{"id":"bgbl1-1970-67-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":67,"date":"1970-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/67#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_67.pdf#page=8","order":3,"title":"Postzeitungsordnung (PostZtgO)","law_date":"1970-07-10T00:00:00Z","page":1068,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["1068                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nPostzeitungsordnung\n(PostZtgO)\nVom 10. Juli 1970\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                §\nI. Abschnitt                                                 2. Titel: Postvertriebsstücke\nAllgemeine Vorschriften                                                  Versandbedingungen .............................                                              24\nInhalt des Postzeitungsdienstes ................... .                                              Auslieferung ................................•-.. . . .                                       25\nVoraussetzung für die Benutzung ................. .                                              2 Anschrif tenänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              26\nKreis der Benutzer ............................... .                                             3 Unzustellbare Postvertriebsstücke; Ersatzsendungen .                                          21\nBezeichnungen im Postzeitungsdienst ............. .                                              4\n3. Titel: Postzeitungsgut\nZeitungen ....................................... .                                              5\nVersandbedingungen                                                                            28\nAusschluß vom Postzeitungsdienst ................ .                                              6\nAuslieferung .................................... .                                           29\nWesentliche Zeitungsangaben .................... .                                               7\nUnzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen .. .                                          30\nZeitungsbestandteile; Verlegerbeilagen ........... .                                             8\nFremdbeilagen .................................. .                                               9 4. Titel: Streifbandzeitungen\nZulassungsverfahren ............................. .                                             10 Versandbedingungen                                                                            31\nAuskunftserteilung .............................. .                                             11\nAuslieferung                                                                                  32\nFormblätter ..................................... .                                             12\nVerzicht auf die Zulassung ........................ .                                           13\nIV. Abschnitt\nWiderruf der Zulassung .......................... .                                             14\nBesondere Dienste\nII. Abschnitt                                                1. Titel: Besondere Dienste für den Versand von\nPostvertriebsstücken\nPostzeitungsliste;\nVermittlung von Zeitungsbestellungen                                                   Verpackung von Postvertriebsstücken . . . . . . . . . . . . . .                               33\nBeanschriftung von Postvertriebsstücken . . . . . . . . . . .                                 34\nPostzeitungsliste ................................. .                                           15\nBezugszeiten .................................... .                                             16 2. Titel: Einziehung von Zeitungsbezugsgeld\nZeitungsbezugsgeld .............................. .                                             17 Zeitungsnachnahme; Antrag auf Einziehung des Zei-\nBestellung                                                                                      18 tungsbezugsgelds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            35\nZurückziehung und -Änderung des Antrags . . . . . . . . .                                     36\nIII. Abschnitt                                                Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      37\nZeitungspostsendungen                                                   Mitteilungen über die Einziehung des Zeitungsbezugs-\ngelds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38\n1. Titel: Gemeinsame Vorschriften\nMitteilung und Prüfung von Einziehanschriften                                                 39\nArten der Zeitungspostsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             19\nEinlieferungsliste; Belegnummernstück . . . . . . . . . . . . .                                 20\nV. Abschnitt\nPrüfen der Zeitungspostsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                              21\nBehandlung vorschriftswidriger Zeitungspostsendun-\nSchlußvorschriften\ngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  40\nBesondere Beförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . .                                   23 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       41","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970                         1069\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes            weise hinaus aus besonderem Anlaß herausgege-\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird            ben wird.\nverordnet:                                                  (2) Als Verlagspostamt wird ein Postamt bezeich-\nnet, das den Dienstverkehr mit den Verlegern\nwahrnimmt.\nI. Abschnitt\n(3) Als Absatzpostamt wird ein Postamt bezeich-\nAllgemeine Vorschriften\nnet, das den Dienstverkehr mit den Beziehern wahr-\nnimmt.