{"id":"bgbl1-1970-67-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":67,"date":"1970-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_67.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hasen und Kaninchen (Hasen-Einfuhrverordnung)","law_date":"1970-07-06T00:00:00Z","page":1062,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1062                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Hasen und Kaninchen\n(Hasen-Einfuhrverordnung)\nVom 6. Juli 1970\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes                                 § 2\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe-                (1) Lebende Hasen und Kaninchen unterliegen\nbruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zu-        vor der Einfuhr oder der Durchfuhr der amtstier-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                       ärztlichen Untersuchung.\n(2) Die Einfuhr lebender Hasen und Kaninchen\n1. Einfuhr und Durchfuhr\nist nur über die vom Bundesminister für Ernährung,\nlebender Hasen und Kaninchen\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzei-\n§ 1\nger für die Abfertigung bekanntgegebenen Zoll-\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Ha-         dienststellen zulässig; dasselbe gilt bei der Durch-\nsen und Kaninchen bedürfen der veterinärpolizei-          fuhr für den Eintritt der Tiere in das Wirtschafts-\nlichen Genehmigung.                                       gebiet.\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen                (3) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender\nnicht                                                     Hasen und Kaninchen i~t der Zolldienststelle unter\n1. die Einfuhr von Hauskaninchen aus europäischen         Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens\nLändern, wenn die Tiere von einer Gesundheits-         24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt die Ankunfts-\nbescheinigung begleitet sind, die dem Muster der      zeit auf den ersten Werktag nach einem Sonn- oder\nAnlage I entspricht; die Gesundheitsbescheini-         Feiertag, so ist sie mindestens 48 Stunden vorher\ngung ist in deutscher Sprache ausgestellt oder mit    mitzuteilen.\neiner amtlich beglaubigten deutschen Ubersetzung         (4) Auf dem Luftwege eingeführte lebende Hasen\nvorzulegen;\nund Kaninchen, die an einer Seuche leiden, der\n2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hauskanin-           Seuche oder Ansteckung verdächtig sind oder nach\nchen, die auf Schiffen von dem Schiffseigner oder     der Entladung nicht sofort weiterbefördert oder\nder Schiffsbesatzung gehalten werden, sofern sie      nicht sofort abgeholt werden, sind abzusondern, so-\nin einer mitgeführten Bestandsliste eingetragen       fern von der zuständigen Behörde keine anderen\nsind und das Schiff nicht verlassen;                  veterinärpolizeilichen Maßnahmen angeordnet wer-\n3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Hasen und            den.\nKaninchen, die im Artistenberuf Verwendung               (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fäl-\nfinden;                                               len des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 6.\n4. die Einfuhr von Hasen und Kaninchen bei Zwi-\nschenlandung im Luftverkehr, wenn die Sendung\n§ 3\ndazu bestimmt ist, unverzüglich wieder aus dem\nWirtschaftsgebiet verbracht zu werden, und die           Lebende Hasen und Kaninchen dürfen nur einge-\nTiere zwischenzeitlich das Gelände des Flug-          führt oder durchgeführt werden, wenn die Trans-\nhafens nicht verlassen;                               portmittel oder die Transportbehältnisse so beschaf-\n5. die Durchfuhr von Hasen und Kaninchen bei Zwi-         fen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Fut-\nter während der Beförderung nicht heraussickern\nschenlandung im Luftverkehr, wenn die Tiere\nzwischenzeitlich das Flugzeug nicht verlassen;        oder herausfallen können.\n6. die Durchfuhr von Hasen und Kaninchen bei An-          II. Einfuhr und Durchfuhr toter Hasen und Kaninchen\nlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere\nzwischenzeitlich das Schiff nicht verlassen;\n§ 4\n7. die Durchfuhr von Hasen und Kaninchen, wenn               (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr toter Hasen\ndie Sendung, außer in den Fällen der Nummern 2,       und Kaninchen bedürfen der veterinärpolizeiEchen\n3, 5 und 6, von einer Ubernahmeerklärung der\nGenehmigung.\nBehörde des nach der Durchfuhr erstberührten\nfremden Wirtschaftsgebietes begleitet ist, nach          (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen\nder die Sendung ohne Rücksicht auf den Gesund-        nicht\nheitszustand der Tiere übernommen wird, sofern         1. die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen\nsich die Sendung beim Eintritt in das Wirtschafts-         und geschlachteter Hauskaninchen aus europä-\ngebiet als viehseuchenpolizeilich unverdächtig er-         ischen Ländern, wenn die Sendung von einer Ge-\nwiesen hat.                                                sundheitsbescheinigung begleitet ist, die","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970                        1063\na)' für erlegte Hasen und Wildkaninchen dem              (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nMuster der Anlage II,                           können in Einzelfällen auf Antrag die Einfuhr und\nb) für geschlachtete Hauskaninchen dem Muster         die Durchfuhr abweichend von § 2 Abs. 2 über eine\nder Anlage III entspricht. § 1 Abs. 2 Nr. 1      nicht im Bundesanzeiger bekanntgegebene Zoll-\ndienststelle genehmigen.\nHalbsatz 2 gilt entsprechend;\n2. die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen\nund geschlachteter Hauskaninchen,                                    IV. Ordnungswidrigkeiten\na) wenn im Personenverkehr oder als Geschenk                                     § 6\nim Post- oder Frachtverkehr nicht mehr als\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ndrei Tiere eingeführt werden oder\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nb) wenn die Tiere zur Verpflegung der Reisen-         oder fahrlässig\nden oder Beschäftigten auf Schiffen, in Flug-\n1. entgegen § 1 Abs. 1 lebende Hasen oder Kanin-\nzeugen oder auf der Eisenbahn mitgeführt\nchen oder entgegen § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1\nwerden;\ntote Hasen oder Kaninchen oder Teile von ihnen\n3. die Durchfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen             ohne die erforderliche Genehmigung einführt\nund geschlachteter Hauskaninchen.                         