{"id":"bgbl1-1970-72-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":72,"date":"1970-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer","law_date":"1970-07-23T00:00:00Z","page":1125,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1125\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                       Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1970                                                                                                      1 Nr. 72\nTag                                                                Inhalt                                                                                           Seite\n23. 7. 70  Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer\nund Körperschaitsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1125\n21. 7. 70  Zwei le Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1128\n19. 7. 70  Verordnung zur Er9~inzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1129\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1130\nRechtsvorschriften <kr Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1130\nGesetz\nüber die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags\nzur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer\nVom 23. Juli 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          c) bei täglicher Lohnzahlung jeweils weniger als\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                         3,85 Deutsche Mark\nbeträgt; bei anderen als den in den Buchstaben\n§ 1                                                         a bis c bezeichne,ten Lohnzahlungszeiträumen ist\ndie auf einen Wochen- oder Tagesbetrag umge-\nKonjunkturzuschlag zur veranlagten Einkommen-\nrechnete Lohnsteuer maßgebend. Bei Arbeit-\nsteuer, zur Körperschaftsteuer und zur Lohnsteuer\nnehmern, die Einkünfte aus Berlin (West) im\n(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige, die zur Ein-                                      Sinne des § 23 Nr. 4 des Berlinhilfegesetzes in\nkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt                                           der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-\nwerden, haben zu den Vorauszahlungen (§ 35 des                                           tober 1968 (Bundesgeseitzbl. I S. 1049), zuletzt\nEinkommensteuergesetzes, § 20 des Körperschaft-                                          geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nsteuergesetzes), die in der Zeit nach dem 31. Juli                                       Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften vom\n1970 und vor dem 1. Juli 1971 erstmals fällig werden,                                   23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 826), beziehen\neinen nach Freigabe (§ 3) rückzahlbaren Zuschlag in                                     und bei denen die Voraussetzungen des § 26\nHöhe von 10 vom Hundert (Konjunkturzuschlag) zu                                          Abs. 1 des Berlinhilfegesetzes vorliegen, ist die\nentrichten, falls die betreffenden Vorauszahlungen                                       um 30 vom Hundert ermäßigte Lohnsteuer maß-\njeweils mehr als 300 Deutsche Mark betragen.                                             gebend;\n(2) Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer                                  2. soweit es sich um Lohnsteuer handelt, die nach\nhaben bei jeder Lohnzahlung in der Zeit nach dem                                         Maßgabe der zu § 42 a Abs. 1 Ziff. 2 des Einkom-\n31. Juli 1970 und vor dem 1. Juli 1971 einen nach                                        mensteuergesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nFreigabe (§ 3) rückzahlbaren Konjunkturzuschlag in                                       erhoben wird oder die auf Grund des § 42 a Abs. 2\nHöhe von 10 vom Hundert der nach § 41 Abs. 2 des                                         des Einkommensteuergesetzes mit einem Pausch-\nEinkommensteuergesetzes maßgebenden Lohnsteuer                                           steuersatz berechnet wird.\nzu entrichten. Satz 1 gilt nicht\n(3) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung\n1. für Arbeitnehmer, bei denen die vom Arbeitslohn\nmit Zustimmung des Bundesrates kann bestimmt\neinzubehaltende Lohnsteuer in dem jeweiligen\nwerden, daß der Konjunkturzuschlag verringert oder\nLohnzahlungszei tr a um\nder Zeitraum für die Entrichtung des Konjunkturzu-\na) bei monatlicher Lohnzahlung jeweils weniger                                 schlags verkürzt wird.\nals 100,10 Deutsche Mark,\nb) bei wöchentlicher Lohnzahlung jeweils weni-                                      (4) Der Konjunkturzuschlag ist bei den Veran-\nger als 23, 11 Deutsche Mark,                                              lagungen zur Einkommensteuer und Körperschaft-","1126                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nslcuer nichl auf die Steuerschuld anzurechnen. Beim      Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Endet auch\nLohnsteuer-Jahresausgleich bleibt der Konjunktur-        das neue Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt der\nzuschlag unbcrücksichtigl.                               Freigabe, so sind in die nach Absatz 3 zu erteilende\nBescheinigung die Angaben aus der Bescheinigung\n(5) Das Finanzamt hat den Konjunkturzuschlag\ndes früheren Arbeitgebers zu übernehmen.\nbesonders zu erfassen. Der Konjunkturzuschlag ist\nunverzüglich Sonderkonten der Länder bei der Deut-\nschen Bundesbank zuzuführen. Diese hat den Kon-\njunkturzuschlag bis zum Zeitpunkt der Freigabe (§ 3)                               § 3\nstillzulegen.\nFreigabe des Konjunkturzuschlags\n(6) Der Anspruch auf Rückzahlung des Konjunk-\n(1) Der Zeitpunkt der Freigabe der entrichteten\nturzuschlags ist bis zum Zeitpunkt der Freigabe nicht\nübertrngbar.                                             