\n§ 1\nInhalt des Postzeitungsdienstes                                        § 5\n(1) Die Deutsche Bundespost unterhält einen Post-                            Zeitungen\nzeitungsdienst.                                            (1) Zeitungen im Sinne dieser Verordnung sind\n(2) Durch den Postzeitungsdienst werden              periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem\n1. Zeitungsbestellungen zwischen dem Bezieher und       Zweck herausgegeben werden, die Offentlichkeit\ndem Verleger vermittelt,                            über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu\nunterrichten. Sie müssen nach Art, Form, Umfang\n2. Zeitungen als Zeitungspostsendungen befördert.\nund Verbreitungsweise der im Verkehr üblichen\n(3) Darüber hinaus werden folgende besondere         Auffassung von einer Zeitung entsprechen.\nDienste übernommen:\n(2) Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgestellt,\n1. Verpackung von Postvertriebsstücken,                 wenn sie die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Voraus-\n2. Be_anschriftung von Postvertriebsstücken,            setzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\n3. Einziehung von Zeitungsbezugsgeld.                      (3) Druckschriften, die zu dem Zweck heraus-\ngegeben werden, die ideellen Ziele von Vereinen,\n§ 2                           Verbänden oder sonstigen Körperschaften zu för-\ndern, gelten als Zeitungen, wenn sie im übrigen die\nVoraussetzung für die Benutzung\nin Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmten Voraus-\n(1) Die Leistungen des Postzeitungsdienstes kön··    setzungen erfüllen.\nnen nur für die Zeitungen beansprucht werden, die\n(4) Die zur Verkündung von Gesetzen, Verord-\nzum Postzeitungsdienst schriftlich zugelassen sind.\nnungen, Erlassen und Verfügungen bestimmten amt-\n(2) Die Zulassung setzt voraus, daß die Zeitungen    lichen Druckschriften gelten als Zeitungen. Sie\nim Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt            müssen in der Benennung als Gesetz-, Verordnungs-\nwerden und in der inneren und äußeren Gestaltung        oder Amtsblatt gekennzeichnet sein. In der Benen-\nden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.         nung oder Unterbenennung muß außerdem die Be-\nhörde angegeben sein, die die amtliche Druckschrift\n§ 3                          herausgibt.\nKreis der Benutzer                      (5) Druckschriften sind Vervielfältigungen, die in\neinem Hochdruckverfahren oder gleichwertig in\n(1) Den Postzeitungsdienst können Verleger und,      einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt\nsoweit es diese Verordnung vorsieht, auch Zeitungs-     sind. Das Schriftbild darf weder tatsächlich noch dem\nvertriebsstellen und Bezieher von Zeitungen be-         Anschein nach die Wiedergabe einer mit der Hand\nnutzen.                                                 oder mit der Schreibmaschine geschriebenen Vor-\n(2) Verleger ist, wer im Geltungsbereich dieser      lage sein.\nVerordnung eine Zeitung erscheinen läßt, indem er\nsie verlegt und öffentlich verbreitet.                                             § 6\n(3) Zeitungsvertriebsstellen sind Geschäftsbetriebe,            Ausschluß vom Postzeitungsdienst\ndie Zeitungen gewerbsmäßig vertreiben.\n(1) Vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen sind\n(4) Bezieher ist, wer eine Zeitung durch Vermitt-    periodische Druckschriften, die nicht als Zeitungen\nlung der Deutschen Bundespost bezieht.                  im Sinne des § 5 gelten. Das sind insbesondere:\n1. Druckschriften, die durch ihre inhaltliche Gestal-\n§ 4                               tung oder die Art der Verbreitung erweisei1, daß\nBezeichnungen im Postzeitungsdienst                 sie zu dem Zweck herausgegeben werden, den\ngeschäftlichen Interessen von Unternehmen, Ver-\n(1) Es werden bezeichnet:                                 einen, Verbänden und sonstigen Körperschaften\n1.  als Zeitungsnummer die Gesamtheit der Exem-              unmittelbar oder mittelbar zu dienen,\nplare einer Zeitung mit gleicher Nummer,            2. Druckschriften, die in der Benennung oder Unter-\n2.  als Zeitungsnummernstück das einzelne Exemplar           benennung Namen von geschäftlichen Unterneh-\neiner Zeitungsnummer,                                    men, Namen von gesch-äftlichen Erzeugnissen,\n3.  als Zeitungsstück die Folge der Zeitungsnummern-         Firmen- oder Markenzeichen verwenden,\nstücke in der Bezugszeit,                           3. Druckschriften, die im Text- oder Anzeigenteil\n4.  als Sondernummer die Zeitungsnummer, die über            geschäftliche Empfehlungs- oder Vermittlungs-\ndie vom Verleger vorausbestimmte Erscheinungs-           dienste des Verlages anbieten,","1070                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4. Druckschriften, in denen laufend und ausschließ-      2. Mitteilungen, die mit dem Bezug der Zeitung in\nlich für ein bestimmtes Unternehmen geworben             engem Zusammenhang stehen,\nwird,                                                3. Zeitungszugaben, die der Verleger bei regelmäßig\n5. Druckschriften, die durch ihren Inhalt erweisen,          wiederkehrenden Gelegenheiten mit der Zeitung\ndaß sie ausschließlich für ein Sammelwerk be-            liefert.\nstimmt sind.                                            (4) Als Verlegerbeilage gelten:\n(2) Ferner sind Zeitungen ausgeschlossen, die         1. Druck-Erzeugnisse und dünne Muster, die der\n1. zu mehr als 70 vom Hundert ihres Umfangs Bei-             Verleger wissenschaftlichen oder fachlichen Auf-\nträge enthalten, die nicht der presseüblichen            sätzen zur Veranschaulichung beifügt,\nBerichterstattung im Sinne des § 5 Abs. 1 ent-       2. Druck-Erzeugnisse von allgemeiner oder gemein-\nsprechen,                                                nütziger Bedeutuna, sofern der Verleger ihre\n2. unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr ab-            Versendung unentgeltlich übernimmt.