliche Behälter                 kann, es sei denn, daß die Entfernung des\n(1) Soweit Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gü-             Schienen- oder Wasserweges mindestens doppelt\ntern nicht den Vorschriften der Druckgasverordnung             so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf\noder der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten               der Straße,\nunterliegen, sind auf sie die einschlägigen Bau-, Aus-    3. soweit in anderen Fällen das gefährliche Gut in\nrüstungs- und Betriebsvorschriften der Anlagen zum             umladbaren Flüssigkeitsbehältern (-containern)","Nr. 73 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1970                        1135\noder in Behältern (Containern) für Versandstücke  Ausnahme der mit diesen fest verbundenen Tanks\nden größeren Teil der Beförderungsstrecke mit     die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prü-\nder Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff be-     fer für den Kraftfahrzeugverkehr.\nfördert werden kann; dies gilt jedoch nur, wenn\ndie gesamte Beförderungsstrecke mehr als 200 km                            § 9\nbeträgt.\nOrdnungswidrigkeiten\n(3) Durch Auflagen kann insbesondere der Be-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nförderungsweg, die Beförderungszeit und die zu-       verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässige Höchstgeschwindigkeit festgesetzt, die zu-    lässig\nlässige Ladung beschränkt, die Unterbrechung der\nFahrt bei schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen    1. entgegen § 2 Abs. 1 das Fahrzeug oder den Zug\noder in den Hauptverkehrszeiten, das Verbot des           nicht mit Warntafeln ausrüstet;\nDurchfohrens von Kunstbauten, Wasser- und Heil-        2. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 2 Abs. 1 und\nquellenschutzgcbictcn, die Einrichtung für Funk-          2 nicht oder nicht vorschriftsmäßig mit Warn-\nsprechverkehr und die Begleitung durch sachkun-           tafeln versehen ist oder dessen Warntafeln ent-\ndige Beauftragte anucordnct werden. Der Beförde-          gegen § 2 Abs. 3 nicht verdeckt oder entfernt\nrungsuntmnehmer und der Fahrzeugführer haben              sind;\nden Auflagen nachzukommen. Die Erlaubnis kann\n3. als Fahrzeugführer die nach § 3 vorgeschriebe-\ndavon abhängig gemacht werden, daß der Transport\nvon der Polizei begleitet wird.                           nen schriftlichen Weisungen\na) entgegen § 3 Abs. 1 nicht oder mit unzurei-\n(4) Der örtliche Geltungsbereich jeder Erlaubnis           chendem Inhalt mitführt oder\nist festzulegen. Die Erlaubnis kann für eine ein-         b) entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht an den vor-\nzelne Fahrt oder für eine begrenzte oder unbe-                geschriebenen Stellen mitführt oder\ngrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimm-\nc) entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht zur Prüfung\nten Zeit von höchstens einem Jahr erteilt werden.\naushändigt;\n(5) Der Erlaubnisbescheid ist mitzuführen und zu-   4. entgegen § 3 Abs. 2 es als Beförderungsunter-\nständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus·-        nehmer nicht sicherstellt, daß das Fahrpersonal\nzuhändigen.                                               von den Weisungen Kenntnis nimmt und in der\n(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Beför-         Lage ist, sie sachgemäß anzuwenden;\nderungen von und mich Berlin und den Verkehr mit       5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 als Mitglied des\nder DDR ..\nFahrpersonals die schriftlichen Weisungen nicht\nbefolgt;\n§ 8                           6. entgegen § 4 die Polizei nicht oder nicht unver-\nzüglich verständigt;\nZuständigkeiten\n7. als Versender oder Spediteur dem Beförde-\n(1) Die Erlaubnis nach § 7 erteilt für Einzelfahr-     rungsunternehmer\nten die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk           a) nicht die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\nder erlaubnispfüchtige Verkehr beginnt; die zeit-             notwendigen Hinweise gibt oder\nlich befristete Erlaubnis für eine begrenzte oder\nb) entgegen § 5 Abs. 2 und 3 keine oder unzu-\nunbegrenzte Zahl von Fahrten erteilt die Straßen-\nreichende Weisungen mitgibt;\nverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller\nseinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweignieder-     8. als Versender dem Spediteur\nlassung hat.\na) nicht die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\n(2) Wird die Ludung außerhalb des Geltungs-                notwendigen Hinweise gibt oder\nbereichs dieser Verordnung auf genommen, so ist die       b) entgegen § 5 Abs. 2 und 3 keine oder unzu-\nBehörde zuständig, in deren Bezirk die Dbergangs-             reichende Weisungen mitgibt;\nstelle liegt.