{"id":"bgbl1-1970-70-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":70,"date":"1970-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/70#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_70.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter (Bauausgabendringlichkeits-Verordnung)","law_date":"1970-07-08T00:00:00Z","page":1109,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1109\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                              Z1997A\n1970                       Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1970                                                              Nr. 70\nTag                                               In h a 1 t                                                             Seite\n8. 7. 70 Verordnung über die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben der Träger der Renten•\nv,~rsicherung der Arbeiter (Bauausgabendringlichkeits-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1109\n8. 7. 70 Zweite Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß\n§§ 1236 bis 1244a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaltungs-\nund Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (2. Bemessungs-Verordnung)                           1110\n15. 7. 70  Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln ................ .                          1112\n17. 7. 70  Vierzehnte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen ........................ .                          1113\n8. 7. 70 Berichtigung des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und\nKonzernen ........................................................................... .                          1113\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 ........................................................ .                      1114\nVerkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... .                           1114\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... .                        1115\nVerordnung\nüber die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben\nder Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\n(Bauausgabendringlichkeits-Verordnung)\nVom 8. Juli 1970\nAuf Grund des § 1390 a Abs. 3 der Reichsversiche-                rungsträger für solche Bauvorhaben 0,2 vom Hun-\nrungsordnung wird mit Zustimmung des Bundes-                        dert der jährlichen Beitragseinnahmen in der\nrates verordnet:                                                    Rentenversicherung der Arbeiter nicht überstei-\n§ 1                                    gen.\n(1') Ausgaben für Bauvorhaben eines Trägers der                 (2) Ausgaben für Bauvorhaben eines Trägers der\nRentenversicherung der Arbeiter können als dring-              Rentenversicherung der Arbeiter können auch dann\nlich beurteilt werden, wenn                                    als dringlich beurteilt werden, wenn die Bauplanung\nvor dem 1. August 1969 mit einer Genehmigung ge-\n1. die Durchführung des Bauvorhabens vor dem                   mäß § 27 e der Reichsversicherungsordnung fast\n1. August 1969 gemäß § 27 e der Reichsversiche-            vollständig abgeschlossen war.\nrungsordnung genehmigt worden ist oder\n2. das Bauvorhaben für die Durchführung von Ge-                                              § 2\nsundheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung des                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nBedarfs sämtlicher Versicherungsträger oder zur            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen und                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2\nwirtschaftlichen Verwaltung nicht entbehrt wer-            des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes\nden kann, soweit es sich nicht mit Mitteln durch-          vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im\nführen läßt, die von dem Versicherungsträger               Land Berlin.\ngemäß § 1383 b Abs. 3 der Reichsversicherungs-\n§ 3\nordnung zur Erhaltung des Verwaltungsvermö-\ngens zurückgestellt worden sind, und soweit die               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August\njährlichen Aufwendungen sämtlicher Versiehe-               1969 in Kraft.\nBonn, den 8. Juli 1970\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}