{"id":"bgbl1-1970-69-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":69,"date":"1970-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/69#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_69.pdf#page=3","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1970-07-17T00:00:00Z","page":1099,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 69 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1970                             1099\nDrittes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes\nVom 17. Juli 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        „sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 nicht Deutsche sind und ihre ausländische\nStaatsangehörigkeit nachgewiesen ist,\" an-\nArtikel 1                                     gefügt.\nDas Personenstandsgesetz in der Fassung der Be-            b) An Nummer 4 werden die Worte „und sein\nkanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-                         Familienname, wenn sich die Namensführung\nblatt I S. 1125). geändert durch Artikel 8 des Geset-                  nicht nach deutschem Recht richtet,\" ange-\nzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen                    fügt.\nKinder vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                  c) In Nummer 5 werden die Worte „die Vor-\nS. 1243) und durch Artikel 2 des Gesetzes zur .Än-                     namen und der Familienname\" durch die\nderung von Kostenermächtigungen, sozialversiche-                       Worte „Vor- und Familienname\" ersetzt.\nrungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kosten-\nermächtigungs-Anderungsgesetz) vom 23. Juni 1970           8. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „eine\n(Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert           kreisangehörige Gemeinde\" durch die Worte\nund ergänzt:                                                  ,,einen Standesamtsbezirk\" ersetzt.\n1. In § 12 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „von den         9. § 31 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nEhegatten\" gestrichen.                                        ,, (1) Die Erklärung, durch die\n2. In § 14 Nr. 9 werden die Worte „von den Ehe-              1. der Ehemann der Mutter oder der Vater\ngatten\" gestrichen.                                               eines nichtehelichen Kindes diesem seinen\nNamen erteilt,\n3. An§ 14 wird folgender Absatz 2 angefügt:                  2. ein nichteheliches Kind den Mädchennamen\n,, (2) Wirkt eine .Änderung oder Feststellung                  seiner Mutter annimmt,\nnach Absatz 1 Nr. 6 oder 7 auf den Zeitpunkt der          3. ein an Kindes Statt angenommenes Kind dem\nEheschließung zurück, so ist ein neues Familien-                  neuen Namen seinen früheren Familien-\nbuch anzulegen, in dem nur die geänderten Tat-                    namen hinzufügt,\nsachen zu vermerken sind.\"                                4. ein von einer Frau an Kindes Statt angenom-\nmenes Kind, das den Ehenamen der Frau er-\n4. § 15 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                        halten hatte, den Mädchennamen der Frau\n,, 2. die durch nachfolgende Ehe ehelich gewor-                   annimmt,\ndenen Kinder der Ehegatten, sobald die            sowie die zu Nummer 1 erforderlichen Einwil-\nLegitimation am Rande des Geburtseintrags         ligungserklärungen des Kindes und der Mutter\ndes Kindes vermerkt ist; ist die Geburt des       können auch von den Standesbeamten beglau-\nKindes nicht im Geltungsbereich dieses Ge-        bigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für\nsetzes beurkundet, so wird das Kind einge-        die etwa erforderliche Zustimmung des gesetz-\ntragen, wenn die Voraussetzungen für die          lichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten\nEintragung der Legitimation in das Gebur-         Erklärung.\"\ntenbuch vorliegen.\"\n10. In § 37 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „die Vor-\n5. An § 15 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:            namen und der Familienname\" durch die Worte\n,, Vor- und Familienname\" ersetzt.\n„Ist eine Ehe außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes geschlossen worden, so ist ein        11. In § 41 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des\nAntrag auf Anlegung eines Familienbuches nur              Satzes 1 durch ein Semikolon ersetzt und fol-\nzulässig, wenn ein Ehegatte oder der Antrag-              gender Halbsatz angefügt:\nsteller Deutscher oder heimatloser Ausländer\nmit gewöhnlichem Aufenthalt oder Asylberech-              „gleiches gilt für einen heimatlosen Ausländer\ntigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohn-            mit gewöhnlichem Aufenthalt oder für einen\nsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist.\"             Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtling\nmit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge-\n6. In § 15 b Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Gemein-            setzes.\"\nden\" durch das Wort „Standesamtsbezirken\"             12. § 46 a Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nersetzt.\n,, 1. die Hinweise auf Einträge in anderen Per-\n7. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    sonenstandsbüchern sowie die Angaben über\na) In Nummer 1 werden das Wort „sowie\"                              die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nicht-\ndurch ein Komma ersetzt und die Worte                        zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsge-","1100                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nsellschaft  oder    Weltanschauungsgemein-     Inkrafttreten dieses Gesetzes am Rande des Geburts-\nschaft.\"                                       eintrags vermerkt worden, oder ist die Geburt im\nGeltungsbereich des Personenstandsgesetzes nicht\n13. An § 70 wird folgende Nummer 15 angefügt:               beurkundet, so wird der Vater im Familienbuch ver-\n,, 15. die Besonderheiten für die in § 69 e ge-      merkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder\nnannten Personenstandsbücher und beglau-      die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann\nbigten Abschriften, die darauf beruhen, daß   den Vermerk auch von Amts wegen eintragen.\"\nZweitbücher nicht vorhanden sind oder Ein-      Der bisherige Wortlaut von Artikel 12 § 23 wird\nLräge von den im inländischen Recht vorge-    Absatz 1.\nsehenen Einträgen abweichen.\"\nArtikel 3\nArtikel 2                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAn Artikel 12 § 23 des Gesetzes über die recht-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. Au-\nverordnungen, die auf Grund des Personenstands-\ngust 1969 (Bundesgescd.zbl. l S. 1243) wird folgender\ngesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nAbsatz 2 angefügt:\nwerden, gelten irn Land Berlin nach § 14 des Dritten\n,, (2) Ist für das Kind ein Familienbuch angelegt,        Uber lei tungsgesetzes.\nso wird sein Vater in das Familienbuch eingetragen,\nsobald er nach Absatz 1 am Rande des Geburtsein-                                    Artikel 4\ntrags vermerkt wird. Ist der Vater bereits vor dem            Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Juli 1970\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Röder\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}