\n9. entgegen § 6 Abs. 2 das Tankfahrzeug oder den\n(3) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist,\nBehälter nicht oder nicht fristgemäß zur Prüfung\nrichtet sich nach Landesrecht. Die zuständigen\nvorführt;\nobersten Landesbehörden oder die von ihnen be-\nstimmten Stellen können für den Einzelfall die er-    10. entgegen § 6 Abs. 2 die Prüfbescheinigung oder\nforderlichen Maßnahmen selbst treffen und aus be-         eine beglaubigte Abschrift nicht mitführt oder\nsonderen Gründen von allen Vorschriften dieser            nicht zur Prüfung aushändigt;\nVerordnung für bf~stimmte Einzelfälle oder allge-     11. als Beförderungsunternehmer oder Fahrzeugfüh-\nmein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen ge-            rer gefährliche Güter\nnehmigen.\na) ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Er-\n(4) Zuständig für die Untersuchungen der Tanks             laubnis oder\nund ortsbeweglichen Behälter von mindestens 1 m 3         b) entgegen den nach § 7 Abs. 3 gegebenen Auf-\noder für die Ausstellung einer Bescheinigung nach             lagen befördert;\n§ 7 Abs. 1 sind die amtlichen oder amtlich anerkann-\nten Sachverständigen nach § 24 c der Gewerbeord-      12. entgegen § 7 Abs. 5 den Erlaubnisbescheid nicht\nnung, für Untersuchungen der Tankfahrzeuge mit            mitführt oder nicht zur Prüfung aushändigt.","1136                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 10                           dung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächti-\ngungs-Änderungsgesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 805)\nAusnahmen\ngilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\n(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die\nTruppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des\nNordallantikpaktes sowie der Brief- und Paket-\ndienst der Deut.sehen Bundespost sind von den Vor-                              § 12\nschrillen dieser Verordnung befreit.                                        lnkraf ttreten\n(2) Die Vorschriften des § 3 sind nur anzuwen-         (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des\nden, wenn das Gewicht des einzelnen gefährlichen       auf die Verkündung folgenden zweiten Kalender-\nGutes 3 000 kg überschreitet oder soweit die Sen-      monats in Kraft.\ndung gefährliche Güter enthält, die in den Listen I\nund II der Anlage genannt sind.                           (2) Die §§ 2, 3 und 5 Abs. 2 treten am ersten Tage\ndes auf die Verkündung folgenden dritten Kalen-\n(3) Für internationale Beförderungen nach Ar-       dermonats in Kraft.\ntikel 1 Buchstabe c des ADR gelten neben dem ADR\nnur die Vorschriften der §§ 4, 7, 8 und 9 Nr. 6, 11       (3) § 6 tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nund 12.                                                dung folgenden achten Kalendermonats für erstmals\n§ 11\nin den Verkehr kommende Tankfahrzeuge und an-\ndere ortsbewegliche Behälter in Kraft; im übrigen\nGeltung im Land Berlin                  wird das Inkrafttreten des § 6 durch eine Rechtsver-\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom      ordnung des Bundesministers für Verkehr mit Zu-\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-     stimmung des Bundesrates bestimmt.\nBonn, den 23. Juli 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","Nr. 73      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1970                                  1137\nAnlage\nListen I und II\nder gefährlichen Güter, deren Beförderung auf der Straße\nnach§ 7 erlaubnispflichtig ist\nBemerkungen:\n1. Erreicht die bdörderl.e Menqe je Lastkraftwagen oder Lastzug die in Spalte 4 genannten Gewichte, so ist\ndie Beförder~mg erlaubnispnichtig.\n2. Werden verschiedene der nc1chstehend aufgeführten gefährlichen Güter in einem Lastkraftwagen oder\nLastzug befördert, so ist die Beförderung erlaubnispflichtig, wenn das gesamte Gewicht dieser Güter die\nhöchste der für eines dieser Güter festgesetzten Menge erreicht oder überschreitet; Nummer 1 bleibt\nunberührt.\n3. Die Gase der Klasse l cl dieser Listen - ausgenommen Fluor (Rn. 2131 Ziff. 3) und tiefgekühlte, ver-\nflüssigte Gase (Rn. 2131 Ziff. 12) ---- unterliegen dieser Erlaubnispflicht nicht, wenn sie in vorgeschriebe-\nn(m Stahlflaschen, Fässc!rn ocler Gefäßen befördert werden.\nListe I\nStoffaufzählung\nnach ADR                                         Bezeichnung                                  Menge in kg\nKlasse                                      der Stoffe und Gegenstände\nund Rn.      