und einbehaltenen Konjunkturzuschläge wird durch\neine Rechtsverordnung bestimmt, die von der Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu\nerlassen ist. Die Freigabe gilt auch ohne Erlaß einer\n§ 2\nRechtsverordnung spätestens als am 31. März 1973\nVerfahren bei der Erhebung des Konjunktur-          erfolgt.\nzuschlags zur Lohnsteuer\n(2) Die freigegebenen Konjunkturzuschläge zur\n(1) Der Konjunkturzuschlag im Sinne des§ 1 Abs.2     Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind\nwird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Bei der       dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt zurückzuzah-\nBerechnung des Konjunkturzuschlags bleiben Bruch-        len. Die zurückzuzahlenden Beträge sind aus den\nteile eines Pfennigs unlwrücksichtigt. Die Summe         Sonderkonten der Länder bei der Deutschen Bun-\nder einbehaltenen Konjunkturzuschläge ist jeweils        desbank (§ 1 Abs. 5 Satz 2) zu entnehmen.\nzum selben Zeitpunkt wie die einbehaltene Lohn-\nsteuer an das nach § 41 Abs. 1 des Einkommen-                (3) Die freigegebenen Konjunkturzuschläge zur\nsteuergesetzes zuständige Finanzamt abzuführen           Lohnsteuer sind von dem Arbeitgeber zurückzuzah-\nund in der Lohnsteueranmeldung gesondert auszu-          len, bei dem der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der\nweisen. Die Vorschriften des § 38 Abs. 3 des Ein-        Freigabe in einem Dienstverhältnis steht. Dieser Ar-\nkommensteuergesetzes sind sinngemäß anzuwenden.          beitgeber hat auch die Konjunkturzuschläge zurück-\nzuzahlen, die dem Arbeitnehmer in vorhergegange-\n(2) Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung         nen Dienstverhältnissen einbehalten worden sind,\nden einbehaltenen Konjunkturzuschlag in das für          sofern ihm eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 vor-\nden Arbeitnehmer zu führende Lohnkonto gesondert         liegt. Steht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Frei-\neinzutragen.                                             gabe nicht mehr in einem Dienstverhältnis, so wer-\nden die Konjunkturzuschläge auf Antrag durch das\n(3) Endet das Dümstverhältnis vor dem Zeitpunkt       für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständige\nder Freigabe, so hat der Arbeitgeber dem Arbeit-         Finanzamt zurückgezahlt; hierzu ist die Vorlage der\nnehmer eine Bescheinigung zu erteilen, die folgende      nach § 2 Abs. 3 erteilten Bescheinigung erforderlich.\nAngaben enthalten muß:\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 hat der\n1. Den Namen (Vornamen und Familiennamen), den          Arbeitgeber die Summe der zurückzuzahlenden\nGeburtstag, den Wohnsitz und die Wohnung des        Konjunkturzuschläge dem Betrag, den er für seine\nArbeitnehmers;                                      Arbeitnehmer an Lohnsteuer einbehalten hat, zu\n2. die von dem Arbeitslohn, der seit dem 1. August      entnehmen. Die zurückgezahlten Beträge sind bei\n1970 oder, sofern das Dienstverhältnis zu einem     der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe\nspäteren Zeitpunkt begonnen hat, vom Tage des       gesondert auszuweisen. Ubersteigt der zurückzu-\nBeginns dieses Dienstverhältnisses bis zu dessen     zahlende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohn-\nBeendigung, spätestens bis zum 30. Juni 1971,        steuer einbehalten worden ist, so wird der überstei-\nzugeflossen ist, einbehaltene Lohnsteuer;            gende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem\nFinanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre,\n3. die Summe der einbehaltenen Konjunkturzu-\nschläge.                                             ersetzt. Die zurückzuzahlenden Konjunkturzuschläge\nzur Lohnsteuer sind aus den Sonderkonten der\nDie Bescheinigung ist durch den Arbeitgeber oder         Länder bei der Deutschen Bundesbank (§ 1 Abs. 5\ndurch eine Person, die zu seiner Vertretung recht-       Satz 2) zu entnehmen.\nlich befugt ist, zu unterschreiben. Für die Bescheini-\nqung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden,\ndie den Arbeitgebern auf Antrag durch das Finanz-                                   § 4\namt kostenlos geliefert werden.\nAnwendung von Rechtsvorschriften; Rechtsweg\n(4) Tritt der Arbeitnehmer in den in Absatz 3            (1) Auf den Konjunkturzuschlag finden, soweit\nbezeichneten Fällen vor dem Zeitpunkt der Freigabe       sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die\nerneut in ein Dienstverhältnis, so hat er die Be-        für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer\nscheinigung (Absatz 3) dem neuen Arbeitgeber un-         geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschrif-\nverzüglich auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat den        ten des § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung und\nInhalt der Bescheinigung im Lohnkonto des Arbeit-        des Steuersäumnisgesetzes sowie der § § 111, 112 der\nnehmers zu vermerken und die Bescheinigung als           Finanzgerichtsordnung Anwendung.","Nr. 72 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1970                      1127\n(2) In öffenllich-n,cl1tlidwn Streitigkeiten über die   Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nauf Grund dieses C('sdz,~s ergehenden Verwaltungs-        dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nakte ist der Finan:1.n)chtswcg gegd)(m.                   Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nGeltung im Land Berlin                                               § 6\nDieses Gesetz gill nach Maßgabe des § 12 Abs. 1                              Inkrafttreten\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Ubcrleitungsgesetzes        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgeselzbl. I S. 1) auch im       dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, d()n 23. Juli 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}