{"id":"bgbl1-1970-67-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":67,"date":"1970-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis","law_date":"1970-07-01T00:00:00Z","page":1061,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1061\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1970                        Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1970                                                                                                            Nr. 67\nTag                                                                      Inhalt                                                                                          Seite\n1. 7, 70 Zwc,ile VProrclnung zur Änderung der Verordnung über Speiseeis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1061\nBundesgesetzbl. III 2125-4-7\n6. 7. 70 Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Hasen und Kaninchen (Hasen-Einfuhr-\nverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1062\n10. 7. 70 Poslzeitungsordnung (PoslZtgO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1068\n10. 7. 70 Postzcilungsgebührenordnung (PostZtgGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1077\n11. 7. 70 Achte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesent-\nschüdigungsgf!Setzes und Neunte Verordnung zur Änderung der Zweiten und Dritten Ver-\nordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1080\nBundesgeselzbl. III 251-1-1. 251-1-2, 251-1-3\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Speiseeis\nVom 1. Juli 1970\nAuf Grund des § 5 Nr. 5 des Lebensmittelgesetzes                                                   Halbsatz hinter den Worten „entsprechende\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar                                                     Menge\" die Worte „Magermilch oder\" einge-\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch                                               fügt.\ndas Gesetz zur A.nderung des Lebensmittelgesetzes                                        2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nvom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590),\n,,3. zur Herstellung der in §§ 1, 2 genannten Er-\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\nzeugnisse Milch, die nicht pasteurisiert, steri-\ngesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nlisiert oder abgekocht ist, oder Erzeugnisse\nordnet:\naus Milch, die nicht pasteurisiert, sterilisiert\nArtikel 1\noder abgekocht war, zu verwenden;\".\nDie Verordnung über Speiseeis vom 15. Juli 1933\n3. In § 6 Abs. 1 wird die Nummer 20 gestrichen.\n(Reichsgesetzbl. I S. 510), geändert durch die Ver-\nordnung zur A.nderung der Verordnung über Speise-                                        4. In§ 7 wird folgende Nummer 5 eingefügt:\neis und der Essenzen-Verordnung vom 15. März 1961                                              „5. die Bezeichnung von Fruchteis, Eiskrem oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 227), wird wie folgt geändert:                                                  Einfacheiskrem, zu dessen Herstellung Butter-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                                       milch, saure Milch, Joghurt, Kefir oder son-\nstige fermentierte Milch verwendet worden\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 und 5                                                     ist, einen Hinweis hierauf nicht enthält;\".\nwerden jeweils die Worte „oder Magermilch\"\ndurch die Worte ,,, entrahmter Milch (Mager-\n. Artikel 2\nmilch), Buttermilch, scrnrer Milch, Joghurt, Kefir\noder anderer durch ähnliche V erfahren unter                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVerwendung von spezifischen Gärungserre-                                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngern fermentierter Milch\" und die Worte                                          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes\n„Milch- oder Magermilchpulver\" durch das                                         zur A.nderung und Ergänzung des Lebensmittelge-\nWort „Pulver\" ersetzt.                                                           setzes auch im Land Berlin.\nb) In Nummer 4 werden im ersten Halbsatz nach\nden Worten „zuweilen auch unter Verwen-                                                                                       Artikel 3\ndung von\" die Worte „eingedickter MagE!r-                                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nmilch, Magermilchpulver,\" und im zweiten                                         dung in Kraft.\nBonn, den 1. Juli 1970\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}