\ngegeben werden, es sei denn, sie enthalten weder\ngeschäftliche Werbung noch bezahlte Anzeigen,           (5) Verlegerbeilagen müssen sich zur Beförderung\nmit den Zeitungsnummernstücken eignen und dürfen\n3. weniger als einmal im Vierteljahr erscheinen,         deren betriebliche Behandlung nicht erschweren; sie\n4. einschließlich der Beilagen mehr als 1 000 g wie-     dürfen insgesamt nicht schwerer sein als die Zei-\ngen; das gilt nicht für die zur Verkündung von       tungsnummernstücke, denen sie beiliegen. Neben-\nGesetzen und Verordnungen bestimmten amt-            blätter dürfen das Gewicht der Zeitungsnummern-\nlichen Druckschriften.                               stücke übersteigen, wenn sie nicht mehr als 100 g\n§ 7                           wiegen. Die Gewichtsbegrenzung für Verlegerbei-\nlagen gilt nicht für die zur Verkündung von Geset-\nWesentliche Zeitungsangaben\nzen und Verordnungen bestimmten amtlichen Druck-\n(1) Die Titelseite der Zeitung muß deutlich sicht-    schriften.\nbar folgende Angaben enthalten:\n(6) Verlegerbeilagen werden so behandelt, als sei\n1. die Benennung,                                        ihr Inhalt in der Zeitung selbst gedruckt. Sie dürfen\n2. das Vertriebskennzeichen,                             jedem Zeitungsnummernstück nur einmal und nur\n3. die Nummer oder die Bezeichnung „Sondernum-           der Zeitungsnummer insgesamt beigefügt werden.\nmer\",                                                Verlegerbeilagen dürfen einem Teil der Zeitungs-\n4. den Erscheinungstag oder eine andere Bezeich-         nummer beigefügt werden, wenn dieser Teil als\nnung, aus der die Zugehörigkeit der Zeitungs-        Streifbandzeitung versandt wird.\nnummer zu einer bestimmten Bezugszeit zu er-\nkennen ist.\n§ 9\nDas Vertriebskennzeichen ist auf der Titelseite oben\nrechts in einer Schriftgröße von mindestens 5 mm                             Fremdbeilagen\nanzugeben. Hebt sich das Vertriebskennzeichen von           (1) Fremdbeilagen sind Druckschriften, die der\nden übrigen Angaben deutlich ab, so kann die             Verleger im Auftrage und im Interesse eines Dritten\nSchriftgröße weniger als 5 mm, mindestens jedoch         den Zeitungsnummernstücken beifügt. Als Fremd-\n3 mm, betragen.                                          beilagen gelten auch Druckschriften des Verlegers,\n(2) In der Zeitung muß der Verkaufspreis angege-      die als Verlegerbeilagen nicht zugelassen sind. Den\nben sein oder der Grund, weshalb ein Verkaufspreis       Streifbandzeitungen dürfen nur solche Fremdbeila-\nnicht erhoben wird. Dies gilt nicht für unentgeltlich     gen beigefügt werden, für die in der Zeitung ein\nabgegebene Zeitungen, die keine geschäftliche Wer-       Beilagenhinweis abgedruckt ist.\nbung enthalten.                                             (2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung\n§ 8                           mit den Zeitungsnummernstücken eignen und dürfen\nZeitungsbestandteile; Verlegerbeilagen            deren betriebliche Behandlung nicht erschweren.\n(1) Druckschriften, die durch ihren Inhalt erweisen,     (3) In ein Zeitungsnummernstück dürfen bis zu\ndaß sie die Zeitung ergänzen sollen, und Anzeigen-       fünf Fremdbeilagen eingelegt werden. Als Fremd-\nteile, auf denen die Benennung und die Nummer            beilage zählt jedes einzelne Druckstück. Besteht ein\nder Zeitung, zu der sie gehören, angegeben sind,         Druckstück aus mehreren losen Bestandteilen, so\ngelten als Bestandteile der Zeitung; sie müssen im       zählt jeder Bestandteil als eine Fremdbeilage.\nFormat mit der Zeitung übereinstimmen.                      (4) Fremdbeilagen dürfen das Gewicht des Zei-\n(2) Als Bestandteile der Zeitung gelten ferner        tungsnummernstücks nicht übersteigen und ins-\nReklamemarken und dünne Muster, die auf frei-            gesamt höchstens 75 g wiegen. Auf Antrag des\ngebliebene Flächen der Zeitung aufgeklebt sind;          Verlegers kann als Fremdbeilage eine andere selb-\nder Flächeninhalt solcher Bestandteile darf höchstens    ständige Zeitung eingelegt werden. Diese Fremd-\n25 qcm betragen, die Ausdehnung darf in keiner            beilage darf das Gewicht des Zeitungsnummern-\nRichtung 6 cm überschreiten.                             stücks überschreiten und bis zu 150 g wiegen; das\nEinlegen weiterer Fremdbeilagen ist ausgeschlossen.\n(3) Verlegerbeilagen sind folgende Druckschriften\ndes Verlegers:                                              (5) Fremdbeilagen clürfen auch einem Teil der\n1. Nebenblätter, deren regelmäßige Beifügung in          Postvertriebsstücke, des Postzeitungsguts oder der\nder Zeitung angegeben ist, die aber nicht selb-      Streifbandzeitungen beigefügt werden. Die teilweise\nständig zum Postzeitungsdienst zugelassen sind,      Beifügung in Postvertriebsstücken und Postzeitungs-","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970                       1071\ngut ist nur gestattet, wenn die Zahl der Beilagen                                 § 14\nohne betriebliche Schwierigkeiten festzustellen ist.                    Widerruf der Zulassung\n(6) Für Fremdbeilagen in Postvertriebsstücken und      (1) Die Zulassung zum Postzeitungsdienst wird\nim Postzeitungsgut werden vom Verleger Gebühren        widerrufen, wenn:\nerhoben.                                                1. die Zeitung die Voraussetzungen für die Zulas-\n§ 10                              sung nicht oder nicht mehr erfüllt,\nZulassungsverfahren                   2. der Verleger die Einrichtungen des Postzeitungs-\ndienstes mißbraucht,\n(1) Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungs-\n3. der Verleger seinen Gebührenverpflichtungen\ndienst ist vom Verleger beim zuständigen Verlags-\nnicht nachkommt,\npostamt zu beantragen. Für den Antrag ist das\namtliche Formblatt zu verwenden. Dem Antrag ist        4. der Verleger fällige Zeitungsnummern nicht liefert\nein Muster der Zeitung beizufügen.                          