{"id":"bgbl1-1970-70-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":70,"date":"1970-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/70#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-70-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_70.pdf#page=4","order":3,"title":"Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln","law_date":"1970-07-15T00:00:00Z","page":1112,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1112                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nSiebente Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln\nVom 15. Juli 1970\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des              § 1 der Verordnung über gesetzliche Handels-\n§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes             klassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkar-\nvom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im          toffeln vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                S. 2390), und zwar nur insoweit, als sie den\nschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:             Anforderungen der §§ 4 bis 6 der genannten Ver-\nordnung entsprechen;\n§ 1                            2. Kartoffeln zum Herstellen von Stärke Kartoffeln,\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3                die mindestens einen Gehalt von 15 °/o Stärke im\nZeitpunkt der Lieferung an die Stärkeherstel-\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine\nErzeugergemeinschaft gebildet werden kann, kön-               lungsbetriebe besitzen.\nnen folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:\nZolltarif-                                                                       § 3\nNummer                    Erzeugnisse\n(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6\naus 07.01 A              Speisekartoffeln                 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt\naus 07.01 A             Speisefrühkartoffeln             1. für   einen Liefervertrag über Speisekartoffeln,\nSpeisefrühkartoffeln und Kartoffeln zum Herstel-\nlen von Veredelungsprodukten für die menschliche\n§  2                                Ernährung jeweils auf jährlich 1 000 Tonnen;\n(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6\n2. für einen Liefervertrag über Kartoffeln zum Her-\ndes Gesetzes) wird festgesetzt                                stellen von Stärke auf jährlich 1 500 Tonnen.\n1. bei Erzeugergemeinschaften für ei:h Erzeugnis auf\njährlich                                             Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-\ngergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern\na) 2 000 Tonnen Speisekartoffeln,                    der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen\nb) 5 000 Tonnen Speisefrühkartoffeln,                 abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die\nc) 2 000 Tonnen Kartoffeln zum Herstellen von         Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein\nVeredelungsprodukten für die menschliche Er-      Liefervertrag.\nnährung,\n(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6\nd) 3 000 Tonnen Kartoffeln zum Herstellen von        Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge\nStärke;                                           nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.\n2. bei Erzeugergemeinschaften für die Gruppe ver-\nwandter Erzeugnisse auf jährlich 5 000 Tonnen\nSpeisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln.                                      § 4\n(2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antrag-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstellung auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfolgenden 1. April. Für Erzeugergemeinschaften, die       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Markt-\nvor Beginn der Ernte 1970 die Anerkennung bean-           strukturgesetzes auch im Land Berlin.\ntragt haben, beginnt das erste Jahr mit dem 1.April\n1970.\n(3) Im Sinne dieser Verordnung sind                                              § 5\n1. Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln Kar-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ntoffeln im Sinne der Begriffsbestimmungen des         dung in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}