{"id":"bgbl1-1970-71-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":71,"date":"1970-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_71.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1970-07-22T00:00:00Z","page":1118,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1118                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften\nund des Einkommensteuergesetzes\nVom 22. Juli 1970\nDer Bundestag lw l mit Zustimmung des Bundes-                                      Artikel 2\nrntes das fol9cnde Gesetz beschlossen:                          Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes\nDas Gesetz zur Änderung des Bewertungsgeset-\nArtikel 1\nzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851),\nBewertungsgesetz                      geändert durch Artikel 7 des Steueränderungsgeset-\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-              zes 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nkanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-                 S. 1211), wird wie folgt geändert:\ngesetzhl. I S. 1861), zuletzt geändert durch das Repa-         In Artikel 2 Abs. 1 erhält der letzte Satz die fol-\nrationsschädengesel:z vom 12. Februar 1969 (Bundes-         gende Fassung:\ngesetzbl. I S. 105), wird wie folgt geändert und\nergänzt:                                                       „Der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964\nfolgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheits-\n1. In § 40 wird der folgende Absatz 5 angefügt:                werte des Grundbesitzes wird abweichend von\n,, (5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Rein-       § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes durch\nerträge sind die nach Absätzen 1 und 2 ermittel-           besonderes Gesetz bestimmt.\"\nten Vergleichsw<~rte für Hopfen um 80 vom Hun-\ndert, für Spargel um 50 vom Hundert und für                                       Artikel 3\nObstbau um 60 vom Ilundert zu vermindern; es                    Gesetz zur Anpassung der Einheitswerte\nist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von                       an die Reinertragsentwicklung\n1 200 Deutschc~n Mc1rk anzusetzen.\"                                 in der Forstwirtschaft, im Obstbau\n2. § 51 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:                                      und im Hopfenbau\n(Einhei tswertan passungsgesetz)\n,, (1) Tierbestände gehören in vollem Umfang\nzur landwirlschaftlichen Nutzun~J, wenn im Wirt-\n§ 1\nschaftsjahr\nAnpassung der Einheitswerte\nfür die ersten        20 Hektar\nnicht mehr als   10   Vieheinheilen,      (1) Bei der Feststellung von Einheitswerten des\nfür die nüdislen 10 Hektar                              land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach den\nnicht mehr als    7   Vieheinheiten,   Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der vor\nInkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bewer-\nfüt die nächsten 10 Hektar\ntungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetz-\nnicht mehr als    3   Vieheinheiten\nblatt I S. 851) geltenden Fassung sind zur Anpas-\nund für die weitere Fläche                              sung an die rückläufige Reinertragsentwicklung fol-\nnicht mehr als    1,5 Vieheinheiten    gende Ermäßigungen vorzunehmen:\nje Hektcu der vom Inhuber des Betriebs regel-          1. für die forstwirtschaftlich genutzten Flächen,\n, mäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen er-             wenn der Hektars atz 100 Deutsche Mark über-\nzeugt oder gehalten werden. rne Tierbestände                steigt, um 60 vom Hundert; es ist jedoch minde-\nsind nach dem Futterbeddrf in Vieheinheiten um-             stens ein Hektarsatz von 100 Deutschen Mark\nzurechnen.\"                                                 anzusetzen;\n3. In § 55 wird der folgende Absatz 9 angefügt:             2. für die obstbaulich genutzten Flächen,\na) soweit ein besonderer Hektarsatz festgestellt\n,, (9) Zur Berücksichtigtmg der rückläufigen Rein-\nist, um 60 vom Hundert; es ist jedoch minde-\nerträge sind die nach Absatz 5 ermittelten Er-\nstens der landwirtschaftliche Hektarsatz an-\ntragswerte (Vergleichswerte) um 40 vom Hundert\nzusetzen;\nzu vermindern; Absätze 6 und 7 bleiben unbe-\nrührt.\"                                                     b) soweit ein Zuschlag am landwirtschaftlichen\nVergleichswert gemacht ist, um 70 vom Hun-\n4. In § 122 wird der folgende Absatz 4 angefügt:                    dert; der landwirtschaftliche Vergleichswert\n,,(4) Im Hinblick auf die besonderen Verhält-                bleibt von der Ermäßigung unberührt;\nnisse der Land- und Forstwirtschaft in Berlin           3. bei den Zuschlägen am landwirtschaftlichen Ver-\n(West) sind die Wirtschaftswerle der Betriebe der          gleichswert für die Sonderkultur Hopfen um\nLand- und Forstwirtschaft (§ 46) um 20 vom Hun-             70 vom Hundert; der landwirtschaftliche Ver-\ndert zu ermäßigen.