und der Aufforderung des Verlagspostamts, die\nregelmäßige Lieferung innerhalb einer Frist von\n(2)   Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben             einem Monat wieder aufzunehmen oder auf die\nherausgegeben, so ist die Zulassung für jede Aus-           Zulassung zu ver~ichten, nicht nachkommt,\ngabe besonders zu beantragen.\n5. der Verleger es ablehnt, nach § 11 erbetene Aus-\n(3) Die Zulassung kann nur zum Ersten jedes              künfte zu erteilen.\nMonats beantragt werden. Der Zulassungsantrag\n(2) Uber den Widerruf der Zulassung erteilt das\nmuß spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten      Verlagspostamt dem Verleger einen schriftlichen\nInanspruchnahme des Postzeitungsdienstes beim          Bescheid.\nVerlagspostamt vorliegen.\n(4) Anträge, den Inhalt der Zulassung zu ändern,\nkönnen nur zum Ersten jedes Vierteljahres gestellt                           II. Abschnitt\nwerden. Änderungsanträge müssen beim Verlags-                             Postzeitungsliste;\npostamt spätestens am 1. November, 1. Februar,                 Vermittlung von Zeitungsbestellungen\n1. Mai oder 1. August vorliegen.\n(5) Uber den Zulassungs- oder Änderungsantrag                                  § 15\nentscheidet das Verlagspostamt; es erteilt dem Ver-\nPostzeitungsliste\nleger einen schriftlichen Bescheid.\n(1) Die zum Postzeitungsdienst zugelassenen Zei-\n(6) Für jede zugelassene Zeitung wird vom Ver-\ntungen werden mit folgenden Angaben in die Post-\nleger die Zeitungsgrundgebühr erhoben.\nzeitungsliste aufgenommen:\n(7) Der Verleger muß für die Abrechnung des         Benennung, Anschrift und Postscheckkonto des Ver-\nZeitungsbezugsgelds und die Erhebung der Post-         legers, Vertriebskennzeichen, Zeitungsbezugsgeld,\nzeitungsgebühren sein Postscheckkonto angeben.         Bezugszeiten und Erscheinungsweise.\n(2) Auf Antrag des Verlegers werden Zusätze über\n§ 11\ndie Unterbenennung einer Zeitung und über eine\nAuskunftserteilung                    frühere Benennung in die Postzeitungsliste auf-\ngenommen. Für die Zusätze wird vom Verleger eine\nVerleger und Zeitungsvertriebsstellen sind ver-\npflichtet, auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,    Gebühr erhoben.\ndie erforderlich sind, um die Berechtigung zur Inan-       (3) Für die Benennung und die gebührenpflichtigen\nspruchnahme des Postzeitungsdienstes und die Rich-      Zusätze stehen für eine Zeitung in der Postzeitungs-\ntigkeit der Versandzahlen zu prüfen.                    liste höchstens sechs Zeilen zur Verfügung.\n§ 12                                                    § 16\nFormblätter                                             Bezugszeiten\nFormblätter sind vollständig tind dem Vordruck          Der Verleger kann folgende Bezugszeiten angeben:\nentsprechend auszufüllen. Die Schrift muß so be-        1. das Kalenderjahr,\nschaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden         2. das Kalenderjahr und das Kalenderhalbjahr,\nkann. Formblätter, die nicht von der Deutschen\n3. das Kalenderjahr, das Kalenderhalbjahr und das\nBundespost bezogen sind, müssen mit den amtlichen\nKalendervierteljahr.\nMustern übereinstimmen.\nSind die unter Nummer 3 vermerkten Bezugs-\nzeiten angegeben, so kann darüber hinaus der Ka-\n§ 13\nlendermonat auf Antrag als Bezugszeit zugelassen\nVerzicht auf die Zulassung               werden.\nDer Verzicht auf die Zulassung zum Postzeitungs-                               § 17\ndienst kann nur mit Ablauf eines Monatsletzten\nZeitungsbezugsgeld\nerklärt werden. Die Verzichterklärung muß schrift-\nlich abgegeben werden und bis zum 1. des Vor-              Das Zeitungsbezugsgeld ist der vom Verleger für\nmonats beim Verlagspostamt vorliegen.                   die jeweilige Bezugszeit bestimmte Lieferpreis. Be-","1072                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nträge, die kein Entgelt für die Lieferung dei: Zeitung   Belegstücks anzumelden. Für die Anmeldung ist ein\ndarstellen, dürfen in dem Zeitungsbezugsgeld nicht       Formblatt nach amtlichem Muster zu verwenden.\nenthalten sein. Der Verleger kann jedoch in das          Wird die rechtzeitige Anmeldung der Fremdbeilagen\nZeitungsbezugsgeld aufnehmen:                            versäumt, so wird die Gebühr für alle als Postver-\n1. Versicherungsbeiträge, die mit dem Bezug der          triebsstücke oder als Postzeitungsgut versandten\nZeitung in behördlich genehmigtem Zusammen-          Zeitungsnummernstücke berechnet.\nhang stehen,\n2. Mitgliedsbeiträge von Vereimm, Verbänden oder                                     § 21\nsonstigen Körperschaften, deren Zeitungen den                   Prüfen der Zeitungspostsendungen\nBedingungen des § 5 Abs. 3 entsprechen.\nDie Deutsche Bundespost ist berechtigt, die Zei-\ntungspostsendungen daraufhin zu prüfen, ob sie den\n§ 18                         Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Dies\nBestellung                        gilt auch für fest verpackte Sendungen.\nDie Deutsche Bundespost nimmt Bestellungen auf\nLieferung von Zeitungsstücken nach den Angaben                                       § 22\nin der Postzeitungsliste entgegen und übermittelt\nBehandlung\ndie Bestellungen an den Verleger. Für die Uber-\nvorsdlriftswidriger Zeitungspostsendungen\nm1ttlung ist vom Besteller die Gebühr für eine\nBüchersendung zu entrichten.                                (1) Zeitungspostsendungen, die den Vorschriften\ndieser Verordnung nicht entsprechen, können dem\nAbsender zur Beseitigung der Mängel zurückgege-\nben werden.\nIII. Absd:mitt\n(2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes:\nZeitungspostsendungen\n1. Für unzulässige Beilagen in Zeitungsnummern-\nstücken, die als Postvertriebsstücke oder Post-\n1. Titel\nzeitungsgut versandt werden, wird die doppelte\nGemeinsame Vorschriften                       Gebühr für Fremdbeilagen erhoben.