{"id":"bgbl1-1970-71-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":71,"date":"1970-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/71#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_71.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Termins für die Vorlage des Entwurfs des Rentenanpassungsgesetzes","law_date":"1970-07-22T00:00:00Z","page":1117,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1117\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1970                          Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1970                                                                                                       Nr. 71\nTag                                                                  Inhalt                                                                                          Seite\n21. 7. 70 Neuntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes                                                                                                             1120\nBundCS(JCSCl.zbl. III 51-1\n22. 7. 70 Gesetz zur Änderung des Termins für die Vorlage des Entwurfs des Rentenanpassungsgesetzes                                                                    1117\nBundcsgc!scl.zbl. III 820-1, 821-1\n22. 7. 70 Gesetz zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkom-\nmensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  11 L8\nBunclcsgcsclzbl. III fil0-7, 611-1\n9. 7. 70 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und\nZubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1122\n17. 7. 70 Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes\naußerhalb des Gellungsbereichs des Sortenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1123\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1124\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1124\nGesetz\nzur Änderung des Termins\nfür die Vorlage des Entwurfs des Rentenanpassungsgesetzes\nVom 22. Juli 1970\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                                     ,,§ 50\nsen:                                                                                     Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Kör-\n§ 1                                                  perschaften alljährlich bis zum 31. März einen Ren-\ntenanpassungsbericht, insbesondere über die vor-\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\naussichtliche Finanzlage der Rentenversicherung der\n§ 1273 erhält folgende Fassung:                                                   Angestellten für die künftigen 15 Kalenderjahre, und\ndas Gutachten des Sozialbeirats vorzulegen sowie\n,,§ 1273\nVorschläge für die nach § 49 zu treffenden Maß-\nDie Bundesregierung hat den gesetzgebenden Kör-                                   nahmen zu machen.                       11\nperschaften alljährlich bis zum 31. März einen Ren-                                                                                      §   3\ntenanpassungsbericht, insbesondere über die voraus-                                                                          Berlin-Klausel\nsichtliche Finanzlage der Rentenversicherung der\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArbeiter für die künftigen 15 Kalenderjahre, und\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndas Gutachten des Sozialbeirats vorzulegen sowie\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nVorschläge für die nach § 1272 zu treffenden Maß-\nnahmen zu machen.      11\n§ 4\n§ 2\nInkrafttreten\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes                                          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n§ 50 erhält folgende Fassung:                                                      dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}