{"id":"bgbl1-1970-66-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":66,"date":"1970-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/66#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_66.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung)","law_date":"1970-07-09T00:00:00Z","page":1055,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 66 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1970                          1055\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose\n(Psittakose-Verordnung)\nVom 9. Juli 1970\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset-                  B. Nach amtlicher Feststellung\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe-                              der Psittakose\nbruar 1969 (Bundesgesclzbl. I S. 158) sowie df:~s Arli··             oder des Psittakoseverdachts\nkols 3 des Gesetzes zur Andcnmg des Viehseuchen-\ngesetzes vom 22. J crnuar 1969 (Bundesgesetzbl. I                                      § 3\nS. 77) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-\nordnet:                                                     bruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unter-\nliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händ-\nI. Begriffsbestimmung                        lers, in denen Papageien und Sittiche gehalten wer-\nden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der\n§ 1\nSperre:\nPapageien und Sittiche im Sinne dieser Verord-           1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit\nnung sind alle Vögel der im zoologischen System zu              der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Psitta-\nder Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.                   kose -- Unbefugter Zutritt verboten\" gut sichtbar\nanzubringen; dies gilt nicht im Falle des Ver-\nII. Schutzmanregeln gegen Psittakose                         dachts des Ausbruchs der Psittakose.\n2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern\n1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern                und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmi-\nund Händlern                               gung der zuständigen Behörde entfernt werden.\nA. Vor amtlich c r F c s t s t e 11 u n g              Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind,\nder Psittakose                               soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchun-\noder des Psittakoseverdachts                          gen benötigt werden, nach Anweisung des be-\namteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.\n§ 2\n3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des                und mit Atemschutz und nur von dem Besitzer\nAusbruchs der Psittakose in einem Bestand eines                 der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Be-\nZüchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Fest-             aufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere be-\nstellung folgendes:                                             trauten Personen, von Tierärzten und von Per-\n1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.                sonen im amtlichen Auftrag betreten werden.\nNach Verlassen der Räume haben diese Personen\n2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Time be-               sofort\nfinden, dürfen nur in Schutzkleidung und mit                a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu rei-\nAtemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem                nigen und so zu verwahren, daß eine Ver-\nVertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung                schleppung der Seuche vermieden wird, und\nund Pflege der Tiere betrauten Personen und von\nTierärzten betreten werden. Nach Verlassen der              b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach\nRäumlichkeiten haben diese Personen sofort                      Anweisung des beamteten Tierarztes feucht\nzu reinigen und zu desinfizieren.\na) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu rei-\nnigen und so zu verwahren, daß eine Ver-                Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen\nschleppung der Seuche vermieden wird, und               zu wechseln und nach Anweisung des beamteten\nTierarztes zu desinfizieren.\nb) die Hände, die Arme und das Schuhwerk\nfeucht zu reinigen und zu desinfizieren.            4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der\nzuständigen Behörde in den Bestand verbracht\n3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand                  oder aus dem Bestand entfernt werden.\nverbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.\n5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige\n4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so              Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der\naufzubewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen               zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und\ngeschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht            Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseiti-\nmit ihnen in Berührung kommen können.                       gung nach Anweisung des beamteten Tierarztes\n5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu so-             entfernt werden.\nwie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und         6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige\nSittichen oder deren Ausscheidungen in Be-                  Bodenauflagen anzubringen, die mit einer Des-\nrührung gekommen sein können, dürfen nicht                  infektionslösung nach § 6 Abs. 1 zu durchtränken\nentfernt werden.                                            und stets feucht zu halten sind.","1056                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n7. Die Fußböden sind täglich nach Anweisung des        denen kranke und verdächtige Tiere gehalten wor-\nbeamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu     den sind, sowie auf Gegenstände jeder Art, die Trä-\ndesinfizieren.                                     ger des Ansteckungsstoffes sein können, zu er-\n(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der       strecken.\nAbsonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 2 Nr. 1 in         (3) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich\nanderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach       der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen         können, sind zu verbrennen oder nach Durchtränken\nund zu desinfizieren.                                  mit Formalin mindestens 0,50 m tief zu vergraben;\nandere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu\n§ 4\nreinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu ver-\n(1) Der Züchter oder Hündler hat alle Papag8ien    brennen oder nach näherer Anweisung des beamte-\nund Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen      ten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu be-\nMittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu      seitigen.\nlassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten\noder töten zu lassen.\n(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von           2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern\nPapageien und Sittichen des Bestandes anordnen,                    und auf Tierschauen und Märkten\nwenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürch-\nten ist.                                                                          § 7\n(3) Die zustündiue Behörde kann die Maßnahmen          (1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tier-\nnach Absatz 1 und 2 auch für Vögel anderer Art an-     haltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psitta-\nordnen.                                                