\n2. Für Postzeitungsgut, das unzulässige Gegen-\n.§ 19                           - stände enthält, wird bei Sendungen bis 1 000 g\nArten der Zeitungspostsendungen                   die Briefgebühr, bei Sendungen über 1 000 g bis\n2 000 g die Päckchengebühr, bei Sendungen über\n(1) Verleger können ihre Zeitungsnummernstücke            2 000 g die Paketgebühr erhoben.\nversenden:\n3. Für §treifbandzeitungen, -die unzulässige Beilagen\n1. als Postvertriebsstücke an Zustellämter zur Aus-          oder unzulässige Gegenstände enthalten, wird\nlieferung an Einzelbezieher,                             die Briefgebühr erhoben.\n2. als Postzeitungsgut an Sammelempfänger zur            4. Für Streifbandzeitungen, die nicht oder unzurei-\nWeitervermittlung,                                       chend freigemacht sind, wird die Briefgebühr er-\n3. als Streifbandzeitungen an Einzelempfänger.               hoben.\n(2) Zeitungsvertriebsstellen können Zeitungsnum-      5. Für Streifbandzeitungen, die das Höchstgewicht\nmernstücke als Streifbandzeitungen versenden.                überschreiten, wird die Päckchengebühr erhoben.\nBei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut\n§ 20                         werden die fehlenden Gebühren vom Verleger er-\nhoben, bei Streifbandzeitungen werde„ die Gebüh-\nEinlieferungsliste; Belegnummernstüdt\nren vom Empfänger als Nachgebühren eingezogen.\n.                 .\n(1) Der Verleger hat dem Verlagspostamt für\njede Zeitungsnummer beim Erscheinen eine Ein-               (3) Ist der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut\nlieferungsliste mit den Angaben über die eingelie-       mit weniger als drei Zeitungsnummernstücken nicht\nferten Postvertriebsstücke, das Postzeitungsgut und      entrichtet, so wird der Gebührenzuschlag vom Emp-\ndie Fremdbeilagen zu liefern. Für die Einlieferungs-     fänger als Nachgebühr eingezogen.\nliste ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu\nverwenden.                                                                           § 23\n(2) Der Einlieferungsliste ist ein Belegnummern-               Besondere Beförderungsgelegenheiten\nstück beizufügen, das auch die Verlegerbeilagen\n(1) Außerhalb der bestehenden Beförderungsgele-\nund Fremdbeilagen enthalten muß.\ngenheiten können für Zeitungspostsendungen auf\n(3) Wird eine Zeitungsnummer nur als Streifband-      Antrag des Verlegers besondere Beförderungsgele-\nzeitung versandt, so ist die Einlieferungsliste nicht    genheiten eingerichtet werden. Der Antrag ist an\nerforderlich.                                            das Verlagspostamt zu richten. Für den Antrag ist\n(4) Fremdbeilagen, die nur einem Teil der Post-       ein Formblatt nach amtlichem Muster zu verwenden.\nvertriebsstücke oder des Postzeitungsguts beigefügt         (2) Änderungen in der_ Zahl der zu befördernden\nwerden sollen, sind beim Verlagspostamt spätestens       Beutel und losen Sendungen sind dem Verlagspost-\neinen Tag vor der Einlieferung unter Vorlage eines       amt schriftlich mitzuteilen.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970                        1073\n(3) Will der Verleger eine besondere Beförde-       werden. Für die Anschriftenänderung ist vom Bezie-\nrungsgelegenheit nicht mehr benutzen, so muß er        her eine Gebühr zu entrichten.\nden Verzicht dem Verlagspostamt schriftlich mit-          (2) Die Änderung der Anschrift wird dem Ver-\nteilen.                                                leger mitgeteilt.\n(4) Für die Benutzung besonderer Beförderungs-\n§ 27\ngelegenheiten werden vom Verleger Gebühren er-\nhoben.                                                 Unzustellbare Postvertriebsstücke; Ersatzsendungen\n(1) Unzustellbare Postvertriebsstücke werden\n2. Titel                       nicht an den Verleger zurückgesandt. Die Unzustell-\nbarkeit wird dem Verleger mitgeteilt.\nPostvertriebsstücke\n(2) Für verlorengegangene oder stark beschädigte\nPostvertriebsstücke können Ersatzsendungen einge-\n§ 24\nliefert werden. Sie sind in besondere Zeitungsbunde\nVersandbedingungen                     aufzunehmen, die als Ersatzsendung zu kennzeich-\nnen sind.\n(1) Postvertriebsstücke müssen mit einem Streif-\nband oder einer offenen Umhüllung versehen sein.\nAuf dem Streifband oder der Umhüllung ist die Be-                              3. Titel\nzeichnung „Postvertriebsslück\", der Freimachungs-\nvermerk „Gebühr bezahlt\", die Anschrift des Bezie-                        Postzeitungsgut\nhers und als Absenderangabe die Anschrift des Ver-\nlegers anzugeben. Diese Angaben können auch auf                                  § 28\neinem Klebezettel oder unmittelbar auf dem Post-                         Versandbedingungen\nvertriebsstück vermerkt werden, wenn dadurch\nkeine betrieblichen Schwierigkeiten entstehen.            (1) Postzeitungsgut soll mindestens drei Zeitungs-\nnummernstücke enthalten und nach Gewicht und\n(2) Postvertriebsstücke müssen für den Versand      Umfang sicher verpackt sein; das Höchstgewicht be-\nan die Zustellämter zu ZeilTngsbunden zusammen-        trägt 15 kg.\ngefaßt werden, die nach Gewicht und Umfang sicher\nverpackt sind. Das Gewicht eines Zeitungsbundes           (2) Jeder Sendung dürfen der Lieferschein, die\ndarf 15 kg nicht überschreiten. Die Aufschrift muß     Rechnung, ein Zahlkartenformblatt und Aushang-\ndem amtlichen Muster entsprechen. Die Zeitungs-        bogen für Verkaufsstände beigefügt werden.\nbunde sind nach Weisung des Verlagspostamts leit-         (3) Postzeitungsgut muß mit einer Aufschrift ver-\nmäßig zusammenzufassen.                                 sehen sein, die dem amtlichen Muster entspricht.\n(3) Die Zahl der für die einzelnen Zustellämter     Die Abholangabe „Postlagernd\" ist unzulässig.