oder durchführt oder\n(3) Absatz 1 gilt auch für Teile von Hasen und        2. einer nach § 5 für die Einfuhr oder die Durchfuhr\nKaninchen. Absatz 2 ist auf Teile von Hasen und               festgesetzten Bedingung oder Auflage zuwider-\nKaninchen mit der Maßgabe anzuwenden, daß in                  handelt.\nNummer 2 Buchstabe a an die Stelle der Gesamt-\nmenge von drei Tieren ein Gesamtgewicht von fünf                           V. Schlußvorschriften\nKilogramm tritt. Einer Genehmigung bedürfen nicht\n§ 7\ndie Einfuhr und die Durchfuhr\na) von zubereiteten Teilen von Hasen und Kanin-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nchen in verkaufsfertigen Packungen, sofern das      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nFleisch durch Hitzebehandlung die Eigenschaften      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nfrischen Fleisches verloren hat, und                 setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nb) von Haaren und vollkommen trockenen Fellen            Berlin.\nvon Hasen und Kaninchen.\n§ 8\n(1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach der\nIII. Erteilung von Genehmigungen und Zulassung           Verkündung in Kraft.\nvon Ausnahmen\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\n§ 5\n(1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach                           Baden-Württemberg\ndieser Verordnung sind zu erteilen, wenn eine Ein-        die Verordnung des Innenministeriums über die\nschleppung oder Weiterverbreitung von Tierseuchen         Ein- und Durchfuhr von Hasen, Kaninchen und Edel-\nnicht zu befürchten ist. Zuständig für die Erteilung      pelztieren aus dem Ausland vom 14. August 1964\nder Genehmigungen sind die obersten Landesbehör-          (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 301), soweit\nden. Die Genehmigungen sind mit den erforder-             sie die Einfuhr und die Durchfuhr von Hasen und\nlichen Bedingungen und Auflagen zu verbinden. In          Kaninchen betrifft;\ndiesen ist mindestens zu bestimmen, daß\nBayern\n1. im Falle des § 1 Abs. 1 für lebende Hauskaninchen\ndie in dem Muster der Anlage I und                    die Landesverordnung über die Einfuhr von Hasen,\nKaninchen und Edelpelztieren vom 6. März 1964\n2. im Falle des § 4 Abs. 1 für                            (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 69),\na) erlegte Hasen und Wildkaninchen die in dem         soweit sie die Einfuhr und die Durchfuhr von Hasen\nMuster der Anlage II und                         und Kaninchen betrifft;\nb)· geschlachtete Hauskaninchen die in dem\nMuster der Anlage III                                                     Berlin\nvorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen und        die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nbei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzuweisen           Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen vom\nsind.                                                     11. September 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nfür Berlin S. 1038), geändert durch die Viehseuchen-\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden\npolizeiliche Anordnung vom 25. November 1964 (Ge-\nkönnen im Benehmen mit dem Bundesminister für\nsetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1286);\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten in Aus-\nnahmefällen die Einfuhr und die Durchfuhr abwei-\nBremen\nchend von Absatz 1 Satz 4 genehmigen, wenn auf\nandere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseu-       die Verordnung über die Einfuhr von Hasen, Ka-\nchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.          ninchen und Edelpelztieren vom 22. Dezember 1964","1064                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1965          dem Ausland vom 1. Oktober 1964 (Gesetz-· und\nS. 2), soweit sie die Einfuhr und die Durchfuhr von     Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfa-\nHasen und Kaninchen betrifft;                            len S. 307);\nRh e inl and-P f a 1z\nHamburg                           die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\ndie Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von          Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen vom\nHasen und Kaninchen vom 21. Januar 1964 (Ham-           21. August 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 22);         das Land Rheinland-Pfalz S. 193), geändert durch\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 5. Ok-\ntober 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nHessen                           Land Rheinland-Pfalz S. 181);\ndie Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-\nfuhr von Hasen und Kaninchen vom 27. August 1964                               Saarlan·d\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das ~and Hes-          § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Viehseuchenpolizeilichen An-\nsen I S. 138);                                           ordnung über die Ein- und Durchfuhr von lebenden\nund toten Ti~ren, tierischen Erzeugnissen, Rohstof-\nNiedersachsen                          fen und Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-\ndie Viehseuchenbehördliche Verordnung über die           stoffes übertragbarer Seuchen sein können, vom\nEin- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen vom          20. März 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178);\n10. November 1964 (Niedersächsisches Gesetz- und\nVerordnungsblatt S. 189);                                              S chle sw ig-Hols tein\ndie Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-\nnung) über die Ein- und Durchfuhr von Hasen und\nNordrhein-Westfalen                        Kaninchen aus dem Ausland vom 28. September\ndie Viehseuchenverordnung über das Verbot der            1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-\nEin- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen aus           Holstein S. 184).