{"id":"bgbl1-1970-66-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":66,"date":"1970-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/66#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_66.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über Erhitzung von Milch zu Futterzwecken und Beseitigung von Zentrifugenschlamm aus Molkereien","law_date":"1970-07-09T00:00:00Z","page":1058,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1058                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber Erhitzung von Milch zu Futterzwecken\nund Beseitigung von Zentrifugenschlamm aus Molkereien\nVom 9. Juli 1970\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchen-            ringe Mengen an Milchrückständen kann die zu-\ngesetzes in der Fdssung der Bekanntmachung vom           ständige Behörde eine Erhitzung durch wiederholtes\n27. Februar ln69 (Buncks9eselzbl. I S. 158) wird mit     Aufkochen, auch durch unmittelbar einwirkenden,\nZuslimmtmg des B11ndc'src1Les verordnet:                 strömenden Wasserdampf gestatten.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Molke-\n§ 1                            reien nach § 1 Nr. 1 Buchstabe c, soweit diese keine\nIm Sinne dieser Verordnung sind                       Rohmilch ver- oder bearbeiten.\n1. Molkereien:\na) Betriebe, in denen Milch von Kühen aus mehr                                 § 3\nals einem Erzeu9crbetrieb be- oder verarbei-         (1) Die Einrichtungen zur Erhitzung von Milch\ntet wird (Sammelmolkerei);                        sind täglich nach Gebrauch gründlich zu reinigen\nb) Betriebe, in denen Milch von Kühen aus nur        und zu desinfizieren. Zur Uberprüfung der Reinigung\neinem Erzeugerbetrieb be- oder verarbeitet        sind sie im Abstand von mindestens vier Wochen\nwird, sofern die tägliche Milchmenge im           zu öffnen.\nDurchschnitt eines Jahres mindestens 500 Liter       (2) Behälter, ili denen Milch an Molkereien ge-\nbeträgt und die Milch nicht an eine Sammel-       liefert wird oder in denen Milch oder Milchrück-\nmolkerei zur Be- und Verarbeitung geliefert       stände als Futtermittel aus Molkereien abgegeben\nwird; aus9enommen sind Betriebe zur Ge-           werden, müssen so beschaffen sein, daß sie gründlich\nwinnung von Vorzugsmilch;                         gereinigt und desinfiziert werden können. In den\nc) Betriebe, in denen Milch aus Betrieben nach       Molkereien müssen geeignete Einrichtungen zur\nBuchstaben a oder b be- oder verarbeitet wird;    gründlichen Reinigung und zur Desinfektion dieser\n2. Milch: Vollmilch und Sahne (Rahm) sowie ent-           Behälter vorhanden sein.\nrahmte Milch (Magermilch), Buttermilch und\nMolke (jeweils auch ein9edickt);                                               § 4\n3. Milchrüd<:sUindc: Tropfmilch,      Spülmilch,  Leck-      (1) In Molkereien ist der Zentrifugenschlamm\nmilch und Butterwcischwasser.                        täglich\nl. durch Verbrennen bis zur Asche oder durch\n§ 2                                chemo-thermische Behandlung bis zur Zerstörung\nder Proteine nach Arbeitsweisen, die von der\n(1) In Molkereien müssen Einrichtungen zur aus-\nzuständigen Behörde genehmigt sind, unschädlich\nreichenden Reinigung und zur Erhitzung von Milch              zu beseitigen oder\nvorhanden sein. Der Betrieb der Erhitzungseinrich-\ntungen bedarf der Genehmigung der zuständigen             2. an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt unter Vor-\nBehörde.                                                      aussetzungen, die von der zuständigen Behörde\nbestimmt sind, abzugeben; hiervon kann mit\n(2) Milch und Milchrückstände aus Molkereien              Zustimmung der zuständigen Behörde abgesehen\ndürfen als Futtermittel nur abgegeben oder im                 werden, wenn der Zentrifugenschlamm täglich in\neigenen Betrieb der Molkerei verfüttert werden,               geeigneten Behältern gesammelt und bis zur Ab-\nwenn sie zuvor in den in Absatz 1 genannten Ein-              gabe unter Verschluß aufbewahrt wird.\nrichtungen nach einem der folgenden Verfahren\nerhitzt worden sind:                                         (2) Die Zentrifugentrommeln und -einsätze der\nnicht selbstreinigenden Zentrifugen sind täglich\n1. Ultrahocherhi.tzung auf 135c bis 150° C,\nnach Entfernung des Zentrifugenschlammes mit\n2. Hocherhitzlm~J auf mindestens 85° C,                  kochendheißer dreiprozentiger Natronlauge oder\n3. Kurzzeiterhitzung auf 71 ° bis 74° C bei Einhal-      einer in ihrer Reinigungs- und Desinfektionswirkung\ntung einer kürzesten Heißhc1ltezeit von 30 Se-      gleichwertigen anderer:. Lösung in besonderen Vor-\nkunden,                                              richtungen, in denen durch Einleiten strömenden\nWasserdampfes Kochtemperaturen eingehalten wer-\n4. DauererhHzung auf 62° bis 65° C auf die Dauer         den, mindestens fünf Minuten lang zu behandeln.