Ziffer\n--             -\n1           2                                          3                                            4\nId               3         Fluor                                                                         100 kg\nRn. 2131\n5         Bromwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Chlor,\n1 000 kg\nSchwefeldioxid, Ammoniak\nStickstofftetroxid, T-Gas                                                     500 kg\n6         Propan, Cyclopropan, Propylen, Butan, Isobutylen, Isobutan,\n6 000 kg\nButylen\nButadien                                                                   1 000 kg\n7         Gemische von Kohlenwasserstoffen, gewonnen aus Erdgas oder\nbei der Verarbeitung von Mineralölprodukten, Kohle usw.,\n6 000 kg\nsowie die Gemische der Gase der Ziffer 6, soweit unter Ziffer 7\nfallend\n8 tl)     Dimethyläther (Methy läther), Vinylmethyläther, Methylchlorid\n(Monochlormethan), Äthylchlorid (Monochloräthan), Vinyl-\nchlorid, Vinylbromid, Methylamin (Monomethylamin), Dimethyl-               1 000 kg\namin, Trimethylamin, Äthylamin (Monoäthylamin), Methyl-\nmerkaptan\nMethylbromid (Monobrommethan), Chlorkohlenoxid (Phosgen),\n500 kg\nAthylenoxid\n8 b)      Monochlordifluoräthan,      Monochlortrifluor ä th y len, 1,1-Difluor-\n1 000 kg\näthan\n9         Gemische von Kohk~ndioxid mit höchstens 17 Gewichtsprozent\nAthylenoxid, Äthan, Athylen\n1 000 kg\n10         Chlorwasserstoff, 1,1-Difluoräthylen, Vinylfluorid","1138                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nStoffaufzählung\nnach ADR\nBezeichnung                           Menge in kg\nKlasse                                        der Stoffe und Gegenstände\nund Rn.         Zi lfer\n, __\n--------·--- ·-\n1                2                                         3                                   4\nId                   12       rlüssiges Methan, flüssiges Äthan, flüssige Gemische von\nRn. 2131                      Methan und Äthan, auch mit Zusatz von Propan oder Butan;              100 kg\nflüssiges Äthylen\nIII a                  1 il)  Sch wefolkohlenstoff, Acrolein                                      1 000 kg\nRn. 2301\nIVa                    J d)   Blausäure mit höchstens 3 ü/o Wasser                                  100 kg\nRn. 2401\n----\n1 b)  Wässerige Blausäurelösungen mit höchstens 200/o reiner Säure\n(HCN)\n2 il)   Acrylnitril\n2 h)   A ccton i tril (Methylcyanid), Isobuttersäurenitril\n4 a)   Allylchlorid\n1 000 kg\n11 a)    Acetoncyanhydrin\n12 a)    Epichlorhydrin\n12 b)    Äthylenchlorhydrin\n13  il)  Allylalkohol\n13 b)    Dimethy lsulfat                                                       500kg\n14       Bleialkyle\n31 b)    Lösungen anorganischer Cyanide                                      1 000 kg\n81 a)    Organische Phosphorverbindungen\nV                     6 a)   Flußsäure mit mehr als 60 '0/o, aber höchstens 85 0/o reiner Säure\nRn. 2501                     (HP)\n7      Fluorborsäure (wässerige Lösungen mit höchstens 78 0/o reiner\nSäure)\n1 000 kg\n9      Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert\n14       Brom","Nr. 73      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1970                                      1139\nListe II\nStoffau fzählu11q\nnach ADR                                          Bezeichnung\nMenge in kg\nKlasse                                       cfor Stoffe und Gegenstände\nund Rn.       Ziffe:r\n-                       ----- - - - -\n1               2                                       3                                                 4\n1d                 14 a)    /\\m111onic1k, in Wasser gelöst mit über 35 0/o bis höchstens 50 °/o              1 000 kg\nRn. 21Jl         und b)     NfI:1\nIII c                1      Wüsscri9c Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 0/o                    1 000 kg\nRn. 2371                    lI202 stabilisiert, Wasserstoffperoxid stabilisiert\nIIIc                ]       Perchlorsäure in wässeriger Lösung mit mehr als 500/o, aber\n1 000 kg\nRn. 2371                    höchstens 72,5 °/o HClO4\nV                   1 i1)   Schwefelsäure mit mehr als 850/o reiner Säure (H2SO4), Oleum\n10 000 kg\nRn. 2501                    (rauchende Schwefelsäure)\n2 a)    Salpetersüure mit mehr als 55 0/o reiner Säure (HNO3)                            1 000 kg\nund b)\n-\n6 b)    Flußsäure mit höchstens 60 'fJ/o reiner Säure (HF)                               1 000 kg\n34        fJyclrazin in wässeriger Lösung mit höchstens 72 0/o N2H4                        1 000 kg\nVII               4{i d)    Acetylcyc.:lohexansulfonylperoxid mit einem Wassergehalt von                         5 kg\nRn. 2701                    mindestens 30 °/o\n47 il)    Diisopropylperoxydicarbonat, technisch rein                                         10 kg\n49 a)     Terliüres Butylperpivalat, technisch rein                                           10 kg\nverflüssigte Meli:1lle                                                             100 kg"]}