{"id":"bgbl1-1970-66-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":66,"date":"1970-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Reparationsschädengesetzes (1. RepG-DV)","law_date":"1970-07-09T00:00:00Z","page":1053,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1053\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                            Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1970                                                                                                Nr. 66\nTag                                                               Inhalt                                                                                          Seite\n9. 7. 70   Erste Verordnung zur Durchführung des Reparationsschädengesetzes (1. RepG-DV) . . . . . . . .                                                           1053\n9. 7. 70   Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung) . . . . . .                                                            1055\nBundcsgcsctzbl. III 2126-2-1, 2126-2-2\n9. 7. 70  Verordnung über Erhitzung von Milch zu Futterzwecken und Beseitigung von Zentrifugen-\nschlarnrn aus 1v1olkereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1058\nBunclc,sgc~;d;•,bl. III 7831-1-1\n30. 6. 70   Berichtigung der Zollkostenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1060\nDieser Ausgabe liegt fiir alle Abonnenten eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen\nim ersten Halbjahr 1970 bei.\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Reparationsschädengesetzes\n(1. RepG-DV)\nVom 9. Juli 1970\nAuf Grund des § 71 Abs. 1 in Verbindung mit § 19                               der Schaden eingetreten ist. Ergibt sich dabei, daß\nAbs. 2 Nr. 2 des Reparationsschädengesetzes vom                                   das bis zum Schadenseintritt fortgeschrittene Alter\n12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) verordnet                             der abgeholzten Forstfläche ganz oder teilweise\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                                    innerhalb der für den 1. Januar 1935 maßgebenden\nrates:                                                                            Altersklasse verbleibt, ist der Wertermittlung ein\n§ 1                                            Hektarsatz zugrunde zu legen, der sich als Mittel\naus dem Hektarsatz der ursprünglichen und dem\nSonderwert                                            der folgenden Altersklasse errechnet.\nbei forstwirtschaftlichem Vermögen\nIn den Fällen des § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist für                                   (2) Sind für die Feststellung des Einheitswerts\nforstwirtschaftliche Betriebe oder für forstwirtschaft-                           Pausch-Hektarsätze zugrunde gelegt worden, wird\nlich genutzte Grundstücksflächen ein Sonderwert                                   der Anfangsvergleichswert um den Wertansatz ge-\nnach Maßgabe der folgEmden Vorschriften zu er-                                    kürzt, der sich für die abgeholzte Forstfläche bei\nmitteln.                                                                          Anwendung des nach Satz 2 erhöhten Pausch-Hektar-\nsatzes ergibt. Der Pausch-Hektarsatz wird erhöht bei\n§ 2                                            der Holzart\nErmittlung des Sonderwerts                                                                                  1,5fache,\nFichte             auf      das\n{1) Der Sonderwert wird ermittelt, indem der An-                                    Kiefer              auf     das       1,3fache,\nfangsvergleichswert um neun Zehntel des Wert-                                                              auf     das       1,2fache,\nBuche\nansatzes gekürzt wird, der sich für die wegen der\nErle                auf     das       1,2fache,\nAbholzung zu berücksichtigende Forstfläche bei An-\nwendung der Vorschriften über die Einheitsbewer-                                       Birke               auf     das       l,2fache,\ntung zu Beginn des Kalenderjahres ergibt, in dem                                       Eiche               auf     das       1,lfache.","1054                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nEs werden gleichgestellt der Holzart                        (4) Zur Ermittlung des Wertansatzes ist die für\nden forstwirtschaftlichen Betrieb oder für die forst-\nFichte    alle Fichten- und Tannenarten sowie\nwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen zustän-\nDouglasien,                                  dige Oberfinanzdirektion zu hören.\nKiefer   alle Kiefernarten und Lärchen,\nBuche     Hainbuche, Esche, Ulme, Akazie, Linde,                                 §  3\nAhorn,                                                      Anwendung im Land Berlin\nErle      Rot- und Weißerle, Pappel,                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBirke     Aspe, Kastanie, Weide,                       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nEiche                                                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Reparations-\nalle Eichenarten.\nschädengesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Sind die für die Ermittlung des Wertansatzes\nerforderlichen Merkmale im einzelnen nicht mehr                                    § 4\nbekannt und können sie auch nicht glaubhaft ge-                                Inkrafttreten\nmacht werden, sind sie im Wege der Schätzung nach          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nsteuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln.              Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 9. Juli 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}