{"id":"bgbl1-1970-67-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":67,"date":"1970-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/67#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_67.pdf#page=17","order":4,"title":"Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)","law_date":"1970-07-10T00:00:00Z","page":1077,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 67 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970                                                                           1077\nPostzeitungsgebührenordnung\n(PostZtgGebO)\nVom 10. Juli 1970\nInhaltsübersicht\n§                                                                                               §\nEntrichten der Gebühren ......................... .                                         Gebühr für die Beanschriftung von Postvertriebs-\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebühren-                                             stücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  13\nerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2 Einweisungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              14\nZeitungsgrundgebühr            .............................                              3 Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten . .                                        15\nGebühren für die Uberlassung der Einweisungskarten                                           16\nGebühr für Zusiitze in der Postzeitungsliste ....... .                                    4\nGebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften . . . .                                       17\nVermi ttl ungsge bühr                                                                     5\nGebühr für Zeitungsnachnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          18\nGebühren für Fremdbeilagen ..................... .                                        6\nGebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Ein-\nGebühren für die Benutzung rwsonderer Beförderungs-                                         ziehung des Zeitungsbezugsgelds . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          19\ngelegenheiten ................................... .                                       7\nGebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten . .                                        20\nVertriebsgebühr ................................. .                                       8 Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften                                          21\nGebühr für die Anschrifteniinderung .............. .                                      9 Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften . . . . .                                     22\nGebühren für Postzeitungsgut .................... .                                      10 Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . .                            23\nGebühren für Streifbandzeitungen ................ .                                      11 Geltung im Land Berlin ...... \". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    24\nGebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken                                       12 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      25\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                                                                                      § 2\nvom 24. Juli 1953 (Bundr~sqcsctzbl. I S. 676) wird im                                              Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                                                                       Gebührenerstattung\nschaft verordnet:                                                                              (1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken\nund bei Postzeitungsgut werden keine Gebühren er-\nhoben.\n§ 1                                                     (2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf An-\nEntrichten der Gebühren                                                    trag erstattet.\n(1) Die vom Verl(~ger zu entrichtenden Gebühren                                             (3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendun-\nwerden nach Mitteilung der Gebührenschuld durch                                             gen oder einzelne Zeitungsnummernstücke werden\nAbbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie                                            keine Gebühren erstattet.\nnicht durch Freimachung oder Barzahlung zu entrich-                                                                                   § 3\nten sind. Uber die Gebühren wird jeweils nach Er-                                                                  Zeitungsgrundgebühr\nscheinen einer Zeitungsnummer abgerechnet. Für\nZeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich er-                                             (1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Ka-\nscheinen, werden für die Abrechnung die in einer                                            lenderjahr 60 DM.\nWoche erschienenen Zeitungsnummern zusammen-                                                   (2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb\ngefaßt. Uber Gebühren, die nicht im Zusammenhang                                            des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes\nmit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig                                              volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 DM.\nwerden, wird besonders abgerechnet.\n§ 4\n(2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von\ndem Verleger Gebührenvorauszahlungen in Höhe                                                      Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste\nder jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen                                             (1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der\nAbrechnungsabschnitt ermittelten Gebührenschuld                                             Postzeitungsliste beträgt für jede volle und ange-\nzu fordern.                                                                                 fangene Zeile 10 DM.","1078                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den An-          (5) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft-\ngaben in der     » Liste des journaux allemands « erho-   postbeförderung beträgt für je 10 g eines Postver-\nben.                                                      triebsstücks 0,8 Pf .. Bei der Feststellung des Gewichts\n§ 5                          gilt Absatz 2 entsprechend.\nVermittlungsgebühr\n§ 9\n(1) Die Vermittlungsgebühr beträgt für jedes Zei-\nGebühr für die Anschriftenänderung\ntungsstück 30 Pf.\nDie Gebühr für die Anschriftenänderung beträgt\n(2) Der Zuschlag für die Einziehung von Versiche-\n90 Pf.\nrungs- und Mitgliedsbeiträgen beträgt 10 Pf.\n§ 10\n§ 6                                           Gebühren für Postzeitungsgut\nGebühren für Fremdbeilagen                     (1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 13 Pf\nDie Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für        je kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit\nje volle und angefangene 25 g:                            weniger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt\n10 Pf je Sendung.\n1. in Postvertriebsstücken 4 Pf,\n2. in Postzeitungsgut 2 Pf.                                   (2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag\nvon 3 Pf je kg erhoben.