\nBonn, den 6. Juli 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernä.hrung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 67 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970                                                                      1065\nAnlage I\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr lebender Hauskaninchen\nVersandland:\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): ............................................................................................................. .\nI. Herkunft der Tiere:\nName und Anschrift des Herkunftsbetriebes: .............................................................................................. .\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................... .\nZahl der Tiere:\nII. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach.\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 1 )             ....\nName und Anschrift des Empfängers: ............................................................................................................... .\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Hauskaninchen in einem im Ho-\nheitsgebiet des Versandlandes gelegenen Betrieb gehalten worden sind, in dem während der\nletzten 3 Monate auf Kaninchen übertragbare Tierseuchen, insbesondere Myxomatose, nicht\nzur amtlichen Kenntnis gekommen sind.\nIV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden\ndie Tiere vom Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeits-\ndauer um die Zeit des Seetransportes.\nAusgefertigt in                                ...................................... am .................... .\nSiegel:\nDer amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die Kennzeichen oder Nummern des Fahrzeugs, bei Versand mit Flugzeug\ndie Flugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.","1066                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage II\n(zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr erlegter Hasen und Wildkaninchen\nVersandland:\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): ............................................................................................................ .\n...... .' ............................ .\n·······································-·····························································\n1. Angaben zur Identifizierung:\nHasen/Wildkaninchen 1), erlegt, im Fell/ohne Fell 1)\nTeile von erlegten Hasen/Wildkaninchen 1)\nArt der Teile:\nArt der Verpackung:               ............................................................................................................................ .\nZahl der Tiere oder Packstücke:                     .......................................................................................................... .\nNettogewicht:\nII. Bestimmung der Ware:\nDie Ware wird versandt von\n(Versandort)\nnach.\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 2 )\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten erlegten Hasen/Wildkaninchen 1)\nan einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes gelegenen Ort erlegt worden sind, an dem\nund in dessen Umkreis von 20 km während der letzten 3 Monate vor der Erlegung auf\nHasen und Kaninchen übertragbare Tierseuchen, insbesondere Myxomatose, Tularämie und\nBrucellose bei Wildtieren, nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind.\nIV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden\ndie Tiere vom Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeits-\ndauer um die Zeit des Seetransportes.\nAusgefertigt in                                          ................................ am ...... .\nSiegel:\nDer amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2)   Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die Kennzeichen oder Nummern des Fahrzeugs, bei Versand mit Flugzeug\ndie Plugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 67 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1970                                                                                          1067\nAnlage III\n(zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr geschlachteter Hauskaninchen\nVersandland:\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): .............................................................................................................. .\n1. Angaben zur Identifizierung:\nHauskaninchen, geschlachtet 1)\nTeile geschlachteter Hauskaninchen 1 )\nArt der Teile:\nArt der Verpackung:\nZahl der Tiere oder Packstücke: ............................................................................................................................. .\nNettogewicht:\nII. Bestimmung der Ware:\nDie Ware wird versandt von\n(Versandort)\nnach ................................................................................................................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 2)\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers: ................................................................................................................ .\nIII. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Hauskaninchen in einem im Ho-\nheitsgebiet des Versandlandes gelegenen Betrieb gehalten worden sind, in dem während der\nletzten 3 Monate vor der Schlachtung auf Kaninchen übertragbare Tierseuchen, insbesondere\nMyxomatose, nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind.\nIV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden\ndie Tiere vom Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeits-\ndauer um die Zeit des Seetransportes.\nAusgefertigt in                          ................................................ am ............................................................................... .\nSiegel:\nDer amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die Kennzeichen oder Nummern des Fahrzeugs, bei Versand mit Flugzeug\ndie Flugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen,"]}