{"id":"bgbl1-1970-69-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":69,"date":"1970-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Bundesbeamte, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit","law_date":"1970-07-17T00:00:00Z","page":1097,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1097\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                         Z1997 A\n1970                          Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1970                                                                           Nr.69\nTag                                                    Inhalt                                                                             Seite\n17. 7. 70 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Bundesbeamte, Berufssoldaten und Soldaten\nauf Zeit .............................................................................. .                                        1097\n17. 7. 70 Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes ................. .                                         1099\nBu11dcsgcsel.zbl. Ill 211-1\n3. 7. 70 Sechste Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfernverkehrs und\nder Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs .................................................. .                                         1101\n8. 7. 70 Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven ............................... .                                          1103\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschrill.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1106\nGesetz\nüber vermögenswirksame Leistungen\nfür Bundesbeamte, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nVom 17. Juli 1970\nDer Bundestag hat das folgende                Gesetz be-                                                  § 2\nschlossen:                                                          (1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt\n§ 1                              13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäftigte Beamtin-\n(1) Vermögenswirksame Leistungen nach dem                     nen 6,50 Deutsche Mark.\nVermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden                    (2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Lei-\nFassung erhalten                                                 stung sind die Verhältnisse am Ersten des Kalender-\n1. Bundesbeamte, Berufssoldaten und Soldaten auf                 monats maßgebend.\nZeit,                                                            (3) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum\n2. Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungs-                   Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 4\ndienst,                                                       Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach\nderen monatliches Grundgehalt nach dem Bundes-                   monatlich im voraus zu zahlen.\nbesoldungsgesetz in den Besoldungsgruppen A 1 bis\nA 8 oder deren Grundbetrag des Unterhaltszuschus-\nses zuzüglich Alterszuschlag im Monat Januar 1970                                                            § 3\n811 Deutsche Mark nicht überschreitet. Bei teilzeit-\nbeschäftigten Beamtinnen ist von dem Grundgehalt                    (1) Die vermögenswirksame Leistung wird dem\nauszugehen, das sie erhalten würden, wenn ihre                   Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.\nArbeitszeit nicht ermäßigt wäre.                                    (2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das\n(2) Steht dem Berechtigten ein Grundgehalt oder               Dienstverhältnis maßgebend, aus dem der Berech-\nUnterhaltszuschuß erst in einem späteren Kalender-               tigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Lei-\nmonat zu, tritt dieser an die Stelle des Monats                  stungen hat. Sind solche Leistungen für beide Dienst-\nJanuar 1970.                                                     verhältnisse vorgesehen, sind diese aus dem zuerst\nbegründeten Verhältnis zu zahlen.\n(3) Vermögenswirks.ame Leistungen werden für\ndie Kalendermonate gewährt, in denen dem Berech-                    (3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach\ntigten Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuß zu-                   Absatz 2 nicht den Betrag nach § 2 dieses Gesetzes,\nstehen und er diese Bezüge erhält.                               ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienst-\nverhältnis zu zahlen.\n(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen\nLeistungen entsteht frühestens für den Kalender-                     (4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ver-\nmonat, in dem der Berechtigte die nach § 4 Abs. 1                mögenswirksame Leistungen aus einem anderen\nerforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden              Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im ein-\nvorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.                 zelnen nicht übereinstimmen.","1098                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 4                                                      § 6\n(1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle schrift-    Die zur Durchführung der §§ 1 bis 5 dieses Ge-\nlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hier-      setzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-\nbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforder-        schriften werden vom Bundesminister des Innern im\nlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Num-      Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nmer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt        und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nwerden soll.                                              nung erlassen.\n(2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach\n§ 7\ndiesem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage\nvon Teilen der Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Vermö-             Für die Beamten der Länder sowie der Gemeinden\ngensbildungsgesetzes soll der Berechtigte möglichst       und Gemeindeverbände und der anderen der Auf-\ndieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder          sicht des Landes unterstehenden Körperschaften, An-\nInstitut wählen.                                          stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kön-\nnen Regelungen über die Gewährung vermögens-\n(3) § 2 Abs. 4 des      Vermögensbildungsgesetzes\nwirksamer Leistungen nur durch Landesgesetz ge-\ngilt mit der Maßgabe, daß die zweckentsprechende\ntroffen werden. Dabei dürfen die Leistungen nach\nVerwendung der Leistungen spätestens bei Beendi-\ngung des Dienstverhältnisses nachzuweisen ist.            dem Landesrecht die in diesem Gesetz vorgesehenen\nBeträge nicht übersteigen und nicht anderen als den\n(4) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des         nach diesem Gesetz berechtigten Personengruppen\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Vermögensbildungsgesetzes           gewährt werden.\nnicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn\nder Berechtigte diesen Wechsel aus Anlaß der erst-\n§ 8\nmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Lei-\nstung verlangt.                                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 5                            (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.\nMitteilungen nach § 4 Abs. 1 innerhalb von drei\nMonaten nach Ablauf des Monats, in dem dieses\nGesetz verkündet worden ist, gelten als in dem                                      § 9\nMonat zugegangen, in dem die Voraussetzungen                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndes § 1 erstmals vorgelegen haben.                        1970 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Juli 1970\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Röder\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}