\neingelieferten Post vcrtriebsstücke ist der Einliefe-     (4) Postzeitungsgut kann nur von Montag bis Don-\nrungsstelle durch eine Versandliste mitzuteilen. Von    nerstag 12 Uhr eingeliefert werden. Die Einliefe-\njeder Zeitungsnummer sollen insgesamt mindestens        rungsstelle und die Einlieferungszeiten bestimmt\n100, bei wöchentlich einmal und häufiger erscheinen-    das Verlagspostamt. Der Einlieferungsstelle ist ein\nden Zeitungen mindestens 50 Postvertriebsstücke         Ubergabezettel zu übergeben. Für den Ubergabe-\neingeliefert werden.                                    zettel ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu\n(4) Die Zeitungsbunde sind bei der vom Verlags-      verwenden.\npostamt bestimmten Stelle einzuliefern.                   (5) Für Postzeitungsgut wird vom Verleger eine\n(5) Für jedes Postvertriebsstück wird vom Verle-     Gebühr erhoben. Enthält eine Sendung weniger als\nger die Vertriebsgebühr erhoben.                        drei Zeitungsnummernstücke, so ist vom Verleger\nein Gebührenzuschlag zu entrichten.\n(6) Zeitungsbunde mit Postvertriebsstücken wer-\nden auf Antrag des Verlegers mit Luftpost befördert.      (6) Postzeit~ngsgut kann auf Antrag des Verle-\nFür die Luftpostbeförderung wird vom Verleger ein       gers als Postzeitungsschnellgut mit Vorrang beför-\nZuschlag zur Vertriebsgebühr erhoben.                   dert werden. Die Beschränkung des Absatzes 4\nSatz 1 entfällt. Wünsche hinsichtlich Einlieferungs-\nzeit und Abbeförderung werden berücksichtigt, so-\n§ 25                          weit der Dienstbetrieb und die bestehenden Beför-\nAuslieferung                      derungsgelegenheiten es zulassen. Vor der erst-\nmaligen Einlieferung von Postzeitungsschnellgut für\nPostvertriebsstücke werden den Beziehern wie\neine noch nicht benutzte Beförderungsgelegenheit\ngewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert.\nmuß der Verleger den Versand beim Verlagspost-\namt unter Angabe der voraussichtlichen Einliefe-\n§ 26                          rungsmenge schriftlich anmelden. Für Postzeitungs-\nAnschriftenänderung                   schnellgut wird vom Verleger ein Gebührenzuschlag\n(1) Der Bezieher kann beantragen, die von ihm       erhoben.\nbezogenen Postvertriebsstücke vorübergehend oder          (7) Postzeitungsschnellgut kann auf Antrag des\ndauernd unter einer anderen Anschrift auszuliefern.    Verlegers als Luftpostzeitungsgut befördert werden.\nDer Antrag ist an das Absatzpostamt zu richten. Für    Für die Luftpostbeförderung wird vom Verleger\nden Antrag soll das amtliche Formblatt verwendet       ein besonderer Zuschlag erhoben.","1074                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 29                          Eilboten zugestellt. Die Vorschriften der Postord-\nnung über Eilzustellung und Luftpost gelten ent-\nAuslieferung\nsprechend.\n(1) Postzeitungsgut soll unmittelbar nach der An-\n(6) Streifbandzeitungen müssen freigemacht sein.\nkunft abgeholt werden. Es wird demjenigen ausge-\nliefert, der sich zur Abholung meldet. Postzeitungs-       (7) Das Höchstgewicht beträgt 1 000 g.\ngut wird 3 Werktage nach dem Eingangstag zur Ab-\nholung bereitgehalten.                                                             § 32\n(2) Der Empfänger kann beantragen, daß ihm                                 Auslieferung\nPostzeitungsgut, das zur Abholung bereitliegt, wie\nStreifbandzeitungen werden dem Empfänger wie\nein Schnellpaket zugestellt wird. Für die Zustel-\ngewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert. Unzustell-\nlung wird vom Empfänger die Schnellpaketgebühr\nbare Streifbandzeitungen werden an den Absender\nerhoben.\nzurückgesandt.\n(3) Auf Verlangen des Verlegers wird Postzei-\ntungsgut wie eine Paketsendung zugestellt. Das\nVerlangen muß in der Aufschrift kenntlich gemacht                            IV. Abschnitt\nsein. Die Paketzustellgebühr ist vom Verleger im\nvoraus zu entrichten.                                                     Besondere Dienste\n§ 30\n1. Titel\nUnzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen\nBesondere Dienste für den Versand\n(1) Unzustellbares Postzeitungsgut wird nicht an\nvon Postvertriebsstücken\nden Verleger zurückgesandt.\n(2) Der Verleger kann durch Vermerk in der                                      § 33\nAufschrift vorausverfügen, daß unzustellbares Post-\nVerpar:kunu von Postvertriebsstücken\nzeitungsgut zurückgesandt oder ihm die Unzustell-\nbarkeit gemeldet wird. Für die Rücksendung wird             (1) Postvertriebsstücke werden auf Antrag des\ndie Paketgebühr, für die Meldung die Gebühr für         Verlegers bei bestimmten Verlagspostämtern zu Zei-\neine Unzustellbarkeitsanzeige vom Verleger erho-        tungsbunden für den Versand an die Absatzpost-\nben.                                                    ämter zusammengefaßt und verpackt. Die Namen\ndieser Verlagspostämter werden öffentlich bekannt-\n(3) Für verlorengegangenes oder stark beschädig-\ngemacht. Die Verpackung wird nur werktags in der\ntes Postzeitungsgut können Ersatzsendungen einge-\nZeit von 6 Uhr bis 20 Uhr für die bei den bekannt-\nliefert werden. Sie sind als solche zu kennzeichnen.\ngegebenen Verlagspostämtern zugelassenen Zei-\ntungen übernommen.\n(2) Postvertriebsstücke, die die Anschrift des Be-\n4. Titel                        ziehers tragen, werden nicht verpackt.\nStreifbandzeitungen                        (3) Für die Verpackung von Postvertriebsstücken\nwird vom Verleger eine Gebühr erhoben.\n§ 31\n§ 34\nVersandbedingungen\nBeanschriitung von Postvertriebsstücken\n(1) Streifbandzeitungen müssen mit einem Streif-\nband oder einer offenen Umhüllung versehen sein.            (1) Postvertriebsstücke werden auf Antrag des\nDer Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden         Verlegers mit der Anschrift des Beziehers verse-\nkönnen.                                                  hen. Für die Beanschriftung wird vom Verleger\neine Gebühr erhoben.