\nvon mindestens 30 Minuten                            Bei Handreinigung sind die Zentrifugentrommeln\nnach Arbeitsweisen mit Apparatetypen, die von            und -einsätze mit kochendheißem Wasser nachzu-\nder zuständigen Behörde anerkannt sind. Für ge-          spülen.","Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1970                         1059\n(3) Die selbstreinigenden Zentrifugen sind täglich                              § 8\nnach Gebrauch in die chemische Umwälzreinigung                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder Milcherhitzungsanlagen einzubeziehen, dabei          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsind während der Umwälzung alkalischer Reini-             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\ngungsmittel mindestens 70° C einzuhalten. Die Zen-        setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\ntrifugen sind im Abstand von mindestens vier             26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nWochen zu öffnen und auf Sauberkeit und einwand-          Berlin.\nfreien Zustand zu überprüfen.\n§ 9\n§ 5                              Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem\n(1) In Molkereien ist täglich aufzuzeichnen:\nTage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten\nentgegenstehende Vorschriften außer Kraft, ins-\n1. welcher Erzeugerbetrieb wieviel Liter oder kg          besondere\nMilch angeliefert hat sowie\n2. an wen und wieviel Liter oder kg Milch und             Baden-Württemberg\nMilchrückstände zur Verwendung als Futtermittel        1. §§ 36 bis 40 der Verfügung des Württember-\nabgegeben worden sind.                                    gischen Ministeriums des Innern betr. Ausfüh-\nrungsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom\n(2) Die Registrierstreifen und -blätter der Erhit-\n11. Juli 1912 (Regierungsblatt S. 239);\nzungseinrichtungen sind täglich bei Betriebsbeginn\nfortlaufend zu numerieren und mit Datum und Na-\nmenszeichen des Betriebsleiters oder des für die          Bayern\nBedienung der Erhitzungsanlage Verantwortlichen            2. Abschnitt B Unterabschnitt I Nr. 6 der Bekannt-\nzu versehen.                                                   machung vom 27. April 1912 über den Vollzug\ndes Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und\n(3) Die Aufzeichnungen zu Absatz 1 und 2 sind\ndes bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom\n6_ Monate aufzubewahren und den mit der Uber-\n13. August 1910 (bereinigte Sammlung des Baye-\nwachung und Aufsicht becmftragten Personen auf\nrischen Landesrechts II S. 153), zuletzt geändert\nVerlangen zur Einsicht vorzulegen.\ndurch die Verordnung vom 1. Februar 1968\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 30);\n§ 6\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2          Berlin\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich           3. Abschnitt INr. 6 derViehseuchenpolizeilichenAn-\noder fahrlässig                                                ordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum\n1. entgegen § 2 Abs. 2 Milch oder Milchrückstände              Viehseuchengesetze) vom 1. Mai 1912 (Deutscher\nohne die vorgeschriebene Erhitzung als Futter-            Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai 1912), zuletzt\nmittel abgibt oder im eigenen Betrieb verfüttert,         geändert durch die Viehseuchenpolizeiliche An-\nordnung vom 13. Juni 1968 (Gesetz- rnd Ver-\n2. einer Vorschrift\nordnungsblatt für Berlin S. 943);\na) des § 3 Abs. 1 Satz 1 über die Reinigung der\nErhitzungseinrichtungen oder\nHamburg\nb) des § 4 über die Beseitigung des Zentrifugen-\nschlammes und die Reinigung der Zentrifugen        4. Abschnitt I Nr. 6 der Bekanntmachung vom\n1. Mai 1912, betreffend die Ausführung des Vieh-\nzuwiderhandelt oder                                       seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Sammlung\n3. Aufzeichnungen nach § 5 nicht, nicht richtig oder           des bereinigten hamburgischen Landesrechts\nnicht vollständig vornimmt, nicht aufbewahrt oder         7831 - ac);\nauf Verlangen nicht vorlegt.\nHessen\n§ 7                            5. Abschnitt I Nr. 6 der Viehseuchenpolizeilichen\n(1) Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats             Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum\nzum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911                    Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichs-\n(Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch           gesetzbl. S. 519) - voni. 1. Mai 1912 (Deutscher\ndie Verordnung vom 30. November 1967 (Bundes-                  Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai 1912; Hessi-\ngesetzbl. I S. 1177), wird wie folgt geändert:                 sches- Geset;- und Verordnungsblatt II 356 - 20),\nzuletzt geändert durch die Viehseuchenanord-\n1. Abschnitt I Nr. 6 wird aufgehoben.                          nung zum Schutze gegen die Maul- und Klauen-\n2. In den §§ 52, 154 Abs. 1 B 1chstabe b Satz 2, § 162\n1                             seuche vom 20. August 1966 (Hessisches Gesetz-\nAbs. 1 Buchstabe e Satz 1, § 163 Abs. 5 Satz 2           und Verordnungsblatt I S. 263);\nund § 168 Abs. 1 Buchstabe e wird jeweils der\nKlammerzusatz ,, (§ 28 Abs. 3)\" gestrichen.          Niedersachsen\n(2) Sofern in anderen viehseuchenrechtlichen Vor-       6. Abschnitt I Nr. 1 (§§ 25 bis 30) der Viehseuchen-\nschriften eine ausreichende Erhitzung von Milch                polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungs-\nvorgeschrieben ist, ist sie nach einem der in § 2              anweisung zum Viehseuchengesetze) vom 1. Mai\nAbs. 2 genannten Verfahren durchzuführen.                       1912 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-"]}