\"                                         gleichswert bleibt von der Ermäßigung unberührt.","Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1970                          1119\n(2) Bei Bdriebsqrundslücken, die wie land- und           2. In § 52 Abs. 17 werden die folgenden Sätze an-\nJorstwirtsc:hc1fUichPs Vermögen zn bewerten sind,              gefügt:\nfindet Absatz 1 entsprechend Anwendung.                         „Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 ist\nerstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die\n§ 2                               nach dem 31. Dezember 1970 beginnen. Auf An-\nDurchführung der Anpassung                        trag des Steuerpflichtigen kann für die Wirt-\nschaftsjahre 1971/72, 1972/73 und 1973/74 § 13\n(1) Die   Ernüißi~J Lingen nach    § 1 sind erstmals         Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 in der bisher geltenden Fas-\ndurch Fortschreibung crnf den 1. Januar 1971 von                sung weiter angewandt werden. Der Antrag ist\nAmts weg(~n ohne Rücksicht auf Fortschreibungs-                bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Ein-\ngrenzen zu berücksichtigen; die Summe der Ermäßi-              kommensteuererklärung zu stellen.\"\ngungsbeträge muß jedoch mindestens l 000 Deut-\nsche Mark betragen. Wertabweichungen aus ande-                                      Artikel 5\nren Gründen führen dagegen nur dann zu einer\nSchlußvorschriiten\nFortschreibung, wenn die Wertfortschreibungsgren-\nZl~n allein durch diese ,mdE:~ren Wertabweichungen                                      § 1\nerreicht sind. ln diesem foall ist die Ermäßigung erst         Die §§ 40, 51, 55 und 122 des Bewertungsgesetzes\nbei dem fortgeschriebenen Einheitswert zu berück-           in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes sind\nsichtigen.                                                  erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheits-\n(2) Die Ermäßigun~Jen ndc:h § 1 sind erstmals bei        werte auf den 1. Januar 1964 anzuwenden. In den\nNachfestslellungen auf den 1. Januar 1971 entspre-          Fällen des Satzes 1 sind die vor dem Inkrafttreten\nchend zu berücksichtigen.                                   dieses Gesetzes auf den 1. Januar 1964 festgestell-\nten Einheitswerte zu ändern.\nArtikel 4\n§ 2\nEinkommensteuergesetz                         Der § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der             des Artikels 1 Nr. 2 dieses Gesetzes ist in den Fäl-\nBekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundes-               len des Artikels 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Ände-\ngesetzbl. I S. 2265) wird wie folgt geändert und er-        rung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965\ngänzt:                                                      (Bundesgesetzbl. I S. 851) erstmals bei der Feststel-\nlung von Einheitswerten auf den 1. Januar 1971 an-\n1. § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 erhält die folgende Fas-\nzuwenden. Auf Antrag ist § 51 des Bewertungs-\nsung:\ngesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\n.,Zu diesen Einkünften gehören auch die Ein-            geltenden Fassung bei der Feststellung von Einheits-\nkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn          werten auf den 1. Januar 1971, 1. Januar 1972 und\nim Wirtschaftsjahr                                      1. Januar 1973 anzuwenden.\nfür die ersten      20 Hektar\nnicht mehr als 10 Vieheinheiten,                                  Artikel 6\nfür die nächsten 10 Hektar                                               Geltung im Land Berlin\nnicht mehr als      7    Vieheinheiten,     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nfür die nächsten 10 Hektar                              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nnicht mehr als      3 Vieheinheiten       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nund für die weitere Fläche\nnicht mehr als      1,5 Vieheinheiten                             Artikel 7\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-                                  Inkrafttreten\nmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\noder gehalten werden.\"                                  dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}