{"id":"bgbl1-1970-71-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":71,"date":"1970-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/71#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_71.pdf#page=4","order":3,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes","law_date":"1970-07-21T00:00:00Z","page":1120,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1120                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes\n:Vom 21. Juli 1970\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  „Unter den gleichen Voraussetzungen muß\nsen:                                                                ein Sanitätsoffizier das ihm als Sanitätsoffi-\nzier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld er-\nArtikel 1                                   statten; die Dienstzeit nach Satz 1 bemißt sich\nnach der Zeit, für die Ausbildungsgeld ge-\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-                  währt worden ist.\"\nmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I                b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in diesem\nS. 313, 429), zuletzt geändert durch das Eingliede-\nSatz werden die Worte „der Kosten\" gestri-\nrungsgesetz für Soldaten auf Zeit vom 25. August                    chen.\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1347), wird wie folgt ge-\nändert und ergänzt:                                      5. § 55 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n1. In § 27 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Bestallung\"             ,, (4) Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Of-\ndurch das Wort „Approbation\" ersetzt.                    fizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht\nzum Sanitätsoffizier eignen wird, soll entlassen\n2. § 30 wird wie folgt geändert:                             werden. Ist der Offizieianwärter als Unteroffizier\na) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-           zur Laufbahn der Offiziere zugelassen worden,\ngefügt:                                               so wird er nicht entlassen, sondern in seine frü-\n,, (2) Anwärter für die Laufbahnen der Sani-        here Laufbahn zurückgeführt.\"\ntätsoffiziere (Sanitätsoffizier-Anwärter), die    6. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beur-\nlaubt worden sind, erhalten außer unentgelt-            ,, (4) Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muß das ihm\nlicher trupperiärztlicher Versorgung ein Aus-         gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er\nbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag,          1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines\nKinderzuschlag). Die Höhe des Ausbildungs-                  Berufssoldaten nicht zugestimmt hat,\ngeldes wird durch Rechtsverordnung unter              2. auf eigenen Antrag entlassen worden ist\nBerücksichtigung des Studiengangs und der                   oder\nDienstbezüge derjenigen Dienstgrade fest-             3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vor-\ngesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter                  sätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.\nwährend ihrer Ausbildung durchlaufen. Die\nAuf die Erstattung des Ausbildungsgeldes kann\nRechtsverordnung regelt ferner das Nähere\nganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie\nüber die Gewährung des Ausbildungsgeldes\nfür den Soldaten eine besondere Härte bedeuten\nsowie über die Anrechnung von Einkünften              würde.\"\naus einer mit der Ausbildung zusammenhän-\ngenden Tätigkeit.\"                                7. § 72 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-              a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „Abs. 3\"\nsätze 3 und 4.                                               durch die Worte „Abs. 4\" ersetzt.\n3. Dem§ 39 Nr. 2 werden folgende Worte angefügt:             b) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-\ngefügt:\n„Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch erst mit der\nBeförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder                     ,, (3) Der Bundesminister der Verteidigung er-\nStabsapotheker,\".                                                läßt im Einvernehmen mit den Bundesmini-\nstern des Innern und der Finanzen die Rechts-\n4. § 46 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                             verordnung über das Ausbildungsgeld nach\na) Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                § 30 Abs. 2.\"","Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1970                      1121\nArtikel 2                        2. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Gewährung einer jährlichen           a) Hinter Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nSonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetz-                eingefügt:\nblatt I S. 609), zuletzt geändert durch das Zweite              „3. bei Empfängern von Ausbildungsgeld für\nGesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts vom                     Sanitätsoffizier-Anwärter der Grundbetrag\n14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie                   und der Familienzuschlag,\"\nfolgt geändert:                                             b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n1. In § 3 Abs. 2 werden hinter dem Wort „einberu-\nfen\" die Worte eingefügt:                                                    Artikel 3\n,,oder als Sanitätsoffizier-Anwärter ohne Geld-          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1969\nund Sachbezüge beurlaubt\".                            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}