\n§ 7                             (3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr\nfür Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80 Pf je\nGebühren für die Benutzung\nbesonderer Beförderungsgelegenheiten             kg erhoben.\n§ 11\n(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer\nBeförderungsgelegenheiten betragen für jeden Beutel                      Gebühren für Streifbandzeitungen\nund für jede lose Sendung:\n(1) Die Gebühren für Streifbandzeitungen betragen\n1. für die Beförderung                           1 DM,                                  bis       50    g       10  Pf,\n2. für die Behandlung                                                   über   50 g      bis 100         g       15  Pf,\nan der Anfangstelle                       80 Pf,                  über  100 g      bis 250         g       25  Pf,\nan der Endstelle                                                  über  250 g      bis 500         g       40  Pf,\n80 Pf,\nüber  500 g      bis 1 000       g       70  Pf.\nam Umladeort                              80 Pf.\n(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.\n(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden\nnur erhoben, wenn für die Behandlung der Beutel\nund losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen                                            § 12\nBundespost besonders eingesetzt werden müssen.                               Gebühr für die Verpackung\nvon Postvertriebsstücken\n§ 8\nDie Gebühr für die Verpackung eines Postver-\nVertriebsgebühr                     triebsstücks beträgt\n(1) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Postver-                                           in der Verpackungsklasse\ntriebsstück im Gewicht bis 30 g:                                                       I       II     III    IV     V      VI      VII\nbis 2 über      über übe1     über   übe1    über\n1. bei wöchentlich einmaligem und häufige-                                                    2      3,5     5     10     50      100\nbis     bis    bis    bis    bis\nrem Erscheinen                                 4 Pf,       bei einem Gewicht             3,5      5      10    50     100\nfür je 10 g mehr                             0,3 Pf,                                Postvertriebsstücke je Absatzpostamt\nim Durchschnitt\n2. bei seltener als wöchentlich einmaligem                                             Pf      Pf      Pf    Pf     Pf      Pf      Pf\n1      1       1      1     1        1\nErscheinen                                     6 Pf,\nfür je 10 g mehr                             0,4 Pf.                bis 100 g    4,5     4,1     3,7    3,1    2,4    1,8     1,3\n(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 g        über 100 g bis 250 g       4,8     4,5     4,1    3,3    2,5    1,9     1,4\nund mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g blei-       über 250 g bis 500 g       5,2     4,8    4,5     3,6    2,7    2,0     1,5\nben unberücksichtigt.                                      über 500 g bis 1 000 g    5,7      5,4    5,0     3,8    2,9    2,3     1,8\n(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100,\nbei einmal wöchentlich und häufiger erscheinenden                                         § 13\nZeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke er-                        Gebühr für die Beanschriftung\nhoben.                                                                        von Postvertriebsstücken\n(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird            (1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines Post-\ndie im Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsdienst         vertriebsstücks beträgt bei Zeitungen mit:\nangegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Der\nGebührensalz des Absatzes 1 Nr. 1 bleibt bei Aus-          1. wöchentlich fünf- bis siebenmaligem\nfall von Zeitungsnummern unverändert, wenn im                  Erscheinen                                                      0,6 Pf,\nVierteljahr wenigstens 10 Zeitungsnummern gelie-           2. wöchentlich ein- bis viermaligem\nfert werden.                                                   Erscheinen                                                      1,0 Pf,","Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970                           1079\n3. seltener als wöchentlich einmaligem                                              § 21\nErscheinen                                   1,2 Pf. Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften\n(2) Für die Festsetzung des Gebührensatzes gilt\nDie Gebühren für die Mitteilung von Einzieh-\n§ 8 Abs. 4 entsprechend.                                 anschriften betragen:\n§ 14\n1. für jede mitgeteilte Einziehanschrift        15 Pf,\nEinweisungsgebühr                      2. für jede Zeitungsrechnungsstelle, die Ein-\nDie Einweisungsgebühr betrügt für jede Einwei-            ziehanschriften mitgeteilt hat,             10 DM.\nsung eines Zeitungsstücks 20 Pf.\n§ 15                                                       § 22\nGebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten            Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften\nDie Gebühr für das Berichtigen der Einweisungs-          Die Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften\nkarten bei Anderung des Inhalts der Zulassung be-        beträgt bei Sammelaufträgen für jede geprüfte An-\nträgt je Zeitungsstück 15 Pf.                            schrift 10 Pf.\n§ 16\n§ 23\nGebühren für die Dberlassung\nSondervorschriften für das land Berlin\nder Einweisungskarten\nIm Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem\nDie Gebühren für die Ubcrlassung der Einwei-\nsungskarten betragen:                                    übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung betra-\ngen:\n1. für jede überlassene Einweisungskarte           1 Pf,\n1. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft-\n2. für jedes Absatzpostamt, das Einweisungs-\npostbeförderung für je 10 g eines Postvertriebs-\nkarten überlassen hat,                        15 Pf.\nstücks 0,6 Pf,\n§ 17                            2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpost-\nzeitungsgut 60 Pf je kg.\nGebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften\nDie Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschrif-\nten beträgt bei Sammelaufträgen für jede geprüfte                                   § 24\nAnschrift 10 Pf.\nGeltung im land Berlin\n§ 18\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nGebühr für Zeitungsnachnahmen\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz•\nDie Gebühr für eine Zeitungsnachnahme beträgt         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal\n1,30 DM.                                                 tungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 19\nGebühr für die Bearbeitung des Antrags\nauf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds                                      § 25\nDie Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf                               Inkrafttreten\nEinziehung des Zeitungsbezugsgelds beträgt 1 DM.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in\nKraft.\n§ 20\n(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebühren-\nGebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten        ordnung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 791)\nDie Gebühr beträgt für jede Lochkarte 4,5 Pf.          außer Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1970\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber"]}