kose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Anstek-\nkungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde\ndie sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 6\nC. Bei Ansteckungsverdacht                   enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit veterinär-\npolizeiliche Gründe dies erfordern.\n§ 5\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papa-\n(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchen-        geien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märk-\nverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage     ten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psitta-\nvor amtlicher Feststellung der Seuche oder des         kose festgestellt oder Seuchen- oder Ansteckungs-\nSeuchenverdachts Papageien oder Sittiche in einen      verdacht vorliegt.\nPapageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder\nHändlers eingestellt worden, unterliegt dieser Be-\nstand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand\n3. Aufhebung der Schutzmaßregeln\ndürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur\nmit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt\nwerden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen                              § 8\neines Ansteckungsverdachtes.                              (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß       heben, wenn die Psittakose erloschen ist oder sich\nPapageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe      der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.\ndes § 4 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.        (2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn\n(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der      1. a) alle Papageien und· Sittiche des Bestandes ver-\nansteckungsverdächtigen Papageien und Sittiche an-             endet oder getötet und unschädlich beseitigt\nordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu              worden sind,\nbefürchten ist.                                            b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papa-\ngeien und Sittiche des Bestandes verendet sind\nD. Desinfektion                             oder getötet und unschädlich beseitigt wurden\nund die übrigen Tiere gegen Psittakose be-\n§ 6\nhandelt worden sind und bei diesen Tieren\n(1) Zur Desinfektion sind eine 30/oige Lösung von           aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Ab-\n500/oigem Rohkresol in neutraler Seife oder von                     schluß der Behandlung im Abstand von\neinem Desinfektionsmittel auf der Grundlage                         fünf Tagen entnommene Sammelkotproben\nquarternärcr Ammoniumverbindungen oder eine                         als frei von Erregern der Psittakose be-\n1 0/o wirksames Formaldehyd enthaltende Lösung zu                   funden worden sind oder\nverwenden. Die Formaldehydlösung ist durch\nbb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Be-\nMischen von 30 ml Formalin mit einem Liter Wasser\nhandlung stichprobenweise entnommene\nherzustellen; der Formaldehydlösung darf kein Kalk\nBlutproben einen therapeutisch aus-\nzugesetzt werden.\nreichenden Antibiotikumgehalt aufgewie-\n(2) Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüg-                 sen haben und frühestens fünf Tage nach\nlich nach Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß                 Abschluß der Behandlung sti.chproben-\nder Behandlung des Bestandes nach näherer Anwei-                    weise entnommene Tiere oder Kotproben\nsung des beamteten Tierarztes durchzuführen. Sie                    als frei von Erregern der Psittakose be-\nhat sich insbesondere auf die Räume und Käfige, in                  funden worden sind oder","Nr. 66    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1970                         1057\nc) alle Papageien und Sittiche des Bestandes          5. entgegen § 2 Nr. 5 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2\ngegen Psittakose behandelt worden sind und            oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,\ndie Behandlung zu dem unter Buchstabe b ge-\n6. der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 über das An-\nforderten Ergebnis geführt hat\nbringen von Schildern zuwiderhandelt,\nund in den Fällen der Buchstaben b und c auf\nGrund einer Untersuchung durch den beamteten          7. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder\nTierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr be-            Absatz 2 oder § 6 Abs. 2 über Reinigung oder\nsteht                                                     Desinfektion oder des § 6 Abs. 3 über die un-\nschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder\nund\n8. der Vorschrift des § 4 Abs. 1 über das Behandeln\n2. die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durch-\noder Töten von Papageien oder Sittichen zuwider-\ngeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen\nhandelt.\nworden ist.\nIII. S eh u tz maßregeln gegen Ornithose                             V. Schlußvorschriiten\n§ 9                                                     § 11\nWird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel               Die Verordnung zur Bekämpfung der Papageien-\neinschließUch der Tauben, Ornithose festgestellt          krankheit (Psittacosis) vom 14. August 1934 (Reichs-\noder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die       gesetzbl. I S. 774) in der Fassung der Zweiten Ver-\nzuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der           ordnung zur Bekämpfung der Papageienkrankheit\nin den §§ 3 bis 6 enthaltenen Maßregeln anordnen.         (Psittacosis) vom 13. Dezember 1937 {Reichsgesetz-\nDie §§ 7 und 8 gellen entsprechend.                       blatt I S. 1383) mit Ausnahme ihres Artikels 3 und\nihrer Anlage 1 sowie Artikel 5 und 6 der Dritten\nIV. 0 r d nun g s widrig k e i t e n          Verordnung zur Bekämpfung der Papageienkrank-\nheit (Psittacosis) vom 4. November 1938 (Reichs-\n§ 10\ngesetzbl. I S. 1561) in der Fassung der Vierten Ver-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2           ordnung zur Bekämpfung der Papageienkrankheit\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich          (Psittacosis) vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\noder fahrlässig                                           S. 230) werden aufgehoben.\n1. entgegen § 2 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1\nPapageien oder Sittiche nicht absondert oder nicht                               § 12\neinsperrt,\nDiese Verordnung gilt nach § 13 des Dritten Uber-\n2. einer Vorschrift des § 2 Nr. 2 oder § 3 Abs. 1         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\nNr. 3 über das Betreten von Räumlichkeiten oder        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\ndas Verhalten nach ihrem Verlassen zuwider-            zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nhandelt,                                               26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\n3. entgegen § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder § 5 Abs. 1   Berlin.\nSatz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus\neinem Bestand entfernt,                                                          § 13\n4. entgegen § 2 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel          Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1970 in\nnicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,                    Kraft.\nBonn, den 9. Juli 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}