\n(2) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Streif-\nbandzeitung\" tragen. Der Absender muß angegeben             (2) Der Verleger muß dem Verlagspostamt die\nsein. Die Eigenschaft des Absenders als Verleger         Anschriften der einzelnen Bezieher übermitt~ln\noder als Zeitungsvertriebsstelle muß deutlich er-        (Einweisung). Die Einweisung ist möglich:\nkennbar sein. Im übrigen gelten die Vorschriften         1. auf unbeschränkte Dauer (Dauer-Zeitungsstück),\nüper Formen, Maße, Aufschrift und Außenseite bei         2. für einen Monat (Monats-Zeitungsstück).\nBriefsendungen.\nFür jede Einweisung eines Zeitungsstücks wird vom\n(3) Streifbandzeitungen sind von den Verlegern        Verleger die Einweisungsgebühr erhoben. Der Ver-\nbei der vom Verlagspostamt bestimmten Stelle, von        leger kann eingewiesene Zeitungsstücke jederzeit\nden Zeitungsvertriebsstellen bei den Annahmestel-        zurückziehen. Für die Einweisung und Zurückzie-\nlen einzuliefern.\nhung sind Karten und Listen nach amtlichem Mu-\n(4) Den Streifbandzeitungen dürfen der Liefer-       ster zu verwenden.\nschein, die Rechnung und ein Zahlkartenformblatt            (3) Die vorliegenden Einweisungskarten werden\nbeigefügt werden.\nbei Änderung des Inhalts der Zulassung berichtigt.\n(5) Streifbandzeitungen werden auf Verlangen         Für das Berichtigen wird vom Verleger eine Gebühr\ndes Absenders mit Luftpost befördert oder durch          erhoben.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970                       1075\n(4) Postvertriebsstücke sind in Zeitungsbunden         (4) Zeitungsnachnahmen sind bei den Annahme-\nan die Absatzpostämter zu senden. Die §§ 24 bis 27    stellen einzuliefern. Einzelne Zeitungsnachnahmen\ngelten entsprechend. Werden die Postvertriebsstücke    können durch Briefkasten eingeliefert werden.\nunter Streifband oder einer offenen Umhüllung ein-\ngeliefert, so ist darauf die Benennung und das Ver-       (5) Zeitungsnachnahmen, die den Vorschriften\ntriebskennzeichen anzugeben. Die Zahl der für die     dieser Verordnung nicht entsprechen, können dem\neinzelnen Absatzpostämter eingelieferten Postver-     Absender zur Beseitigung der Mängel zurückgege-\ntriebsstücke ist dem Einlieferungsamt in jedem Ein-   ben werden. Unterbleibt die Rückgabe, so werden\nlieferungsmonat einmal durch eine Versandliste mit-   fehlende Gebühren vom Empfänger als Nachgebüh-\nzuteilen. Die Versandliste wird nicht für die Zei-    ren eingezogen.\ntungen benötigt, die vom Verlagspostamt verpackt          (6) Zeitungsnachnahmen werden dem Empfänger\nwerden.                                               wie gewöhnliche Briefsendungen mit Nachnahme\n(5) Dem Verleger werden auf Antrag die bei ein-    ausgeliefert. Zeitungsnachnahmen werden nicht\nzelnen Absatzpostämtern vorliegenden Einwei-          nachgesandt.\nsungskarten vom Verlagspostamt zur Einsichtnahme          (7) Das auf Grund der Zeitungsnachnahme einge-\nüberlassen. Für den Antrag ist ein Formblatt nach      zogene Zeitungsbezugsgeld wird auf das in der\namtlichem Muster zu verwenden. Der Antrag ist         Zeitungskontokarte angegebene Postscheckkonto\nfreigemacht an das jeweilige Absatzpostamt zu         überwiesen.\nsenden. Für die Uberlassung der EinwEdsungskar-\nten werden vom Verleger Gebühren erhoben.                 (8) Auf Antrag des Verlegers wird ein vorhan-\ndener Bezieherbestand, für den der Verleger bisher\n(6) Auf Antrag des Verlegers wird beim Absatz-      das Zeitungsbezugsgeld eingezogen hat, auf das\npostamt geprüft, ob für einen bestimmten Bezieher      Einziehverfahren der Deutschen Bundespost umge-\neine Einweisungskarte vorliegt. Für den Antrag ist     stellt. Hierfür hat der Verleger dem Verlagspostamt\nein Formblatt nach amtlichem Muster zu verwenden.      für jeden Bezieher einen Antrag auf Einziehung des\nAuf dem Antrag ist die Postkartengebühr zu ent-        Zeitungsbezugsgelds zuzuleiten. Für die Bearbei-\nrichten. Sollen mehrere Anschriften geprüft werden,   tung des Antrags wird vom Verleger eine Gebühr\nso können die Anträge als freigemachte Briefe, Päck-   erhoben.\nchen oder Pakete zur Sammelprüfung an das Absatz-\npostamt gesandt werden. Die Aufschrift der Sen-\ndung muß den Vermerk „Prüfung von Bezieher-                                      § 36\nanschriften\" tragen. Für die Prüfung von Bezieher-\nanschriften bei Sammelaufträgen ist vom Verleger               Zurückziehung und Änderung des Antrags\neine Gebühr zu entrichten.                                (1) Der Verleger kann den Antrag auf Einziehung\ndes Zeitungsbezugsgelds zurückziehen. Für die Zu-\nrückziehung ist ein Formblatt nach amtlichem Mu-\nster zu verwenden. Der Zurückziehungsantrag ist\n2. Titel\nfreigemacht an das jeweilige Absatzpostamt zu sen-\nEinziehung von Zeitungsbezugsgeld             den; er muß dort spätestens am 10. des Monats vor\ndem Einziehmonat vorliegen. Verspätet eingehende\nAnträge gelten erst für die nächste Bezugszeit.\n§ 35\nZeitungsnachnahme;                       (2) Der Verleger kann beantragen, daß das Zei~\nAntrag auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds      tungsbezugsgeld bei einem Bezieher für eine andere\n(1) Der Verleger kann die Deutsche Bundespost      Bezugszeit eingezogen wird (Bezugszeitänderung).\nbeauftragen, bei einem Bezieher regelmäßig das         Für den Antrag ist ein Formblatt nach amtlichem\nZeitungsbezugsgeld einzuziehen. Der Auftrag ist in     Muster zu verwenden. Der Antrag ist freigemacht an\nForm der Zeitungsnachnahme zu erteilen. Zeitungs-      das jeweilige Absatzpostamt zu senden; er muß dort\nnachnahmen müssen freigemacht sein.                    spätestens am 10. des Monats vor dem Einzieh-\nmonat für die neue Bezugszeit vorliegen. Verspätet\n(2) Für die Zeitungsnachnahme sind nachstehende    eingehende Anträge gelten erst für die nächste Be-\nFormblätter nach amtlichem Muster zu verwenden:\nzugszeit.