{"id":"bgbl1-1970-72-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":72,"date":"1970-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/72#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-72-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_72.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen","law_date":"1970-07-21T00:00:00Z","page":1128,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1128                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nZweite Verordnung\nüber steuerliche Konjunkturmaßnahmen\nVom 21. Juli 1970\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-       des Ausschlußzeitraumes bestellt worden sind oder\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          mit deren Herstellung der Steuerpflichtige innerhalb\n12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) ver-      dieses Zeitraumes begonnen hat, wenn die Wirt-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des           schaftsgüter vor dem 1. Februar 1972 geliefert oder\nBundestages und des Bundesrates:                        fertiggestellt werden.\n(3) Bei zum Anlagevermögen gehörenden Gebäu-\n§ 1                           den, für die der Antrag auf Baugenehmigung inner-\nVorübergehender Ausschluß der Absetzung           halb des Ausschlußzeitraumes gestellt worden ist,\nfür Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen         findet die Vorschrift des § 7 Abs. 5 des Einkommen-\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-         steuergesetzes keine Anwendung, wenn die Ge-\nlagevermögens und bei zum Anlagever-              bäude vor dem 1. Februar 1972 fertiggestellt wer-\nmögen gehörenden Gebäuden mit Ausnahme            den. Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die zu mehr als\nder Wohngebäude                      66 2/s vom Hundert Wohnzwecken dienen.\n(1) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-           (4) Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt\nlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nach dem       der Lieferung, Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeit-\n5. Juli 1970 und vor dem 1. Februar 1971 (Ausschluß-    punkt der Fertigstellung.\nzeitraum) angeschafft oder hergestellt worden sind,\nfinden die Vorschriften des § 7 Abs. 2 des Einkom-                                § 2\nmensteuergesetzes und des § 11 a der Einkommen-\nsteuer-Durchführungsverordnung keine Anwendung.                        Anwendung im land Berlin\nSatz 1 gilt nicht für bewegliche Wirtschaftsgüter des      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAnlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nach-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nweislich vor dem Ausschlußzeitraum bestellt wor-        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-\nden sind oder mit deren Herstellung der Steuer-         änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bun-\npflichtige vor diesem Zeitraum begonnen hat. Der        desgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\nNachweis der Bestellung ist insbesondere durch eine\nAnzahlung vor dem Ausschlußzeitraum als erbracht\nanzusehen.                                                                        §  3\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 gilt ent-                         Inkrafttreten\nsprechend für bewegliche Wirtschaftsgüter des An-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen innerhalb      kündung in Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}