\n1. Antrag auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds\nmit anhängender Zeitungskontokarte,                   (3) Will der Bezieher das Zeitungsbezugsgeld für\nein Zeitungsstück nicht mehr entrichten, so soll er\n2. Empfangsschein über Zeitungsbezugsgeld,            dies seinem Zustellamt spätestens am 10. des Mo-\n3. Umschlag für die Zeitungsnachnahme zum Ver-        nats vor dem Einziehmonat schriftlich mitteilen. Für\nsand der unter den Nummern 1 und 2 genannten       die Mitteilung soll das amtliche Formblatt· verwen-\nFormblätter.                                       det werden. Verspätet eingehende Mitteilungen gel-\nDer Umschlag darf nicht verschlossen sein.             ten erst für die nächste Bezugszeit.\n(3) Die Zeitungsnachnahme soll beim Zustellpost-        (4) Ändert sich die Anschrift des Beziehers für\namt zwei Monate vor Beendigung der Bezugszeit          einen unbefristeten Zeitraum, so wird der Antrag\nvorliegen, für die das Zeitungsbezugsgeld mit de1      auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds auf die\nZeitungsnachnahme einzuziehen ist.                     neue Anschrift umgeschrieben.","1076                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 37                                                      § 39\nEinziehung                            Mitteilung und Prüfung von Einziehanschriften\n(1) Das Zeitungsbezugsgeld wird in der Zeit vom         (1) Dem Verleger werden auf Antrag in den Mo-\n10. bis 16. des Monats vor Beginn der Bezugszeit       naten Februar, Mai, August und November von den\neingezogen. Der Bezieher erhält über das eingezo-      Zeitungsrechnungsstellen die Namen und Anschrif-\ngene Zeitungsbezugsgeld einen Empfangsschein.           ten der Bezieher mitgeteilt, von denen die Deutsche\n(2) Werden von einem Bezieher mehrere Zei-           Bundespost das Zeitungsbezugsgeld einzieht. Der\ntungsstücke einer Zeitunu bezogen, so ist die Ein-      Antrag kann auf die bei bestimmten Absatzpost-\nziehung nur für dieselbe Bezugszeit zugelassen.         ämtern vorhandenen Bezieher beschränkt werden.\nDer Antrag, für den ein Formblatt nach amtlichem\n(3) Wird das Zeitungsbezugsgeld nicht gezahlt, so    Muster zu verwenden ist, muß beim Verlagspost-\nerhält der Bezieher einen Zeitungszahlschein, mit       amt spätestens am 1. des Monats vorliegen, in dem\ndem er das Zeitungsbezugsgeld noch bis zum 20. des      die Anschriften mitgeteilt werden sollen. Für die\nEinziehmonats bei einer Annahmestelle einzahlen        Mitteilung von Einziehanschriften werden vom Ver-\nkann. Diese Frist verlängert sich auch dann nicht,     leger Gebühren erhoben.\nwenn der 20. des Einziehmonats auf einen Sonn-\noder Feiertag oder einen Sonnabend fällt.                  (2) Die Einziehanschriften werden dem Verleger\nauf Antrag in Form von Lochkarten mitgeteilt. Für\n(4) Für jede Einziehung oder für jeden erfolg-      jede Lochkarte wird vom Verleger außer den Ge-\nlosen Einziehversuch wird vom Verleger je Zei-          bühren für die Mitteilung von Einziehanschriften\ntungsstück dfo Vermittlungsgebühr erhoben. Wird        eine Gebühr erhoben.\nzusammen mit dem Zeitungsbezugsgeld ein Ver-\nsicherungs- oder Mitgliedsbeitrag eingezogen, so          {3) Auf Antrag des Verlegers wird beim Absatz-\nwird vom Verleger ein Zuschlag zur Vermittlungs-       postamt geprüft, -ob von einem bestimmten Bezieher\ngebühr erhoben.                                         das Zeitungsbezugsgeld eingezogen wird. Für den\nAntrag ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu\n(5) Uber das eingezogene Zeitungsbezugsgeld wird\nverwenden. Auf dem Antrag ist die Postkarten-\nüber das Postscheckkonto des Verlegers spätestens       gebühr zu entrichten. Sollen mehrere Anschriften\nzu Beginn des auf den Einziehmonat folgenden           geprüft werden, so können die Anträge als frei-\nMonats abgerechnet.\ngemachte Briefe, Päckchen oder Pakete zur Sammel-\n(6) Ändert sich das Zeitungsbezugsgeld innerhalb     prüfung an das Absatzpostamt gesandt werden. Die\neiner Bezugszeit, so werden keine Beträge vom Be-       Aufschrift der Sendung muß den Vermerk „Prüfung\nzieher nacherhoben oder dem Bezieher erstattet.         von Einziehanschriften\" tragen. Für die Prüfung von\nEinziehanschriften bei Sammelaufträgen ist vom\n§ 38\nVerleger eine Gebühr zu entrichten.\nMitteilungen\nüber die Einziehung des Zeitungsbezugsgelds\nV. Abschnitt\n(1) Die Ubernahme eines Beziehers in das Ein-\nziehverfahren wird dem Verleger unter Angabe der                           Schlußvorschriften\nPoststammnummer mitgeteilt. Außerdem erhält der\nVerleger eine Mitteilung bei:\n§ 40\n1. Zurückziehung des Antrags auf Einziehung des\nZeitungsbezugsgelds durch den Verleger,                             Geltung im Land Berlin\n2. Mitteilung des Beziehers, die Einziehung des Zei-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ntungsbezugsgelds einzustellen,                      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n3. Ereignissen, die ein weiteres Einziehen des Zei-     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-\ntungsbezugsgelds unmöglich machen,                  waltungsgesetzes auch im Land Berlin.·\n4. Änderung der Bezieheranschrift,\n§ 41\n5. Änderung der Poststammnummer,\n6. Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgelds.                                      Inkrafttreten\n(2) Die Mitteilungen über die Einziehung des            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in\nZeitungsbezugsgelds werden dem Verleger auf An-         Kraft.\ntrag in Form von Lochkarten übersandt. Für jede            (2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsordnung vom\nLochkarte wird vom Verleger eine Gebühr erhoben.        20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 782) außer Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1970\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber"]}